Grundlagen des Vergaberechts

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1 Grundlagen des Vergaberechts Innocom 2014 Mag. Magdalena Ralser

2 Unionsrecht klassische Richtlinie (RL 2004/18/EG) Sektoren-Richtlinie (RL 2004/17/EG) Verteidigungs- und Sicherheits-Richtlinie (RL 2009/81/EG) Rechtsmittelrichtlinie für den klassischen Bereich (RL 89/665/EWG) Sektorenrechtsmittelrichtlinie (RL 92/13/EWG)

3 klassische Richtlinie (RL 2004/18/EG) Persönlicher Anwendungsbereich (Art 1 Abs 9) Der Staat und seine Gebietskörperschaften (GKö) Einrichtungen des öffentlichen Rechts (EÖRe): (1) Besorgung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art (2) Eigene Rechtspersönlichkeit (privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur) (3) Beherrschung: a. Finanzierung überwiegend durch Staat/GKö/andere EÖRe; b. Aufsicht über Leitung durch Staat/GKö/andere EÖRe c. Ernennung der Mitglieder der Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich durch Staat/GKö/andere EÖRe Verbände aus den oa Körperschaften oder Einrichtungen

4 klassische Richtlinie (RL 2004/18/EG) Sachlicher Anwendungsbereich Bauaufträge und Baukonzessionsaufträge Lieferaufträge Dienstleistungsaufträge (nicht: Dienstleistungskonzessionsverträge)

5 Schwellenwerte Neue EU-Schwellenwerte im Vergaberecht mit Die EU-Kommission hat ihren Verordnungsentwurf vom Oktober zur Änderung der Schwellenwerte der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/18/EG verabschiedet. Ab gelten damit folgende EU-Schwellenwerte: Liefer- und Dienstleistungsaufträge der zentralen öffentlichen Auftraggeber (z.b. Ministerien): Euro (alt: Euro) Liefer- und Dienstleistungsaufträge: Euro (alt: Euro), Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge: Euro (alt: Euro) Bauaufträge: Euro (alt: Euro), Sektorenauftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen: Euro (alt: Euro)

6 Umsetzung der RL in Österreich Bundesvergabegesetz 2006 Vergabe-Nachprüfungs - bzw Vergabe-Kontroll - Gesetze

7 Verfahrensarten ( 25 BVergG für klassischen Bereich) 1) Offenes Verfahren (mit vorheriger Bekanntmachung) 2) Nicht offenes Verfahren - Mit vorheriger Bekanntmachung - Ohne vorheriger Bekanntmachung 3) Verhandlungsverfahren - Mit vorheriger Bekanntmachung - Ohne vorheriger Bekanntmachung

8 Verfahrensarten ( 25 BVergG für klassischen Bereich) 4) Direktvergabe - Mit vorheriger Bekanntmachung (eingeführt durch BGBI I 2012/10) - Ohne vorherige Bekanntmachung 5) Rahmenvereinbarung 6) Dynamisches Beschaffungssystems 7) Wettbewerblicher Dialog

9 Verfahrensarten ( 25 BVergG für klassischen Bereich) o Ein- und mehrstufige Vergabeverfahren Einstufiges Vergabeverfahren: z.b. Offenes Verfahren Ausschreibung -> Angebot -> Zuschlag Zweistufiges Vergabeverfahren: z.b. nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung Aufforderung zur Teilnahme / Auswahl Bewerber -> Aufforderung zur Angebotsabgabe -> Angebot -> Zuschlag Dreistufiges Vergabeverfahren: z.b. Wettbewerblicher Dialog Aufforderung zur Teilnahme / Auswahl Bewerber -> Dialogphase -> Aufforderung zur Angebotsabgabe -> Angebot -> Zuschlag

10 Verfahrensarten ( 25 BVergG für klassischen Bereich) Einstufiges Vergabeverfahren Aufforderung zur Stellung eines Angebots = Ausschreibung Angebotsöffnung Eignungsprüfung des Bieters und inhaltliche Prüfung des Angebots Zuschlagsentscheidung (Absichtserklärung) Zuschlagserteilung = Zuschlag (Vertragsschluss) Beispiele: Offenes Verfahren (mit vorheriger Bekanntmachung) Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung (vgl EBRV 1513 BlgNR 24. GP 129 f:)

11 Verfahrensarten ( 25 BVergG für klassischen Bereich) o Zweistufiges Vergabeverfahren Erste Stufe (Teilnahmewettbewerb): Aufforderung zur Teilnahme Prüfung der Eignung der Bewerber Auswahl der Bewerber Zweite Stufe: Aufforderung zur Angebotsabgabe Angebotsöffnung inhaltliche Prüfung des Angebots Zuschlagsentscheidung (Absichtserklärung) Zuschlagserteilung = Zuschlag (Vertragsschluss) Beispiele: Offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung; Direktvergabe mit vorheriger

12 Verfahrensarten ( 25 BVergG für klassischen Bereich) Dreistufiges Vergabeverfahren Wettbewerblicher Dialog ( 159 ff) Erste Stufe: Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) Zweite Stufe: Dialogphase Dritte Stufe: Aufforderung zur Angebotsabgabe Angebotsöffnung inhaltliche Prüfung des Angebots Zuschlagsentscheidung (Absichtserklärung) Zuschlagserteilung = Zuschlag (Vertragsschluss)

13 Verfahrensarten ( 25 BVergG für klassischen Bereich) Besonderheit: Rahmenvereinbarung 25 Abs 7 BVergG: Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Auf Grund einer Rahmenvereinbarung wird nach Abgabe von Angeboten eine Leistung von einer Partei der Rahmenvereinbarung mit oder ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb bezogen. 150 BVergG: Öffentliche Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung [oder eines Verhandlungsverfahrens] ohne Zuschlagserteilung abgeschlossen wurde.

14 Verfahrensarten ( 25 BVergG für klassischen Bereich) Vergabeverfahren endet nicht mit Zuschlag sondern mit Abschluss der Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarung wird abgeschlossen mit einem Unternehmer oder mit mehreren Unternehmern Lieferungen/Dienstleistungen erfolgen auf Basis der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung ohne erneutem Aufruf zum Wettbewerb oder mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb

15 Wahl der Verfahrensart Abhängig von: Auftragswert Im Oberschwellenbereich (OSB), im Unterschwellenbereich (USB) oder unter noch niedrigeren Schwellenwerten (Subschwellen)? Person des Auftraggebers Öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber? Gegenstand des Verfahrens Bauauftrag, Baukonzessionsvertrag, Lieferauftrag, Dienstleistungsauftrag oder Dienstleistungskonzessionsvertrag?

16 Wahl der Verfahrensart BAUAUFTRÄGE >= Offenes Verfahren mit EU-weiter Bekanntmachung Nicht offenes Verfahren mit EU-weiter Bekanntmachung Verhandlungsverfahren mit EU-weiter Bekanntmachung < Offenes Verfahren mit nationaler Bekanntmachung Nicht offenes Verfahren mit nationaler Bekanntmachung Verhandlungsverfahren mit nationaler Bekanntmachung

17 Wahl der Verfahrensart < Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung Verhandlungsverfahren mit nationaler Bekanntmachung < Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung < Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung Direktvergabe

18 Wahl der Verfahrensart DIENSTLEISTUNGS LIEFERAUFTRÄGE >= Offenes Verfahren mit EU-weiter Bekanntmachung Nicht offenes Verfahren mit EU-weiter Bekanntmachung Verhandlungsverfahren mit EU-weiter Bekanntmachung < Offenes Verfahren mit nationaler Bekanntmachung Nicht offenes Verfahren mit nationaler Bekanntmachung

19 Wahl der Verfahrensart < Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung mit einem Bieter bei geistigen Dienstleistungen, wenn wirtschaftlicher Wettbewerb auf Grund der Verfahrenskosten unvertretbar ist. < Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung < Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung gemäß 37 Z2 Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung gemäß 38 Abs. 2 Z2 Direktvergabe

20 Fristen Vergabeverfahren

21 Vergaberechtsnovelle 2012 Neue Verfahrensart: Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bzw nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ( 41a u. 201a) Änderung des Schwellenwertes bei der Direktvergabe (ohne vorherige Bekanntmachung/ohne vorherigem Aufruf zum Wettbewerb) ( 41 u. 201) von 40 TEUR auf 50 TEUR (klassischer Bereich) bzw von 60 TEUR auf 75 TEUR (Sektorenbereich) Änderung des Schwellenwertes für Bauaufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung ( 37 Z 1 BVergG) von 120 TEUR auf 300 TEUR Weitere Erleichterungen sowohl für Auftraggeber als auch Unternehmer durch Vereinfachungen bei der Eignungsprüfung sowie durch punktuelle Änderungen etwa bei der vertieften Angebotsprüfung Änderungen der Regelungen betreffend Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber Umsetzung des EuGH Erkenntnisses in der Rs C-314/09

22 Schwellenwerteverordnung 2012 Schwellenwerteverordnung 2012 (BGBI II 2012/95) befristete Anhebung bestimmter Schwellen im Unterschwellenbereich (USB) Im Unterschwellenbereich können gem 37 Z 1 BVerG Bauaufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, u.a. wenn der geschätzte Auftragswert 1 Mio EUR nicht erreicht Im Unterschwellenbereich können gem 37 Z 2 BVerG Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, u.a. wenn der geschätzte Auftragswert 100 TEUR nicht erreicht. Im Unterschwellenbereich sind Direktvergaben (ohne vorherige Bekanntmachung) gem 41 Abs 2 BVergG zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 100 TEUR nicht erreicht. nach Außerkrafttreten der Verordnung gelten wieder die eigentlichen Schwellenwerte laut Schwellenwerteverordnung 2012, BGBl II 2012/95 idf BGBl II 2013/262, gilt ab izm 37 Z 1 BVergG der per Vergaberechtsnovelle 2012 neu festgesetzte Wert von 300 TEUR; 37 Z 2 BVergG wieder der im BVergG ursprünglich enthaltene Schwellenwert ihv 80 TEUR; 41 Abs 2 BVergG der per Vergaberechtsnovelle 2012 neu festgesetzte Wert von 50 TEUR.

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