Beiblatt zur Broschüre Das Vergaberecht in Österreich
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- Erich Sachs
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1 Beiblatt zur Broschüre Das Vergaberecht in Österreich (vom November 2013): Inhalte der Bundesvergabegesetznovelle 2015 (BGBl I Nr. 7/2016 vom 26. Februar 2016): 1
2 Mit 1. März 2016 trat eine Vergabegesetznovelle in Kraft, deren Inhalte im Wesentlichen in der Bau-Sozialpartner Initiative Faire Vergabe vorbereitet wurden. Mit dieser Novelle sollen Lohn- und Sozialdumping unter anderem durch eine Neuregelung der Subunternehmerbeschäftigung bekämpft werden und das Bestbieterprinzip für bestimmte Auftragsvergaben verpflichtend für den Auftraggeber festgelegt werden. Zu Seite 25: Die aktuellen Schwellenwerte zur Abgrenzung des Ober- zum Unterschwellenbereich lauten: (Tab. 1a) Im klassischen Bereich Schwellenwert vom (exkl. USt) Lieferaufträge bei AG gemäß Anhang V BVergG (Zentrale öffentliche Auftraggeber) Dienstleistungsaufträge bei AG gemäß Anhang V BVergG (Zentrale öffentliche Auftraggeber) Wettbewerbe bei AG gemäß Anhang V BVergG (Zentrale öffentliche Auftraggeber) Bauaufträge Die Schwellenwerte werden zwischen EU und WTO für jeweils 2 Jahre festgelegt.. 2
3 (Tab. 1b und Tab 10 (Seite 113)) Im Sektorenbereich Schwellenwert vom (exkl. USt) Lieferaufträge Dienstleistungsaufträge Wettbewerbe Bauaufträge Zu Seite 27: Losregelung: Gemäß 22 Abs. 4 BVergG hat der Auftraggeber die Nicht- Losvergabe in der Ausschreibung oder im Vergabevermerk für den Ober- und den Unterschwellenbereich zu begründen. 3
4 Zu Seite 34: Tabelle 3: Gesetzliche Wertgrenzen für Vergabeverfahren die nur im USB zugelassen sind (aktuelle Werte). nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung (3 * Bieter) Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (3 Bieter) Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung Direktvergabe Bauaufträge 1,00 Mio Lieferaufträge Dienstleistungsauftr geistige Dienstleistung Zu Seite 70: Subunternehmerregelung: Der Begriff des Subunternehmers ist nun präzisiert. 2 Z 33a BVergG lautet: Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt. Die bloße Lieferung von handelsüblichen Waren oder Bestandteile, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung. Transparenzbestimmungen: Der Bieter hat gemäß 83 Abs. 2 bzw. 240 Abs. 2 BVergG alle Subunternehmer bereits im Angebot, spezifiziert nach den Leistungsteilen, bekanntzugeben. Ausnahmen dazu sind nur zulässig, soweit der AG dies aus sachlichen Gründen in der Ausschreibung festgelegt hat. * 102 Abs 3 4
5 Kritische Leistungen/Aufgaben sind nach 83 Abs. 4 bzw. 240 Abs. BVergG von der Subvergabe jedenfalls auszuschließen. Der Auftraggeber kann bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben vom Bieter selbst, von einem mit diesem verbundenen Unternehmen ( 2 Z 40), oder im Falle der Teilnahme einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren von einem Mitglied dieser Arbeits- oder Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen. Zum Wechsel des Subunternehmers nach Auftragserteilung: Nach dem Zuschlag besteht ein grundsätzliches Verbot der Subvergabe, des Wechsels oder des Nachschiebens neuer Subunternehmer, außer nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall oder mit stillschweigender Zustimmung (3 Wochen nach Übermittlung aller Unterlagen an den Auftraggeber). Dabei wurde eine Fristenhemmung festgelegt, wenn nicht alle Unterlagen vom Auftragnehmer vorgelegt werden von der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen bis zu deren vollständiger Vorlage beim Auftraggeber. Die Zustimmung des Auftraggebers darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden. Zu Seite 86: Vertiefte Angebotsprüfung: Der Auftraggeber hat gemäß 125 Abs. 4 Z 1 BVergG zu prüfen, ob Aufwands- und Verbrauchsansätze insbesondere hinsichtlich der dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge nachvollziehbar sind. Flankierend werden für die Lohnkostenkalkulation wichtige Vorschriften und Kostenfaktoren wie ASCHG, AZG, AVRAG und GIBG in 84 Abs. 2 BVergG angeführt. 125 Abs 4 Z 1 wurde ergänzt (siehe Fettdruck): Geprüft werden kann insbesondere, ob 1. im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere 5
6 im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind; Im Baubereich erhält daher das K3-Blatt der ÖNORM B 2061 eine weitreichende Bedeutung, weil in diesem die einzelnen Kalkulationsansätze zur Ermittlung des Stundensatzes anzugeben sind. (Informationen zur Kalkulation des Stundensatzes siehe: AVRAG Abfrage: In den 71 bis 73 und 231, 231a BVergG wurde die Verpflichtung zur Abfrage aus Evidenz beim LSDB-Kompetenzzentrum für bestimmte AVRAG-Bestrafungen wie gravierende Unterentlohnung, Nicht-Bereithaltung der Lohnunterlagen festgelegt. Das AVRAG kennt 2 Tatbestandsgruppen: Gravierende Verstöße, d.h. wiederholte Verletzungen (Verweigerung des Zutritts zur Arbeitsstätte, keine Erteilung von Auskünften, Verweigerung der Einsicht in Lohnunterlagen, ) bzw. Unterentlohnung oder qualifizierte Verletzung bzw. Unterentlohnung (mehr als 3 AN). Dies führt zur Untersagung der Dienstleistung ( 7k) für mindestens 1 bis maximal 5 Jahre. Einfache Verstöße ( 7i) Konsequenz: Strafbarkeit nach dem AVRAG (d.h. Verlust der Befugnis für Auftragsvergaben für die Dauer der Untersagung (siehe dazu auch den AVRAG Selbstreinigungsmechanismus in 7k vergleichbar mit 73 BVergG; Implementierung des Systems des 73 BVergG auch im Sektorenbereich). Zu Seite 90: Wahl des Vergabeverfahrens Vorrang des Bestangebotsprinzips: Die bisherige Zweifelsregelung in 79 Abs 3 BVergG (klassischer Bereich) und 236 Abs 3 BVergG (Sektorenbereich) wurde durch konkretere Vorgaben an die Wahl des Vergabeverfahrens ergänzt. Grundregel für den klassischen und auch dem Sektorenbereich ist, dass das Billigstbieterprinzip nur dann zum Einsatz kommen darf, 6
7 wenn der Qualitätsstandard der Leistung in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist und dies vergleichbare Angebote zur Folge hat. Zusätzlich wurde das Bestangebotsprinzip in 79 Abs. 3 Z 1 bis 9 und 236 Abs. 3 Z 1 bis 9 BVergG zwingend für folgende Fälle vorgesehen: Bei geistigen Dienstleistungen (vgl. 2 Z 18). Wenn in der Ausschreibung Alternativangebote ausdrücklich als zulässig erklärt wurden. Bei funktionalen Leistungsbeschreibungen. Bei Unmöglichkeit einer globalen Preisgestaltung (für den klassischen Bereich: Anknüpfen an die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens; für den Sektorenbereich: Einzelfallprüfung durch den Auftraggeber). Bei Dienstleistungen, wenn vertragliche Spezifikationen nicht vorab exakt festgelegt werden können Wenn bei der Angebotsbewertung Folgekosten berücksichtigt werden wollen. Bei Bauaufträgen mit einem Auftragswert ab 1 Mio. (dies erfasst auch (Klein-)Lose eines Auftrags ab 1 Mio. ) Beschaffung bestimmter Lebensmittel (KN-Code): Fleisch, Kuhmilch, Butter, Eier. Gemüse, Obst. Nur für den klassischen Bereich: Bei Abweichungen von geeigneten Leitlinien und wenn dadurch keine vergleichbaren Angebote zu erwarten sind. Nur für den Sektorenbereich: Bei besonders komplexen Aufträgen Annemarie Mille Andreas Kropik 7
8 Alle Rechte vorbehalten Nachdruck auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und vorheriger Rücksprache. Jede Verwertung außerhalb des Urhebergesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Es ist ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet, Abbildungen dieses Textes zu scannen, in PCs bzw. auf CDs zu speichern oder in PCs/Computern zu verändern oder einzeln oder zusammen mit anderen Bildvorlagen zu manipulieren Haftungsausschluss: Trotz sorgfältiger Prüfung der Broschüre sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verlages, des Herausgebers oder der Autoren ist ausgeschlossen. IMPRESSUM: Medieninhaber, Verleger: Service-GmbH der WKÖ Herausgeber: Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Annemarie Mille, Dr. Andreas Kropik 8
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