Gefahrstoffe im Betrieb

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1 Gefahrstoffe im Betrieb Kraftstoffe Pflanzenschutzmittel Reiniger, etc. Aerosolpackungen Druckgasbehälter (Sprühfarbe) Beschaffen Anwenden Lagern Transportieren Bereitstellen 1

2 Rechtsgrundlagen Nationales Recht Arbeitsschutz Baurecht Immissionen Wasser Boden Transport Stoffe ArbSchG/ASIG BetrSichV PSA-BV BauGB LBO BImSchG TALärm WHG VvVwS BodSchG GBefGG GGVS ChemG GefStoffV Internat. Normen REACH GHS Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt nicht gefährden! Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 2

3 Internationales Recht EU-REACH-Verordnung vereinheitlicht Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien in Europa ( ). Alle chem. Stoffe werden zentral bei der ECHA/Helsinki erfasst. Hersteller muss ein Sicherheitsdatenblatt erstellen! GHS (Global Harmonized System) Initiative der UN (1992) zur einheitlichen Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffe CLP-Verordnung vereinheitlicht weltweit (Übergangsfrist bis ) z.b. Gefahrenpiktogramme: Entzündbar Akute Toxizität 3

4 Gefahrstoffe im Betrieb Chemikaliengesetz Gefahrstoffverordnung TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Arbeitsgeber muss ermitteln: welche Gefährdungen beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen, ob Brand- oder Explosionsgefahr besteht, ob Gefährdung durch Wechsel- oder Kombinationswirkungen der Gefahrstoffe besteht, hat ein Verzeichnis über im Betrieb verwendete Gefahrstoffe zu führen, hat zu prüfen, ob alternativ ungefährliche Stoffe zur Verfügung stehen (Substitutionsprüfung) darf die Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und erforderliche Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind. 4

5 Gefahrstoffe beschaffen Beschaffen Anwenden Lagern Transportieren Bereitstellen Vorgehen bei der Beschaffung: Informieren Produkteigenschaften, technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblatt Bewerten Substitutionsprüfung, Konsequenzen für Arbeitsabläufe Unterweisen Arbeitsanweisungen, Schutzkonzepte 5

6 Definition Lagern Anwenden Lagern Die TRGS 510 gilt nicht für Stoffe, die sich im Produktionsoder Arbeitsgang befinden! Bereitstellen Bis 24 Stunden Maximal Tagesbedarf Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie die Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. (TRGS 510) 6

7 TRGS 510 Anwenden Lagern Bereitstellen Werden im Lager weitere Tätigkeiten durchgeführt, z.b. Umfüllen und Entnehmen, so sind diese in der Gefährdungsbeurteilung extra zu betrachten. (aktive Lagerung) Die TRGS 510 gilt grundsätzlich bei der passiven Lagerung von Gefahrstoffen. Die passive Lagerung ist das Aufbewahren von Gefahrstoffen, wobei sie zu keinem Zeitpunkt geöffnet werden. Technische Regeln sind Empfehlungen und techn. Vorschläge um Gesetze und VO einzuhalten. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. 7

8 Übersicht TRGS Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 4 Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz 5 Ergänzende Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe 6 Maßnahmen zum Brandschutz 7 Zusammenlagerung 8 Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe 9 Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe 10 Lagerung von Gasen unter Druck 11 Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen 12 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten + Anlagen 1-9 z.b. Maßnahmen bei der Lagerung von Kleinmengen 8

9 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Die TRGS 510 ist ab 200 kg gelagerter Gefahrstoffe uneingeschränkt gültig! enthält eine Kleinmengenlösung bis 50 kg gelagerte Gefahrstoffe! ist bis zur Mengenschwelle (200 kg) entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung anzuwenden! Ergibt die Gefährdungsbeurteilung aufgrund 1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährdungsmerkmale 2. einer geringen Menge 3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition eine nur geringe Gefährdung und reichen die nach Absatz 4 (Allgemeinen Maßnahmen) zum Schutz der Beschäftigten aus, so sind keine weiteren Maßnahmen (Abs. 5 12) zu ergreifen. 9

10 Kleinmengenregelung Gefahrstoffe dürfen in anderen Räumen, einschließlich Arbeitsräumen, oder im Freien gelagert werden, wenn die Gesamtnettomasse der in einem abgeschlossenen Betriebsgebäude gelagerten Gefahrstoffe 50 kg nicht überschreitet und keine besonderen Gefährdungen (Reaktionen miteinander; Ansammlung von Gasen in Kellerräumen zu erwarten ist Gefährdungsbeurteilung Einschränkung 1: max. 50 Farbdosen! (H220/221) Aerosolpackungen 10

11 Kleinmengenregelung Einschränkung 2 entzündbare Flüssigkeiten : nur in Behältern bis max. 5 Liter Fassungsvermögen Auffangeinrichtung erforderlich ab 5 l Gesamtvolumen in Arbeitsräumen ab 20 l Gesamtvolumen in sonstigen Räumen Lagerung nur in einem Stahlschrank gem. EN

12 Unzulässige Lagerung Grundsätzlich ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten verboten in Wohn- und Pausenräumen Durchfahrten Treppenhäusern allgemein zugänglichen Fluren Dachräumen von Wohnräumen Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die besondere Anforderungen zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen erfüllen und dazu bestimmt sind, Gefahrstoffe zum Lagern aufzunehmen. Hierzu zählen auch Container oder Schränke. 12

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