FORTBILDUNG FÜR STÖRFALLBEAUFTRAGTE

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1 FORTBILDUNG FÜR STÖRFALLBEAUFTRAGTE - LAGERUNG VON GEFAHRSTOFFEN Andreas Koslowski, Merck KGaA, Darmstadt

2 Auswahl Gesetze und Verordnungen zur Lagerung 2

3 Chemikaliengesetz Chemikaliengesetz Anforderungen beim Inverkehrbringen und Umgang Kennzeichnung von Stoffen und Gemische Gefahrstoffverordnung Technische Regel Gefahrstoffe Verpackung von Stoffen und Gemische Schutzmaßnahmen Gefährdungsbeurteilung Aufbewahrung, Lagerung 3

4 Aufgaben und Verantwortlichkeiten GefstoffV TRGS Arbeitgeber Mitarbeiter Anforderungen und Vorgaben zur Lagerung von Gefahrstoffen z. B. Kennzeichnung von Verpackungen, Erstellung Gefährdungsbeurteilung Konkretisierung des Schutzniveau für die Lagerung von Gefahrstoffen. z. B. Zusammenlagerung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen Umsetzung der Anforderungen und Vorgaben zur Lagerung von Gefahrstoffen z. B. Pflichtenübertragung, Festlegung Prozesse, Schulung Durchführung der Arbeiten - gewissenhaft - ordnungsgemäß 4

5 TRGS 510 In der TRGS 510 wird die Forderung des 8 (5) GefStoffV, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden, konkretisiert und das Schutzniveau für die Lagerung von Chemikalien beschrieben. Download BAUA: 5

6 TRGS Aufbau Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Ergänzende Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe (Kap. 3, 4, 6 und 7) (Kap. 5) (Kap. 8 bis 12) 6

7 Die TRGS 510 gilt nicht für Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden Tätigkeiten, wie z. B. Umfüllen, Behälterreinigung, Probenahme, Schüttgüter in loser Schüttung, explosionsgefährliche Stoffe, Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, organische Peroxide, radioaktive Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe 7

8 Die TRGS 510 gilt für die meisten Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behältern 8

9 Definition Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. ( 2 (6) GefStoffV) 9

10 Kleinmengen dürfen nur in dafür vorgesehenen Bereichen, Räumen und Schränken gelagert werden. Lagerung von Gebinden in Regalen und auf Paletten Lagerung in Regalen Lagerung von Gebinden in Chemie-Garagen 1) Lagerung im Sicherheitsschrank 1) Lagerung von Gasen (vorzugsweise im Freien) 1) 1) Fotos von 10

11 11

12 Schutzmaßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten sowie anderer Personen und die Gefährdung der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen bei der Lagerung von Gefahrstoffen ist durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren: 1. Gestaltung des Lagers und der Lagereinrichtungen, 2. Organisation der Arbeitsabläufe, 3. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten, die mit der Lagerung von Gefahrstoffen in Zusammenhang stehen, z. B. Greifeinrichtungen bei unpalettierten Fässern, 4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition, 5. Angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere regelmäßige Reinigung, 6. Vermeidung des unbeabsichtigten Freisetzens von Gefahrstoffen, 7. Bereithaltung von Mitteln zur Gefahrenabwehr. 12

13 Verpackungen Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältern gelagert werden. Die Verpackungen und Behälter müssen so beschaffen und geeignet sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Diese Voraussetzungen gelten u. a. als erfüllt, wenn die Verpackung/der Behälter die Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter erfüllt. 13

14 Verpackungen Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter sind: Bauartgeprüft und Zugelassen Beständig gegenüber Füllgut Keine Anhaftungen von gefährlichen Substanzen Füllungsfreier Raum Beachtung Aufrichtungspfeile Gegebenenfalls Verwendung von Poltermaterialien Gegebenenfalls Entlüftungseinrichtung (z. B. H 2 O 2 ) 14

15 Kennzeichnung Signal Wort GHS Piktogramm H- und P- Statements 15

16 Kennzeichnung Produkt Etikett Gefahrzettel Handhabungshinweise UN Nummer der Verpackung) 16

17 Kennzeichnung? 17

18 Schutzmaßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Keine Lagerung in Treppenräume, Flucht- und Rettungswege und Pausenräume Lagerung in Arbeitsräumen in kleinen Mengen In unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter mit entzündbaren Gefahrstoffen dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden. Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in Auffangeinrichtungen eingestellt werden Giftige Stoffe sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Ausreichende Beleuchtung und Belüftung 18

19 Schutzmaßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Lagerorganisation Übersichtliche Lagerung Betriebsanweisungen (incl. Rauch- und Verzehrverbot) Regelmäßige Rundgänge Vorbeugende Instandhaltung Sicherung des Lagergutes Qualifikation und Schulung Maßnahmen zur Alarmierung und 1. Hilfe PSA 19

20 Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe Abtrennung angrenzende Räume min F 30 Im Lager keine Bodenabläufe Zugangsbeschränkung Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und Leckagefall Alarmplan Feuerwehrplan Räumungsübung 20

21 Maßnahmen zum Brandschutz (brennbar) Brandschutzkonzept Flucht- und Rettungswege Anforderungen Türen und Tore Feuerlöscheinrichtungen Ausreichende Menge Löschmittel Automatische Löschanlage ab 7,5 m Lagerhöhe (Oberkannte Lagergut) Löschwasserrückhaltung Blitzschutz und keine Zündquellen 21

22 Zusammenlagerung Einteilung in Lagerklassen (LGK # Festlegung Anforderungen) Getrenntlagerung liegt vor, wenn verschiedene Lagergüter in verschiedenen Lagerbereichen des selben Lagerabschnittes durch ausreichende Abstände oder durch Lagerung in baulich getrennten Auffangräumen voneinander getrennt werden. Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mindestens 90 Minuten. Zusätzliche Erleichterungen und Erschwernisse 22

23 Zusammenlagerungstabelle 23

24 Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe Lagerung von Gasen unter Druck Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten 24

25 Gefährdungsbeurteilung Für den Betrieb eines Lagers, in dem Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behältern aufbewahrt werden, hat der Arbeitgeber nach 5 Arbeitsschutzgesetz und 6 der Gefahrstoffverordnung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und detailliert zu dokumentieren. Darin sind alle für die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten und der Umwelt relevanten Stoffe und Tätigkeiten aufzuführen und hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials zu beurteilen. Weiterhin sind geeignete Schutzmaßnahmen einschließlich persönlicher Schutzausrüstungen und Maßnahmen zur Wirksamkeitskontrolle festzulegen. 25

26 Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein. Der Arbeitgeber darf delegieren z. B. an den Lagerleiter Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. 26

27 Gefährdungsbeurteilung 22 Chemikaliengesetz Tätigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 26 Absatz 1 Nummer 8 b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 6 Absatz 8 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 27

28 Gefährdungsbeurteilung Für den Betrieb eines Lagers, in dem Gefahrstoffe in Verpackungen und Behältern aufbewahrt werden, vereinfacht sich die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, da mit der tätigkeitsbezogenen TRGS 510 die für das Lagern notwendigen Aspekte umrissen und notwendige Schutzmaßnahmen empfohlen werden. Von den in der TRGS 510 genannten Schutzmaßnahmen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet wird. Dies ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. 28

29 Beispiel Durchführung Gefährdungsbeurteilung Anforderung TRGS 510 nz* Alternative/Bemerkung * nicht zutreffend Die TRGS 510 kann als Checkliste für die stofflichen Gefährdungen verwendet werden. Achtung bei Anforderungen aus Verordnungen und Genehmigungen! 29

30 30

31 Für die folgenden Themen verlangt die TRGS 510 eine Konkretisierung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung: Aufnahme von Gefahrstoffen durch Hautkontakt, orale Aufnahme oder Inhalation, Lagerung in Kleinmengen, Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten über 60 C bis 100 C mit entzündbaren Flüssigkeiten, Lagerung akut toxischer (gekennzeichnet mit H330 bzw. R26) oder entzündbarer Gase im Schutzbereich von Druckgasbehältern, Verhalten brennbarer Flüssigkeiten in Löschwasserrückhalteeinrichtungen (Explosionsschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung von TRGS 720), Lagerung von Stoffen, die eine Verkürzung der Flucht-/Rettungsweglängen erfordern, Verhalten in Notsituationen (z. B. Leckagen, Brände), Offener Umgang (z. B. bei Umfüllarbeiten und Probenahmen), 31

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