Gliederung. Hintergründe und Ziele von GHS Vergleich alte / neue Kennzeichnung Fristen für die Umsetzung Konsequenzen für die betriebliche Praxis
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- Alke Koenig
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1 Das GHS-System das neue Kennzeichnungssystem für Gefahrstoffe Vortrag bei der Handwerkskammer Reutlingen am 28. November 2012 Heiko Herbrand Regierungspräsidium Tübingen Referat 57 Chemikalien- und Produktsicherheit, Marktüberwachung Konrad-Adenauer-Str 20, Tübingen Tel / , heiko.herbrand@rpt.bwl.de
2 Gliederung Hintergründe und Ziele von GHS Vergleich alte / neue Kennzeichnung Fristen für die Umsetzung Konsequenzen für die betriebliche Praxis Folie 2,
3 Hintergründe und Ziele von GHS Einleitung Gefahr erkennbar? Folie 3, Foto: RP Stuttgart
4 Hintergründe und Ziele von GHS Einleitung Gefahr erkennbar? Foto: RP Stuttgart Folie 4,
5 Hintergründe und Ziele von GHS Einleitung Aussehen Chemikalie Gefahr Wasser? Keine Cyankalilösung? Ethanol? Nitroglycerin? Folie 5,
6 Hintergründe und Ziele von GHS Einleitung Bei chemischen Stoffen kommt der richtigen Kennzeichnung eine entscheidende Bedeutung bei der Gefahrenabwehr zu! Bereits 1967 wurde in der EU die Stoffrichtlinie 67/548/EWG zur einheitlichen Einstufung und Kennzeichnung eingeführt. Folie 6,
7 Hintergründe und Ziele von GHS Warum ein neues System? Beispiel: Einstufung/Kennzeichnung des Stoffs Coffein* vor Einführung GHS : Kanada: giftig USA: giftig EG: gesundheitsschädlich Schwieriger grenzüberschreitender Handel, da Unterschiede in Regeln für die Einstufung und Kennzeichnung China: nicht gefährlich Japan: giftig Korea: giftig Thailand: gesundheitsschädlich Indien: nicht giftig Malaysia: gesundheitsschädlich Australien: gesundheitsschädlich Neuseeland: gefährlich (*bei Annahme LD50 oral = 279 mg/kg) Grafik: RP Stuttgart Folie 7,
8 Hintergründe und Ziele von GHS Kennzeichnung: Entzündliches Produkt Folie 8,
9 Hintergründe und Ziele von GHS Vision: Entzündliches Produkt Folie 9,
10 Hintergründe und Ziele von GHS Wie soll es besser werden? UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro 1992: Weltweite Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien als Ziel formuliert Im Jahr 2003 wurde das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) mit dem purple book erstmals vorgelegt Kontinuierliche Erweiterung, wird alle zwei Jahre neu gefasst Folie 10,
11 Hintergründe und Ziele von GHS Merkmale Internationale Harmonisierung bestehender Einstufungs- und Kennzeichnungs-Systeme aus unterschiedlichen Sektoren Transport Verbraucher Arbeitnehmer Umweltschutz Staaten ohne bisherige Regelungen können das System neu einführen GHS ist nicht unmittelbar rechtswirksam, es bedarf der Umsetzung durch die Staaten oder Staatengemeinschaften Modularer Aufbau ( Baukastensystem ), nicht alle Bausteine müssen übernommen werden, aber kein Widerspruch zum GHS-Standard Folie 11,
12 Hintergründe und Ziele von GHS Umsetzung in Europa Schrittweises Ablösen des alten Systems nach Stoff-RL 1 und Zubereitungs-RL 2 Umsetzung durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates [ ] über die Einstufung (Classification), Kennzeichnung (Labelling) und Verpackung (Packaging) von Stoffen und Gemischen [ ] EU-GHS wird auch CLP-Verordnung genannt in Kraft getreten am 20. Januar 2009, in allen Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar geltendes Recht 1 Richtlinie 67/548/EWG 2 Richtlinie 1999/45/EG Folie 12,
13 Gliederung Hintergründe und Ziele von GHS Vergleich alte / neue Kennzeichnung Fristen für die Umsetzung Konsequenzen für die betriebliche Praxis Folie 13,
14 Vergleich alte / neue Kennzeichnung Aus Quadrat wird Raute Folie 14,
15 Vergleich alte / neue Kennzeichnung Neue Piktogramme CLP kennt 9 Piktogramme (zuvor: 7 verschiedene Symbole) neu GHS01 GHS02 GHS03 GHS04 Explodierende Bombe Flamme Flamme über Kreis Gasflasche neu GHS05 GHS06 GHS07 GHS08 GHS09 Ätzwirkung Totenkopf mit Ausrufezeichen Gesundheitsgefahr Umwelt gekreuzten Knochen Folie 15,
16 Vergleich alte / neue Kennzeichnung Vorschläge der GHS-Delegierten für ein neues Symbol Gesundheitsgefahr : Folie 16,
17 Vergleich alte / neue Kennzeichnung GHS/CLP-Piktogramme und orange Gefahrensymbole sind nicht alle direkt sinnentsprechend Andreaskreuz kommt in GHS/CLP nicht vor, neue Piktogramme kommen hinzu Direkte 1:1-Zuordnung altes Symbol neues Piktogramm i.d.r. nicht möglich! ALT NEU Physikalische Gefahren Gesundheitsgefahren Umwelt Folie 17,
18 Vergleich alte / neue Kennzeichnung Gefahrenklasse und -kategorie 28 Gefahrenklassen = Art der Gefahr (bisher: 15 Gefahrenmerkmale): Physikalische Gefahren: 16 Gefahrenklassen Gesundheitsgefahren: 10 Gefahrenklassen Umweltgefahren: 2 Gefahrenklassen Bei bestimmten Gefahrenklassen zusätzlich Unterteilung in Differenzierungen, z.b. Akute Toxizität: oral, dermal, inhalativ Sensibilisierung: der Atemwege, der Haut Gefahrenkategorie = Schwere der Gefahr in der Regel nummeriert (1 bis 4, oder 1A, 1B, aber auch Typ A bis Typ G) Schwere nimmt mit steigender Nummer ab Folie 18,
19 Vergleich alte / neue Kennzeichnung Physikalische Gefahren Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (außer Unterkl. 1.5/1.6) Entzündbare Aerosole / Gase / Feststoffe / Flüssigkeiten Oxidierende Gase / Feststoffe / Flüssigkeiten Pyrophore Feststoffe / Flüssigkeiten Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische Organische Peroxide Gase unter Druck Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe Typen A: B: C-F: Typen A: B: C-F: Folie 19,
20 Vergleich alte / neue Kennzeichnung Gesundheitsgefahren Akute Toxizität Ätz- und Reizwirkung (Haut) Schwere Augenschädigung oder -reizung Sensibilisierung der Atemwege oder Haut Karzinogenität Keimzell-Mutagenität Reproduktionstoxizität CMR Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT - einmalige Exposition) Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT - wiederholte Exposition) Aspirationsgefahr Kat 1-3: Kat 4: Kat 1A-C: Kat 2: Kat 1: Kat 2: Atemw: Haut: Alle: Alle: Alle: Kat 1-2: Kat 3: Alle: Folie 20,
21 Vergleich alte / neue Kennzeichnung Umweltgefahren Gewässergefährdend Die Ozonschicht schädigend Folie 21,
22 Vergleich alte / neue Kennzeichnung Signalwörter Gefahrenklassen werden in Abhängigkeit von Unterklasse/Gefahrenkategorie Signalwörter zugeordnet: Achtung Gefahr für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien für die schwerwiegenderen Gefahrenkategorien Das Signalwort ist auf dem Kennzeichnungsetikett anzugeben. Folie 22,
23 Vergleich alte / neue Kennzeichnung H- und P-Sätze Bisher: R-Sätze Neu: H-Sätze (Hazard = Gefahr) Standardisierter Textbaustein, gibt Art und ggf. den Schweregrad der Gefährdung an z.b. H331: Giftig bei Einatmen Bisher: S-Sätze Neu: P-Sätze (Precautionary = Vorsorge / Vorbeugend) Beschreiben empfohlene Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen Quelle: Umweltbundesamt Quelle: Umweltbundesamt Folie 23,
24 Vergleich alte / neue Kennzeichnung Beispiel: Entzündbare Flüssigkeiten Kategorie Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Einstufung Flam. Liq. 1; H224 Flam. Liq. 2; H225 Flam. Liq. 3; H226 GHS- Piktogramm Signalwort Gefahr Gefahr Achtung H-Satz Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar. Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. Flüssigkeit und Dampf entzündbar. Folie 24,
25 Vergleich alte / neue Kennzeichnung Beispiel: Essigsäure alt / neu Früher: Symbol Ätzend (C) Jetzt: Piktogramme Flamme (GHS 02) und Ätzwirkung (GHS 05) Ist Essigsäure jetzt plötzlich entzündbar geworden? Quelle: Dr. Birgit Stöffler, Merck, Darmstadt 2010 Folie 25,
26 Vergleich alte / neue Kennzeichnung Entzündbare Flüssigkeiten Quelle: Dr. Birgit Stöffler, Merck, Darmstadt 2010 Folie 26,
27 Vergleich alte / neue Kennzeichnung Akute Toxizität Quelle: SimmChem Software, Berlin Folie 27,
28 Vergleich alte / neue Kennzeichnung Rangfolge Symbole / Piktogramme Quelle: Dr. Birgit Stöffler, Merck, Darmstadt 2010 Folie 28,
29 Vergleich alte / neue Kennzeichnung Rangfolge Symbole / Piktogramme Pro Gefahr ein Piktogramm: tendenziell nimmt mit GHS/CLP die Anzahl der Piktogramme pro Stoff zu; zudem können weniger Piktogramme weggelassen werden, wenn schärfere bereits angegeben sind. erübrigt erübrigt T C Xn Xi erübrigt erübrigt (nur bei Augen- oder Hautreizung) C Xn Xi erübrigt erübrigt (nur teilweise bei H334) Xn Xi erübrigt E F+ F O erübrigt (nur teilweise) Folie 29,
30 Vergleich alte / neue Kennzeichnung Zusammenfassung 9 Piktogramme (3 ganz neue), früher 7 Symbole Neu: Signalwörter Gefahr und Achtung Teilweise völlig neue Klassen (z.b. Metallkorrosiv ) Feinere Unterteilung in Kategorien Verschiebungen bei der Einstufung (Entzündbar, akute Toxizität), dadurch plötzlich schärferes Piktogramm Tendenziell mehr Piktogramme wegen anderer Rangfolge-Regelungen Besonders bei Gemischen schärfere Einstufungen möglich wenn Daten fehlen (GHS bestraft Datenlücken) Folie 30,
31 Gliederung Hintergründe und Ziele von GHS Vergleich alte / neue Kennzeichnung Fristen für die Umsetzung Konsequenzen für die betriebliche Praxis Folie 31,
32 Fristen für die Umsetzung Quelle: Umweltbundesamt Folie 32,
33 Gliederung Hintergründe und Ziele von GHS Vergleich alte / neue Kennzeichnung Fristen für die Umsetzung Konsequenzen für die betriebliche Praxis Folie 33,
34 Konsequenzen für die betriebliche Praxis Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Folie 34,
35 Konsequenzen für die betriebliche Praxis Auswirkungen auf andere Vorschriften Quelle: Dr. Matthias Peters, VCI Folie 35,
36 Konsequenzen für die betriebliche Praxis Auswirkungen auf den Arbeitsschutz Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) veröffentlicht die Bekanntmachung Gefahrstoffe 408 (BekGS 408): Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung Bis zum bezieht sich die GefStoffV betreffend einer Einstufung noch auf die alte Stoff- bzw. Zubereitungs-RL. Für Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist es unbedeutend ob die neue Kennzeichnung eingeführt ist oder nicht, das bisherige Schutzniveau bleibt zunächst unverändert! Bisherige Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS) gelten weiter Nationales Gefahrstoffrecht wird erst zum komplett auf die CLP-Verordnung umgestellt sein Folie 36,
37 Konsequenzen für die betriebliche Praxis Auswirkungen auf den Arbeitsschutz Wenn in bestehenden Vorschriften ein Bezug auf als giftig eingestufte oder gekennzeichnete Stoffe oder Gemische erfolgt, ist dies in Verbindung mit dem alten Einstufungs- und Kennzeichnungsrecht gemeint. Beispiel: Stoffe oder Gemische mit einer oralen LD50 zwischen 200 und 300 mg/kg, die nach CLP als akut toxisch, Kat 3; H 301 eingestuft sind, sind nicht giftig im Sinne der Gefahrstoffverordnung. Quelle: SimmChem Software, Berlin Folie 37,
38 Konsequenzen für die betriebliche Praxis Alte Einstufung bis im SDB Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Folie 38,
39 Konsequenzen für die betriebliche Praxis Evt. nötige Aktivitäten (BekGS 408) 1. Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung Bekannte Produkte mit neuer Kennzeichnung: Überarbeitetes SDB anfordern, wenn nicht bereits geliefert. Prüfen ob gleiche Zusammensetzung (SDB Abschnitt 3). Wenn ja und auch sonst keine relevanten Änderungen > Vorhandene Gefährdungsbeurteilung weiter nutzen (dokumentieren!). Wenn relevante Änderungen (z.b. durch Stoffbewertung) dann ist ggf. Anpassung der Gefährdungsbeurteilung (TRGS 400) nötig. Neue Produkte mit neuer Kennzeichnung: Ableitung von Maßnahmen und Anwendung des Technischen Regelwerks haben sich mindestens an der alten Einstufung zu orientieren (SDB Abschnitt 2). Folie 39,
40 Konsequenzen für die betriebliche Praxis Evt. nötige Aktivitäten (BekGS 408) 2. Überprüfung bzw. Ergänzung des Gefahrstoffverzeichnisses Auf aktuellem Stand halten (mit Verweis auf die SDB), es empfiehlt sich während der Übergangszeit Einstufung nach alten und nach neuem Recht zu führen. 3. Überprüfung bzw. Ergänzung der Betriebsanweisungen (BA) Alte Einstufungen können weiter verwendet werden. Umstellung auf neue Kennzeichnung empfiehlt sich wenn Lieferant auch umstellt. Umstellung nicht formal geregelt (BA mit alter und neuer Kenneichnung, parallele Verwendung von zwei BA, ) Folie 40,
41 Konsequenzen für die betriebliche Praxis Evt. nötige Aktivitäten (BekGS 408) 4. Unterweisung der betroffenen Mitarbeiter Betroffene Mitarbeiter über das neue System zur Einstufung und Kennzeichnung informieren: Neue Kennzeichnungselemente und wesentliche Unterschiede des alten und neuen Systems Bei der Einführung einer geänderten Betriebsanweisung ist eine entsprechende mündliche Unterweisung erforderlich. Folie 41,
42 Konsequenzen für die betriebliche Praxis Evt. nötige Aktivitäten (BekGS 408) 5. Anpassung der innerbetrieblichen Kennzeichnung Zur Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen im Betrieb (z. B. von Apparaturen, Rohrleitungen, Lagertanks, Laborflaschen, Abfällen usw) TRGS 201 ( Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten ) anwenden. Verwendung der bisherigen Kennzeichnung in den Betrieben grundsätzlich bis zulässig, neue aber früher möglich (je nach Informationsstand). Parallele Kennzeichnung alt / neu möglichst vermeiden. Folie 42,
43 Konsequenzen für die betriebliche Praxis Meldung an das E+K-Verzeichnis Aufbau eines Stoffverzeichnisses mit Einstufungen/ Kennzeichnungen (CLP Art. 39 ff.) Hersteller bzw. Importeure (aus EU-Ausland z.b. Schweiz, USA), haben Pflicht zur Meldung der Einstufung / Kennzeichnung ohne Mengengrenze an die Europäische Chemikalien Agentur (ECHA) innerhalb eines Monats nach erstmaligem Inverkehrbringen. Vorsicht bei Direktimporten chemischer Produkte außerhalb der EU! Evtl. Meldepflicht! Folie 43,
44 Vielen Dank für Ihr Interesse! Folie 44,
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