Die neue Einstufung und Kennzeichnung nach GHS

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1 Die neue Einstufung und Kennzeichnung nach GHS Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014 Dr. M. Hofmann, Bundesamt für Gesundheit,, Abteilung Chemikalien

2 Inhalt GHS, das System der UN / CLP in Europa Umsetzung in der Schweiz kurzer Überblick: Einstufen und Kennzeichnen nach GHS 2

3 Warum eine Globale Harmonisierung? Stoff mit LD50 (oral) = 257 mg/kg bw (Koffein) EU / CH USA / CAN Australia India Japan China Gesundheitschädlich Giftig Gesundheitschädlich Nicht Giftig Giftig Nicht Gefährlich GHS Acute Toxic; Cat.3 3

4 GHS: Was wird erwartet? Weltweite Verbesserung des Schutzniveaus (Gesundheit/Umwelt) durch ein international einheitliches System zur Beurteilung und Kommunikation von Gefahren Bereitstellung einer international anerkannten Grundlage für Länder, die bisher über kein eigenes System verfügen Vereinfachung des internationalen Handels mit Chemikalien Reduktion von Tierversuchen und Mehrfachbeurteilungen durch international einheitliche Klassierungskriterien 4

5 Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS enthält: harmonisierte Kriterien zur Einstufung von Stoffen und Gemischen hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Gefahren (physikalisch, Gesundheit, Umwelt). GHS ist anwendbar in allen Sektoren. harmonisierte Elemente zur Kommunikation von Gefahren, die von Chemikalien ausgehen (Kennzeichnungselemente, Sicherheitsdatenblatt) Nicht Gegenstand von GHS: Prüfanforderungen / Risikoabschätzung und Risikomanagement GHS ist ein Rahmensystem der UN, das rechtlich nicht bindend ist. Es muss von Staaten in nationales Recht umgesetzt werden. GHS wird derzeit weltweit in über 70 Staaten umgesetzt: 5

6 CLP: Umsetzung von GHS Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom (CLP-Verordnung: Classification Labelling, Packaging) Grundsätze bei der Umsetzung: CLP ist so nah wie möglich am Geltungsbereich des bisherigen EU-Systems. Mit CLP wird das heutige Schutzniveau beibehalten. In der Schweiz wird GHS auf Basis der CLP-Verordnung umgesetzt in der Chemikalienverordnung: 6

7 Was regelt die CLP-Verordnung? verpflichtet zum Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken von Stoffen (S) und Gemischen (G) vor dem Inverkehrbringen harmonisiert die Kriterien für die Einstufung von S/G und die Vorschriften zum Kennzeichnen und Verpacken gefährlicher S/G Aufbau eines Classification & Labelling Inventar. Meldepflicht für Hersteller und Importeure von gefährlichen Stoffen im EWR an die ECHA Stoffliste mit harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen (Annex VI) Weitere Punkte: Schutz der Rezeptur, Werbung, Anforderungen für das SDB sind in REACH geregelt 7

8 Historische Situation CH und EU 8

9 CLP: Schrittweise Umsetzung in der Schweiz (1) 3. rev. ChemV 4. rev. ChemV 5. rev. ChemV GHS anwendbar Verbindlich Stoffe Verbindlich Zubereitungen 9

10 CLP: Schrittweise Umsetzung in der Schweiz (2) Mehrjährige Übergangsphase mit Parallelbetrieb beider Systeme und doppelter Information zur Einstufung im SDB läuft Nächste Schritte ( ): Abschluss des Systemwechsels (Totalrevision der ChemV) öffentliche Anhörung: bis / geplantes Inkrafttreten: Anpassung von Folgepflichten in anderen Erlassen des CH-Rechts an CLP (spätestens bis Juni 2015) Ausblick: Fortlaufende Anpassungen an Weiterentwicklung (ATP s zur CLPV) 10

11 Änderungen bei Zubereitungen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Totalrevision ChemV 2015 [Entwurf in Anhörung] Einstufung / Kennzeichnung / Verpackung nach der CLPV wird verbindlich ab Umsetzung durch Verweis auf die massgebenden CLP- Artikel und auf die technischen Ausführungsvorschriften (Anhänge CLPV). Vollständige Aufhebung der Bestimmungen zum Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken nach bisherigem System Totalrevision. Übergangsbestimmung: Abverkauf bis zum von Zubereitungen, die vor dem bereits nach bisherigem System gekennzeichnet worden sind. Änderungen beim Sicherheitsdatenblatt Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 wird verbindlich ab Ende der Pflicht zur Angabe der «doppelten Einstufung» im SDB Übergangsbestimmung: Aktualisierung bisheriger SDB bis zum

12 Informationsbedarf beim Systemwechsel Erneuter Systemwechsel als Herausforderung für Industrie (Produkte, Arbeitnehmerschutz), Verwender / Konsumenten und Behörden (Bund / Kantone) Information, Information, Information. 1) Information durch Behörden: - Infoveranstaltungen - Info-Kampagne GHS - in Vorbereitung: Wegleitung Swiss CLP/GHS 2) Branchenspezifische Information: Verbände an Firmen / KMU 3) Lieferkette: Dialog und Planung der Umstellung mit Lieferanten 12

13 Infokampagne GHS: Genau geschaut, gut geschützt GHS-Informations- und Sensibilisierungskampagne in enger Zusammenarbeit mit Trägern (finanzielle Geldgeber) und Umsetzungspartnern (Multiplikatoren). Die Partnerkampagne soll die neue Kennzeichnung inkl. der Gefahrensymbole bekannt machen und an die einfachen Verhaltensregeln zum korrekten Umgang mit chemischen Produkten erinnern. Zeitspanne: Informationen unter: 13

14 Gefährliche Chemikalien nach GHS Chemikalien werden nach GHS-Kriterien eingestuft in Gefahrenklassen (Art der Gefahr) und innerhalb der Klasse in Gefahrenkategorien (Schwere der Gefahr). Physikalische Gefahren: 16 Klassen (aus dem Transportsektor; Gefahrgut) Umweltgefahren: 2 Klassen (Gewässergefährdend; Ozonschichtschädigend) Gesundheitsgefahren: 10 Klassen In Europa und der Schweiz werden alle 28 Gefahrenklassen (Art der Gefahr) und die meisten [81 von 87] Gefahrenkategorien (Schwere der Gefahr) aus dem UN- GHS übernommen. zu beachten bei Stoffen: Harmonisierte Einstufungen in Anhang VI der CLPV: 14

15 Einstufen von Gemischen (1) Wichtigste Änderungen Geänderte Konzentrationsgrenzwerte (Ätz-/Reizwirkung, Reprotox.) Analogieschlüsse (Bridging Principles) Berechnung der akuten Toxizität Besserer Einbezug bestehender Daten. Grössere Methodenvielfalt zum Einstufen von Gemischen. Die vorhandenen Daten/Informationen beeinflussen die Wahl der Methode. Diese beeinflusst das Ergebnis (vgl. Bsp.) Die Nachvollziehbarkeit einer Einstufung für Dritte (Lieferkette, Behörde) wird schwieriger. Angaben zur verwendeten Methodik im SDB sind erforderlich! 15

16 Einstufen von Gemischen (2) 16

17 Bsp. : Analogieschlüsse (Bridging) bei Gemischen Waschmittel Inhaltstoffe bisher CLP/GHS Berechnung Analogieschluss (TGM) Berechnung Bridging Principles Anion. Tensid (4%); R41 R36 nicht klassiert H318 nicht klassiert Nichtion. Tensid (11%); R36 (wenn Prüfergebnisse weiterhin nicht zu Klassierung führen) Bisher waren Analogieschlüsse nur in gewissen Ländern akzeptiert. Mit CLP/GHS wird Bridging zu einer Standardmethode 17

18 Sichtbare Änderungen: die Piktogramme (1) GHS01 Explodierende Bombe z.b. Explosive Stoffe Organische Peroxide GHS02 Flamme z.b. Entzündbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Aerosole, Gase Pyrophore Stoffe Organische Peroxide GHS03 Flamme über einem Kreis Oxidierende Feststoffe Oxidierende Flüssigkeit Oxidierende Gase GHS04 Gasflasche Gase unter Druck 18

19 Sichtbare Änderungen: die Piktogramme (2) GHS05 Ätzwirkung Hautätzend, Kat. 1 Schwere Augenschädigung, Kat.1 Korrosiv gegenüber Metallen, Kat. 1 GHS07 Ausrufezeichen z.b. Akute Toxizität, Kat. 4 Hautreizend, Kat. 2 Augenreizend, Kat. 2 GHS09 Umwelt Gewässergefährdend GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen Akute Toxizität, Kat. 1-3 GHS08 Gesundheitsgefahr z.b. Karzinogenität, Kat. 1A/B, 2 Aspirationsgefahr Atemwegssensibilisierend Spezifische Zielorgantoxizität 19

20 Vergleich der Kennzeichnungselemente (Glutaraldehyd) Aus: Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäss Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ECHA) 20

21 Beispiel einer CLP/GHS Etikette 21

22 Wegleitungen / FAQ zur CLPV ECHA Guidance (1-3): (1) Einführende Leitlinien (2) Guidance on the Application of the CLP Criteria (3) Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS kurz erklärt (UBA) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Häufig gestellte Fragen zu CLP (BAuA reach-clp-helpdesk) 22

23 Fragen zur Umsetzung von GHS/CLP?? oder 23

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