Zulassungspflichten. Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014

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1 Zulassungspflichten Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014 Dr. M. Hofmann, Bundesamt für Gesundheit,, Abteilung Chemikalien

2 Inhalt Schnittstelle ChemV Spezialgesetzgebung Zulassungspflicht am Beispiel der Biozide Weitere Zulassungspflichten im Überblick 2

3 Memo: Geltungsbereich ChemV Umgang mit Stoffen und Zubereitungen Regelung bestimmter Stoffe in Gegenständen gestützt auf Art. 19 ChemG (Stoffbezogene Vorschriften). Ausgenommen von ChemV: Lebens-, Futter- und Arzneimittel als Endprodukte; Abfälle, Waffen Teilweise ausgenommen (spezielles Recht): Kosmetika, Sprengstoffe, Düngermittel, Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel 3

4 Was sind Biozidprodukte (VBP Art. 2)? 4

5 Produktarten 5

6 6

7 Zulassungspflicht für Biozidprodukte Nur zugelassene Biozidprodukte dürfen in Verkehr gebracht / importiert werden zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden angepriesen werden Art. 3 VBP Art. 46 VBP Art. 50 VBP 7 7

8 Weitere Informationen - Biozide Homepage der Anmeldestelle Chemikalien zu Biozidprodukten: enthält insbesondere auch: Agenda zu Informationsveranstaltungen u.a. zur revidierten VBP Hilfsmittel zur Umstellung von BP auf GHS/CLP Anfragen zu Biozidprodukten bitte senden an: cheminfo@bag.admin.ch 8

9 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln EU: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Schweiz: Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 12.Mai 2010 (RS ). Die beiden Gesetzgebungen sind in den meisten wesentlichen Punkten identisch! 9

10 Das heisst, dass Die Anforderungen an das Zulassungsdossier eines Pflanzenschutzmittels in der EU und in der Schweiz grösstenteils identisch sind Firmen, welche in der EU ein Zulassungsdossier für ein Pflanzenschutzmittel erstellt haben, dieses Dossier auch für die Zulassung in der Schweiz verwenden können Verschiedenste Spezialisten aus verschiedenen Amtsstellen müssen konsultiert werden damit sichergestellt werden kann, dass ein eingereichtes Dossier die verlangten Anforderungen erfüllt. 10

11 Kontakt Pflanzenschutzmittel Bundesamt für Landwirtschaft Fachbereich Pflanzenschutzmittel Mattenhofstrasse Bern Mail: psm@blw.admin.ch Internet: 11

12 Dünger Dünger unterstehen einer Zulassungspflicht. In der Schweiz ist dafür das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zuständig. Dünger sind Stoffe oder Erzeugnisse, die der Pflanzenernährung dienen. Sie fördern das Wachstum der Pflanzen, erhöhen ihren Ertrag oder verbessern ihre Qualität. Welche Produkte rechtlich als Dünger gelten, ist in der Dünger-Verordnung (SR ) definiert. Bei den Düngern wird unterschieden zwischen - Nicht anmeldepflichtige Dünger - Anmeldepflichtige Dünger - Bewilligungspflichtige Dünger Weitere Informationen unter: 12

13 Memo: Zulassungspflichtige Stoffe (Anh ChemRRV Grundsätzliches Verbot des Inverkehrbringens zur Verwendung und der Verwendung aller Stoffe, die in der Liste unter Ziffer 5 (Anh ChemRRV ) aufgeführt sind: autonome Übernahme. Basis: Anhang XIV REACH Diverse Ausnahmen vom Verbot in Anh u.a. Zwischenprodukte; Lebensmittel und Futtermittel; Pflanzenschutzmittel; Biozidprodukte; wissenschaftliche Forschung und Entwicklung Von der EU-Kommission erteilte Zulassungen, wenn der Stoff entsprechend der Zulassung in der Schweiz in Verkehr gebracht und verwendet wird. Wenn in der Schweiz die Anmeldestelle Chemikalien eine befristete Ausnahme oder eine Fristerstreckung bewilligt hat Empfehlung: Weiterentwicklung der Stoffliste aktiv verfolgen. Es ist wichtig möglichst frühzeitig zu erkennen, wenn Stoffe, die in eigenen Prozessen und Produkten verwendet werden, darin gelistet werden. Die weitere Verfügbarkeit der Stoffe sollte im Dialog mit den Lieferanten möglichst rasch thematisiert werden. 13

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