Zulässige Stoffe und Zubereitungen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln im eigenen Betrieb

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1 Zulässige Stoffe und Zubereitungen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln im eigenen Betrieb Dr. Reinhard Albert Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg - Außenstelle Stuttgart

2 Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen sind. Ausnahme: Pflanzenschutzmittel, die in einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb für den Eigenbedarf selbst hergestellt werden. Beschränkungen: Stoffe und Zubereitungen, die gewerblich in Verkehr sind, dürfen nur dann zur Selbstherstellung verwendet werden, wenn sie erstens nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im ökologischen Landbau zulässig sind und zweitens in einer Liste des BVL aufgeführt sind. Die genauen Vorschriften sind in 6a Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes zu finden. Die Listung durch das BVL setzt voraus, dass die fraglichen Stoffe oder Zubereitungen bei sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt haben.

3 Die Liste wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Zurzeit gilt die 6. Bekanntmachung vom 7. August 2008 (BAnz Nr. 125, S vom 20. August 2008). Grundlage für diese Erweiterung der Liste ist die Verordnung (EG) Nr. 404/2008 der Kommission vom 6. Mai 2008 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

4 Bezeichnung Bienenwachs Gelatine Pflanzliche Lebensmittelöle (z. B. Leinöl) mit Ausnahme von Rapsöl Quassia aus Quassia amara Mikroorganismen: Bacillus thuringiensis subsp. israelensis (B.t.i.) Mikroorganismen im Forst: Baculoviren (Granuloseviren, Kernpolyederviren) Bacillus thuringiensis subsp. tenebrionis (B.t.t.) Beauveria bassiana Beschreibung, Verwendungsvorschriften, besondere Hinweise Anwendung beim Baumschnitt Insektizid Insektizid, Akarizid, Fungizid und Keimhemmstoff Insektizid, Repellent (Nur Aufbereitungen, keine genetisch veränderten Organismen im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG des Rates) Insektizid (gegen Trauermücken und Wiesenschnaken) Insektizid (z.b. gegen Schwammspinner) Insektizid (gegen Blattkäfer, z. B. Erlenblattkäfer, Weidenblattkäfer usw.) Insektizid (gegen Borkenkäfer) Beauveria brongniartii Insektizid (gegen Maikäfer ) Metarhizium anisopliae Peniophora gigantea Chondostereum purpureum Insektizid (gegen Rüsselkäfer und Borkenkäfer) Fungizid (gegen Rotfäule) Herbizid (gegen amerikanische Traubenkirsche)

5 Fortsetzung der Liste Ethylen Kalialaun Schwefelkalk (Calciumpolysulfid) Kaliumpermanganat Quarzsand Pheromone Kalziumhydroxid Kaliumhydrogencarbonat (Kaliumbicarbonat) Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis, Nachreifung von Zitrusfrüchten nur als Teil einer Strategie zur Vermeidung von Schäden durch Fruchtfliegen, Blüteninduktion von Ananas, Keimverhinderung bei Kartoffeln und Zwiebeln Verzögerung der Reifung von Bananen Fungizid, Insektizid, Akarizid Fungizid, Bakterizid Nur bei Obstbäumen und Reben Repellent Lockmittel für Schadschmetterlinge in Fallen und Spendern Fungizid (gegen Obstbaumkrebs an Obstbäumen) Fungizid

6 Bei der Anwendung der Mittel mit solchen Stoffen und Zubereitungen sind die sonstigen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes und die weiteren geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die Regelungen der Rückstands- Höchstmengenverordnung und der Gefahrstoffverordnung zu beachten. In die Liste aufgenommene Stoffe und Zubereitungen können nach der Gefahrstoffverordnung eingestuft und gekennzeichnet sein. Für einzelne Stoffe sind Rückstandshöchstmengen festgesetzt.

7 Zulässige Stoffe und Zubereitungen zur Herstellung von Nicht zulässige Stoffe auch im Haus- und Kleingarten sind z.b.: Nikotin (Tabakextrakt) gegen Blattläuse (EU-Verordnung (EWG) 2092/91), aber nur Übergangszeit bis 31. März 2002 ), nicht auf der Liste nach 6a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes, Rotenon (Wurzelextrakt von subtropischen Leguminosen) gegen viele Schädlinge (gelistet in EU-Verordnung (EWG) 2092/91), aber nicht auf der Liste nach 6a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes, Koffein (Kaffee-Extrakt) gegen Schnecken (nicht gelistet und kein traditionelles Pflanzenschutzmittel wie z.b. Brennnesselsud) Chilli-Extrakt gegen Schnecken (nicht gelistet und kein traditionelles Pflanzenschutzmittel wie z.b. Brennnesselsud)

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