Spezielle Anforderungen für Biozide, Pflanzenschutzmittel und Dünger
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- Daniela Adenauer
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1 Spezielle Anforderungen für Biozide, Pflanzenschutzmittel und Dünger Regionaler Infoanlass SG 18. März 2014
2 Inhalt Schnittstelle ChemV Spezialgesetzgebung Zulassungspflicht am Beispiel der Biozide Pflanzenschutzmittel und Dünger in Kürze 2
3 Memo: Geltungsbereich ChemV Umgang mit Stoffen und Zubereitungen Regelung bestimmter Stoffe in Gegenständen gestützt auf Art. 19 ChemG (Stoffbezogene Vorschriften). Ausgenommen von ChemV: Lebens-, Futter- und Arzneimittel als Endprodukte; Abfälle, Waffen Teilweise ausgenommen (spezielles Recht): Kosmetika, Sprengstoffe, Düngermittel, Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel 3
4 Was sind Biozidprodukte? Zusammensetzung Wirkstoff(e) (auch Mikroorganismen) Lösungsmittel Synergisten weitere Stoffe Verwendungszweck: Schadorganismen abschrecken, unschädlich machen, zerstören oder in anderer Weise bekämpfen oder Schädigungen durch Schadorganismen verhindern Wirkungsweise: chemisch oder biologisch Form: in der sie zur Verwenderin gelangen 4
5 Produktarten Biozidprodukte sind in 4 Hauptgruppen und 23 Produktarten gegliedert (Anhang 10 VBP) Hauptgruppen Produktarten Beispiele Desinfektionsmittel 1-5 Händedesinfektionsmittel, Trinkwasserdesinfektionsmittel Schutzmittel 6-13 Topf-Konservierungsmittel, Holzschutzmittel Schädlingsbekämpfungsmittel Rodentizide, Insektizide, Repellentien, Lockmittel Sonstige Biozidprodukte Antifouling-Produkte, Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel 5
6 Zulassungspflicht für Biozidprodukte Nur zugelassene Biozidprodukte dürfen in Verkehr gebracht / importiert werden zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden angepriesen werden Art. 3 VBP Art. 46 VBP Art. 50 VBP 6
7 harmonisierte Wirkstofflisten Grundprinzipien - VBP Anhang I, IA, IB (RL 98/8/EG) Liste der notifizierten Wirkstoffe (Anhang EG-Vo) Listen I, IA, IB (Anhang 1-3 VBP) Liste der notifizierten Wirkstoffe (Anhang 4 VBP) nationale Zulassungsverfahren für Produkte Status des Wirkstoffes bestimmt Art des Zulassungsverfahrens Erleichterte Zulassung für Produkte, die bereits auf dem europäischen Markt sind 7
8 Biozidprodukteverordnung (VBP; SR ) Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten Vertrag zur gegenseitigen Anerkennung (MRA, SR ) 8
9 Ausblick Ablösung der Richtlinie 98/8/EG durch Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten. in Kraft seit 1. September Ausgewählte Änderungen: Unionszulassung von bestimmten Biozidprodukten (Produktarten) durch die ECHA (European Chemicals Agency, Helsinki); behandelte Gegenstände; Definition und Risikobewertung von Nanos in Bioziden; Die Schweiz ist daran die Biozidprodukteverordnung (VBP) entsprechend anzupassen. Auch das MRA wird angepasst werden müssen. Zur Revision: ww.bag.admin.ch/themen/chemikalien/00531/01460/
10 Weitere Informationen - Biozide Homepage der Anmeldestelle für Biozide: Homepage der EU für Biozide: Anfragen bitte senden an: cheminfo@bag.admin.ch 10
11 Regulierung der Pflanzenschutzmittel EU: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Schweiz: Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 12.Mai 2010 (RS ). Die beiden Gesetzgebungen sind in den meisten wesentlichen Punkten identisch! 11
12 Das heisst, dass Die Anforderungen an das Zulassungsdossier eines Pflanzenschutzmittels in der EU und in der Schweiz grösstenteils identisch sind Firmen, welche in der EU ein Zulassungsdossier für ein Pflanzenschutzmittel erstellt haben, dieses Dossier auch für die Zulassung in der Schweiz verwenden können Verschiedenste Spezialisten aus verschiedenen Amtsstellen müssen konsultiert werden damit sichergestellt werden kann, dass ein eingereichtes Dossier die verlangten Anforderungen erfüllt. 12
13 Identität der Aktivsubstanz(en) Chemische, physikalische und technische Eigenschaften der Wirkstoffe und des Produkts Andere Informationen zu den Wirkstoffen und zum Produkt Informationen zur Wirksamkeit Informationen und Vorschriften zur Anwendung Analysenmethoden Inhalt eines Zulassungsdossiers- PSM Informationen zur Toxikologie, zu Nebenprodukten und zu Metaboliten Informationen zu Rückständen auf oder in Lebens- und Futtermitteln Verhalten in der Umwelt Ökotoxikologische Untersuchungen 13
14 Kontakt Pflanzenschutzmittel Bundesamt für Landwirtschaft Fachbereich Pflanzenschutzmittel Mattenhofstrasse Bern Mail: psm@blw.admin.ch Internet: 14
15 Dünger Dünger unterstehen einer Zulassungspflicht. In der Schweiz ist dafür das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zuständig. Dünger sind Stoffe oder Erzeugnisse, die der Pflanzenernährung dienen. Sie fördern das Wachstum der Pflanzen, erhöhen ihren Ertrag oder verbessern ihre Qualität. Welche Produkte rechtlich als Dünger gelten, ist in der Dünger-Verordnung (SR ) definiert. Bei den Düngern wird unterschieden zwischen - Nicht anmeldepflichtige Dünger - Anmeldepflichtige Dünger - Bewilligungspflichtige Dünger Weitere Informationen unter: 15
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