Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien Unterschiede zum alten Recht
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- Nicole Sternberg
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1 Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien Unterschiede zum alten Recht AOT, ; Wien GHS Implementierung in der EU VERORDNUNG (EG) Nr. 272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 907/2006 (Abl. 353 vom ) Anwendung für Stoffe: seit. Dezember 200 (Übergangsfrist für den Abverkauf von bereits vor. Dezember 200 in Verkehr gebrachter Stoffe:. Dezember 202) Anwendung für Gemische: spätestens. Juni 205 (Übergangsfrist für den Abverkauf von bereits vor. Juni 205 in Verkehr gebrachter Stoffe:. Juni 207) 2
2 REACH/CLP 200/20 REACH GHS HPV etc. > 00 t/a > t/a Dec. 200 June 205 Meldung Einstufungs- u. Kennzeichnungsverzeichnis Stoffe Gemische SDB Für Stoffe & Gemische: EU-System: bindend, GHS: optional (EU- System im SDB) Nach Ablauf der ges. Für Stoffe: Übergangsfrist: GHS: obligatorisch Für Stoffe & Gemische: SDB muss EU and GHS_Kennz. enthalten GHS: obligatorisch Für Gemische: EU-System: bindend EU-System: verliert GHS: optional (EU-System im SDB); offiziellen Rechtscharakter 3 CLP-VO: Physikalische Gefahren Gefahrenklasse Gefahrenkategorie Explosive Stoffe/Gemische (2.) Unstable Explosives Div. Div.2 Div.3 Div.4 Div.5 Div.6 Entzündbare Gase (2.2) 2 Entzündbare Aerosole (2.3) 2 Entzündend (Oxidierend) wirkende Gase Unter Druck stehende Gase (2.5) Verdichtetes Gas Verflüssigtes Gas Tiefgekühlt verflüssigtes Gas Gelöstes Gas Entzündbare Flüssigkeiten (2.6) Entzündbare Feststoffe (2.7) 2 Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische (2.8) Type A Type B Type C Type D Type E Type F Type G Selbstentzündl. (pyrophore) Flüssigk. (2.9) Selbstentzündl. (pyrophore) Feststoffe (2.0) Selbsterhitzungsfähige Stoffe/Gemische 2 Berührung Wasser entzündb. Gase (2.2) 2 3 Entzündend (Oxidierend) wirkende Flüssigk. 2 3 Entzündend (Oxidierend) wirkende Festst. 2 3 Organische Peroxide (2.5) Type A Type B Type C Type D Type E Type F Type G Auf Metalle korrosiv wirkend (2.6) 4 2
3 CLP-VO: Gesundheitsgefahren Gefahrenklasse Gefahrenkategorie Akute orale Toxizität (3.) Aktue dermale Toxizität (3.) Akute inhalative Toxizität (3.) Ätzung/Reizung der Haut (3.2) A/B/C 2 3 Schwere Augenschädigung/-reizung (3.3) 2A/B Sensibiliserung von Atemwegen (3.4) Sensibilisierung von Haut (3.4) Keimzell-Mutagenität (3.5) A/B 2 Karzinogenität (3.6) A/B 2 Reproduktionstoxizität (3.7) A/B 2 Lactation Spezifische Zielorgan-Toxizität (Einm. Exp.) 2 3 Spezifische Zielorgan-Toxizität (Wiederh. Exp.) 2 Aspirationsgefahr (3.0) 2 5 CLP-VO: Umweltgefahren Gefahrenklasse Gefahrenkategorie Akut gewässergefährdend (4.) 2 3 Chronisch gewässergefährdend (4.) Zusätzlich in EU (mit 2. ATP der CLP-VO geändert):! Achtung Die Ozonschicht schädigend (5.) 6 3
4 Piktogramme (CLP-VO: Anhange V) Gefahrenpiktogramme (Anhang V) Physikalische Gefahren (Teil ); Gesundheitsgefahren (Teil 2); Umweltgefahren (Teil 3) 7 CLP: Neue Gefahrenklassen Physikalische Gefahren Unter Druck stehende Gase (verdichtetes, verflüssigtes, tiefgekühlt verflüssigtes, gelöstes Gas) Selbsterhitzungsfähige Stoffe/Gemische Korrosiv gegenüber Metallen Nicht gefährlich gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtline Gesundheitsgefahren Spezifische Zielorgantoxizität einmalige Exposition Spezifische Zielorgantoxizität wiederholte Exposition Aspirationsgefahr Bereits gefährlich gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtline 8 4
5 CLP: Neue Zuordnung Physikalische Gefahren: 9 CLP: Neue Einstufungskriterien Entzündbare Flüssigkeiten Stoffrichtlinie CLP-Verordnung Flammpunkt in C R0 Cat. 3 R Cat. Cat. 2 R2 35 > > 35 Siedepunkt in C In Anlehnung an das UBA Forschungsprojekt zur Implementierung des GHS 0 5
6 CLP: Neue Einstufungskriterien GHS kein Symbol T+ T Xn EU CLP: Neue Berechnung Einstufung für Gemische Prüfdaten für das Gemisch Übertragungsgrundsätze Berechnung (Additivitätsformel für akute Tox.)» Daten für alle Bestandteile verfügbar; Schätzungen für alle Bestandteile verfügbar; Schätzungen für die meisten Bestandteile (> 90%) verfügbar 00 ATS mix = n C i ATS i» Bestandteile mit unbekannter Tox. > 0% im Gemisch, dann Berechnung durch: 00 ( C unbekannt) C i ATS mix ATS i = n 2 6
7 CLP: Neue Konzentrationsgrenzen Derzeit: Kennzeichnung nach der Zubereitungsrichtlinie Auslösender Gehalt, Symbol, Gefährlichkeitsmerkmal, Gefahrenhinweis 0 %, Reizend Gefahr ernster Augenschäden 5 bis < 0 %, Reizend Reizt die Augen R 4 Skala Künftig: Kennzeichnung des Gemisches (GHS) % Auslösender Gehalt, Symbol, SIGNALWORT, Kategorie % GEFAHR 5 0 Kategorie Schwere Augenschädigung 0 bis < 5 %: keine Kennzeichnung bis < % WARNUNG, Kat bis < %: keine Kennzeichnung 3 CLP: Neue Kennzeichnung Neue Gefahrenpiktogramme Neue Kennzeichnung H-Sätze & P-Sätze erfordern mehr Platz! 4 7
8 CLP: Laufende Änderungen VERORDNUNG (EG) Nr. 272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung VERORDNUNG (EG) Nr. 790/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2008 (. ATP; Anhang VI) VERORDNUNG (EU) Nr. 286/20 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2008 (2. ATP; UN GHS) VERORDNUNG (EG) Nr. 68/202 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2008 (3. ATP; Anhang VI) VERORDNUNG (EU) Nr. 487/203 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2008 (4. ATP; UN GHS) VERORDNUNG (EG) Nr. 944/203 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2008 (5. ATP; Anhang VI) 6. ATP in Vorbereitung (Anhangs VI) 5 CLP: Harmonisierte Einstufung Fällt der Stoff jedoch auch unter eine oder mehrere Gefahrenklassen oder Differenzierungen, die nicht von einem Eintrag in Anhang VI Teil 3 erfasst sind, so wird eine Einstufung für diese Gefahrenklassen oder Differenzierungen gemäß Titel II vorgenommen. Index No International Chemical Identification EC No CAS No Classification Labelling Specific Conc. Limits, M-factors Not es Hazard Class and Category Code(s) Hazard statemen t Code(s) Pictogram, Signal Word Code(s) Hazard statemen t Code(s) Suppl. Hazard statement Code(s) N,Ndimethylformamide; dimethyl formamide X Repr. B Acute Tox. 4 * Acute Tox. 4 * Eye Irrit. 2 H360D *** H332 H32 H39 GHS08 GHS07 Dgr H360D *** H332 H32 H39 Flammpunkt von DMF ist 58 C keine entzündliche Flüssigkeit nach Stoffrichtlinie daher erfolgte keine "Übersetzung" in GHS- Einstufung Korrekte Einstufung nach GHS Entzündbare Flüssigkeit, Kategorie 3 6 8
9 CLP:. ATP Beispiel: Cypermethrin Einführung des M-Faktors (M = 000): Einstufung von Gemischen als Aqu. Acute/Chronic : 0,0025% 7 E&K Verzeichnis 8 9
10 CLP: rechtl. Auswirkungen etc. 9 CLP: rechtl. Auswirkungen Überarbeitung der Industrieunfallrichtlinie & der nationalen Umsetzung in der GewO Fortgeschrittene Überlegungen zur Überarbeitung der Kriterien für gefährliche Abfälle Übernahme der Gefährlichkeiteskriterien bei der IED (z.b. Ausgangszustandsbericht Boden/ Grundwasser) Anpassung des EU Arbeitnehmerschutzrechts in Planung Viele stoffrechtliche Änderungen bereits durchgeführt (z.b. giftrechtliche Bestimmungen) 20 0
11 Zusammenfassung Langsamer Übergang auf Einstufung und Kennzeichnung nach CLP Verordnung alte Einstufung noch bis. Juni 205 parallel gültig! Viele ähnliche und ein paar neue gefährliche Eigenschaften Unterschiede bei Einstufungskriterien deutlich sichtbar Notwendige Anpassung von bezugnehmendem Umweltrecht Konsequenzen deutlich spürbar Laufende Änderungen und Anpassungen der Kriterien Rechtzeitige Information auch für nachgeschaltete Anwender sinnvoll 2 Danke Ch. Gründling T: E: gruendling@fcio.at 22
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