Richtlinie 67/548/EWG CLP Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Gefahrenklasse. Piktogramm Signalwort. kategorie (Kodierung) H-Satz H330 H310 H330

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1 Das Global Harmonisierte System (GHS) in der EU die neue Einstufung Kennzeichnung nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 3) Umwandlungshilfe Gesheitsgefahren Aspirationsgefahr Gesheitsgefahr Akute Toxizität ensymbol R26 R27 R26 R28 enhinweis beim Einatmen (Dämpfe) bei Berührung mit der Haut beim Einatmen beim enbezeichnung enklasse Acute Tox. 1 Acute Tox. 2 enhinweis H330 H310 H330 H300 Lebensgefahr bei Einatmen Lebensgefahr bei Hautkontakt Lebensgefahr bei Einatmen Lebensgefahr bei R23 beim Einatmen (Dämpfe) Acute Tox. 2 R23 beim Einatmen H331 bei Einatmen R24 bei Berührung mit der Haut Acute Tox. 3 H311 bei Hautkontakt R25 beim H301 bei R21 R67 R65 beim Einatmen (Dämpfe, gasförmig, Stäube, Nebel) bei Berührung mit der Haut beim Dämpfe können Schläfrigkeit Benommenheit : Kann bei Lungenschäden STOT SE 3 Asp. Tox. 1 H332 H312 H302 H336 H304 bei Einatmen bei Hautkontakt bei Kann Schläfrigkeit Benommenheit Kann bei Eindringen in die Atemwege tödlich sein Anmerkung zur akuten Toxizität Die H-Sätze für Acute Tox. 1 2 lauten gleich. Die Umwandlungstabelle führt für die akute Toxizität meist zu einer Mindesteinstufung, die erst überprüft werden muss. Die Neubewertung der Daten kann eine Einstufung in eine strengere Kategorie erfordern, siehe Erläuterung (A) Neuregelung für Stoffe mit Bild A.1 Tabelle A. 2 auf Seite 2. Für Gemische ist die Einstufung mit den verfügbaren Schätzwerten akuter Toxizität (ATE) auf Basis von LC50/ LD50-Werten neu zu berechnen (Anhang I, Kap ). Ggf. ist der Hinweis erforderlich: x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen von unbekannter Toxizität Die neue enklasse STOT SE ist bei Neubewertung der Daten zu berücksichtigen (Kategorie 1 2 siehe entsprechenden Tabellenabschnitt unten). 1

2 (A) Neuregelung für Stoffe: Einstufungskriterien verschärft Im Bereich akute Toxizität wurden einige Einstufungskriterien für Stoffe durch die CLP-VO modifiziert, siehe z.b. akute orale Toxizität, Bild A.1. Die Anwendung der Umwandlungstabelle (Anhang VII) führt in diesen Fällen zu einer Mindesteinstufung, die mit Hilfe der verfügbaren Daten überprüft werden muss. Es kann eine Neueinstufung in eine strengere Kategorie erforderlich sein, Details siehe Tabelle A.2. Bild A.1 Einstufungskategorien für die akute orale Toxizität Tabelle A.2 Neueinstufung von Stoffen mit akuter Toxizität RL 67/548/EWG LD 50 /ATE-Bereich CLP-VO mg/kg T+ R28 T R25 Xn 5 mg/kg mg/kg mg/kg Kat. 1 H300 Kat. 2 H300 Kat. 3 H301 Kat. 4 H302 Neueinstufung in strengere Kategorie Expositionsweg inhalativ (Stäube/Nebel) inhalativ (Stäube/Nebel) inhalativ (Dämpfe) Einstufung eines Stoffes RL 67/548/EWG Mindesteinstufung nach Umwandlung Anh. VII CLP-VO LC 50 /LD 50 /ATE- Bereich der eine Neueinstufung erfordert Neueinstufung gemäß den Kriterien Anh. I Teil 3 CLP-VO T+; R26 Acute Tox. 2; H330 0,05 mg/l Acute Tox. 1; H330 T; R23 ; H331 > 0,25 0,5 mg/l Acute Tox. 2; H330 Xn; ; H332 > 2 10 mg/l dermal T; R24 Acute Tox. 3; H311 > mg/kg Acute Tox. 3; H331 Acute Tox. 2; H mg/kg dermal Xn; R21 ; H312 > mg/kg oral T; R28 Acute Tox. 2; H300 5 mg/kg oral T; R25 Acute Tox. 3; H301 > mg/kg oral Xn; ; H302 > mg/kg Acute Tox. 3; H311 Acute Tox. 1; H300 Acute Tox. 2; H300 Acute Tox. 3; H301 2

3 R26 beim Einatmen (Dämpfe) R35 Verursacht schwere Verätzungen Skin Acute Corr. Tox. 1A 1 R27 bei Berührung mit der Haut H310 Verursacht Lebensgefahr schwere bei Hautkontakt Verätzungen der Ätzwirkung H314 R26 beim Einatmen H330 Haut Lebensgefahr schwere bei Einatmen Augenschäden R34 Verursacht (gasförmig, Verätzungen Stäube, Nebel) Skin Acute Corr. Tox. 1B 2 Sehr Ätzend giftig R28 beim H300 Lebensgefahr bei R23 beim Einatmen (Dämpfe) Acute Tox. 2 R41 R23 beim ernster Einatmen Augenschäden Eye Dam. 1 H331 bei Einatmen H318 Verursacht schwere Augenschäden Reizwirkung, Acute Tox. 3 Haut, Augen, R24 bei Berührung mit der Haut H311 bei Hautkontakt Atemwege R36 R25 Reizt die beim Augen Eye Irrit. 2 H319 H301 Verursacht bei schwere Augenreizung beim Einatmen H332 bei Einatmen Reizend R38 Reizt (Dämpfe, die Haut gasförmig, Stäube, Nebel) Skin Irrit. 2 H315 Verursacht Hautreizungen R37 bei Berührung R21 Reizt die Atemwege Acute STOT Tox. SE 34 H312 bei Hautkontakt mit der Haut H335 Kann die Atemwege reizen Kann bei Einatmen Allergie, beim Resp. Sens. 1 H302 bei Reizwirkung R42 Sensibilisierung durch Einatmen Anmerkung zur Ätz-/ Dämpfe können Schläfrigkeit Resp. Sens. 1A H334 asthmaartige Kann Schläfrigkeit Symptome Benommenheit oder R67 möglich STOT SE 3 H336 Benommenheit Atembeschwerden Skin Corr. 1 C ist nach altem System nicht vorgesehen. Da die Originaldaten Resp. Für Gemische Sens. 1B wurden teilweise die Konzentrationsgrenzwerte abgesenkt, oft nicht erlauben zu differenzieren ist bei der Umwandlung von R34 daher wird eine Neueinstufung erforderlich sein, siehe auch Erläuterung Kategorie 1B zu wählen. Skin Sens. 1 : Kann bei (B) Neuregelung für Gemische mit Bild B.1 Tabelle B.2. Für Gemische Kann bei Eindringen Bei hautreizenden Stoffen der R65 Kategorie Sensibilisierung 2 kann Lungenschäden durch davon Hautkontakt ausgegangen ist Asp. ggf. Tox auch 1 Skin Corr. 1 C relevant H304 (Anhang Kann R43 in die allergische Atemwege I, ). Hautreaktionen tödlich sein kennzeichnen (H319). Skin STOT Sens. SE. 1B Skin Sens. 1A H317 werden, dass sie Augenreizungen Reizend der Kategorie möglich 2 hervorrufen (Anhang I, Reizung der Atemwege fällt in Kategorie 3 der neuen enklasse ), entsprechend Gesheitsgefahr ensymbol enhinweis enbezeichnung enklasse enhinweis 3

4 (B) Neuregelung für Gemische: Konzentrationsgrenzwerte gesenkt Für einige Gesheitsgefahren (Reiz-/Ätzwirkung, Reproduktionstoxizität) wurden in der CLP-VO die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte zur Einstufung von Gemischen abgesenkt, siehe z.b. ätzender Inhaltsstoff mit R34, Bild B.1. Die Einstufung mit Hilfe der Umwandlungstabelle (Anhang VII) ist in diesen Fällen nicht korrekt. Eine Neueinstufung in eine strengere Kategorie ist erforderlich, Details siehe Tabelle B.2. Bild B.1 Konzentrationsgrenzwerte für R34-Stoffe im Gemisch Tabelle B.2 Neueinstufung von Gemischen RL 1999/45/EG Keine Einstufung 5 % Reizend R36, R38 10 % Ätzend R34 Einstufung des Inhaltsstoffes Einstufung des Gemisches gemäß Umwandlungstabelle Konzentrationsbereich der eine Neueinstufung erfordert Neueinstufung des Gemisches gemäß den allg. Konzentrationsgrenzwerten Anh. VII CLP-VO Gewichtsprozent Anh. I Teil 3 CLP-VO C; R35 Eye Irrit. 2; H % Eye Dam. 1; H318 Neueinstufung des Gemisches in eine strengere Kategorie 1-3 % 3 5 % 5 10 % Gewichtsprozent C; R34 keine Einstufung 1 3 % 3 5 % Skin Irrit. 2; H315 Eye Irrit. 2; H319 Skin Irrit. 2; H315 Eye Dam. 1; H318 CLP-VO Keine Einstufung 1 % Eye Irrit. 2 Skin Irrit. 2 H319, H315 3 % Eye Dam. 1 Skin Irrit. 2 H318, H315 5 % Skin Corr. 1B H314 Xi; R41 Skin Irrit. 2; H % Skin Corr. 1B; H % Eye Irrit. 2; H319 keine Einstufung 3 5 % Eye Dam. 1; H318 Eye Irrit. 2; H % Eye Dam. 1; H318 Xi; R36 Eye Irrit. 2; H319 keine Einstufung % Xi; R38 Skin Irrit. 2; H315 Repr. Kat. 1/2; R60, R61 Repr. Kat. 3; R62, R63 keine Einstufung 0,3 0,5 % Repr. 1A/B; H360 F,D 3 5 % Repr. 2 ; H361 f,d 4

5 Ätzend R35 Verursacht schwere Verätzungen Skin Corr. 1A R34 Verursacht Verätzungen Skin Corr. 1B H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut schwere Augenschäden Gesheitsgefahr ensymbol en- Reizend bezeich- nung Richtlinie R41 67/548/EWG ernster Augenschäden Eye Dam. CLP 1 Verordnung H318 (EG) Nr. 1272/2008 enhinweis enhinweis enklasse R36 Reizt die Augen Eye Irrit. 2 H319 Verursacht schwere Augenreizung R38 Reizt die Haut Skin Irrit. 2 H315 Verursacht Hautreizungen R37 Reizt die Atemwege STOT SE 3 H335 Kann die Atemwege reizen Verursacht schwere Augenschäden Sensibilisierung, Atemwege, Haut Reizend R26 beim Einatmen (Dämpfe) Resp. Sens. 1 Acute Tox. 1 R27 bei Berührung mit der Haut H310 Lebensgefahr Kann bei Einatmen bei Hautkontakt Allergie, Sensibilisierung durch Einatmen R42 Resp. Sens. 1A H334 asthmaartige Symptome oder R26 Sehr möglich giftig beim Einatmen H330 Lebensgefahr Atembeschwerden bei Einatmen Resp. Acute Sens. Tox. 21B R28 beim H300 Lebensgefahr bei R23 beim Einatmen (Dämpfe) Skin Sens. 1 Acute Tox. 2 R23 R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt Kann allergische Hautreaktionen beim Einatmen Skin Sens. 1A H331 H317 möglich bei Einatmen R24 bei Berührung mit der Haut Skin Acute Sens. Tox. 1B 3 H311 bei Hautkontakt R25 beim H301 bei beim Einatmen (Dämpfe, gasförmig, Stäube, Nebel) Anmerkung zur Sensibilisierung der Atemwege der Haut bei Berührung R21 Nach RL 67/548/EWG wird für die Sensibilisierung mit der Haut das ensymbol Andreaskreuz einheitlich erfolgt durch die enbezeichnungen verwendet. Eine Differenzierung beim hinsichtlich Einatmen oder Hautkontakt gesheitsschädlich bzw. reizend. Dämpfe können Schläfrigkeit R67 Nach CLP-VO unterscheiden sich Benommenheit sowohl als auch. STOT SE 3 H332 H312 H302 H336 bei Einatmen bei Hautkontakt bei Kann Schläfrigkeit Benommenheit R65 : Kann bei Lungenschäden Asp. Tox 1 H304 Kann bei Eindringen in die Atemwege tödlich sein 5

6 Gesheitsgefahr ensymbol enhinweis enbezeichnung enklasse enhinweis R26 beim Einatmen (Dämpfe) Muta. Kat.1 Muta. 1A Kann vererbbare Schäden Acute Tox. 1 R46 R27 bei Berührung mit der Haut H310 H340 Kann Lebensgefahr genetische bei Defekte Hautkontakt Keimzell- R26 beim Einatmen Muta. Kat.2 Muta. 1B Mutagenität Acute Tox. 2 R28 beim H300 Lebensgefahr bei Irreversibler Schaden Kann vermutlich genetische Defekte R68 Muta. Kat.3 Muta. 2 H341 R23 möglich beim Einatmen (Dämpfe) Acute Tox. 2 H330 Lebensgefahr bei Einatmen R23 beim Einatmen H331 bei Einatmen R45 Kann (gasförmig, Krebs Stäube, erzeugen Nebel) Karz. Kat.1 Acute Carc. Tox. 1A H350 Kann Krebs erzeugen 3 R49 R24 Kann Krebs bei Berührung erzeugen mit beim der Haut H350i H311 Kann bei bei Hautkontakt Einatmen Krebs erzeugen Karzinogenität beim Einatmen R25 Einatmen beim Karz. Kat.2 Carc. 1B H301 bei H332 bei Einatmen (Dämpfe, gasförmig, Stäube, Nebel) Verdacht auf R40 bei Berührung Karz. Kat.3 Carc. 2 H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen R21 krebserzeugende Wirkung H312 bei Hautkontakt mit der Haut beim H302 bei Dämpfe können Schläfrigkeit Kann Schläfrigkeit Benommenheit Anmerkung zur Keimzell-Mutagenität R67 STOT SE 3 H336 Benommenheit zur Karzinogenität Kategorie 1 wird zu Kategorie 1A Für die Kategorien 1 2 waren bisher ensymbol R-Satz identisch. Auch für die neuen Kategorien 1A 1B werden identische Kenn- Kategorie 2 wird zu Kategorie 1B : Kann bei Kann bei Eindringen Kategorie 3 wird zu Kategorie 2 neu R65 Lungenschäden zeichnungselemente Asp. Tox 1 verwendet. H304 in die Atemwege tödlich sein das. Kategorie 1A 1B haben das, Kategorie 2 neu hat Gegebenenfalls ist der Expositionsweg anzugeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die bei keinem anderen Expositionsweg besteht (Beispiel für Inhalation H350i). 6

7 Gesheitsgefahr Reproduktionstoxizität ensymbol enhinweis enbezeichnung enklasse enhinweis R26 Sehr Kann giftig die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen Acute Tox. 1 R60 beim Einatmen (Dämpfe) H360F H330 Kann Lebensgefahr die Fruchtbarkeit bei Einatmen beeinträchtigen. R27 bei Berührung mit der Haut H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt Kann das Kind im Repr. Kat.1 Repr. 1A R26 R61 beim Einatmen H360D H330 Kann Lebensgefahr das Kind bei im Einatmen Mutterleib schädigen Mutterleib schädigen oder oder Acute Tox. 2 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. R28 beim Repr. Kat.2 Repr. 1B H300 Lebensgefahr bei R60-61 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H360FD R23 Kann beim das Kind Einatmen im (Dämpfe) Acute Tox. 2 H330 Kann Lebensgefahr das Kind bei im Einatmen Mutterleib schädigen. Mutterleib schädigen R23 beim Einatmen H331 bei Einatmen (gasförmig, Kann möglicherweise Stäube, Nebel) die Kann vermutlich die Fruchtbarkeit R62 Fortpflanzungsfähigkeit Acute Tox. 3 H361f R24 bei Berührung mit der Haut H311 beeinträchtigen. beeinträchtigen bei Hautkontakt R25 Kann das beim Kind im Mutterleib H301 Kann vermutlich bei das Kind im Mutterleib R63 H361d möglicherweise schädigen beim Einatmen Repr. Kat.3 Repr. 2 schädigen. H332 bei Einatmen (Dämpfe, Kann möglicherweise gasförmig, Stäube, die Nebel) Fortpflanzungsfähigkeit bei Berührung Kann vermutlich die Fruchtbarkeit R62-63 R21 H312 bei Hautkontakt mit beeinträchtigen. der Haut Kann das H361fd beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib Kind im Mutterleib schädigen. beim möglicherweise schädigen H302 bei Kann Säuglinge über die Muttermilch Dämpfe können Schläfrigkeit Kein Kann Säuglinge über die Muttermilch R64 Lact. H362 Kann Schläfrigkeit Benommenheit R67 schädigen STOT SE 3 H336 schädigen Benommenheit Anmerkung zur Reproduktionstoxizität : Kann bei Zur Zuweisung der Kategorien siehe R65 die Anmerkung Lungenschäden zu Mutagenität/Kanzerogenität. Die neuen enhinweise H360 (Kat. 1A, 1B) H361 (Kat 2 neu) warnen generell vor Reproduktionstoxizität. Es gibt keine direkt entsprechenden R-Sätze. Durch die Zusatzbuchstaben F bzw. f (Fruchtbarkeit) oder D bzw. d (Entwicklung) werden diese H-Sätze differenziert eine Zuordnung zu den R-Sätzen möglich (hier dargestellt). Die Kleinschreibung steht für eine ver- Kann bei Eindringen Asp. Tox 1 H304 mutliche Wirkung. Ein einzelner Zusatzbuchstabe in die Atemwege sollte tödlich jedoch sein nur dann verwendet werden, wenn der jeweils andere reproduktionstoxische Endpunkt nachweislich nicht relevant ist. Werden sowohl Fruchtbarkeitsstörungen als auch Entwicklungstoxizität durch Buchstabenzusatz ausgewiesen, richten sich H-Satz Einstufung nach der höchsten Wirkvermutung. Die Kombinationen Fd bzw. Df sind somit H360 zugeordnet mit Einstufung in Kat. 1 (A bzw. B) dem. 7

8 Gesheitsgefahr ensymbol enhinweis enbezeichnung enklasse enhinweis Spezifische Zielorgan- Toxizität (einmalige Exposition) Spezifische Zielorgan- Toxizität (wiederholte Exposition) (sehr) giftig : Kann bei Die Kodierung von R-Sätzen oder H-Sätzen muss nicht in die Kennzeichnung aufgenommen R65 Lungenschäden Asp. Tox 1 werden. Anmerkung zur Spezifischen Zielorgan-Toxizität (STOT) STOT ist eine neue enklasse, die sich auf Organschäden konzentriert. Die Effekte wurden bisher unter akuter Toxizität (einmalige Belastung) bzw. unter chronischer Toxizität (längerfristige oder wiederholte Belastung) abgehandelt. Die Kriterien zur Einstufung sind leicht verschärft, Anhang I, Tab 3.8.2, sehr giftig (nur akute Toxizität) giftig werden zu Kategorie 1 mit, gesheitsschädlich wird zu Kategorie 2 mit. SE Kategorie 3 ist nur für STOT SE relevant nimmt R67 R37 auf. RE R26 beim Einatmen (Dämpfe) Ernste irreversiblen Schadens Acute Tox. 1 Schädigt das Organ/die Organe R27 bei Berührung mit der Haut H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt R39 (in Verb. mit R26, 27 u/o 28 STOT SE 1 H370 (bei Einatmen/Hautkontakt/ R26 Sehr sowie giftig mit beim R23, Einatmen 24 u/o 25) H330 ) Lebensgefahr bei Einatmen Acute Tox. 2 R28 beim H300 Lebensgefahr bei R23 Irreversibler beim Einatmen Schaden (Dämpfe) möglich Acute Tox. 2 H330 Kann Lebensgefahr das Organ/die bei Einatmen Organe schädigen R68 STOT SE 2 H371 (bei Einatmen/Hautkontakt/ R23 (in Verb. beim mit Einatmen, 21 u/o 22) H331 bei Einatmen ) Acute Tox. 3 R24 bei Berührung mit der Haut H311 bei Hautkontakt R25 beim ernster Gesheitsschäden bei H301 Schädigt bei das Organ/die Organe bei R48 längerer Exposition längerer oder wiederholter Exposition beim Einatmen STOT RE 1 H372 H332 (bei längerem oder wiederholtem bei Einatmen (Dämpfe, (in Verb. gasförmig, mit R23, 24 Stäube, u/o 25) Nebel) Einatmen/Hautkontakt/) bei Berührung R21 H312 bei Hautkontakt mit der Haut ernster Gesheitsschäden beim bei Kann das Organ/die Organe schädigen H302 bei R48 längerer Exposition bei längerer oder wiederholter (in Verb. mit, 21 u/o 22) STOT RE 2 Dämpfe können Schläfrigkeit H373 Exposition Kann Schläfrigkeit Benommenheit R67 STOT SE 3 H336 (bei längerem oder wiederholtem Benommenheit Einatmen/Hautkontakt/) R33 kumulativer Wirkungen H304 Kann bei Eindringen in die Atemwege tödlich sein Siehe dazu Tabellenabschnitte akute Toxizität Reizwirkung oben. Alle betroffenen Organe benennen, sofern bekannt. Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass die bei keinem anderen Expositionsweg besteht. STOT = specific target organ toxicity (spezifische Zielorgan-Toxizität) = single exposure (nach einmaliger Exposition) = repeated exposure (nach wiederholter Exposition) 8

9 Stand: April 2012 Die vorliegende Version des BAuA-Posters Umwandlungshilfe Gesheitsgefahren basiert auf der Umwandlungstabelle 1.1 im Anhang VII der CLP-Verordnung. Es beinhaltet die Änderungen, die sich durch Anpassung an den technischen Fortschritt mit der Verordnung (EU) Nr. 286/2011 vom 10. März 2011 (2.ATP) ergeben sowie die korrigierte Schreibweise der Einstufungsabkürzungen. Das Poster soll dazu beitragen, die Übertragung der Einstufung eines Stoffes oder Gemisches nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG in die entsprechende Einstufung der CLP-Verordnung zu erleichtern. Wenn Daten zur Verfügung stehen, ist eine Bewertung entsprechend Artikel 9 bis 13 der CLP-Verordnung durchzuführen. Neue Kennzeichnung für Stoffe erforderlich seit: 1. Dezember 2010 Neue Kennzeichnung für Gemische spätestens ab: 1. Juni 2015 Besanstalt für Arbeitsschutz Arbeitsmedizin Friedrich-Henkel-Weg 1 25 reach-clp@baua.b.de Dortm Telefon:

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