Auswirkungen von GHS im Betrieb im Rahmen des Gefahrstoffmanagements. Matthias Mundt WESSLING Beratende Ingenieure GmbH

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1 Auswirkungen von GHS im Betrieb im Rahmen des Gefahrstoffmanagements Matthias Mundt WESSLING Beratende Ingenieure GmbH

2 Agenda betriebliche Konsequenzen durch GHS Werkzeuge praktische Beispiele Informationsquellen Empfehlungen

3 Betriebliche Konsequenzen REACH und GHS GHS SDB Kommunikation Kataster Anweisungen Gefährdungsbeurteilung SOP Transport REACH

4 Auswirkungen von GHS GHS (CLP-VO 1272/2008) Transport Umgang Flammpunktobergrenze herabgesetzt auf 60 C LD 50 /LC 50 - Grenzen: geändert UN 3077/3082 stark wassergefährdende Stoffe in Zubereitungen Stoffe RL 67/548/EWG (bis 2015) RL 91/155/EWG (ungültig) Zubereitungen RL 1999/45/EG (bis 2015) Sicherheitsdatenblatt VO (EU) Nr. 453/2010 als Anhang zu REACH-VO Quelle: N. Müller, ecomed Verlag

5 Umwandlung in GHS GHS (CLP-VO 1272/2008) Durch Umwandlung ergeben sich folgende mögliche Änderungen Sicherheitsdatenblätter/Etiketten Verpackungen SDB SDB Gefährdungsbeurteilungen Lagerung/Transport in Rohrleitungen

6 Auswirkungen von GHS

7 Auswirkungen von GHS

8 Auswirkungen von GHS

9 Auswirkungen von GHS

10 Auswirkungen von GHS

11 GefStoffV und GHS/CLP Wichtig Schutzmaßnahmen nach 8 ff GefStoffV richten sich an Gefahrenmerkmalen aus, nicht nach GHS-Piktogrammen Nutzen Sie die Informationen des SDB. Änderungen wegen GHS sind in der Regel nur dann erforderlich, wenn neue Erkenntnisse zu Gefahren bekannt werden, nicht allein wegen gefährlicher aussehender Piktogramme. Die Gefahren werden detailliert erst durch die R-/H- Sätze klar, nicht durch die Piktogramme. Es gibt u. U. auch nicht gekennzeichnete Gefahren, wie Bildung ex-fähiger Stäube.

12 GHS/CLP Grenzwerte und Einstufungskriterien ändern sich mit GHS/CLP (z.b. Flammpunkte, LD50-Werte) Tendenz zu schärferen Einstufungen: In GHS/CLP kann aus Xi z. B. ätzend werden. Einstufungsverfahren oft aus dem Gefahrguttransport- Recht Orange Book übernommen. Neue Gefahrenklassen (z. B. Gase, metallkorrosiv, STOT, selbsterhitzungsfähig) Multiplikationsfaktor ( M-Faktor ) gibt einstufungsrelevante Stoffeigenschaften auch in Verdünnung an Gemische weiter.

13 Kennzeichnung und Etiketten - Lieferant ist in der Verantwortung, alle vorgeschriebenen Elemente auf dem Etikett unterzubringen! - Für kleinere Gebinde ist dies kaum noch möglich - Alte und neue Kennzeichnung dürfen nicht gemischt werden - Ausnahmen von den Kennzeichnungspflichten beachten (Anhang I der CLP-Verordnung)

14 Kriterien CLP / GHS Einstufung Pro Gefahr ein Piktogramm: tendenziell nimmt mit GHS/CLP die Anzahl der Piktogramme pro Stoff zu; zudem können weniger Piktogramme weggelassen werden, wenn schärfere bereits angegeben sind. GHS/CLP-Rangfolgeregelung: Bisher: erübrigt erübrigt T C Xn Xi erübrigt (nur bei Augen- oder Hautreizung) erübrigt C Xn Xi erübrigt (nur teilweise bei H334) erübrigt Xn Xi erübrigt (nur teilweise) erübrigt E F+ F O

15 Weitere Auswirkungen von GHS Störfallverordnung Durch Umstufung ergibt sich eventuell auch eine Änderung nach - der Toxizität z.b. Kategorie 3 auf 2 - Brand- und Explosionsschutz - Redundante Sicherheitseinrichtungen - Spezielle bauliche Anforderungen - Sicherheitsanalysen Wassergefährdungsklassen (REACH) Da die Toxizität anders bewertet wird, ist eine Höherstufung möglich. Dadurch werden die Schutzmaßnahmen des WHG beeinflusst.

16 Kennzeichnung und Etiketten - Vorgehensweise bei der Umstufung Alt Neu

17 Auswirkungen von GHS GHS (CLP-VO 1272/2008) Quelle: UBA *nur gültig für Stoffe, die vor 12/2010 eingestuft werden mussten

18 Methodisches Vorgehen GHS (CLP-VO 1272/2008) Umwandlung erfolgt anhand Nutzung der Tabelle in Anhang VI (Harmonisierte Einstufung) Nutzung der Umwandlungstabellen Anhang VII GHS-Konverter GESTIS Datenbank Nutzung von anderen Datenquellen

19 Methodisches Vorgehen GHS (CLP-VO 1272/2008) Umwandlung erfolgt anhand Nutzung der Tabelle in Anhang VI (Harmonisierte Einstufung) Nutzung der Umwandlungstabellen Anhang VII GHS-Konverter GESTIS Datenbank Nutzung von anderen Datenquellen

20 Kriterien CLP / GHS Einstufung Harmonisierte Einstufung Übernahme des Anhangs I der Stoffrichtlinie (67/548/EEG) als Anhang VI CLP VO Tabelle 3.1: Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe Nr Name EG-Nr. CAS- Nr. Einstufung Kennzeichnung Spez. Konzentrationsgrenzen/ M-Faktor Gefährlichkeitsmerkmale Gefahrenhinweise Piktogramme Signalworte Kodierung Gefahrenklasse Anmerkung Wasserstoff Entzünliches Gas H220 GHS02 GHS04 Dgr H220

21 Werkzeuge für GHS GHS (CLP-VO 1272/2008) Umwandlung erfolgt anhand Nutzung der Tabelle Anhang VI (Harmonisierte Einstufung) Nutzung der Umwandlungstabellen Anhang VII GHS-Konverter (Stoff) GESTIS Datenbank Nutzung von anderen Datenquellen

22 Praxishilfe GHS Konverter

23 Praxishilfe GHS Konverter

24 Praxishilfe GHS Konverter

25 Praxishilfe GHS Konverter

26 Praxishilfe GHS Konverter Liegen keine weiteren Daten vor, kann man die Mindesteinstufung verwenden.

27 Praxishilfe GHS Konverter

28 Praxishilfe GHS Konverter

29 Praxishilfe GHS Konverter

30 Praxishilfe GHS Konverter

31 Praxishilfe GHS Konverter

32 Praxishilfe GHS Konverter

33 Rechenbeispiele für GHS GHS (CLP-VO 1272/2008) Gemische / Zubereitungen Berücksichtigunsgrenzen Rechenbeispiele (Toxizität), Rezepturentwicklung

34 Berücksichtigungsgrenzwerte Gefahrenklassen Berücksichtigungsgrenzwerte Akute Toxizität - Kategorien Kategorie 4 Ätz-/Reizwirkung auf die schwere Augenschädigung/ Augenreizung - akut gewässergefährdend der Kategorie 1 - chronisch gewässergefährdend der Kategorie 1 - chronisch gewässergefährdend der Kategorien 2-4 0,1 % 1 % 1 % 1 % 0,1 % 0,1 % 1 % In Anhang VI können auch spezifische Grenzwerte aufgeführt sein, ebenfalls sind Multiplikationsfaktoren z.b. für Pestizide vorhanden

35 M-Faktor (Multiplikation) Umweltgefährdend M-Faktoren für wassergefährdende Stoffe der Kategorie akut 1 und/oder chronisch 1 Triclosan (CAS ): M=100 Chlorpyrifos (CAS ): M=10000

36 Einstufung von Gemischen (Toxizität) Einstufung von Stoffgemischen Additionsformel für akute Toxizität LD 50 umgerechnet in akute Toxizitätsschätzwerte Dosisbereich umgerechnet nach ATE (Tab ) Einstufung umgerechnet nach ATE (Tab ) 100 ATEmix n = i C i ATE i

37 Einstufung von Gemischen (Toxizität) Gemisch aus 2 Substanzen (50/50 m/m) Toxizitäts-Daten für beide Substanzen bekannt A: LD 50 = 250 mg/kg B: LD 50 = 700 mg/kg 100 ATEmix = = 0,2+ 0,0714= 0,2714 ATEmix 100 = 1 0,2714 = 3,684 ATEmix = 3,684*100= 368 mg / kg

38 Einstufung von Gemischen (Toxizität) Ergebnis: Gemisch A+B (50/50 m/m) LD 50 für beide Substanzen bekannt ATE mix = 368 mg/kg

39 Einstufung von Gemischen (Toxizität) Gemisch aus 2 Substanzen (50/50 m/m) Toxizitäts-Daten nur für eine Substanz bekannt A: LD 50 = 250 mg/kg B: LD 50 = unbekannt 100 ( C > n unbekannt 10%) = ATE mix i Ci ATE i

40 Einstufung von Gemischen (Toxizität) Gemisch aus 2 Substanzen (50/50 m/m) Toxizitäts-Daten nur für eine Substanz bekannt A: LD 50 = 250 mg/kg B: LD 50 = unbekannt ATE mix = = 0,2 ATEmix 50 = 1 0,2 = 5 * 50= 250mg / kg Hinweis auf dem Etikett Unbekannte Toxizität für 50% der Inhaltsstoffe

41 Einstufung von Gemischen (Toxizität) Alle Toxizitäts-Daten der Substanzen bekannt ATE mix = 368 mg/kg ATE mix = 250 mg/kg Toxizitäts-Daten nur einer Substanz bekannt Etikett: Unbekannte Toxizität für 50% der Inhaltsstoffe

42 Einstufung von Gemischen (Toxizität) Akute Toxizitätsschätzwerte / Umrechnungswerte Wenn für den einen Bestandteil lediglich die Gefahrenkategorie oder der im Versuch ermittelte Bereich der ATE bekannt ist. Nutzung der Konversion anhand Tabelle in VO (EG) 1272/2008. Substanz A: LD 50 = mg/kg Substanz B: LD 50 = mg/kg 100 mg/kg 500 mg/kg

43 Einstufung von Gemischen (Toxizität) Gemisch aus 2 Substanzen (50/50 m/m) Toxizitäts-Daten nur als Schätzwerte A: LD 50 = 100 mg/kg B: LD 50 = 500 mg/kg 100 ATEmix = = 0,5+ 0,1= 0,6 ATEmix 100 = 1 0,6 = 1,6 ATEmix = 1,6*100 = 166 mg / kg

44 Einstufung von Gemischen Zur Einstufung von Mischungen nach hautätzend oder reizend werden, wie auch bisher Tabellen eingesetzt. Diese Tabellen sind so gefasst, dass die bisherigen Einstufungen in der Regel strenger ausfallen. So wurden z.b. die Grenzen, die für Einstufung einer Mischung, die einen als Haut reizend geltenden Stoff enthält, von 20 auf 10 % gesenkt.

45 Informationsquellen GHS (CLP-VO 1272/2008) Nutzung von weiteren Informationsquellen ECHA Homepage/IUCLID Nutzung von OECD

46 ECHA Homepage

47 Informationen zu CLP / GHS Einstufung ECHA IUCLID

48 Kriterien CLP / GHS Einstufung Ethanol Kennzeichnung Richtlinie 67/548 Harmonisierte Kennzeichnung Verordnung 1272/2008 Anhang VI Ethanol nach IUCLID Datenlage F, R11 hochentzündlich H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar H225, H319 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar, verursacht schwere Augenreizung spezifische Konzentrationsgrenze >50%: H319

49 Informationen zu CLP / GHS Einstufung OECD

50 Werkzeuge für GHS GHS (CLP-VO 1272/2008) Umwandlung erfolgt anhand Nutzung der Tabelle Anhang VI (Harmonisierte Einstufung) Nutzung der Umwandlungstabellen Anhang VII GHS-Konverter (Stoff) GESTIS Datenbank Nutzung von anderen Datenquellen

51 GESTIS Datenbank

52 GESTIS Datenbank

53 GESTIS Datenbank

54 GESTIS Datenbank

55 Praxishilfe GHS Konverter

56 Praxishilfe GHS Konverter

57 Praxishilfe GHS Konverter

58 Praxishilfe GHS Konverter

59 Praxishilfe GHS Konverter

60 Praxishilfe GHS Konverter

61 Praxishilfe GHS Konverter

62 Praxishilfe GHS Konverter

63 Praxishilfe GHS Konverter

64 Praxishilfe GHS Konverter

65 Praxishilfe GHS Konverter

66 Praxishilfe GHS Konverter

67 Praxishilfe GHS Konverter

68 Praxishilfe GHS Konverter

69 Praxishilfe GHS Konverter

70 Praxishilfe GHS Konverter

71 Praxishilfe GHS Konverter

72 Praxishilfe GHS Konverter

73 Praxishilfe GHS Konverter

74 Gefahrstoffkataster CLP / GHS

75 Gefahrstoffkataster CLP / GHS Firmenlogo Gefahrstoffverzeichnis Erstellt/Überprüft Unternehmen/Betrieb Arbeitsbereich/Arbeitsplatz Verantwortlicher von am: Bezeichnung des Stoffes EU alt R-Sätze CLP H-Phrasen Verbrauch im Betrieb pro Jahr Arbeitsplatz grenzwert AGW Sicherheitsdatenblatt Iso-Beispielol R11 H t 3 mg/m 3 vorhanden Hydrazin R10, 45, 23/24/25, 34, 43, 50/53 H226, 350, 301, 310, 330, 314, 317, 400, t Fehlt, wurde angefordert Aufbewahrungspflicht aller relevanten Unterlagen und SDB für 10 Jahre (Artikel 36 REACH-VO) Gesetzliche Grundlage: Gefahrstoffverordnung 30. November 2010

76 Praxis im Labor GHS (CLP-VO 1272/2008) Praxis im Labor Betriebsanweisungen anpassen nach Gefahrstoffverordnung und TRGS 555 Vereinfachte Kennzeichnung Nutzung der Informationen der Sicherheitsdatenblätter Schulung anhand der neuen Kennzeichnung Umsetzung bis 2015

77 Betriebsanweisungen Betriebsanweisungen 14 GefStffV und TRGS 555

78 Betriebsanweisungen Betriebsanweisungen 14 GefStffV und TRGS 555

79 Kennzeichnung im Labor Kennzeichnung im Labor unter Beachtung der Laborrichtlinie BGI/GUV-I 850-0: Sicheres Arbeiten in Laboratorien Grundlagen und Handlungshilfen Gebinde im Betrieb / Standflaschen in Laboren Mindestkennzeichnung: Hauptgefahr bzgl. Gesundheitsgefahr und physikalische Gefahr Stoffname und relevante Inhaltstoffe

80 Kennzeichnung im Labor Kennzeichnungssystem für Laboratorien der DGUV Quelle: BG Chemie

81 Pflichten des Arbeitgebers Gefährdungsbeurteilung überprüfen Gefahrstoffverzeichnis ergänzen Betriebsanweisungen ändern Schulungen/Unterweisungen durchführen Innerbetriebliche Kennzeichnung anpassen

82 Leseempfehlung

83 Linkempfehlung

84 Ratschläge Allgemeine Empfehlung Beginnen Sie rechtzeitig! Ermitteln Sie den Handlungsbedarf, Schaffen Sie Kapazitäten schulen Sie Mitarbeiter (Piktogramme, Umgang mit SDB und Betriebsanweisungen) passen Sie Betriebsanweisungen und innerbetriebliche Kennzeichnung an Es gibt was zu tun Freuen wir uns drauf!?

85 Kriterien CLP / GHS Einstufung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? WESSLING Beratende Ingenieure GmbH Oststraße Altenberge Matthias.mundt@wessling.de REACh@wessling.de

86 Nützliche Links html;jsessionid=2C F045ABB592FFC EB.2_cid

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