Auswirkungen von GHS im Betrieb im Rahmen des Gefahrstoffmanagements. Matthias Mundt WESSLING Beratende Ingenieure GmbH
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- Wilfried Rothbauer
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1 Auswirkungen von GHS im Betrieb im Rahmen des Gefahrstoffmanagements Matthias Mundt WESSLING Beratende Ingenieure GmbH
2 Agenda betriebliche Konsequenzen durch GHS Werkzeuge praktische Beispiele Informationsquellen Empfehlungen
3 Betriebliche Konsequenzen REACH und GHS GHS SDB Kommunikation Kataster Anweisungen Gefährdungsbeurteilung SOP Transport REACH
4 Auswirkungen von GHS GHS (CLP-VO 1272/2008) Transport Umgang Flammpunktobergrenze herabgesetzt auf 60 C LD 50 /LC 50 - Grenzen: geändert UN 3077/3082 stark wassergefährdende Stoffe in Zubereitungen Stoffe RL 67/548/EWG (bis 2015) RL 91/155/EWG (ungültig) Zubereitungen RL 1999/45/EG (bis 2015) Sicherheitsdatenblatt VO (EU) Nr. 453/2010 als Anhang zu REACH-VO Quelle: N. Müller, ecomed Verlag
5 Umwandlung in GHS GHS (CLP-VO 1272/2008) Durch Umwandlung ergeben sich folgende mögliche Änderungen Sicherheitsdatenblätter/Etiketten Verpackungen SDB SDB Gefährdungsbeurteilungen Lagerung/Transport in Rohrleitungen
6 Auswirkungen von GHS
7 Auswirkungen von GHS
8 Auswirkungen von GHS
9 Auswirkungen von GHS
10 Auswirkungen von GHS
11 GefStoffV und GHS/CLP Wichtig Schutzmaßnahmen nach 8 ff GefStoffV richten sich an Gefahrenmerkmalen aus, nicht nach GHS-Piktogrammen Nutzen Sie die Informationen des SDB. Änderungen wegen GHS sind in der Regel nur dann erforderlich, wenn neue Erkenntnisse zu Gefahren bekannt werden, nicht allein wegen gefährlicher aussehender Piktogramme. Die Gefahren werden detailliert erst durch die R-/H- Sätze klar, nicht durch die Piktogramme. Es gibt u. U. auch nicht gekennzeichnete Gefahren, wie Bildung ex-fähiger Stäube.
12 GHS/CLP Grenzwerte und Einstufungskriterien ändern sich mit GHS/CLP (z.b. Flammpunkte, LD50-Werte) Tendenz zu schärferen Einstufungen: In GHS/CLP kann aus Xi z. B. ätzend werden. Einstufungsverfahren oft aus dem Gefahrguttransport- Recht Orange Book übernommen. Neue Gefahrenklassen (z. B. Gase, metallkorrosiv, STOT, selbsterhitzungsfähig) Multiplikationsfaktor ( M-Faktor ) gibt einstufungsrelevante Stoffeigenschaften auch in Verdünnung an Gemische weiter.
13 Kennzeichnung und Etiketten - Lieferant ist in der Verantwortung, alle vorgeschriebenen Elemente auf dem Etikett unterzubringen! - Für kleinere Gebinde ist dies kaum noch möglich - Alte und neue Kennzeichnung dürfen nicht gemischt werden - Ausnahmen von den Kennzeichnungspflichten beachten (Anhang I der CLP-Verordnung)
14 Kriterien CLP / GHS Einstufung Pro Gefahr ein Piktogramm: tendenziell nimmt mit GHS/CLP die Anzahl der Piktogramme pro Stoff zu; zudem können weniger Piktogramme weggelassen werden, wenn schärfere bereits angegeben sind. GHS/CLP-Rangfolgeregelung: Bisher: erübrigt erübrigt T C Xn Xi erübrigt (nur bei Augen- oder Hautreizung) erübrigt C Xn Xi erübrigt (nur teilweise bei H334) erübrigt Xn Xi erübrigt (nur teilweise) erübrigt E F+ F O
15 Weitere Auswirkungen von GHS Störfallverordnung Durch Umstufung ergibt sich eventuell auch eine Änderung nach - der Toxizität z.b. Kategorie 3 auf 2 - Brand- und Explosionsschutz - Redundante Sicherheitseinrichtungen - Spezielle bauliche Anforderungen - Sicherheitsanalysen Wassergefährdungsklassen (REACH) Da die Toxizität anders bewertet wird, ist eine Höherstufung möglich. Dadurch werden die Schutzmaßnahmen des WHG beeinflusst.
16 Kennzeichnung und Etiketten - Vorgehensweise bei der Umstufung Alt Neu
17 Auswirkungen von GHS GHS (CLP-VO 1272/2008) Quelle: UBA *nur gültig für Stoffe, die vor 12/2010 eingestuft werden mussten
18 Methodisches Vorgehen GHS (CLP-VO 1272/2008) Umwandlung erfolgt anhand Nutzung der Tabelle in Anhang VI (Harmonisierte Einstufung) Nutzung der Umwandlungstabellen Anhang VII GHS-Konverter GESTIS Datenbank Nutzung von anderen Datenquellen
19 Methodisches Vorgehen GHS (CLP-VO 1272/2008) Umwandlung erfolgt anhand Nutzung der Tabelle in Anhang VI (Harmonisierte Einstufung) Nutzung der Umwandlungstabellen Anhang VII GHS-Konverter GESTIS Datenbank Nutzung von anderen Datenquellen
20 Kriterien CLP / GHS Einstufung Harmonisierte Einstufung Übernahme des Anhangs I der Stoffrichtlinie (67/548/EEG) als Anhang VI CLP VO Tabelle 3.1: Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe Nr Name EG-Nr. CAS- Nr. Einstufung Kennzeichnung Spez. Konzentrationsgrenzen/ M-Faktor Gefährlichkeitsmerkmale Gefahrenhinweise Piktogramme Signalworte Kodierung Gefahrenklasse Anmerkung Wasserstoff Entzünliches Gas H220 GHS02 GHS04 Dgr H220
21 Werkzeuge für GHS GHS (CLP-VO 1272/2008) Umwandlung erfolgt anhand Nutzung der Tabelle Anhang VI (Harmonisierte Einstufung) Nutzung der Umwandlungstabellen Anhang VII GHS-Konverter (Stoff) GESTIS Datenbank Nutzung von anderen Datenquellen
22 Praxishilfe GHS Konverter
23 Praxishilfe GHS Konverter
24 Praxishilfe GHS Konverter
25 Praxishilfe GHS Konverter
26 Praxishilfe GHS Konverter Liegen keine weiteren Daten vor, kann man die Mindesteinstufung verwenden.
27 Praxishilfe GHS Konverter
28 Praxishilfe GHS Konverter
29 Praxishilfe GHS Konverter
30 Praxishilfe GHS Konverter
31 Praxishilfe GHS Konverter
32 Praxishilfe GHS Konverter
33 Rechenbeispiele für GHS GHS (CLP-VO 1272/2008) Gemische / Zubereitungen Berücksichtigunsgrenzen Rechenbeispiele (Toxizität), Rezepturentwicklung
34 Berücksichtigungsgrenzwerte Gefahrenklassen Berücksichtigungsgrenzwerte Akute Toxizität - Kategorien Kategorie 4 Ätz-/Reizwirkung auf die schwere Augenschädigung/ Augenreizung - akut gewässergefährdend der Kategorie 1 - chronisch gewässergefährdend der Kategorie 1 - chronisch gewässergefährdend der Kategorien 2-4 0,1 % 1 % 1 % 1 % 0,1 % 0,1 % 1 % In Anhang VI können auch spezifische Grenzwerte aufgeführt sein, ebenfalls sind Multiplikationsfaktoren z.b. für Pestizide vorhanden
35 M-Faktor (Multiplikation) Umweltgefährdend M-Faktoren für wassergefährdende Stoffe der Kategorie akut 1 und/oder chronisch 1 Triclosan (CAS ): M=100 Chlorpyrifos (CAS ): M=10000
36 Einstufung von Gemischen (Toxizität) Einstufung von Stoffgemischen Additionsformel für akute Toxizität LD 50 umgerechnet in akute Toxizitätsschätzwerte Dosisbereich umgerechnet nach ATE (Tab ) Einstufung umgerechnet nach ATE (Tab ) 100 ATEmix n = i C i ATE i
37 Einstufung von Gemischen (Toxizität) Gemisch aus 2 Substanzen (50/50 m/m) Toxizitäts-Daten für beide Substanzen bekannt A: LD 50 = 250 mg/kg B: LD 50 = 700 mg/kg 100 ATEmix = = 0,2+ 0,0714= 0,2714 ATEmix 100 = 1 0,2714 = 3,684 ATEmix = 3,684*100= 368 mg / kg
38 Einstufung von Gemischen (Toxizität) Ergebnis: Gemisch A+B (50/50 m/m) LD 50 für beide Substanzen bekannt ATE mix = 368 mg/kg
39 Einstufung von Gemischen (Toxizität) Gemisch aus 2 Substanzen (50/50 m/m) Toxizitäts-Daten nur für eine Substanz bekannt A: LD 50 = 250 mg/kg B: LD 50 = unbekannt 100 ( C > n unbekannt 10%) = ATE mix i Ci ATE i
40 Einstufung von Gemischen (Toxizität) Gemisch aus 2 Substanzen (50/50 m/m) Toxizitäts-Daten nur für eine Substanz bekannt A: LD 50 = 250 mg/kg B: LD 50 = unbekannt ATE mix = = 0,2 ATEmix 50 = 1 0,2 = 5 * 50= 250mg / kg Hinweis auf dem Etikett Unbekannte Toxizität für 50% der Inhaltsstoffe
41 Einstufung von Gemischen (Toxizität) Alle Toxizitäts-Daten der Substanzen bekannt ATE mix = 368 mg/kg ATE mix = 250 mg/kg Toxizitäts-Daten nur einer Substanz bekannt Etikett: Unbekannte Toxizität für 50% der Inhaltsstoffe
42 Einstufung von Gemischen (Toxizität) Akute Toxizitätsschätzwerte / Umrechnungswerte Wenn für den einen Bestandteil lediglich die Gefahrenkategorie oder der im Versuch ermittelte Bereich der ATE bekannt ist. Nutzung der Konversion anhand Tabelle in VO (EG) 1272/2008. Substanz A: LD 50 = mg/kg Substanz B: LD 50 = mg/kg 100 mg/kg 500 mg/kg
43 Einstufung von Gemischen (Toxizität) Gemisch aus 2 Substanzen (50/50 m/m) Toxizitäts-Daten nur als Schätzwerte A: LD 50 = 100 mg/kg B: LD 50 = 500 mg/kg 100 ATEmix = = 0,5+ 0,1= 0,6 ATEmix 100 = 1 0,6 = 1,6 ATEmix = 1,6*100 = 166 mg / kg
44 Einstufung von Gemischen Zur Einstufung von Mischungen nach hautätzend oder reizend werden, wie auch bisher Tabellen eingesetzt. Diese Tabellen sind so gefasst, dass die bisherigen Einstufungen in der Regel strenger ausfallen. So wurden z.b. die Grenzen, die für Einstufung einer Mischung, die einen als Haut reizend geltenden Stoff enthält, von 20 auf 10 % gesenkt.
45 Informationsquellen GHS (CLP-VO 1272/2008) Nutzung von weiteren Informationsquellen ECHA Homepage/IUCLID Nutzung von OECD
46 ECHA Homepage
47 Informationen zu CLP / GHS Einstufung ECHA IUCLID
48 Kriterien CLP / GHS Einstufung Ethanol Kennzeichnung Richtlinie 67/548 Harmonisierte Kennzeichnung Verordnung 1272/2008 Anhang VI Ethanol nach IUCLID Datenlage F, R11 hochentzündlich H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar H225, H319 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar, verursacht schwere Augenreizung spezifische Konzentrationsgrenze >50%: H319
49 Informationen zu CLP / GHS Einstufung OECD
50 Werkzeuge für GHS GHS (CLP-VO 1272/2008) Umwandlung erfolgt anhand Nutzung der Tabelle Anhang VI (Harmonisierte Einstufung) Nutzung der Umwandlungstabellen Anhang VII GHS-Konverter (Stoff) GESTIS Datenbank Nutzung von anderen Datenquellen
51 GESTIS Datenbank
52 GESTIS Datenbank
53 GESTIS Datenbank
54 GESTIS Datenbank
55 Praxishilfe GHS Konverter
56 Praxishilfe GHS Konverter
57 Praxishilfe GHS Konverter
58 Praxishilfe GHS Konverter
59 Praxishilfe GHS Konverter
60 Praxishilfe GHS Konverter
61 Praxishilfe GHS Konverter
62 Praxishilfe GHS Konverter
63 Praxishilfe GHS Konverter
64 Praxishilfe GHS Konverter
65 Praxishilfe GHS Konverter
66 Praxishilfe GHS Konverter
67 Praxishilfe GHS Konverter
68 Praxishilfe GHS Konverter
69 Praxishilfe GHS Konverter
70 Praxishilfe GHS Konverter
71 Praxishilfe GHS Konverter
72 Praxishilfe GHS Konverter
73 Praxishilfe GHS Konverter
74 Gefahrstoffkataster CLP / GHS
75 Gefahrstoffkataster CLP / GHS Firmenlogo Gefahrstoffverzeichnis Erstellt/Überprüft Unternehmen/Betrieb Arbeitsbereich/Arbeitsplatz Verantwortlicher von am: Bezeichnung des Stoffes EU alt R-Sätze CLP H-Phrasen Verbrauch im Betrieb pro Jahr Arbeitsplatz grenzwert AGW Sicherheitsdatenblatt Iso-Beispielol R11 H t 3 mg/m 3 vorhanden Hydrazin R10, 45, 23/24/25, 34, 43, 50/53 H226, 350, 301, 310, 330, 314, 317, 400, t Fehlt, wurde angefordert Aufbewahrungspflicht aller relevanten Unterlagen und SDB für 10 Jahre (Artikel 36 REACH-VO) Gesetzliche Grundlage: Gefahrstoffverordnung 30. November 2010
76 Praxis im Labor GHS (CLP-VO 1272/2008) Praxis im Labor Betriebsanweisungen anpassen nach Gefahrstoffverordnung und TRGS 555 Vereinfachte Kennzeichnung Nutzung der Informationen der Sicherheitsdatenblätter Schulung anhand der neuen Kennzeichnung Umsetzung bis 2015
77 Betriebsanweisungen Betriebsanweisungen 14 GefStffV und TRGS 555
78 Betriebsanweisungen Betriebsanweisungen 14 GefStffV und TRGS 555
79 Kennzeichnung im Labor Kennzeichnung im Labor unter Beachtung der Laborrichtlinie BGI/GUV-I 850-0: Sicheres Arbeiten in Laboratorien Grundlagen und Handlungshilfen Gebinde im Betrieb / Standflaschen in Laboren Mindestkennzeichnung: Hauptgefahr bzgl. Gesundheitsgefahr und physikalische Gefahr Stoffname und relevante Inhaltstoffe
80 Kennzeichnung im Labor Kennzeichnungssystem für Laboratorien der DGUV Quelle: BG Chemie
81 Pflichten des Arbeitgebers Gefährdungsbeurteilung überprüfen Gefahrstoffverzeichnis ergänzen Betriebsanweisungen ändern Schulungen/Unterweisungen durchführen Innerbetriebliche Kennzeichnung anpassen
82 Leseempfehlung
83 Linkempfehlung
84 Ratschläge Allgemeine Empfehlung Beginnen Sie rechtzeitig! Ermitteln Sie den Handlungsbedarf, Schaffen Sie Kapazitäten schulen Sie Mitarbeiter (Piktogramme, Umgang mit SDB und Betriebsanweisungen) passen Sie Betriebsanweisungen und innerbetriebliche Kennzeichnung an Es gibt was zu tun Freuen wir uns drauf!?
85 Kriterien CLP / GHS Einstufung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? WESSLING Beratende Ingenieure GmbH Oststraße Altenberge Matthias.mundt@wessling.de REACh@wessling.de
86 Nützliche Links html;jsessionid=2C F045ABB592FFC EB.2_cid
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