GHS Globally Harmonized System Neue Vorgaben zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien und Mischungen
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- Damian Beck
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1 GHS Globally Harmonized System Neue Vorgaben zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien und Mischungen CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Michael Andrees WESSLING Beratende Ingenieure GmbH
2 Inhalt Einleitung REACh und GHS Warum GHS? Zeitplan GHS Einstufungsmerkmale Kennzeichnung SDB Einstufung von Gemischen Neue Gefahrstoffverordnung
3 REACh und GHS GHS (Globally Harmonized System) wird als CLP parallel zu REACh verzahnt eingeführt GHS wird die Stoffrichtlinie und die Zubereitungsrichtlinie ablösen Ziel ist eine weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung Auch die Transportvorschriften sollen dabei harmonisiert werden Unterschied zu REACh REACh Stoffeigenschaften und sichere Handhabung GHS Einstufung und Kennzeichnung inkl. Transport
4 Zusammenhang REACH und GHS GHS/CLP SDB Kommunikation Kataster Anweisungen Gefährdungsbeurteilung SOP... REACH
5 Zusammenhang REACH und GHS Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals In Europa umgesetzt durch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 Seit 20. Januar 2009 in Kraft EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Classification Labelling Packaging von Stoffen und Gemischen
6 Ausgangslage Weltweit unterschiedliche Systeme zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Im Ergebnis daraus wird ein Stoff oder ein Stoffgemisch u.u. in einem Land als gefährlich eingestuft und behandelt, in einem anderen nicht Beispiel: Unterschiedliche Kennzeichnung entzündbarer Flüssigkeiten Dies führt nicht nur im Transport und im Handel, sondern auch bei Verbrauchern und im Arbeitsschutz/ Umweltschutz zu Problemen
7 Ausgangslage Beispiel: Unterschiedliche Einstufung Coffein Coffein LD50 oral Ratte = 261 mg/kg EU gesundheitsschädlich (Harmful) USA giftig (Toxic) Australien gesundheitsschädlich (Harmful) Neuseeland gefährlich (Hazardous) Japan giftig (Toxic) Indien nicht giftig (Non - toxic) Malaysia gesundheitsschädlich (Harmful) China nicht gefährlich (Not Dangerous)
8 Grundlage Transport gefährlicher Güter (Transport of Dangerous Goods, TDG) ist ein Bereich, der bereits ein international anerkanntes System von Kriterien und Prüfmethoden hat (Orange Book), diese dienen als Basis für die Einstufung physikalischer Gefahren im GHS Die Inhalte von GHS werden erst mit der Implementierung durch die einzelnen Staaten oder Staatengemeinschaften verbindlich Bei der nationalen GHS-Implementierung müssen nicht alle Elemente des "Purple Book" (= GHS-Version der UN) übernommen werden. Die Elemente, die übernommen werden, können nur unverändert übernommen werden.
9 Verantwortlichkeiten UN EU National Verbindlich Systementwicklung Einstufungskriterien Gefahrenkommunikation - Symbole - Sicherheitsdatenblatt - Etiketten Unverbindliche Vorgaben (Purple Book = Empfehlung) Flexibilitäten für implementierende Mitgliedsländer div. Zielgruppen (Verbraucher, Arbeitnehmer, ) EU implementierende Region Nutzte Flexibilitäten, wo das System sie ermöglicht: Building Block Approach bei Kategorien Gefahrenkommunikation Eigene Vorgaben, die nicht im Widerspruch UN GHS stehen dürfen EU-weite verbindliche Vorgaben Änderung von Endpunkten z. B. nicht möglich kein Gestaltungsspielraum bei Einstufung und Kennzeichnung Gestaltungsspielraum bei nationalen Gesetzesfolgekonsequenzen
10 Ziel der Verordnung Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Umfang: 1184 Seiten) Ziel der Verordnung Hohes Schutzniveau in den Bereichen der menschlichen Gesundheit und der Umwelt Freier Verkehr von Stoffen und Gemischen 1 im Binnenmarkt Umsetzung durch einen fünffachen Ansatz, der auf dem GHS basiert 1 Der bisherige Begriff Zubereitung wird entsprechend GHS durch den Begriff Gemisch ersetzt
11 Ziel der Verordnung 1. Harmonisierung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften 2. Verpflichtung der Unternehmer, Stoffe und Gemische selbst einzustufen 3. Verpflichtung der Unternehmen, diese Einstufungen zu melden 4. Einführung einer harmonisierten Liste von auf Gemeinschaftsebene eingestuften Stoffen (Anhang VI der VO) 5. Schaffung eines Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses, das aus allen oben geforderten Meldungen und harmonisierten Einstufungen besteht
12 Globale Aktivitäten In Vorbereitung Implementiert Implementiert als CLP Aktivitäten
13 Globally Harmonised System Transport UN GHS EU GHS / CLP USA
14 Struktur der Verordnung EG-GHS-Verordnung Struktur der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Anhänge Anhang I: Anhang II: Einstufungs-/Kennzeichnungskriterien für Stoffe und Gemische Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung/Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische Artikelteil mit allgemeinen Bestimmungen und insgesamt begrenztem Umfang (62 Artikel) Anhang III: Anhang IV: Anhang V: Gefahrenhinweise Sicherheitshinweise Gefahrenpiktogramme 7 Anhänge mit technischen Detailbestimmungen Anhang VI: Legaleinstufungen 79 Erwägungsgründe Anhang VII: Konversionstabelle
15 Zeitplan für GHS Optional Stoffe für Stoffe Verbindlich für Gemische optional Verbindlich für Stoffe und Gemische 67/548/EWG und 1999/45EWG außer Kraft / Beschluss einer weltweiten Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Güter, Rio de Janeiro, Brasilien Aufforderung zur nationalen Umsetzung bis spätestens Ende 2008 Johannesburg, Südafrika Verabschiedung des Basisdokuments durch den zuständigen UN-Ausschuss Genf, Schweiz Verabschiedung Textfassung Inkrafttreten Bis zum 1. Dezember 2010 wurden Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt GHS/CLP optional Die Richtlinie 67/548/EWG ( Stoffrichtlinie ) und die Richtlinie 1999/45/EWG ( Zubereitungsrichtlinie ) werden mit Wirkung vom 1. JUNI 2015 aufgehoben Bis zum 1. Juni 2015 können Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden
16 Gefährlichkeitsmerkmale EG RL-67/548/EWG 16 Gefährdungsmerkmale Bezeichnung der besonderen Gefahren R Sätze Sicherheitsratschläge S Sätze GHS 28 Gefahrenklassen Gefahrenhinweise H-Sätze Sicherheitshinweise P-Sätze Gefahrensymbole Gefahrenbezeichnungen R-Sätze S-Sätze Piktogramme Signal Words Hazard Statements (Gefahrenhinweise) Precautionary Statements (Vorsorgehinweise)
17 Gefahrenpiktogramme physikalisch chemische Gefahren Gesundheitsgefahren Umweltgefahren
18 Signalwort Signalwort Ein Signalwort gibt Auskunft über den relativen Gefährdungsgrad und signalisiert dem Nutzer die potentielle Gefahr, die dem Produkt innewohnt. Gefahr Achtung (Warnung)
19 Signalwort Beispiel akute Tox Kategorie Signalwort 1 2 Gefahr Gefahr Kategorien mit größeren Gefahren 3 Gefahr 4 Achtung Kategorien mit weniger großen Gefahren 5 Achtung
20 Signalwort Achtung Achtung Achtung
21 Gefahrenhinweis / Hazard Statement Lebensgefahr bei Verschlucken
22 Gefahrenhinweise (Beispiele)
23 Vorsorgehinweise Umgebung räumen
24 Vorsorgehinweise (Beispiele)
25 Unterschiede Gefahrensymbole/ -piktogramme; Beispiele
26 Unterschiede Gefahrensymbole/ -piktogramme; Beispiele
27 Unterschiede Gefahrensymbole/ -piktogramme; Beispiele
28 GHS-Kriterien - akute Toxizität - oral Testdaten Werte in [mg/kg Körpergewicht nicht CLP
29 GHS-Kriterien - akute Toxizität - dermal Testdaten Werte in [mg/kg Körpergewicht nicht CLP
30 GHS-Kriterien - akute Toxizität - inhalativ LC50 (inhalativ) mg/l/ 4 h EU (Gase und Dämpfe) Gesundheitsschädlich Giftig Kategorie 4 Gesundheitsschädlich bei Einatmen. (H 332) Kategorie 3 Giftig bei Einatmen. (H 331) Kategorie 2 Lebensgefahr bei Einatmen. (H 330) GHS (Dämpfe) ,5 Sehr giftig Kategorie 1 Lebensgefahr bei Einatmen. (H 330) 0,5
31 Entzündbare Flüssigkeiten: Transport / GHS / EU(jetzt) nicht CLP
32 Entzündbare Flüssigkeiten: Transport / GHS / EU(jetzt)
33 Einstufung Tox: Transport / GHS / EU(jetzt) aus der VCI-Leitlinie Gegenüberstellung der Kennzeichnung Gefahrstoff (Umgang) / Gefahrgut (Transport)
34 Entzündbare Flüssigkeiten Beispieletikett
35 Neue Etiketten: Kennzeichnungselemente Name und Produktidentifikatoren Piktogramme Nennmenge, wenn Stoff oder Gemisch der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird H-Sätze, Anzahl durch GHS-VO vorgegeben P-Sätze, maximal 6 Name, Anschrift, Telefonnummer des Lieferanten Signalwort
36 Auswirkungen Sekundäre Auswirkungen sind vorhanden Harmonisierung notwendig Gesamtzahl gefährlicher Gemische steigt Verschärfung der Einstufung bei Ätz-/Reizwirkung (Haut und Auge) Änderungen bei gesundheitsschädlich und giftig Umfangreichere Kenzeichnung Harmonisierung zum Transportrecht nur vereinzelt
37 Zwischenfazit 1 Stoffe und Mischungen werden vermehrt als gefährlich eingestuft, ohne das sich die Eigenschaft oder Zusammensetzung geändert hat (Kommunikation). Durch verzahnte Übergangsfristen unterschiedliche Kennzeichnungssysteme Stoffe werden nach REACh umfangreich getestet: Ggf. vermehrt Stoffeinstufung als gefährlich. Auswirkungen auf den Arbeitsschutz Überarbeitung von: Gefährdungsbeurteilungen Sicherheitsdatenblättern Betriebsanweisungen Katastern Lagerflächen...
38 Kriterien CLP / GHS Einstufung
39 Kriterien CLP / GHS Einstufung
40 Kriterien CLP / GHS Einstufung
41 Kriterien CLP / GHS Einstufung
42 Kriterien CLP / GHS Einstufung
43 Kriterien CLP / GHS Einstufung
44 Sicherheitsdatenblatt Sicherheitsdatenblatt alte Einstufung neue Einstufung (*) Stoffe Gemische zwingend bis 1. Jun zwingend bis 1. Jun erlaubt seit 20. Jan zwingend seit 1. Dez erlaubt seit 20. Jan zwingend ab 1. Jun Kennzeichnungsschild alte Kennzeichnung neue Kennzeichnung (*) Stoffe Gemische erlaubt bis 1. Dez (+ 2 Jahre Abverkaufsfrist) erlaubt bis 1. Jun (+ 2 Jahre Abverkaufsfrist) erlaubt seit 20. Jan zwingend seit 1. Dez erlaubt seit 20. Jan zwingend ab 1. Jun Meldung (*) in das Stoffregister für ab 1. Dez verwendete Stoffe und Gemische innerhalb eines Monats durch Hersteller und Importeure
45 Sicherheitsdatenblatt 2011 SDB (REACH-VO), Art. 31, Anh. II SDB 2001/58/EG SDB Expositionsszenario, DNEL und PNEC Downstream User SDB GHS Einstufung SDB identifizierte Verwendungen
46 Zwischenfazit 2 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen durch Hersteller und Inverkehrbringer Meldung an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Einstufung von Stoffen Nutzung von Bridging principles Physikalisch / chemische Eigenschaften für Gemische bestimmen Kommunikation der veränderten Einstufungen in der Lieferkette und Innerbetrieblich
47 Neue Gefahrstoffverordnung Neue Gefahrstoffverordnung warum? Die europäischen Regelungen gelten unmittelbar. Die ehemaligen Regelungen, z.b. hinsichtlich der Schutzstufen, sind nicht mit dem neuen System vereinbar.
48 Neue Gefahrstoffverordnung Die neue Gefahrstoffverordnung ist eine Zwischenlösung, d.h. die umfassende Umstellung auf die europäischen Vorgaben erfolgt erst nach Ablauf der Übergangsfristen der CLP-Verordnung.
49 Neue Gefahrstoffverordnung...was hat sich geändert?...oder hat sich im Aufbau überhaupt was geändert?...und wenn, was bedeutet das für mich im Betrieb?
50 Schutzstufe # Schutzmaßnahme Schutzstufe gestuften Schutzmaßnahmen
51 GefstoffV 2005 # GefStoffV 2010 GefStoffV 2005 Kennzeichnung bestimmt die Schutzstufe Gefährdungsbeurteilung ermöglicht Abweichungen Ableistung der Schutzmaßnahmen aus den Schutzstufen Sonderregelungen für geringen Gefährdung mit Mindestschutzmaßnahmen Keine Geringe Gefährdung bei CMR-Stoffen GefStoffV 2010 Kennzeichnung Information für die Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung entscheidet über Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen sind aus Maßnahmepaketen auszuwählen Sonderregelungen für geringen Gefährdung mit Mindestschutzmaßnahmen auch Geringe Gefährdung bei CMR-Stoffen möglich
52 GefstoffV bis 2015 BekGS 408 TRGS 400 neu...insbesondere ist festzustellen, ob das Produkt in seiner Zusammensetzung unverändert geblieben ist (Sicherheitsdatenblatt Kapitel 3). Ist dies der Fall und gibt es auch in anderen Kapiteln des Sicherheitsdatenblattes keine relevanten Änderungen, so kann die bislang vorhandene Gefährdungsbeurteilung weiter genutzt werden. Diese Überprüfung sollte dokumentiert werden. Die Umstellung der Einstufung nach der CLP-VO hat keine Auswirkungen auf die Schutzmaßnahmen der Gefährdungsbeurteilung. Im Sicherheitsdatenblatt wird unter Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren) bis 1. Juni 2015 die Einstufung nach altem und neuem Recht angegeben. Dadurch wird sichergestellt, dass während der Übergangsfrist die Gefährdungsbeurteilung weiterhin auf Basis des alten Rechts durchgeführt werden kann.
53 Fazit Durch verzahnte Übergangsfristen unterschiedliche Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme Durch REACh und GHS umfangreiche Auswirkungen auf den Arbeitsschutz Gefährdungsbeurteilungen Sicherheitsdatenblättern Betriebsanweisungen Katastern Lagerflächen... Gefahrstoffe ab 2015 weitere Anpassung an neue Vorgaben Starten Sie Ihre Aktivitäten jetzt!
54 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? WESSLING Beratende Ingenieure GmbH Oststraße Altenberge michael.andrees@wessling.de REACh@wessling.de
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