Kennzeichnung nach GGVS/ADR
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- Berthold Beckenbauer
- vor 8 Jahren
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1 Kennzeichnung nach GGVS/ADR Gefahrgutklassen und Gefahrenzettel Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Unterklasse 1.1 Massenexplosionsfähige Explosivstoffe (Explosion erfasst nahezu gleichzeitig die gesamte Ladung) Schwarzpulver Unterklasse 1.2 Nicht massenexplosionsfähige Stoffe, die jedoch die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken haben Unterklasse 1.3 Nicht massenexplosionsfähige Stoffe, die jedoch eine Feuergefahr und geringe Gefahr durch Luftdruck oder durch Splitter-, Spreng- und Wurfstücke aufweisen Unterklasse 1.4 Stoffe und Gegenstände von geringer Explosionsgefahr. Die Auswirkungen bleiben im wesentlichen auf das Versandstück beschränkt Unterklasse 1.5 Sehr unempfindliche, jedoch massenexplosionsfähige Stoffe Feuerwerkskörper Blitzlichtpulver Airbag Sprengstoff, Typ B Unterklasse 1.6 Extrem unempfindliche, nicht massenexplosionsfähige Gegenstände Gegenstände der Klassifizierung 1.6 N
2 2 Klasse 2 Gase - verdichtete Gase. - unter Druck verflüssigte Gase. - tiefkalt verflüssigte Gase. - unter Druck gelöste Gase. - Druckgaspackungen (Spraydosen) und Gefäße klein mit Gas (Gaskartuschen, Gaspatronen). - andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten. - nicht unter Druck stehende Gase, besonderen Vorschriften unterliegen (z. B. Gasproben). Acetylen, Sauerstoff, Stickstoff, Kohlensäure, Airbags mit Druckbehältern Im See- und Luftverkehr werden diese Stoffe und Gegenstände in Unterklassen eingeteilt: Klasse 2.1 Entzündbare Gase Klasse 2.2 Nicht entzündbare Gase Klasse 2.3 Giftige Gase
3 3 Klasse 3 Entzündbare Flüssige Stoffe - Nicht giftige und nicht ätzende brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 C. - Sehr giftige oder giftige brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 C. - (Sehr) giftige und stark (ätzende) brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 C, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. - Brennbare Flüssigkeiten, mit einem Flammpunkt von +23 bis einschließlich +61 C, die auch schwach giftig und/oder schwach ätzend sein können. - Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) mit einem Flammpunkt unter 23 C. - Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 C, die auf oder über ihrem Flammpunkt erwärmt befördert werden. Aceton
4 4 Klasse 4 Unterklasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe - Organische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände. - Anorganische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände. - Explosive Stoffe in nichtexplosivem Zustand. - Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe. - Selbstzersetzliche Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern. - Selbstzersetzliche Stoffe, die keine Temperaturkontrolle erfordern. Unterklasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe - Organische selbstentzündliche Stoffe. - Anorganische selbstentzündliche Stoffe. - Selbstentzündliche metallorganische Verbindungen. Verunreinigte Putzlappen, Magnesiumspäne, Dichtmassen Eisenwolle, Phosphor Unterklasse 4.3 Stoffe die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln - Organische Stoffe, metallorganische Verbindungen und Stoffe in organischen Lösemitteln, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln. - Anorganische Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln. - Leere, ungereinigte Verpackungen
5 5 Klasse 5 Unterklasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe - entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe und ihre wässerigen Lösungen. - entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe und ihre wässerigen Lösungen. Natriumnitrat, Kaliumnitrat Unterklasse 5.2 Organische Peroxide - organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist. - organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist. Klasse 6 Unterklasse 6.1 Giftige Stoffe - Beim Einatmen sehr giftige flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 C. - Organische giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 C oder darüber oder nicht entzündbare organische giftige Stoffe. - Metallorganische Verbindungen und Carbonyle. - Anorganische Stoffe und Metallsalze der organischen Stoffe. - Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide). - Stoffe für Labor- und Versuchszwecke, sowie zur Herstellung von Arzneimitteln. - Leere, ungereinigte Verpackungen. Brom, Trichloroethane, Cyanidsalze, Giftige organische flüssige Stoffe (in Alttrafos) Unterklasse 6.2 Ansteckungsgefährdende Stoffe - Ansteckungsgefährliche Stoffe mit hohem Gefährdungspotential. - Sonstige ansteckungsgefährliche Stoffe.
6 6 Klasse 7 Radioaktive Stoffe Von den Stoffen, deren spezifische Aktivität 70 kbq/kg (2 nci/g) und den Gegenständen die solche Stoffe enthalten, sind nur die in Rn genannten oder einer n.a.g.-eintragung dieser Rn. zugeordneten zur Beförderung zugelassen und diese auch nur zu den entsprechenden Blättern der Rn und den im Anhang A.7 enthaltenen Bedingungen. Diese Stoffe und Gegenstände sind Stoffe und Gegenstände des ADR. - Blätter 1-4, radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück. - Blätter 5-13, radioaktive Stoffe in nicht freigestellten Versandstücken Klasse 8 Ätzende Stoffe - Stoffe sauren Charakters (Säuren), anorganisch oder organisch. - Stoffe basischen Charakters (Laugen), anorganisch oder organisch. - Sonstige ätzende Stoffe. - Gegenstände, die ätzende Stoffe enthalten. Brom, Batterien, Batteriesäure, Natronlauge,
7 7 Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände - Stoffe, die beim Einatmen von Feinstaub die Gesundheit gefährden. - Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können. - Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben. - Lithiumbatterien. - Rettungsmittel. - Sonstige umweltgefährliche flüssige oder feste Stoffe. - Erwärmte flüssige oder feste Stoffe. - Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Klassen 1-8 fallen. - Leere, ungereinigte Verpackungen
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