Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Gefäßen TRGS 510

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1 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Gefäßen TRGS 510 Dr. Heike Niemann UKN, TRGS 514 TRGS 515 TRbF 20 TRG 280 TRG 300 TRG 301 komplett Teil Lagerung, Teile zum Betreiben von Druckgaspackungen, -behältern und kartuschen, s. Folie 15 TRGS 510 ätzende, reizende, gesundheitsgefährliche, sensibilisierende, pyrophore, selbstentzündliche, alle entzündbaren Stoffe (bisher ohne Vorschrift) TRGS 511 Ammoniumnitrat/-haltigen Gemischen, 2. SprengV Explosivstoffe BGV B4 organische Peroxide Anforderungen aus Baurecht, BetriebsSichV, Wasserhaushaltsgesetz, GGVSE, Immissions-/Störfallrecht gelten weiter. 1

2 TRGS Übersicht 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Gefährdungsbeurteilung 4. Allgemeine Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz 5. Ergänzende Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe 6. Maßnahmen zum Brandschutz 7. Zusammenlagerung 8. Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe 9. Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe 10.Lagerung von Gasen unter Druck 11.Lagerung von Aerosolen in Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen 12.Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten TRGS Übersicht Anhang 1 Ergänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Anhang 2 Lagerung von Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und Wohnhäusern Anhang 3 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken in Arbeitsräumen Anhang 4 Beschreibung der Lagerklassen Anhang 5 Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen Anhang 6 Sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Löschwasserrückhalteeinrichtungen in Lagern für entzündbare Flüssigkeiten Anhang 7 Lüftung und Vorschriften zum Explosionsschutz Anhang 8 Sehr reaktionsfähige oxidierende/brandfördernde Stoffe Anhang 9 Maßnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen bis 50kg (Kleinmengenregelung) 2

3 Grundpflichten (TRGS 510, Ziffer 4) bekannte Bedingungen aus Vorschriften zusammengeführt bis 50 kg Kleinmengenlagerbedingungen möglich (TRGS 510, Ziffer 4.13 in Verbindung mit Anhang 9, Folie 6) GefStofflager ab 200 kg grundsätzlich notwendig (ab 50 kg für sehr giftig) Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Arbeitsräumen nur unter Bedingungen zulässig (TRGS 510, Anhang 3, Folie 7) (Stand der Technik, Schutz der Beschäftigten) Kleinmengenregel bis 50 kg in (Arbeits-) Räumen und im Freien (Ziffern 4.2(4) und 4.13 in Verbindung mit Anlage 9, TRGS 510) bis 50 kg Gesamtnettomasse kein spezielles GefStoff-Lager notwendig (Lagerung in abgeschlossenem Betriebsgebäude zulässig) für Brennbare Flüssigkeiten, max. Gefäßgröße Gefäßart 1 Liter zerbrechlich s.u. 5 Liter unzerbrechlich s.u. ab >20 Liter Gesamtvolumen FW 20 Aerosolpackungen, Druckgaskartuschen <5 Liter - Schrankart >5 Liter Stahlschrank >25 Liter bis 50kg netto (max. 50 Stück (TRGS 510 Ziffern 2, Abs. (5),(6) in Verbdg. mit Ziffer 1, Abs.(2+5), Anlage 9)(Lit. N. Müller s. Folie 8) FW 20-Sicherheitsschrank DIN FW 20-Sicherheitsschrank DIN

4 Bedingungen für das Lagern entzündbarer Flüssigkeiten (Flammpunkt 55 (60) 0 C) ab 20 Liter bis max in Arbeitsräumen (Anlage 3, TRGS 510) Gefäßart Zerbrechliche Gefäße (R12, R11) Unzerbrechliche Gefäße (R12, R11) Zerbrechliche Gefäße (R10) Unzerbrechliche Gefäße (R10) gemeint ist: brennbarer im Sinne von R10 (H226),R11 (H225), R12 (H224) Höchstmenge im FW 90- Sicherheitsschrank DIN l 500l 300l 4000l Ergänzende Regel: Raumgröße FW 20, 60 (<90!) 100 m 2 (1) 500l mit max. 300l R11, R12 >100m 2 (2) Lagermenge proportional erweiterbar, Maximalmenge s. links, Abstand Sich.schränke :10m; (3) 2-fache Lagermenge wie Abs.2, aber Maximalmenge s. links, wenn Brandmeldeanlage + Werksfeuerwehr oder automatische Feuerlöschanlage vorhanden Einige Errata und Ergänzungen: Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten (TRGS 510, Ziffer 12) Ziffer 12.4 (3) Auffangräume Auffangräume sind entgegen der TRGS 510 nach Wasserrecht immer erforderlich Ziffer 12.5 Brandschutzeinrichtungen löst reduzierte Brandschutzanforderungen der LASI LV 44 (Handlungsanleitung zur BetriebsSichV) ab aus: Dr. N. Müller: Gefahrstoffe richtig lagern in Sicherheitsing. 2/2011, S

5 Lagerung von Gasen unter Druck in Arbeitsräumen war bisher verboten (Nr TRG 280) max. 50 kg netto (s. Anlage 9 und Folie 6) Ausnahme Gifte (H330, H331/R23, R26): Gaswarnanlage (Ziffer 10.2 (7) Nr. 2 TRGS 510) >50 kg netto, aber max. 50 gefüllte Druckgasflaschen Arbeitsraum technisch oder natürlich belüften (Ziffer 10.2 (4) Nr. 1-2 TRGS 510) oder Sicherheitsschränke (DIN ) (Ziffer 10.2 (4) TRGS 510) TRGS 510 Zusammenlagerung (VCI-Konzept) 5

6 In Ergänzung zur TRGS 510: Reihe TRGS 5XY Lagerung von GefStoffen in ortsfesten Behältern Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände Sammelstellen für Abfälle (TRGS 520 (Überarbeitung) TRGS 741, Nachfolge BGV B4 Organische Peroxide TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung ( ) TRGS 800 Brandschutz ( ) Novelle Gefahrstoffverordnung 2015? Überarbeitungen/ neue TRGS Bekanntmachungen AGS 6

7 Novelle Gefahrstoffverordnung 2015? Überarbeitungen/ neue TRGS ERB noch in der Erprobung (Bek 910): Bekanntmachungen AGS BDI-Hilfestellung zur Erfüllung der Anforderungen aus der REACH-Verordnung (Glossar): en-von-az/gefahrstoffe/trgs/trgs -Bekanntmachungen.html REACH-CLP helpdesk ( Glossar): 7

8 TRGS Was ist eingeflossen? 8

9 Gefährdungsbeurteilungen dringend erforderlich! 9

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