Chemische Arbeitsstoffe. Sicherheitsdatenblatt und Lagerung Merkblatt

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1 Chemische Arbeitsstoffe Sicherheitsdatenblatt und Lagerung Merkblatt

2 2015 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und ausdrücklicher Zustimmung der ZWETTLER KG zulässig. Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Jede Haftung der Autoren der ZWETTLER KG ausgeschlossen. Impressum: Medieninhaber, Verleger, Herausgeber: ZWETTLER KG Pegasusweg 27, 4030 Linz Für den Inhalt verantwortlich: Alfred Zwettler Herstellung im Eigenverlag Chemische Arbeitsstoffe - SDBl und Lagerung 2

3 Inhalt Chemische Arbeitsstoffe sind...5 EG-Sicherheitsdatenblatt (SDBl)...5 Ein SDBl muss folgende 16 Punkte enthalten:...5 Die europäische Chemikalienbehörde...7 Leitlinien für EG-Sicherheitsdatenblätter von chemischen Arbeitsstoffen...7 Die wichtigsten Regeln zum Thema Sicherheitsdatenblatt (SDBl)...7 Herstellerpflichten...7 Anwenderpflichten...7 Lagerung von gefährlichen Stoffen...8 Begriff Lagerung...8 Behördlich genehmigtes Gefahrgutlager...8 Genehmigende Behörden...8 Lagern und Zusammenlagern...8 Lagerklassen gem. TRG 510 (Technische Regel für Gefahrstoffe 510)...8 Grobübersicht der Lagerklassen (LGK)...9 Zusammenlagerungstabelle...10 Die wesentlichsten Lagervorschriften im Überblick...11 Chemische Arbeitsstoffe - SDBl und Lagerung 3

4 Chemische Arbeitsstoffe - SDBl und Lagerung 4

5 Chemische Arbeitsstoffe sind Stoffe, Gemische oder Lösungen, die dem Chemikalienrecht (GHS, CLP, einschlägige EG-Richtlinien udgl.) unterliegen. Diese Vorschriften finden Anwendung auf die betriebliche Herstellung, Beschaffung, Lagerung, Verwendung und ggf. die Entsorgung von solchen Arbeitsstoffen, welche die Gesundheit Sicherheit oder die Umwelt gefährden können. EG-Sicherheitsdatenblatt (SDBl) Jeder Hersteller ist verpflichtet, ein EG-Sicherheitsdatenblatt (SDBl) gemäß den Bestimmungen der EG-Richtlinie 1907/2006, Artikel 31 (oder ggf. neuer) über sein chemisches Produkt zu erstellen und seinen europäischen Kunden unaufgefordert in der jeweils aktualisierten Fassung zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen für Lebens- und Futtermittel, Arzneimittel, Kosmetische Produkte und Abfälle, chemische Erzeugnisse, die gänzlich unbedenklich sind und keine angabepflichtigen Bestandteile enthalten sowie für Maschinen und Geräte, die chemische Betriebsmittel enthalten. Ein EG-Sicherheitsdatenblatt ist die einzige verbindliche Informationsquelle zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für die Anwendersicherheit, die Lagerung und die Beförderung! Ein SDBl muss folgende 16 Punkte enthalten: 1. Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und Firmenbezeichnung 2. Mögliche Gefahren (Siehe unter Gefahren erkennen in diesem Dokument!) 3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 7. Handhabung und Lagerung 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrustung 9. Physikalische und chemische Eigenschaften 10. Stabilität und Reaktivität Chemische Arbeitsstoffe - SDBl und Lagerung 5

6 11. Toxikologische Angaben 12. Umweltbezogene Angaben 13. Hinweise zur Entsorgung 14. Angaben zum Transport (Einstufung für den Transport gem. ADR/RID/ADN, ICAO- TI sowie IMDG-Code) 15. Rechtsvorschriften 16. Sonstige Angaben Beispiel: ACHTUNG! Hersteller oder Inverkehrbringer eines chemischen Arbeitsstoffs müssen einen ordentlichen Unternehmenssitz in einem EU Mitgliedsstaat haben und diesen unter Punkt 1 im Chemische Arbeitsstoffe - SDBl und Lagerung 6

7 Sicherheitsdatenblatt auch mit Firmenbezeichnung, Anschrift inkl. auskunftgebender Bereich angeben. Andernfalls gehen Produkthaftung und Inverkehrbringerpflichten innerhalb der EU auf den jeweiligen Importeur (Kunden bzw. Käufer) über! Die europäische Chemikalienbehörde Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA, englisch European Chemicals Agency) ist jene Behörde der EU, die die technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte bei der Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien regelt. Die ECHA bietet auf ihrer Homepage unter umfassende Informationen über die einzuhaltenden Vorschriften, wie zb. über CLP, Reach, die Registrierung und den Umgang mit Stoffen udgl. sowie die verbindlichen Leitlinien für EG-Sicherheitsdatenblätter von chemischen Arbeitsstoffen Siehe direkt unter Die wichtigsten Regeln zum Thema Sicherheitsdatenblatt (SDBl) Herstellerpflichten Ein SDBl muss nach der jeweils neuesten Verordnung abgefasst sein Es sollte nicht älter als 3 Jahre sein (Empfehlung!) Es muss in der jeweiligen amtlichen Sprache des Landes der Inverkehrbringung abgefasst sein. Z.B. in Österreich ist nur Deutsch zulässig! Der Produkthersteller hat das SDBl zu erstellen, bei Änderungen von Vorschriften sowie bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Produkteigenschaften udgl., ist das SDBl am aktuellen Stand zu bringen. Der Produkthersteller oder Importeur hat dem gewerblichen Kunden das jeweils aktuellste SDBl unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. (Papier oder elektronisch) Anwenderpflichten Der nachgeschaltete gewerbliche Anwender hat die aktuellen Sicherheitsdatenblätter den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen; die Mitarbeiter hinsichtlich der Gefahren im Umgang mit dem gefährlichen Produkt sowie auf die zu treffenden Schutzmaßnahmen (PSA, EX-Schutz, Lagerung, Verhalten in Notfällen oder bei Brand usw.) zu unterweisen; alle Sicherheitsdatenblätter (einschl. Vorversionen) mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. Gerechnet vom Datum des letzten Gebrauchs bzw. der letzten Lagermenge; die SDBl zu kontrollieren und erforderlichenfalls den Hersteller bzw. Importeur über allfällige inhaltliche Fehler und Mängel zu informieren sowie Risikobewertungen (Stoff, Exposition am Arbeitsplatz usw.) durchzuführen. Chemische Arbeitsstoffe - SDBl und Lagerung 7

8 Lagerung von gefährlichen Stoffen Begriff Lagerung Der Begriff Lagerung ist nicht einheitlich geregelt. Unter Lagern wird in der Regel das Bevorraten von Gütern zu unterschiedlichen Zwecken bezeichnet. In den einschlägigen Reglementierungen bestimmter Länder gilt der Begriff lagern erst ab einer Verweildauer der Güter - länger als 24 Stunden - im Unternehmen. In Österreich besteht eine derartige zeitliche Regelung offiziell nicht! Behördlich genehmigtes Gefahrgutlager Für die Lagerung, einschließlich Zwischenlagerung von gefährlichen Stoffen und Gütern sowie für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Güter zum Zwecke des Wechsels der Beförderungseinheit umgeschlagen werden, bedarf es in Österreich gesonderter behördlicher Genehmigungen. Ausgangsbasis für das Genehmigungsverfahren bilden in erster Linie die Art von gefährlichen Gütern sowie die jeweils geplanten Lagermengen; wobei ihre Gefährlichkeit anhand aktueller EG-Sicherheitsdatenblätter, welche die Informationen über chemikalienrechtliche Einstufung und zuzuordnende Lagerklasse enthalten, festzustellen ist. Zudem ist die Vorlage von Bau- und Sicherheitsplänen zwingend erforderlich. Genehmigende Behörden sind Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, je nach örtlicher Zuständigkeit. Lagern und Zusammenlagern Für das Lagern, Zusammenlagern und die Trennung von unterschiedlichen gefährlichen Stoffen sind entsprechende bauliche und sicherheitstechnische Vorkehrungen zu treffen. Diese richten sich in der Regel nach den Lagerklassen gem. TRG 510 (Technische Regel für Gefahrstoffe 510) Die Lagerklasse ergibt sich aus dem Gefahrenmerkmal, welches in einem in der TRG 510 definierten Ablaufschema als erstes zutreffend ist. Chemische Arbeitsstoffe - SDBl und Lagerung 8

9 Grobübersicht der Lagerklassen (LGK) Lagerklasse (LGK) Beschreibung 1 Explosive Stoffe 2A 2B Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase Druckgaspackungen (Aerosoldosen/Spraydosen) 3 Entzündbare Flüssigkeiten (Flammpunkt bis 55 C) 4.1A Sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe 4.1B Entzündbare feste Gefahrstoffe 4.2 Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe 4.3 Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden 5.1A Stark oxidierende Gefahrstoffe 5.1B Oxidierende Gefahrstoffe 5.1C Entzündend wirkende Produkte, die in den Gruppen A bis C der TRGS 511 genannt sind. 5.2 Organische Peroxide und selbstzersetzliche Gefahrstoffe 6.1A Brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe 6.1B Nicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2/ sehr giftige Gefahrstoffe 6.1C Brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe 6.1D Nicht brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe 7 Radioaktive Stoffe 8A 8B Brennbare ätzende Gefahrstoffe Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe 10 Brennbare Flüssigkeiten soweit nicht LGK 3 11 Brennbare Feststoffe 12 Nicht brandgefährliche Flüssigkeiten 13 Nicht brandgefährliche Feststoffe Chemische Arbeitsstoffe - SDBl und Lagerung 9

10 Zusammenlagerungstabelle Zusammenlagern erlaubt Zusammenlagern mit Einschränkungen erlaubt Zusammenlagern verboten Chemische Arbeitsstoffe - SDBl und Lagerung 10

11 Die wesentlichsten Lagervorschriften im Überblick Gewerbeordnung Explosionsschutzverordnung Verordnung uber brennbare Flussigkeiten (VbF) CKW-Anlagenverordnung Druckgaspackungslagerverordnung Flussiggas-Verordnung Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung Verordnung uber die gewerbsmäßige Lagerung und Zerkleinerung von Karbid und uber die Erzeugung und Verwendung von Azetylen Pyrotechnik-Lagerverordnung Chemikaliengesetz Chemikalienverordnung Giftverordnung Schieß- und Sprengmittelgesetz samt Verordnung Wasserrechtsgesetz Bauvorschriften der Bundesländer Arbeitnehmerschutzgesetz Verordnung Explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) Verordnung betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe Kennzeichnungsverordnung ACHTUNG! Ausnahmen und Freistellungen nach den Gefahrguttransportvorschriften, wie beispielsweise für in Begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter (LQ) gem. Kap. 3.4 ADR, allfällige Ausstufungskriterien nach Kapitel 2.2 und Kap. 3.3 (Sondervorschriften) des ADR, gelten ausschließlich nur für den Transport und sind nicht auch für die Lagerung bzw. auf die Lagervorschriften anwendbar! Chemische Arbeitsstoffe - SDBl und Lagerung 11

12 ZWETTLER KG Behördlich ermächtigter Schulungsveranstalter für Gefahrgutbeauftragte und -lenker gem. ADR Berufskraftfahrer Fortbildungen gem. GWB Pegasusweg 27, 4030 Linz M ooe@giz.at T Unsere Schulungsangebote und weiterführenden praxisbezogenen Hilfsmittel finden Sie auf unseren Webseiten unter Online-Direktbestellung unter Chemische Arbeitsstoffe - SDBl und Lagerung 12

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