GefStoffV Lagerung von Gefahrstoffen. Lagerung von Gefahrstoffen. Lagerung - Gesetzliche Grundlagen

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1 Sicherheitsfachkräfte -Tagung /10. Oktober 2013 AllgäuStern Hotel Sonthofen Sicherheitsfachkräfte -Tagung /10. Oktober 2013 AllgäuStern Hotel Sonthofen Lagerung von Gefahrstoffen Lagerung von Gefahrstoffen - Die novellierte TRGS 510 PROF. DR. BERND SCHEEL - Merkblätter der BGRCI M 062 Lagerung von Gefahrstoffen (Übernahme der VCI- Broschüre) M 063 Lagerung von Gefahrstoffen - FAQ 1 2 Lagerung - Gesetzliche Grundlagen GefStoffV (vom ) 2 (5) und 8 (4-6) BetrSichV 1 Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt > l 5 Explosionsgefährdete Bereiche 6 Explosionsschutzdokument TRGS 509 (in Vorbereitung) Lagerung von Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern TRGS 510 vom / Novelle: (damit Entfall der TRGS 514 / 515, TRbF 20 Läger, TRG 280 ff.) GefStoffV Allgemeine Schutzmaßnahmen Gestaltung des Arbeitsplatzes /Arbeitsorganisation Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel Allgemeine Hygienemaßnahmen Einstufung und Kennzeichnung (auch Apparaturen / Rohrleitungen) Begrenzung der Gefahrstoffmenge (Fortgang der Tätigkeit) Minimierungsgebot für Handhabung, Lagerung, Beförderung Gefahrstoffe so aufbewahren oder lagern, dass weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährdet werden Keine Aufbewahrung oder Lagerung in Lebensmittelgefäßen 3 4

2 TRGS 510 Inhalte Version Version Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Gefährdungsbeurteilung 4. Allgemeine Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz 5. Ergänzende Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe 5. Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe 6. Maßnahmen zum Brandschutz 6. Besondere Brandschutzmaßnahmen 7. Zusammenlagerung 8.Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe 9. Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe 10. Lagerung von Gasen unter Druck 11. Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen 12. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten TRGS 510 Anlagen Version Version Anlage 1: Ergänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Anlage 2: Lagerung von bestimmten Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und bewohnten Gebäuden Anlage 2: Lagerung von Gefahrstoffen In Verkaufsräumen und Wohnhäusern Anlage 3: Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken Anlage 4: Beschreibung der Lagerklassen Anlage 4: Vorgehensweise zur Festlegung Anlage 5: Zuordnungsleitfaden der Lagerklassen Anlage 6: LöRüRL Anlage 6: Anlage 5: Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz Anlage 7: Lüftung und Explosionsschutz bei der Lagerung von Flüssigkeiten Fp 55 C Anlage 8: Sehr reaktionsfähige oxidierende/brandfördernde Stoffe Anlage 9. Kleinmengenregelung in Abschnitt 4 der TRGS 510 integriert 5 6 TRGS Begriffe -I- TRGS 510 Begriffe -II- Lagern wenn Tagesbedarf oder Schichtbedarf überschritten Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. einschließlich Ein- und Auslagern, Transportieren innerhalb des Lagers, Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb 24h nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Lager sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die besondere Anforderungen zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen erfüllen und dazu bestimmt sind, Gefahrstoffe zum Lagern aufzunehmen. Hierzu zählen auch Container oder Schränke. Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der von anderen Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen in Gebäuden durch Wände und Decken, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, oder im Freien durch entsprechende Abstände oder durch Wände getrennt ist.!!! Sicherheitsschränke mit einer FWF von 90 Minuten gelten als Lagerabschnitt!!! 7 8

3 Schutzmaßnahmen und Mengenschwellen nach TRGS Lagerung von Gefahrstoffen außerhalb von Lagern (Kleinmengenregelung) KLMR siehe Tabelle 1 Mengen < Spalte 4 mindestens Allgemeine Schutzmaßnahmen nach Nr Lagerarten Lagerung von Gefahrstoffen in Lagern siehe Tabelle 1 Spalte 4 < Mengen < Spalte 5 i.d.r. > KLMR < 200kg Lagerung von Gefahrstoffen in Lagern siehe Tabelle 1 Mengen > Spalte 5 i.d.r. > 200kg Schutzmaßnahmen Nr. 4.1 Grundsätze Nr. 4.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen Zusätzliche Schutzmaßnahmen nach Nr. 4.3 Zusätzliche + besondere Schutzmaßnahmen nach Nr TRGS Schutzmaßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz 4.1 Grundsätze 4.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen 4.3 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern - Lager, Lagerorganisation, Sicherung des Lagergutes - Qualifizierung der Beschäftigten, Maßnahmen zur Alarmierung, Persönliche Schutzausrüstung, Hygienische und Erste Hilfe Maßnahmen - Prüfungen 5. Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe - Anwendungsbereich, Bauliche Anforderungen, Zugangsbeschränkung, - Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und Leckagefall 6. Besondere Brandschutzmaßnahmen - Anwendungsbereich, Maßnahmen 7. Zusammenlagerung - Grundregeln, Zusammenlagerungstabelle 9 Kapitel 8 akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe 9 oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe 10 Gase unter Druck 11 Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen 12 entzündbare Flüssigkeiten - Anwendungsbereich - Organisatorische Maßnahmen - Bauliche Anforderungen - Brandschutz, ggf. Ex-Schutz - Lagermengen - Auffangräume Anlage 1 : - Ergänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Anlage 2 : - Lagerung von bestimmten Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und bewohnten Gebäuden 1. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten 2. Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen Anlage 3 : - Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken 1. Allgemeines 2. Lüftung von Sicherheitsschränken 2.1 Sicherheitsschränke mit technischer Lüftung 2.2 Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung Anlage 4 : - Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen (Zuordnungsleitfaden) Anlage 5 : - Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten 1 Allgemeines 2 Lagerräume 3 Lagerung im Freien 4 Besondere Brandschutzmaßnahmen bei der Lagerung im Freien Anlage 6 : - Weitere stark oxidierende oder sehr reaktionsfähige Stoffe

4 Schutzmaßnahmen und Mengenschwellen nach TRGS Schutzmaßnahmen und Mengenschwellen nach TRGS Teil 2 Einstufung / Eigenschaft CLP-VO EG-RL Lagerung außerhalb Zusätzliche und von Lagern zulässig Besondere aber s.. Abschnitt 4.2 Schutzmaßnahmen Alle Gefahrstoffe Soweit nicht Nr.4.3 > 1000kg nachfolgend genannt - bei Zusammenlagerung bis 1000kg Nr.7 > 200kg Nr.5 und Nr.8 Akut toxische Gefahrstoffe H300, H301, R23 bis R28 Bis 50kg H310, H330 jeweils > 200kg Karzinogene und Keimzellmutagene H340, H350, R45, R46, Bis 50kg Nr.5 > 200kg Gefahrstoffe H350i R49 Gefahrstoffe mit H370, H372 R39/23-28 Bis 50kg Nr.5 > 200kg speziellen toxischen Eigenschaften Extrem und leicht entzündbare H224, H225 R11, R12 Bis 20kg, Nr.5,Nr.6 und Nr.12 Flüssigkeiten davon 10kg jeweils > 200kg extrem entzündbar zusätzlich Anlagen 2,3 und 5 Entzündbare Flüssigkeiten H226 R10 Bis 100kg Nr.5,Nr.6 und Nr.12 jeweils > 1.000kg zusätzlich Anlagen 2,3 und 5 Entzündbare Feststoffe H228 R11 Nr.6 > 200kg Einstufung / Eigenschaft CLP-VO EG-RL Lagerung außerhalb Zusätzliche und von Lagern zulässig Besondere a. s. Abschnitt 4.2 Schutzmaßnahmen Pyrophore Stoffe (S) und Gemische (G) H250 R17 Nr.5 und Nr.6 jeweils > 200kg Selbsterhitzungsfähige S und G H251, H252 Nr.6 > 200kg Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische H242 Nr.6 > 200kg Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe Nr.5 und Nr.9 - in Anlage 6 genannt H271, H272 R8, - jeweils > 5 kg R9 Bis 1 kg - jeweils > 200 kg - nicht in Anlage 6 genannt H272 R8, R9 Bis 50 kg Gase in Druckgasbehältern H280, H281 Bis 2.5 l Nr:10 > 2,5l H220, H221 R12 Bis 2,5 l Nr.5 / 6 > 200kg, Nr.10 > 2,5l H270 R8 Bis 2.5 l Nr.5 > 200kg, Nr.10 > 2,5l Aerosolpackungen /Druckgaskartuschen H220, H221 R12 Bis 20kg Ggf. Anlage 2 > 0kg H222, H223 - Bis 20kg Nr.6 > 200kg, Nr.11 > 20kg Gefahrstoffe, H260, H261 R15 Bis 200kg Nr.6 > 200kg die erfahrungsgemäß brennbar sind Brennbare Flüssigkeiten o. Kennz., LGK 10 Bis 1.000kg Nr.6 > 1.000kg Brennbare Feststoffe o. Kennz., LGK 11 Vom AG festzulegen Vom AG festzulegen i.d.r. Tonnen i.d.r. Tonnen Gefährdungsbeurteilung s.a. TRGS Schutzmaßnahmen 4.1 Grundsätze Minimierung der Gefährdung mindestens Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4.2 Prüfung der Zusammenlagerung nach Abschnitt 7 Begrenzung auf Tages- oder Schichtbedarf, auch Bereitstellung der kleinsten handelsüblichen Gebindegröße Lagerung nur in geschlossenen, geeigneten Verpackungen oder Behältern Gefahrstoffverzeichnis nach 6, Absatz 10 GefStoffV) ggf. Lagerplan mit Lagerklassen und Lagermenge 4.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung nicht in Lebensmittelgefäßen ähnlichen Behältern nicht in Verkehrswegen (z.b. Treppen, Flucht- und Rettungswege) in Arbeitsräumen nur in Einrichtungen nach Stand der Technik keine Zündquellen, keine Erwärmung > 50 C entzündbare Flüssigkeiten in zerbrechlichen Gefäßen max. 2,5l in nicht zerbrechlichen Gefäßen max. 10l hierbei max. 20kg (H224, H225), davon max. 10kg (H224) (Lagerung in Sicherheitsschränken nach Anlage 3 empfohlen) Auffangwanne (V größtes Gebinde), ggf. elektrostatisch ableitfähig Druckgaskartuschen mit Entnahmeeinrichtung wirksame Lüftung T,T+, KMR-Stoffe Kat.1(1A) und 2(1B) unter Verschluss /fachkundiges Personal 15 16

5 4.3 Zusätzliche Schutzmaßnahmen in Lagern Lager Lager erforderlich bei Überschreitung der in Tab.1 aufgeführten Mengen pro Brandabschnitt / Gebäude oder Nutzungseinheit - 2,5 l Gase in Druckgasbehältern - 20 kg (H224,H225) / 100kg (H226) / 1000kg brennbare Flüssigkeiten nach GFB keine zusätzlichen Maßnahmen ausschließlich H kg Gase in Druckgaskartuschen oder Aerosolpackungen - 50 kg Gefahrstoffe (Akut toxisch Kat.1,2,3; KMR 1A, 1B; STOT Kat.1) - 1 kg oxidierende Gefahrstoffe Kat.1 oder VG I nach GGVSEB, Anlage 6-50 kg oxidierende Gefahrstoffe Kat.2 oder 3, sofern nicht in Anlage kg pyrophore Gefahrstoffe (H250) kg Gefahrstoffe (H260,261), mit Wasser entzündbare Gase kg Gefahrstoffe, die keine der o.g. Eigenschaften besitzen Sicherheitsschränke erfüllen die Anforderungen des Abschnitt 4 ausreichende Beleuchtung (s. ASR A3.4) und Belüftung( s. ASR A 3.6) 4.3 Zusätzliche Schutzmaßnahmen in Lagern Lager Lagerorganisation (übersichtlich geordnet, Betriebsanweisung, Maßnahmen zum Aufnehmen und Beseitigen, Instandsetzungsarbeiten, Lagermengen und Prüffristen festlegen, Rauchverbot, keine Nahrungs- und Genussmittel, aber GFB Sicherung des Lagergutes Qualifizierung der Beschäftigten (Betriebsanweisung, Unterweisung) Maßnahmen zur Alarmierung (Fluchtwege, Notausgang, Flucht-und Rettungsplan) PSA Hygienische Maßnahmen (Aufnahme und Kontamination vermeiden, Waschgelegenheit und getrennte Aufbewahrung von Straßenkleidung Erste Hilfe (in GFB prüfen, ob auf Augen und Körperduschen verzichtet werden kann) Prüfungen (Lagereinrichtungen, Fach- und Feldlast Auffangeinrichtungen, Entsorgungs- und Lüftungseinrichtungen, Augen- und Körperduschen) Sicht- und Hörkontrollen Checklisten zur täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Kontrolle) Zusätzliche Schutzmaßnahmen für spezielle Gefahrstoffe 5.1 Anwendungsbereich Lagerung von folgenden Gefahrstoffen > 200kg - akut toxisch (H300,301,310,311,330,331) /sehr giftig (R23-28) - spezielle toxische Eigenschaften (H370,372) - krebserzeugend (H350 / R45 oder H350i / R49) - mutagen (H340/ R46) - oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe (H271/R8,H272 / R9) - entzündbare Gase (H220, H221/R12 oder oxidierende Gase (H270 /R8) - entzündbare Flüssigkeiten (H224/R12; H225/R11, für (H226/R10) gilt eine Mengenschwelle >1.000 kg - pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe (H250 / R17) 5Zusätzliche Schutzmaßnahmen für spezielle Gefahrstoffe 5.1 Anwendungsbereich Lagerung von folgenden Gefahrstoffen > 200kg 5.2 Bauliche Anforderungen (mind. F30, Auffangraum, keine Bodenabläufe) 5.3 Zugangsbeschränkung (Verbotszeichen D-P006), - zusätzliche Maßnahmen bei genehmigungsbedürftigen Lagern 5.4 Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und Leckagefall - Alarmplan mit Übungen Wenn Lagermenge < 200kg, aber > Kleinmengenregelung nach Festlegen von Schutzmaßnahmen nach GFB 19 20

6 6. Besondere Brandschutzmaßnahmen 6.1 Anwendungsbereich Mengen > 200 kg (bei Feststoffen der Lagerklasse 11 größere Menge (i.d.r. Tonnenbereich) - entzündbare Flüssigkeiten (H224/R12, H225/R11 oder H226/R10 mit Fp 55 C) - entzündbare Gase (H220 oder H221/ R12), - entzündbare Aerosole (H222, H223), - entzündbare Feststoffe (H228), - pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe (H250 / R17), - selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (H251 oder H252), - selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (H242), - Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (H260 oder H261 / R15), - andere Gefahrstoffe und/oder Materialien, die erfahrungsgemäß brennbar sind. - auch bei Brandgefahr z.b. durch Verpackungen!!! 6.2 Maßnahmen - baulicher Brandschutz, Überdachungen - Feuerzufahrten, Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen - Flucht- und Rettungswege - Löscheinrichtungen, zur Löschwasserrückhaltung s. LöRüRL - Ex-Schutz nach GFB, Zündquellenvermeidung, Blitzschutz, Schweißerlaubnisschein - > 200 kg entzündbare Flüssigkeiten Warnzeichen W Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe 8.1 Anwendungsbereich - akut toxische Gefahrstoffe (H300,301,310,311,330,331 / R23-28) - > 200 kg, bei Mengen >50kg -200 kg Maßnahmen nach GFB 8.2. Organisatorische Maßnahmen - unter Verschluss oder Zugang nur durch fachkundiges, zuverlässiges Personal - abschließbarer Schrank, Raum, Gebäude, Betriebsgelände 8.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz - F90, > 20t mit automatischer Brandmeldeanlage, im Freien ggf. mit Meldemöglichkeit - Trennung von Lagerabschnitten oder Mindestabstände - Ausnahmen bei ausschließlicher Lagerung nicht brennbarer Stoffe Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe 9.1 Anwendungsbereich - oxidierende Gefahrstoffe (H270,271 Kat. 1-3 / R8,9), sowie Kl. 5.1 nach GGVSEB - > 200 kg, abweichend für Kat.1 / VG I 5 kg, s.a. Anlage 6 - bei Mengen > 1-50kg -200 kg Maßnahmen nach GFB 8.2. Organisatorische Maßnahmen - gefahrloses Beseitigen von ausgelaufenen Gefahrstoffen - Brandlastminimierung, keine Geräte mit Verbrennungsmotor im Raum 8.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz - F90, möglichst in eingeschossigen Gebäuden besondere Bestimmungen für mehrgeschossige Gebäude - Trennung von Lagerabschnitten oder Mindestabstände im Freien 5m 10. Lagerung von Gasen unter Druck 10.1 Anwendungsbereich - > 2,5 l Gase (H220,221,270,280,281) (R23,R26) 10.2 Organisatorische Maßnahmen - Gegen Umfallen sichern, Ventile schützen, Kein Umfüllen im Lager - akut toxische Gase: unter Verschluss oder fachkundiges, zuverlässiges Personal - akut toxische Gase H330 / R 26: Gaswarneinrichtung mit Alarmierung > AGW 10.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz - F30 / F90 bei Brand- und Explosionsgefahr - Lager im Freien mit Schutzabstand 5m - Anforderungen an Dacheindeckungen und Fußbodenbeläge - max. 50 Druckgasbehälter im Arbeitsraum unter Erdgleiche, (Ausnahme O 2 /Druckluft) wenn - 2-facher LW / Gaswarneinrichtung - Sicherheitsschrank nach DIN EN (mind. FWF 30, 120-facher LW - Räume ausreichend be- und entlüftet natürlicher LW ausreichend wenn Lüftungsöffnungsquerschnitt > 1/100 der Bodenfläche 10.4 Besondere Schutzmaßnahmen - Schutzbereiche und ggf. Explosionsschutzmaßnahmen im Rahmen der GFB 23 24

7 11. Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen 11.1 Anwendungsbereich > 20 kg - Aerosolpackungen (A) (H222,223) - Druckgaskartuschen (D) (H220,221) - auch für nicht gekennzeichnete A+D ab 200kg, wenn nicht in Gitterboxen gelagert 11.2 Bauliche Anforderungen und Brandschutz - höchstzulässige Lagermenge brennbare Flüssigkeiten + Nettovolumen (A+D) 100 t - Lagerräume F90 - Flächen > 500 m² nur mit Brandschutzkonzept - Räume ausreichend be- und entlüftet, ggf. Explosionsschutz nach Anlage 6 - angebrochene Druckgaskartuschen dürfen, insbesondere in Arbeitsräumen, nur in Sicherheitsschränken gelagert werden 12. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten 12.1 Anwendungsbereich - > 200 kg entzündbare Flüssigkeiten (H224,225, 226* / R12,R11,R10) - *> 1000 kg entzündbare Flüssigkeiten (H226 / R10) - Mengen > 20kg(10kg) 200kg (*1000 kg) Maßnahmen nach Gefährdungsbeurteilung - Lagerung in Sicherheitsschränken (s.a. Anlage 3) erfüllt alle Anforderungen des Punkt Zulässige Lagermengen - Gesamtlagermenge 100 t, abweichend davon im Rahmen der GFB keine ergänzende/zusätzliche Maßnahmen über Punkt 4 hinaus bei ausschließlicher Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten Fp> 55 C, (Diesel, Heizöl) ( Achtung! - 5 kg brennbare Flüssigkeit (Fp: C) ~ 1kg entzündbare Flüssigkeit (H226) ) - entleerte Behälter ~ Anrechnung auf die Lagermenge mit 0,5% des Behältervolumens Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten 12.1 Anwendungsbereich 12.2 Zulässige Lagermengen 12.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz - Wände, Decken und Türen aus nicht brennbaren Baustoffen - Lagermenge kg: F 30: - Lagermenge > kg: F 90:; Türen nur F30 bei Brandschutzkonzept - Lagermenge > 10 t : nicht an Arbeitsräume grenzen, außer bei F 90-Abtrennung ggf. automatische Brandmeldeanlage nach GFB - Lagermenge > 20 t: automatische Brandmeldeanlage - Anforderungen an Auffangwannen 12.4 Auffangräume - Allgemeine Anforderungen (Beständigkeit, Feuerwiderstand, etc) - Fassungsvermögen nach Rauminhalt des größten Behälters - Fassungsvermögen in Abhängigkeit des Gesamtfassungsvermögens - < 100 m³: 10% des Rauminhalts m³: 3% des Rauminhalts, mindestens 10m³ - > 1000 m³: 2% des Rauminhalts, mindestens 30m³ TRGS 510 vom Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten Schutzmaßnahmen für Mengen > 200 kg; für Mengen kg nach Gefährdungsbeurteilung Sicherheitsschränke nach DIN EN erfüllen alle Schutzmaßnahmen Lagerräume < l mit F30-, darüber mit F90 Abtrennung Anforderungen an Auffangräume Lagerräume mit > l mit automatischer Brandmeldeeinrichtung Lager im Freien mit Schutzabstand 5m 27 28

8 Anlage 1: Gefährdungsbeurteilung - Freisetzung, Zersetzung instabiler Stoffe, - Reaktionen zwischen Lagergütern, Zusammenlagerung, - Löschmittel Anlage 2: Lagerung von bestimmten Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und bewohnten Gebäuden 1. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten Keller von Wohnhäusern keine zerbrechl. Behälter H224/R12 H225/R11 H225/R Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen Anlage 3: Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken (SS) 1. Allgemeines - Konkretisierung der Nummern 4 und 12 sowie der Anlage 5 bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in SS - Anforderungen an SS erfüllt nach DIN EN und FWF 90 Minuten - FWF < 90 Minuten, aber mindestens 30 Min. wenn - nur ein SS pro Nutzungseinheit/Brand(bekämpfungs)abschnitt - oder je 100m² ein SS - BMA + anerkannte Werkfeuerwehr oder automatische Löschanlage - Bestandschutz für SS nach DIN (FWF 20) - Betriebsanweisung für SS (Umfüllverbot im SS, keine Kontamination, Schutzmaßnahmen bei Ex-Atmosphäre im SS, Umgebung, Lüftungsleitung Maßnahmen beim Öffnen des Schrankes nach Brandfall) - Zusammenlagerungsverbot mit selbstzersetzlichen und pyrophoren Stoffen - Gefahrstoffe mit Zündtemperatur < 200 C und H224/R12 -Stoffe nur in belüfteten SS m. FWF 90 Minuten (mit frühzeitiger Branderkennung und -bekämpfung) TRGS 510 vom Anlage 3: Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken (SS) 1. Allgemeines 2. Lüftung von Sicherheitsschränken 2.1 Sicherheitsschränke mit technischer Lüftung - Technische Lüftung verhindert im Normalbetrieb das Auftreten von GEA - Abluft an ungefährdete Stelle zu führen 2.2 Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung - Schutz des Lagerguts im Brandfall vor unzulässiger Erwärmung und ggf. auftretender explosionsfähiger Gemische - keine Zündquellen im Inneren des SS sonst Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen nach GFB mindestens für Zone 2 nach TRBS 2152 Teil 3 - SS ohne technische Lüftung über Potenzialausgleich erden Anlage 3 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken Sicherheitsschrank mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit 20 Minuten Sicherheitsschränke nach DIN EN erfüllen alle Anforderungen Grundlegende Bestimmungen - sichere Aufstellung - bei Einlagerung von Stoffen ZT<100 C, nur in belüfteten Schränken - Auffangwanne 10% des Gesamtvolumens, mindestens das Volumen des größten Gefäßes - Türen selbsttätig schließen Brandschutz - bei einem Brand für mindestens 10 min. keine zusätzliche Gefährdung - Höchstmengen für die Einlagerung in Sicherheitsschränken in Arbeitsräumen extrem /leichtentzündbar entzündbar in zerbrechlichen Gefäßen 100l 300l in nicht zerbrechlichen Gefäßen 500l 1000l Einschränkungen für Sicherheitsschränke mit einer FWF 20 - < 90 min. aber Erleichterung bei automatischer Brandmeldeanlage /anerkannte Werkfeuerwehr oder automatische Feuerlöschanlage Sicherheitsschränke mit und ohne technische Lüftung 31 32

9 TRGS 510 vom Anlage 9 Kleinmengenregelung Maßnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen bis 50 kg Keine speziellen Lager wenn Gesamtnettomasse 50 kg /Betriebsgebäude Lagerung von Aerosolpackungen /Druckgaskartuschen in Arbeitsräumen Für Aerosolpackungen bis 50 Dosen, maximale Gesamtnettomasse 50 kg Gesamtvolumen > 5l, Lagerung mindestens in einem Stahlschrank Sicherheitsschrank nach DIN EN empfohlen Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in zerbrechlichen Gefäßen max. 1l, in nicht zerbrechlichen Behältern max. 5l Fassungsvermögen mit Auffangvorrichtung, ggf. geerdet Gesamtvolumen > 5 l, Lagerung mindestens in einem Stahlschrank Gesamtvolumen 20 l, Empfehlung für Sicherheitsschrank Gesamtvolumen > 20 l, Lagerung in einem Sicherheitsschrank nach DIN EN Gesamtvolumen > 25 l, Sicherheitsschrank nach DIN EN notwendig Anlage 4: Zuordnungsleitfaden Lagerklassen, siehe hierzu Ablaufschemata Beschreibung der Lagerklassen: LGK 1: Explosive Gefahrstoffe LGK 2A: Gase (ohne Aerosolpackungen und Feuerzeuge) LGK 2B: Aerosolpackungen und Feuerzeuge LGK 3: Entzündbare Flüssigkeiten LGK 4.1A: Sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe LGK 4.1B: Entzündbare feste Gefahrstoff LGK 4.2A: Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe LGK 4.3: Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln LGK 5.1A: Stark oxidierende Gefahrstoffe LGK 5.1B: Oxidierende Gefahrstoffe LGK 5.1C: Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen LGK 5.2: Organische Peroxide und selbstzersetzliche Gefahrstoffe LGK 6.1A: Brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2/sehr giftige Gefahrstoffe LGK 6.1B: Nicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2/sehr giftige Gefahrstoffe LGK 6.1C: Brennbare, akut toxische Kat. 3/giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe LGK 6.1D: Nicht brennbare, akut toxische Kat. 3/giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe LGK 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe LGK 7: Radioaktive Stoffe LGK 8A: Brennbare ätzende Gefahrstoffe LGK 8B: Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe LGK 9: nicht besetzt LGK 10: Brennbare Flüssigkeiten die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind LGK 11: Brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind LGK 12: Nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind) LGK 13: Nicht brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind Anlage 5: Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten 1. Allgemeines - Maßnahmen zur Vermeidung von GEA, wenn GEA dann Zoneneinteilung und Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen (TRBS ) und ggf. konstruktiven Explosionsschutz (TRBS ) 2. Läger - ausreichende Lüftung, die im Bodenbereich wirksam ist - Zoneneinteilung in Abhängigkeit von - Rauminhalt der Behälter - Luftwechsel (0,4-, 2-, 5-fach) - Prüffallhöhe nach GGVSEB - mögliche Beschädigung der Behälter - Gaswarneinrichtungen 3. Lagerung im Freien - Zone 2 in Auffangräumen - keine Zone wenn Lagerhöhe < Prüffallhöhe und Beschädigung vermieden Anlage 5: Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten 1. Allgemeines 2. Läger 3. Lagerung im Freien 4. Besondere Brandschutzmaßnahmen bei der Lagerung im Freien - Abstände und Schutzstreifen, s. Diagramm - Auffangräume ggf. durch feuerbeständige Wände trennen 35 36

10 Lagerung von Säuren und Laugen in belüfteten Säure-Laugen-Schränken aus beschichtetem Material (brennbare Säuren in Sicherheitsschränken?) Sonderfall: Lagerung von Flusssäure im abschließbaren Säure- Schrank oder mit separatem abschließbarem Fach Achtung! Flusssäure Lagerung von Giften in Schränken aus Holz, Metall oder ähnlichem Material unter Verschluss oder nur Zugang durch fachkundige und zuverlässige Personen Brennbarer Stoffe Piktogramm Gefahrklasse Gefahrenkategorie Signalwort H-Satz Entzündbare Gase Kategorie 1 Gefahr H 220 Kategorie 1 Gefahr H 222 Entzündbare Aerosole Kategorie 2 Achtung H 223 Kategorie 1 Gefahr H 224 Entzündbare Flüssigkeiten Kategorie 2 Gefahr H 225 Kategorie 3 Achtung H 226 gilt auch für: - Entzündbare Feststoffe - SelbstzersetzlicheStoffe und Gemische - Pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe - Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische - Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln - Organische Peroxide 39 40

11 Lager für f r brennbare Flüssigkeiten ( VbF VbF-Lager Lager ) -Bauseitige Ausrüstung: (TRGS 510) Wände: F 30 feuerhemmend Tür: T30 Technische Lüftung Bodennahe Absaugung Auffangwanne nach WHG Achtung! Abweichungen möglich bei Außenaufstellung und Einhaltung von Abständen und Schutzstreifen s.a. TRGS Flammpunkt liegt ausreichend über Lagertemperatur, daher wird UEG sicher unterschritten 2. Flammpunkt liegt nicht ausreichend über Lagertemperatur Fall a) Behälter dicht verschlossen regelmäßige Begehung Öffnen der Behälter im Lager ausgeschlossen Lagerhöhe < geprüfte Fallhöhe nach GGVSEB Beschädigung durch Transporteinrichtungen ausgeschlossen (z.b. durch Fassgreifer) Fall b) falls a) nicht in allen Punkten erfüllt, aber Behälter dicht verschlossen; natürliche Lüftung vorhanden Fall c) Umfüllarbeiten im Lagerraum Zoneneinteilung in Lagerräumen keine Zone Zoneneinteilung abhängig von den Schutzmaßnahmen Passive Lagerung keine Zone Zone 2 Zone 1 gesamter Raum bis zu einer Höhe von 1,5 m, wenn Raumvolumen 100 m³ sonst gesamte Höhe Aktive Lagerung Unzulässige Lagerung (TRGS 510; 4.2-1(1-2) Zoneneinteilung Sicherheitsschränke -neu- Gefahrstoffe dürfen grundsätzlich nicht gelagert werden nach BGR 104 EX-RL; Beispielsammlung in Durchgängen und Durchfahrten, 2. in Treppenräumen 3. in Fluren, 4. in Flucht- und Rettungswegen 5. In engen Höfen - Technische Lüftung: keine Zone Bedingungen: Behälter verschlossen kein Abfüllen / Umfüllen keine Benetzung wenn nein: Zone 2 Lagerung in Arbeitsräumen (TRGS 510; (3) Gefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen - Natürliche Lüftung: Zone 2 Bedingungen: Behälter verschlossen kein Abfüllen / Umfüllen keine Benetzung wenn nein: Zone 1 im Inneren Zone 2 außen r= 2,5m h=0,5m 43 44

12 Lagerung von Gasflaschen im Freien Lagerung von Druckgasflaschen im Freien Zoneneinteilung an Gasflaschenschränken im Freien (EX-RL Beispielsammlung ) Lagerung von Druckgasflaschen in Arbeitsräumen Lagern und Bereithalten von Flaschen Persönlicher Vorschlag zur Zoneneinteilung: Originalflaschen oder gebrauchte Flaschen, die auf Dichtheit* geprüft wurden : keine Zone Entnahme aus der Gasphase 1 Flasche: keine Zone* wenn (*) nicht erfüllt: Zone 2 Sicherheitsschränke mit technischer Lüftung (120-facher Luftwechsel) 1.) Zur Entnahme von Gasen angeschlossene Flaschen, auf Dichtheit geprüft keine Zone, auch während des Flaschenwechsels 2.) Originalflaschen und auf Dichtheit geprüfte benutze Flaschen keine Zone 3.) benutzte verschlossene Originalflaschen, nicht auf Dichtheit geprüft Zone 2 Mehrflaschenanlage: - Inneres: Zone 1 - Umgebung: Zone 2, r = 0,5m Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung 1.) ausschließlich Passivlagerung von Originalflaschen, oder von auf Dichtheit geprüfte benutzte Flaschen keine Zone 47 48

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