Vorschriften und Anforderungen. für den Transport und die Lagerung von IBC

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1 Vorschriften und Anforderungen für den Transport und die Lagerung von IBC

2 1. Zielstellung 2. Vorschriften für die Lagerung Die in der Fachgruppe IBC-K der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.v. zusammengeschlossenen Hersteller von starren Kunststoff IBC haben vorliegende Informationsschrift mit dem Ziel herausgegeben, den (potenziellen) IBC-Anwendern die möglichen Einsatzgebiete dieser Großpackmittel bei der Lagerung von Flüssigkeiten aufzuzeigen, einen Überblick über die dabei zu beachtenden unterschiedlichen Rechtsvorschriften zu geben. Die Ausführungen beziehen sich auf Intermediate Bulk Container (IBC) mit starren Kunststoffinnenbehältern sowohl in der Ausführung als Kombinations-IBC (UN-Codierung 31HZ1) als auch in der Ausführung als frei tragende Kunststoff-IBC (UN 31H1). Die vorliegenden Informationen wurden von der Fachgruppe IBC-K mit bestem Wissen erarbeitet. Sie stellen jedoch keinen Rechtsausdruck dar; der Anwender von IBC ist gehalten, die jeweilige Rechtslage für seine Situation zu überprüfen. Im Unterschied zum Transportrecht gibt es beim Lagerrecht nur nationale Vorgaben. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Regelungen zur Lagerung brennbarer Stoffe und zur Lagerung wassergefährdender Stoffe, die in unterschiedlichen Vorschriften zusammengefasst sind: Vorschriften für die Lagerung brennbarer Stoffe BetrSichV TRbF TRGS Betriebssicherheitsverordnung Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten Technische Regeln für Gefahrstoffe Vorschriften für die Lagerungwasser gefährdender Stoffe WHG VAwS Wasserhaushaltsgesetz Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Bei der Verwendung von IBC ist neben dem Transportrecht auch das Lagerrecht mit unterschiedlichen Vorschriften und somit unterschiedlichen Anforderungen zu beachten. 2 3

3 1. Diagramme zur Zulässigkeit der Lagerung von Flüssigkeiten Ausgehend von den unterschiedlichen Vorschriften ergeben sich bei der Lagerung, Befüllung bzw. Entleerung von Flüssigkeiten in IBC spezielle Anforderungen bzw. Besonderheiten, die der Verwender zu beachten hat. Diese Problematik ist in den Diagrammen I.1 Lagerung brennbarer Stoffe II.1 / II.2 Lagerung wassergefährdender Stoffe zusammenfassend dargestellt. Diese Diagramme haben einen orientierenden Charakter; in den Fußnoten wird auf wesentliche Einschränkungen hingewiesen. Im Einzelfall sollte jedoch stets das Gespräch zwischen Anwender und Hersteller gesucht werden, um den konkreten Einsatzzweck des IBC abzuklären. I.1 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten gemäß GefStoffV und TRGS 509 IBC-Art Lagerart Flammpunkt 35 C > 35 C 31H, 31HZ⁵ (Nennvolumen 1000 l) aktiv erlaubt 1) verboten 2) erlaubt passiv erlaubt 1) Falls ausreichende elektrostatische Leitfähigkeit gegeben (Anlage 3 Nr. 3 TRGS 509 i.v.m. Nr. 4.5 TRGS 727 und Unterabschnitt ADR). 2) Falls ausreichende elektrostatische Leitfähigkeit nicht gegeben. 4 5

4 II.1 Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten gemäß WasBauPVO/BauPAVO und BRL A Teil 1 IBC-Art Lagerart WGK 1, 2, 3 nwg 31H, 31HZ aktiv erlaubt 1) verboten 2) erlaubt passiv Einschränkungen lt Def.3) Einschränkungen lt Def.4) 1) Falls und Übereinstimmungserklärung des Herstellers vorliegt (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Teil C ). nicht und allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt vorliegt (Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr Spalte 5). 2) Falls 1) nicht vorliegt. 3) Falls allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt vorliegt (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Teil C ). 4) Falls 3) nicht vorliegt. Die gültigen Regelwerke schreiben für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 60 C die Verwendung von elektrostatisch geschützten IBC vor. II.2 Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten entspr. WHG und VAwS IBC-Art Lagerart WGK 1,2,3 nicht wassergefährdend 31 HZ, 31 H aktiv erlaubt 1) verboten 2) ohne Einschränkungen erlaubt passiv ohne Einschränkungen erlaubt 1) Falls Übereinstimmungserklärung des Herstellers ( ÜH ) vorliegt. 2) Falls Übereinstimmungserklärung des Herstellers ( ÜH ) nicht vorliegt. Fundstellen: 1 Nr. 2 c) WasBauPVO; Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr Spalte

5 Fachgruppe IBC-K in der IK IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.v. Bad Homburg, April 2017

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