FGMA - Foliensatz Mitarbeiterschulung
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- Vincent Sachs
- vor 8 Jahren
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1 FGMA - Foliensatz Mitarbeiterschulung FGMA - Ihr Partner im Anlagenbezogenen Gewässerschutz Kontaktadresse: Fachbetriebsgemeinschaft Maschinenbau e.v. (FGMA) Lyoner Straße Frankfurt/M.-Niederrad Postfach Frankfurt Tel. 069/ Fax 069/ Mail: fgma@fgma.de Internet: FGMA-Foliensatz "Mitarbeiterschulung" Folie Nr.1
2 FGMA - Foliensatz Mitarbeiterschulung Inhaltsverzeichnis FGMA-Foliensatz "Mitarbeiterschulung" Folie 1: Deckblatt Folie 2: Inhaltsverzeichnis Folie 3: Unterweisungsinhalte Folie 4: Allgemeine Sorgfaltspflicht ( 5 WHG) Folie 5: Besorgnisgrundsatz ( 62 WHG) Folie 6: Allgemein anerkannte Regeln der Technik ( 62 Abs. 2 WHG) Folie 7: Wassergefährdungsklassen Folie 8: Mischungsregel - Generell Folie 9: Mischungsregel - Beispiel Folie 10: Mischungsregel - Beispiel 3 Folie 11: Generelles Schutzkonzept für Anlagen Folie 12: Befüllen und Entleeren von Anlagen Folie 13: VAwS - Wegweiser Folie 14: Wer muss Fachbetrieb sein Folie 15: Allgemeine Fachbetriebspflicht Folie 16: Muster - Arbeitsanweisung Folie 17: Verhalten im Schadensfall Folie 18: Anzeigepflicht im Schadensfall Folie Nr.2
3 Mitarbeiterschulung im Fachbetrieb [Unterweisung nach WHG] Auf was sollte bei der Unterweisung besonders hingewiesen werden? Allgemeine Sorgfaltspflicht ( 5 WHG) Besorgnisgrundsatz ( 62 WHG) Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Gefahrenpotenzial der Anlagen und Stoffe Maßnahmen bei Schadensereignissen Folie 1 von 16
4 Allgemeine Sorgfaltspflicht Dieser Grundsatz gilt für jede Person, die Handlungen durchführt oder veranlasst, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können (z.b. Ölwechsel am PKW; Versprühen von Pflanzenschutzmitteln; Transport wassergefährdender Stoffe). FBB-Sorgfaltspflicht ppt 0500 Folie 2 von 16
5 Besorgnisgrundsatz Dieser Grundsatz gilt für alle ortsfesten oder ortsfest benutzten Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe. Besorgnis heißt, dass keine noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit einer Gewässerverunreinigung bestehen darf. FBB-Besorgnisgrundsatz ppt 0500 Folie 3 von 16
6 Allgemein anerkannte Regeln der Technik - [a.a.r.d.t.] Als derartige Regeln der Technik gelten eingeführte technische Vorschriften und Baubestimmungen, wie Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS), Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), Technische Regeln brennbarer Flüssigkeiten (TRbF), Technische Baubestimmungen nach Landesbauordnung (z. B. DIN-Normen für Behälter, Reihe 6600 ff.), FBB-Sorgfaltspflicht ppt 05/00 Folie 4 von 16
7 Wassergefährdende Stoffe Wassergefährdende Stoffe im Sinne der 62, 63 WHG sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, DAUERND oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß NACHTEILIGE Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Wassergefährdende Stoffe werden in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) eingeteilt und sind in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes, der sog. VwVwS, aufgeführt: WGK 1 schwach wassergefährdend schweres Heizöl, Salzsäure Natriumchlorid, Pflanzenöle WGK 2 wassergefährdend Hydrauliköl, Heizöl EL, Dieselöl, Kühlschmierstoffe WGK 3 stark wassergefährdend Benzol, Altöl (unbek.), PER, spez. Kühlschmierstoffe, Ottokraftstoff (R 45) Zusätzlich gibt es eine Liste nicht wassergefährdender Stoffe: nwg nicht wassergefährdend Argon, CaCO 3, Chrom(III)-oxid Folie 5 von 16
8 VwVwS - Mischungsregel Berechnungsgrundlage: Massenanteile eines Gemisches; untere Berücksichtigungsgrenze der Einzelkomponente ist 0,2 % * WGK eines Gemisches: Inhaltsstoffe (Komponenten) Resultat WGK 3 WGK 2 WGK 1 nwg WGK 3 3 % 0,2 bis 3 % < 0,2 % und zugesetzt < 0,2 % (kein Zusatz erlaubt) WGK 2 5 % 0,2 bis 5 % < 0,2 % WGK 1 3 % < 3 % nwg R45 (krebserzeugend) 0,1 % 0,1 %, aber WGK 2 < 0,1 % und zugesetzt < 0,1 % (kein Zusatz erlaubt) * Es gelten Sonderregelungen für kanzerogene Stoffe! Folie 6 von 16
9 Anwendung der Mischungsregel 1. Faßlager mit l wassergefährdenden Stoffen, davon sind: 200 l WGK 3-Stoffe ( = 2,5 %) l WGK 2-Stoffe ( = 75,0 %) l WGK 1-Stoffe ( = 22,5 %) maßgebend: WGK 2 2. Bearbeitungsmaschine mit l wassergefährdenden Stoffen, davon sind: 100 l Hydrauliköl, WGK 2 ( = 10 %) 900 l Kühlschmieremulsion, WGK 1 ( = 90 %) maßgebend: WGK 2 Folie 7 von 16
10 Anwendung der Mischungsregel 3. Bearbeitungsmaschine mit l wassergefährdenden Stoffen, davon sind: 50 l Hydrauliköl, WGK l Kühlschmiermittel, 3 %ig (KSM: als Konzentrat: WGK 2) 3 %ige Lösung: WGK 1. In dem Gemisch Bearbeitungsmaschine sind bei der Anwenderkonzentration an KSM von 3 %: 50 l = < 5 % WGK 2-Stoff und l = > 95 % WGK 1-Stoff. maßgebend für das Gefährdungspotential der Anlage ist nach Mischungsregel die WGK 1. Folie 8 von 16
11 Generelles Schutzkonzept für Anlagen 1. Barriere: Sichere Umschließung der wassergefährdenden Stoffe für den bestimmungsgemäßen Betrieb = dichte Anlage 3. Barriere: Überwachung der Anlage durch den Betreiber; Montage und Wartung durch Fachbetriebe; Überprüfung der Anlagen durch Sachverständige = Kontrolle B 2. Barriere: Leckagen müssen erkennbar sein; Auffangeinrichtungen für den Störungsfall = Rückhaltegebot 4. Barriere: Begrenzung von Schadensfolgen = Alarmplan Folie 9 von 16
12 Befüllen und Entleeren Besondere Pflichten resultieren aus der Umgangsart ABFÜLLEN: + Befüll- und Entleerungsvorgänge sind zu überwachen. (z.b. durch Aufsichtsperson; Anschlüsse; Pumpen; Grenzwertgeber) + Erforderliche Sicherheitseinrichtungen sind regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. (z.b. Leckanzeigegeräte; Grenzwertgeber; Abfüllsicherungen) + Zulässige Belastungsgrenzen dürfen nicht überschritten werden. (z.b. Füll- u. Saugdruck für Lagerbehälter u. Leitungen; Überfahrbelastung) Die Überwachungs- und Prüfpflicht trifft nicht nur den Betreiber oder den Eigentümer, sondern jeden, der befüllt oder entleert, also z.b. auch den Tankwagenfahrer. Folie 10 von 16
13 FGMA - Foliensatz Mitarbeiterschulung Wegweiser Muster- VAwS Anlage Einstufung LAU / HBV / Rohrleitung ( 2) unterirdisch / oberirdisch ( 2) Lage in Wasserschutzgebiet (Landeswasserrecht) Gefährdungsstufe A - D ( 6) Anforderungen, unabhängig vom Gefährdungspotential Dichte, standsichere Anlage ( 3) Undichtigkeiten erkennen ( 3) Austretende wassergefährdende Stoffe zurückhalten, verwerten oder beseitigen ( 3) Dichter, beständiger Auffangraum ( 3) Vermeidung von Abläufen ( 3) Betriebsanweisung ( 3) Meldung von Gewässerschäden an Behörde ( 8) Befüllvorschriften ( 20) FGMA-Foliensatz "Mitarbeiterschulung" Anforderungen, abhängig vom Gefährdungspotential Anforderungen an bestimmte Anlagen Nutzungseinschränkungen in Wasserschutzgebieten ( 10) Anlagenkataster ( 11) Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung ( 21) Prüfpflicht ( 23) Fachbetriebspflicht ( 24) Anzeigepflicht (Landeswasserrecht) LAU-Anlagen ( 13, 14, 16, 17, 20) - Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art ( ) - Eignungsfeststellung und Bauartzulassung ( ) - Befüllvorschriften ( 20) Anford. an Bodenfläche (F-Maßnahmen, Anh. zu 4) Anford. an Rückhaltevermögen (R-Maßnahmen, Anh. zu 4) Anford. an Kontrollmaßnamen (I-Maßnahmen, Anh. zu 4) Folie 11 von 16
14 FGMA - Foliensatz Mitarbeiterschulung Fachbetrieb Fachbetrieb muss sein... wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Anforderungen einbaut aufstellt Formal: - Berechtigung zur Führung eines Überwachungszeichens reinigt FGMA-Foliensatz "Mitarbeiterschulung" - Überwachungsvertrag mit Technischer Überwachungsorganisation Materiell: - sachkundiges Personal - geeignete Geräte und Ausrüstungsgegenstände instandhält instandsetzt dies gilt nicht für... Betreiben Herstellung... und Ausnahmen durch die Länder (VAwS) Folie 12 von 16
15 VAwS Fachbetriebspflicht... besteht in Abhängigkeit zum Gefährdungspotenzial ( 6 VAwS) Übersicht der Länder BB;BW;BY; HE;HH;RP; SL;SN;ST;TH: HB;MV; NI;SH: NW: BE: Volumen in m3 WGK 1 WGK 2 WGK 3 WGK 3 0.1* Stufe A Stufe A Stufe A Stufe A > 0.1* - 1 Stufe A Stufe A Stufe B Stufe C > 1-10 Stufe A Stufe B Stufe C Stufe D > Stufe A Stufe C Stufe D Stufe D > Stufe B Stufe D Stufe D Stufe D > 1000 Stufe C Stufe D Stufe D Stufe D * in Sachsen, Sachsen-Anhalt 0.2 m 3 : Ausgenommen von der Fachbetriebspflicht : Fachbetriebspflicht : In Bremen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz fachbetriebspflichtig; Folie 13 von 16
16 FGMA - Foliensatz Mitarbeiterschulung Arbeitsanweisung Kurzbeschreibung der Tätigkeit KSM Austausch an Werkzeugmaschinen / Bearbeitungszentren Arbeitsbeschreibung Systemreiniger betriebsbereiter Anlage zugeben (24 h vor Austausch) Absaugen und Entsorgen des Alt-KSM Ziehen des Späneförderers Grundreinigung der KSM-Behälter / Späneförderer (Dampfstrahlgerät) Remontage des Späneförderers Befüllung der Anlage mit Frisch-KSM Anlage / Verbindungsteile auf Dichtheit prüfen (Sichtprüfung) Mögliche Gefahren!!! Betriebsanweisungen beachten!!!!!! Boden- bzw. Gewässerkontamination bei Austritt von KSM!!!!!! Reizung der Haut und Augen bei direktem Kontakt mit KSM!!! Sicherheitsmaßnahmen FGMA-Foliensatz "Mitarbeiterschulung" Sicherung der Arbeitsstelle gegen auslaufende Flüssigkeiten - Bodeneinläufe abdecken - Mobile Flüssigkeitssperren bereithalten bzw. auslegen - Aufsaugmittel bereithalten Geeignete Behälter zur Aufnahme des Alt-KSM bereitstellen Notwendige Schutzausrüstung tragen (z.b. Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzbrille, etc.) Eingesetzte Geräte Absaugwagen Industrie-Naßsauger Dampfstrahlgerät Diverse Kleinwerkzeuge Folie 14 von 16
17 Verhalten im Schadensfall WICHTIG! Wassergefährdende Stoffe dürfen auf keinen Fall ins Gewässer, in die Kanalisation oder in das Erdreich gelangen. Unfälle sind sofort zu melden (Vorgesetzter, Umwelt-, Fachbetriebsbeauftragter,...) und Maßnahmen einzuleiten. Wer einen Unfall verschweigt, handelt grob fahrlässig und muss mit persönlichen Konsequenzen rechnen. Schadensbegrenzende Maßnahmen, z.b.: Leckagen aufnehmen (Aufsaugmittel, -vliese, -schläuche,...), Gully-Einläufe abdecken (Dichtkissen, Sandsack,...) Flüssigkeit aus beschädigtem Behälter abpumpen Folie 15 von 16
18 Anzeigepflicht im Schadensfall... resultiert aus 8 Muster - VAwS Wer eine Anlage betreibt, befüllt oder entleert, instandhält, instandsetzt, reinigt, überwacht oder überprüft, hat das Austreten eines wassergefährdenden Stoffes von einer nicht nur unbedeutenden Menge unverzüglich der zuständigen Behörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind... Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer Anlage ausgetreten sind und eine solche Gefährdung entstanden ist. Folie 16 von 16
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