Bundes- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) Abweichungen zur hessischen Anlagenverordnung-VAwS

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1 Bundes- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) und Abweichungen zur hessischen Anlagenverordnung-VAwS Vortrag bei ÜWG Mitgliederversammlung am 8. Juni 2011 Dr.-Ing. Günther Siegert, HMUELV Wiesbaden, den 02. Mai 2011

2 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) Bisherige gesetzliche Regelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in 19g ff WHG (alt) gelten nicht mehr. Maßgebend seit dem 1. März 2010 sind: * 62 WHG Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen * 63 WHG - Eignungsfeststellung Wiesbaden, den 2. Mai

3 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) Vermeidung von Regelunglücken durch: Bundes - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 Durch diese (Übergangs-) Verordnung gelten die im WHG (alt) entfallen Regeln zu * Betreiberpflichten * Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren * Fachbetrieben bis zum Inkrafttreten der VAUwS 1 : 1 weiter Wiesbaden, den 2. Mai

4 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) - Gesetzliche Grundlage 62, 63 WHG - Referentenentwurf vom Referentenentwurf war noch nicht innerhalb der Bundesregegierung abgestimmt - Einleitung der Anhörung bei Verbänden, Behörden am 14. Dezember Stellungnahme war bis 18. Februar 2011 möglich Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) - vom 16. Sept (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert am Gesetzliche Grundlage 19g ff WHG (alt) - Grundlage Muster - VAwS der LAWA - Gültig bis (Verlängerung erforderlich) Wiesbaden, den 2. Mai

5 in dieser Power - Point - Präsentation werden nur die Änderungen vorgestellt, die die Bereiche Sanitär, Heizung, Klimatechnik betreffen Wiesbaden, den 2. Mai

6 Geltungsbereich neu: - Einführung einer Bagatellgrenze (22o l) für oberirdische Anlagen außerhalb von Schutzgebieten Wiesbaden, den 2. Mai

7 25 Fachbetriebspflicht A B C D Schutzgebiet Schutz -gebiet Schutzgebiet Feste Stoffe Gasförmige Stoffe flüssige Stoffe Schutz -gebiet oberirdisch x x x x x unterirdisch x x x x x x x x Heizöl oberirdisch - - x x x x x x unterirdisch x x x x x x x x JGS-Anlagen Biogasanlagen Errichten, Instandsetzen und Stilllegen durch Baustellenfachpersonal teilweise x - keine Fachbetriebspflicht x Fachbetriebspflicht rot = Erweiterung gegenüber VAwS Wiesbaden, den 2. Mai

8 26 Überwachungs- und Überprüfungspflichten neue Prüfpflichten für: - oberirdische Heizölverbraucheranlagen >1 <10 m 3 außerhalb von Schutzgebieten, wiederkehrend (alle 10 Jahre) + bei Stilllegung Vorschlag Hessen: - Streckung der Prüfung auf 15 Jahre - Wiederkehrende Prüfung alle 15 (statt 10) Jahre Die hessische Fachbetriebsregelung für Heizölverbraucheranlagen wird vom Bund nicht übernommen Wiesbaden, den 2. Mai

9 Prüfpflichten außerhalb von Schutzgebieten Anhang 4 Anlagenkategorie Unterirdische Anlagen flüssige und gasförmige wgs Oberirdische Anlagen flüssige und gasförmige wgs Überprüfungszeitpunkte und -intervalle Inbetriebnahme Prüfung Wiederkehrende Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (alle 5 Jahre) Gef.Stufe B, C, D (alle 5 Jahre) Gef.Stufe C, D Gef.Stufe C, D bei Stilllegung Gef.Stufe C, D Oberirdische Anlagen feste wgs Anlagen mit aufschwimmenden, flüssigen nwg Stoffen > 100 m3 Biogasanlagen nachwachsende Rohstoffe Oberirdische Heizölverbraucheranlagen, Abfüllflächen, Laden + Löschen v. Schiffen Gef.Stufe D Gef.Stufe D (alle 5 Jahre) (alle 5 Jahre) Gef.Stufe B Rote Schrift: Bisher in Hessen nicht prüfpflichtig (alle 10 Jahre) Gef.Stufe B (alle 5 Jahre) Gef.Stufe C, D Gef.Stufe B Gef.Stufe D Gef.Stufe B Wiesbaden, den 2. Mai

10 Prüfpflichten in Schutzgebieten Anhang 5 Anlagenkategorie Unterirdische Anlagen flüssige und gasförmige wgs Oberirdische Anlagen flüssige und gasförmige wgs Überprüfungszeitpunkte und -intervalle Inbetriebnahme -prüfung Wiederkehrende Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (alle 2½ Jahre) Gef.Stufe B, C, D (alle 5 Jahre) Gef.Stufe B, C, D Gef.Stufe B, C, D bei Stilllegung Gef.Stufe B, C, D Oberirdische Anlagen feste wgs Anlagen mit aufschwimmenden, flüssigen nwg Stoffen > 100 m3 Biogasanlagen nachwachsende Rohstoffe Oberirdische Heizölverbraucheranlagen, Abfüllflächen Rote Schrift: Bisher in Hessen nicht prüfpflichtig Gef.Stufe C, D Gef.Stufe C, D (alle 5 Jahre) (alle 5 Jahre) (alle 5 Jahre) Gef.Stufe B, C, D Gef.Stufe C, D Wiesbaden, den 2. Mai

11 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen keine wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen VAwS - Regelung Anmerkung: EU-Regelungen zur Dienstleistungsrichtlinie wurden in der VAwS bereits umgesetzt. Vorschlag Hessen: Betroffen sind ca. 60 SVO Die Anerkennung der Sachverständigenorganisationen sollte beim Bund gebündelt werden. Hierfür sollten die gesetzlichen Möglichkeiten nach Art. 87 Abs. 3 GG geschaffen werden. LAWA unterstützt Bündelung beim Bund Wiesbaden, den 2. Mai

12 Güte- und Überwachungsgemeinschaften Bisher - Anerkennung nach Baurecht - Rechtsgrundlage im Baurecht ist entfallen - Keine Regelung in der VAwS Vorschlag Hessen: Betroffen sind ca Organisationen Die Anerkennung der der Güte- und Überwachungsgemeinschaften sollte beim Bund gebündelt werden. Hierfür sollten die gesetzlichen Möglichkeiten nach Art. 87 Abs. 3 GG geschaffen werden. LAWA unterstützt Bündelung beim Bund Wiesbaden, den 2. Mai

13 noch Güte- und Überwachungsgemeinschaften Regelungen orientieren sich an der Anerkennung von SVO Aufgaben: - Erteilt die Berechtigung zur Führung eines Gütezeichens - Kontrolliert die Fachbetriebe (z. B. an Referenzanlagen) und dokumentiert diese Kontrollen - Veröffentlicht die Fachbetriebe, die für Dritte tätig werden, im Internet Wiesbaden, den 2. Mai

14 Fachbetriebe Erweiterung der Anlagen, die fachbetriebspflichtig sind Grundlage: - Überwachungsvertrag mit einer SVO oder Berechtigung Gütezeichen einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft zu führen Pflicht - regelmäßige Schulungen der betrieblich verantwortlichen Person, sowie des eingesetzten Personals - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft gegenüber Behörde Wiesbaden, den 2. Mai

15 Anhänge 1 Einstufung von Stoffen, Gemischen und Abfällen in WGK 2 Dokumentation der Einstufung 3 Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften 4 Überprüfung von Anlagen außerhalb von Schutzgebieten 5 Überprüfung von Anlagen in Schutzgebieten 6 Anforderungen an oberirdische Anlagen 7 Anforderungen an unterirdische Ölkabelanlagen 8 Anforderungen an JGS-Anlagen 9 Anforderung an Biogasanlagen 10 Anforderungen an Erdwärmesonden und. Wiesbaden, den 2. Mai

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Bitte beachten Sie, dass der vorliegende Entwurf der VAUwS vollständig überarbeitet wird Wiesbaden, den 2. Mai

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