Leitfaden des BfDI und der BNetzA für eine datenschutzgerechte. Verkehrsdaten. 28. Jour Fixe Telekommunikation, Dipl.-Ing.

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1 Leitfaden des BfDI und der BNetzA für eine datenschutzgerechte Speicherung von Verkehrsdaten 28. Jour Fixe Telekommunikation, Dipl.-Ing. Ekkehard Valta 1

2 Inhalt Erläuterung zur Auswertung der Stellungnahmen Weitere Vorgehensweise Diskussion Seite 2 2

3 Auswertung der Stellungnahmen Es sind Stellungnahmen von zwei Verbänden und fünf Unternehmen eingegangen. Eine Auswertung wurde versandt. Eine überarbeitete Version des Leitfadens wurde zwischen dem BfDI und der BNetzA abgestimmt. Seite 3 3

4 Auswertung, Beispiel 1 Speicherdauer für abrechnungsrelevante Daten Höchstspeicherfrist von 6 Monaten Erforderlichkeit ist zu berücksichtigen Unterschiedliche Anforderungen der Anbieter Seite 4 4

5 Auswertung, Beispiel 1 Text im Leitfaden März: Bis 3 Monate nach Rechnungsversand (s. auch Beanstandungsfrist in 45i Abs. 1 TKG) Text im überarbeiteten Leitfaden: In der Regel werden 3 Monate nach Rechnungsversand (s. auch Beanstandungsfrist in 45i Abs. 1 TKG) als ausreichend angesehen. Wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen, können die Daten länger gespeichert werden. Seite 5 5

6 Auswertung, Beispiel 1 Daraus folgt, dass zunächst eine Prüfung der Erforderlichkeiten im jeweiligen Unternehmen durchgeführt werden muss. Seite 6 6

7 Auswertung, Beispiel 2 Interconnection Vertragliche Einwendungsfrist oft 6 Monate Praktische Erforderlichkeit deutlich kürzer Henne-Ei-Problem, da Vertragsänderung langwierig oder extrem aufwändig Vorschlag: Mittelfristige Lösung, Verträge sollten Zug um Zug umgestellt werden, um später eine Verkürzung der Speicherdauer umsetzen zu können Seite 7 7

8 Auswertung, Beispiel 2 Text im Leitfaden März: 3 Monate n. Rechnungsversand; Ausnahmen möglich (z.b. Mehrwertdienste, Roaming) Text im überarbeiteten Leitfaden: In der Regel werden 3 Monate nach Rechnungsversand als ausreichend angesehen. Verträge mit längeren Einwendungsfristen sollten umgestellt werden, so dass mittelfristig eine Anpassung der Speicherdauer möglich ist. Für bestimmte Verbindungen oder Geschäftsmodelle kann eine längere Speicherung erforderlich sein (z.b. Offline-Billing, Auskunftsdienste, Roaming). Seite 8 8

9 Auswertung, Beispiel 2 Daraus folgt, dass bei Unternehmen, die länger speichern, die Erforderlichkeit für die Speicherdauer geprüft werden muss und z. B. Vertragsänderungen zum Anlass für eine kürzere Speicherung genommen werden sollten. Eine Anpassung der technischen Systeme kann dann mittelfristig erfolgen. Seite 9 9

10 Auswertung, Beispiel 3 Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen Forderungen für eine Speicherdauer von bis zu 30 Tagen eingegangen Erforderlichkeit für längere Speicherung nur im Einzelfall (z. B. nach Störungsmeldung) nachvollziehbar Seite10 10

11 Auswertung, Beispiel 3 Text im Leitfaden März: Höchstens 7 Tage, ansonsten sollte mit Statistiken oder anonymisierten Daten gearbeitet werden. Längere Speicherung kann bei konkreten Störungen fallweise erforderlich sein. Text im überarbeiteten Leitfaden: Ohne konkreten Anlass ist eine Speicherung höchstens 7 Tage zulässig. Sind konkrete Anhaltspunkte für eine Störung festgestellt worden, dürfen im Einzelfall die zum Eingrenzen und Beseitigen der vermuteten Störung erforderlichen Daten länger gespeichert werden. Darüber hinaus kann mit Statistiken oder anonymisierten Daten gearbeitet werden. Seite11 11

12 Weitere Vorgehensweise Veröffentlichung des Leitfadens Weiterentwicklung angestrebt, mögliche Themen: - Angaben zur D - Ergänzungen für VoIP - Speicherung aufgrund von 96 Abs. 3 TKG Nutzung des Leitfadens als Prüfungsmassstab Seite12 12

13 Diskussion Seite13 13

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