----- WIENER BAUORDNUNGSNOVELLE ZTEC, baukult / ZTEC. der stoff aus dem realitäten sind! Technical Engineering and Consulting
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- Teresa Frank
- vor 8 Jahren
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1 ----- WIENER BAUORDNUNGSNOVELLE , baukult /
2 ----- WIENER BAUORDNUNGSNOVELLE zur Person: DI Günter Zowa Geschäftsinhaber von Ziviltechniker für Maschinenbau und Wirtschafts-Ingenieurwesen Befugnis Unternehmensberater TÜV CERT - Leadauditor Gerichtlich zertifizierter und allgemein beeideter Sachverständiger für Aufzugsanlagen und Arbeitsorganisation im Bereich Facility Management und Unternehmensberatung Fachvortragender an verschiedenen Akademien und Universitäten Buchautor Technische Prüfpflichten in der Praxis Weka Verlag ISBN: , baukult /
3 ----- WIENER BAUORDNUNGSNOVELLE Gemäß Regierungsvorlage wurde bei der Änderung der Novelle der Wiener Bauordnung folgendes Ziel verfolgt:... Um die Verpflichtung zur Instandhaltung von Bauwerken den EigentümerInnen (noch) bewusster und darüber hinaus für die Baubehörde kontrollierbar zu machen, soll eine Dokumentationspflicht der Instandhaltungsmaßnahmen für alle Bauwerke vorgesehen und bei allen Neu- Zu- und Umbauten von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen ein Bauwerksbuch erstellt werden..., baukult /
4 128a Interpretation Geltungsbereich Betroffen sind gemäß Intension des Gesetzgebers auf jeden Fall alle Neu-, Zu- und Umbauten Aus der Formulierung des 128a (1) ist diese Einschränkung nicht erkennbar 128a. (1) Der Eigentümer eines Gebäudes ist, unbeschadet seiner Überprüfungspflicht gemäß 129 Abs. 5, nach Maßgabe der folgenden Absätze verpflichtet, ein Bauwerksbuch zu erstellen Vielmehr ist sogar geregelt, dass zusätzlich zur ohnehin geregelten Überprüfungsverpflichtung ein Bauwerksbuch zu erstellen ist, womit alle bestehenden Objekte betroffen wären Aus Haftungsgründen wird vom SV die Erstellung grundsätzlich für alle Objekte empfohlen, baukult /
5 128a Interpretation Verantwortlichkeit Verpflichtung liegt auf jeden Fall beim/bei der EigentümerIn (bzw. allen MiteigentümerInnen) und in weiterer Folge beim/bei der beauftragten HausverwalterIn Für die Richtigkeit der Ausführungen ist der/die ErstellerIn voll verantwortlich, baukult /
6 128a als Teil der FA Wenn eine Fertigstellungsanzeige für Neu-, Zu- und Umbauten ( 60 Abs. 1 lit. a) erforderlich ist, dann ist das Bauwerksbuch Teil der geforderten Dokumentation für die Fertigstellung (vgl. 128 Abs (2) lit. 9) sofern nicht folgende Umstände zutreffen Gebäude hat nicht mehr als zwei Hauptgeschoße Zu- und Umbauten im Umfang des 68 Abs. 1 (Änderungen und Instandsetzungen an rechtmäßig bestehenden Gebäuden, Zubauten, durch die bloß rechtmäßig bestehende einzelne Räume vergrößert werden, sowie Umbauten einzelner Geschoße in rechtmäßig bestehenden Gebäuden) Aufzugszubauten, baukult /
7 128a Relevante Bauteile Dezidiert erwähnt wurden Tragwerke, Fassaden, Dächer, Geländer und Brüstungen aber dies ohne Anspruch auf Vollständigkeit D.h. Relevant sind alle Bauteile des Bauwerks von denen bei Verschlechterung ihres Zustandes eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann Eine regelmäßige, augenscheinliche Sichtprüfung aller Bauteile des Bauwerks ist somit unumgänglich und würde die ohnehin erforderliche Betreiberverantwortung aufgrund der Verkehrssicherheitsverpflichtungen erfüllen., baukult /
8 128a Inhalte Daten der das Gebäude betreffenden Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen Bezeichnung aller - relevanten Bauteile, die einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung sowie die Intervalle, in denen die Überprüfungen in der Folge durchzuführen sind Voraussetzungen, die die überprüfenden Personen jeweils zu erfüllen haben Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen mit Ausnahme jener Überprüfungen, die für Bauteile nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind, baukult /
9 128a Vorlagepflicht Das Bauwerksbuch ist vom/von der GebäudeeigentümerIn, gegebenenfalls in elektronischer Form, aufzubewahren und muss der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden Dauer ist nicht geregelt, d.h. gilt auf jeden Fall solange das Objekt besteht Verlangen auf Einsichtnahme erfolgt idr nur im konkreten Anlaßfall (Beschwerde, Gefährlicher Vorfall, Unfall, etc..) Bei Verkauf der Objekte sollte man als KäuferIn auf die Übergabe des Bauwerksbuches achten, baukult /
10 128a Rechtliche Konsequenzen Bauordnung ist Verwaltungsrecht und das Strafausmaß ist eindeutig festgelegt (max ,- oder im Fall der Uneinbringung mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen) Zivil- und strafrechtliche Konsequenzen aufgrund der Nichteinhaltung von Gesetzen ist nicht kalkulierbar Versicherungstechnische Deckung ist bei Nichteinhaltung von Vorgaben des Versicherungsunternehmen sofern dies im Schadensfall für das Unternehmen bekannt ist - nicht gegeben (Obliegenheitsverpflichtung) Betreiberverantwortung und Organisationsverschulden, baukult /
11 128a Inkrafttreten der Regelung Gemäß LGBl. 25/2014 vom a tritt drei Monate nach der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft, baukult /
12 , baukult /
13 ----- STELLPLATZVERPFLICHTUNG Wiener Garagengesetz Inhalte Wohnungen => 1 Pflichtstellplatz für je 100 m² Wohnnutzfläche Sonstige Gebäude (Büro, Geschäfte) => 1 Pflichtstellplatz für je 100 m² Aufenthaltsraum oder Ausgleichsabgabe je Stellplatz höchstens ,- festgesetzt durch die Wiener Landesregierung oder Nachweis außerhalb des Bauplatzes binnen 500m der Liegenschaft vertraglich sichergestellt, baukult /
14 ----- STELLPLATZVERPFLICHTUNG Inkrafttreten der Regelung Gemäß Wr. Garagengesetz vom bei allen Neubewilligungen für laufende Verfahren sprich rückwirkend wenn Baubeginnsanzeige noch nicht gezogen, baukult /
15 ----- STELLPLATZVERPFLICHTUNG Wiener Garagengesetz, baukult /
16 ----- STELLPLATZVERPFLICHTUNG Wiener Garagengesetz, baukult /
17 Dipl.- Ing. Günter ZOWA (Geschäftsinhaber) Firmensitz 2100 Leobendorf Kreuzgasse 10 Geschäftsstelle 2100 Korneuburg Am Hafen 6 / Top 21 Mobil office@.at, baukult /
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