Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage; Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung 65

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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 12 Mittwoch, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt III/63 Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage; Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung 65 B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Gemeinde Nortmoor Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der bestehenden Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 21 Nortmoorer Hammrich Anlage zur Satzung 67 Gemeinde Schwerinsdorf Bekanntmachung über den Jahresabschluss 2014 der Gemeinde Schwerinsdorf 66 C. Sonstiges Seite

2 Bekanntmachung Amt III/63 Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Der Landkreis Leer hat durch Bescheid vom der Klingele Papierwerke GmbH & Co. KG, Dr.-Werner-Klingele-Straße 1, Weener, gemäß 4 Abs. 1 in Verbindung mit 10 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-101 mit einer Nennleistung von kw, einem Rotordurchmesser von 101 m und einer Nabenhöhe von 135 m auf dem Grundstück in Weener, Gemarkung Weener, Flur 2, Flurstück 11/1, erteilt. Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des 6 BImSchG sicherzustellen. Der gesamte Bescheid kann in der Zeit vom bis bei folgenden Stellen eingesehen werden: Landkreis Leer, Bauordnungsamt, Bergmannstraße 37, Leer, Zimmer Nr. 347, montags bis donnerstags von 08:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr freitags von 08:30 bis 12:30 Uhr sowie Stadt Weener (Ems), Osterstraße 1, Weener, Zimmer Nr. 33, montags bis freitags 08:00 bis 12:30 Uhr montags 14:30 bis 18:00 Uhr und dienstags und donnerstags 14:30 bis 16:30 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.: 04951/ Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Personen, die Einwendungen haben, schriftlich beim Landkreis Leer, Bergmannstraße 37, Leer, angefordert werden. Gemäß 10 Abs. 7 und 8 BImSchG in Verbindung mit 21a der 9. BImSchV, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, werden der verfügende Teil des Bescheides (Tenor) und die Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt gemacht: I. Genehmigung Aufgrund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz -BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung von (BGBl. I. S. 1274) in Verbindung mit 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom (BGBl. I. S 973), Nr des Anhangs 1, wird hiermit der Klingele Papierwerke GmbH & Co. KG, Dr.-Werner-Klingele-Straße 1, Weener, nach Maßgabe dieses Bescheides unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-101 mit einer Nennleistung von kw, einem Rotordurchmesser von 101 m, einer Nabenhöhe von 135 m und einer Gesamthöhe von 186 m, erteilt. Standort der Anlage ist das Grundstück: Stadt Weener, Gemarkung Weener, Flur 2, Flurstück 11/1 (Standortkoordinaten UTM WGS 84 Zone 32: RW , HW ). Gemäß 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach 8 in Verbindung mit 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Mit dieser Genehmigung wird auch die Befreiung gemäß 31 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für das Überschreiten der im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche durch die Rotorblätter erteilt. Folgende Unterlagen sind Bestandteil der Genehmigung: - Genehmigungsantrag gemäß Bundes- Immissionsschutzgesetz vom , verbunden mit den Antragsunterlagen gemäß der Vordrucke/Gliederung in den Abschnitten 1 bis 14 sowie die nachgereichten Unterlagen vom , , , , und Die Anlage darf nur nach Maßgabe der in den Antragsunterlagen aufgeführten Beschreibungen und Zeichnungen errichtet und betrieben werden, soweit durch die folgenden Nebenbestimmungen nichts anderes bestimmt ist. VI. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Leer, Bergmannstraße 37, Leer schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Leer, den

3 Landkreis Leer Der Landrat Bernhard Bramlage Bekanntmachung Amt III/63 Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG): Für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage durch die Klingele Papierwerke GmbH & Co. KG in Weener, Gemarkung Weener, Flur 2, Flurstück 11/1 ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gem. 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V m. Nr der Anlage 1 des UVPG geprüft worden, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Vorprüfung nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich ist. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird daraufhin gewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist. Leer, den Landkreis Leer Der Landrat Bernhard Bramlage Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der bestehenden Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 21 Nortmoorer Hammrich Aufgrund der 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung und in Verbindung mit den 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) hat der Rat der Gemeinde Nortmoor am 28. Mai 2015 folgende Satzung beschlossen: 1 Der Rat der Gemeinde Nortmoor hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05. August 2013 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 Nortmoorer Hammrich beschlossen. Zur Sicherung der Planung hat der Rat der Gemeinde Nortmoor in seiner Sitzung am 05. August 2013 zusätzlich die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 21 Nortmoorer Hammrich beschlossen. Diese Satzung wurde im Amtsblatt für den Landkreis Leer vom , Ausgabe Nr. 15 bekanntgemacht, so dass die Veränderungssperre seit diesem Tage in Kraft getreten ist. Nach 17 Abs. 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde hat nach dieser Vorschrift jedoch die Möglichkeit, die Zweijahresfrist über die Geltungsdauer aus sachlichen Gründen um ein Jahr zu verlängern. Zur weiteren Sicherung der Planung für den dortigen Planbereich und für eine weitere sachgerechte Planaufstellung und zur Fortführung der schwierigen Planungsarbeiten für den Bereich des Nortmoorer Hammrichs soll die Veränderungssperre daher um ein Jahr verlängert werden. Zur weiteren Sicherung der Planung für den Bebauungsplan Nr. 21 Nortmoorer Hammrich wird die Geltungsdauer der bestehenden Veränderungssperre um ein Jahr verlängert. 2 Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf das Gemeindegebiet südlich des Triftweges, des Meendstückenweges und der Bahnlinie Oldenburg-Leer und ergibt sich aus dem Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist. 3 (1) Innerhalb des Geltungsbereiches der Veränderungssperre dürfen a) Vorhaben im Sinne des 29 des Baugesetzbuches nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. 4 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh-

4 rung einer ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 5 Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die zu sichernde Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch nach Ablauf von einem Jahr. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde Nortmoor nach 17 Abs. 2 BauGB die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. Nortmoor, den 29. Mai 2015 Gemeinde Nortmoor Bürgermeister Gemeindedirektor Uwe Fecht Wiard Voß Bekanntmachung über den Jahresabschluss 2014 der Gemeinde Schwerinsdorf Der Rat der Gemeinde Schwerinsdorf hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2015 den Jahresabschluss 2014 beschlossen. Dem Gemeindedirektor wurde Entlastung nach 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. 129 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erteilt. Der Jahresabschluss 2014 der Gemeinde Schwerinsdorf nebst seines Anhanges und seiner Anlagen sowie der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Leer und die Stellungnahme des Gemeindedirektors liegen in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis einschließlich 10. Juli 2015 zur Einsichtnahme im Rathaus der Samtgemeinde Hesel, Rathausstraße 14, Hesel, Zimmer O-01, während der Öffnungszeiten öffentlich aus. Schwerinsdorf, 22. Juni 2015 Gemeinde Schwerinsdorf Die Bürgermeisterin Uwe Themann Gemeindedirektor Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Tel.: (04 91) Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist drei Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, Leer oder an folgende -Adresse zu senden: amtsblatt@lkleer. de oder gunda.schmidt@gmx.net Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer ( ) zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: Rubrik Aktuelles

5 Anlage zur Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der bestehenden Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 21 Nortmoorer Hammrich

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