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1 SIHK zu Hagen, Vortragsreihe am Entwurf der neuen AwSV v Umsetzung in die betriebliche Praxis - Ihr Referent Dipl.-Ing. Markus Giesen ö.b.u.v. Sachverständiger für Umweltgenehmigungsverfahren Sachverständiger nach VAwS in der AGU TSO / Hannover FGH Umwelt- und Wassertechnik GmbH Bandstahlstr 2, Hagen, Tel.:

2 Beratung in Umweltfragen IED Vorbereitung auf Umweltinspektionen Energieberatung und Ressourcenmanagement Planung von abwassertechnischen Konzepten Ökobilanzen, Stoffstrommanagement Umweltcheck zur Rechtskonformität im Unternehmen Löschwasserrückhaltung Löschwasserbarrieren Beratung zur Förderung von Projekten Ausführung von Dichtflachen gem. TRwS 786 Störfallkonzepte / Störfallinspektionen

3 Dienstleistungen im Umweltschutz Planung, Montage und Wartung von Abwasseranlagen Genehmigungsverfahren nach BImSchG, WHG,... VAwS- Sachverständigenprüfungen: Prüfen von Anlagen gemäß der VAwS Erstellen von Betriebsanweisungen und Alarmplänen Fachbetriebsschulung und Überwachung nach WHG Anlagenbeschreibungen mit Sicherheitskonzepten Beratung bei der Planung betrieblicher Veränderungen Abwasseruntersuchungen / Hygienekonzepte (Legionellen)

4 Verfahren zur Einsparung von Ressourcen Galvano Energiemodul über BHKW Thermische Verfahren - Vakuumverdampfer CP - Verfahren Biologische Anlagen (BIO SUB System) UV Systeme (Entkeimung) Ionenaustauscheranlagen (.auch für PFT) Membrananlagen Miet-, Leasing- oder Contracting!

5 Inhalte der Präsentation Agenda zum Vortrag Neuer Entwurf zur Anlagenverordnung - Historie Einstufung von Gemischen Brandschutz Löschwasserrückhaltung Dokumentation zur Ordnungsprüfung Beispiele aus der Praxis

6 Europäisches Recht - Umsetzung in deutsches Recht 1. Bundesrecht 2. Landesrecht 3. Kommunale Satzungen (Kreise, Städte, Gemeinden) Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln, Anleitungen oder Merkblätter, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Erlasse, Ortssatzungen

7 Entstehung der heutigen Gesetzeslage Umweltgesetzbuch Größere Transparenz des Umweltrechts durch Zusammenfassung verstreuter Rechtsgebiete Vereinfachung komplizierter Normen Erleichterungen durch praxisnahe Regelungsformate Neues Wasserhaushaltsgesetz Neue bundeseinheitliche VAwS Verbesserung der Europatauglichkeit durch eine erleichterte konforme Umsetzung von Europäischem Recht

8 Neue Regelungen auf Bundesebene Statt Umweltgesetzbuch: Neues Wasserhaushaltsgesetz (WHG 2009 seit in Kraft) Neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS / AwSV Referentenentwurf, Stand neu vom )

9 Änderungen des WHG in der Übersicht WHG 2002 (bis ) WHG 2010 (gilt ab ) Übergangsweise Bundes-VAwS g Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 19 h Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 63 Eignungsfeststellung 19 i Pflichten des Betreibers 19 k Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren 19 l Fachbetriebe 1 Betreiberpflichten 2 Besondere Pflichen beim Befüllen und Entleeren 3 Fachbetriebe künftig 62 AwSV

10 Zweck der neuen Verordnung Bewährtes erhalten Vereinheitlichen Vereinfachen und Straffen Flexibel und anpassungsfähig Abstimmen auf andere Regelungsbereiche Namensgebung?

11 Namensfindung VAwS - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe VUmwS - Verordnung zum Umgang mit wasserge- fährdenden Stoffen VAUwS - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe AwSV - Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Verordnung Vergleiche IED - Industrial Emission Directive

12 Vergleich VAwS NRW - Bundes AwSV - 0 Kapitel VAwS NRW Stand Paragraphen - 0 Anhänge VV-VAwS - Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der VAwS - Nordrhein-Westfalen - Vom 16. Juli 2007 Referentenentwurf AwSV Stand Kapitel - 73 Paragraphen - 6 Anhänge Keine Verwaltungsvorschriften zur Vereinheitlichung des behördlichen Vollzugs

13 Vergleich Entwurf Entwurf Wesentliche Ergebnisse der Ressortabstimmung: Die AwSV gilt nicht für JGS-Anlagen Im intermodalen Verkehr gelten die landesrechtlichen Regelungen für die Rückhaltung weiter Keine Prüfpflicht für Heizölverbraucheranlagen von 1 bis 10 Kubikmeter außerhalb von Schutzgebieten Keine umfassende Definition des Umschlagens, Gefährdungsstufe A bleibt für Anlagen zwischen 10 und 100 m³, in Schutzgebieten können die Länder abweichende Regelungen treffen

14 Die 5 Kapitel der Bundes AwSV 1. Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen 1 und Einstufung von Stoffen und Gemischen 3 bis Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 13 bis Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe 52 bis Ordnungswidrigkeiten / Schlussvorschriften 65 bis 73-9

15 Anlagen der Bundes AwSV Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Anlage 6: Einstufung von Stoffen und Gemischen Dokumentation der Selbsteinstufung Merkblatt Betriebs- u. Verhaltensvorschriften von Heizölverbraucheranlagen Merkblatt Betriebs- u. Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Prüfzeitpunkte und intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten Prüfzeitpunkte und intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

16 Kapitel 1 - Anwendungsbereich Die Verordnung gilt nicht für: als nicht wassergefährdend eingestufte Stoffe nicht ortsfest oder ortsfest benutzte Anlagen. Sie findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit weniger als 220 Liter oder 200 Kilogramm außerhalb von Wasserschutzgebieten. 62 WHG bleibt unberührt Besorgnisgrundsatz gilt immer!

17 Kapitel 1: Begriffsbestimmungen (2) Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen und die nach Maßgabe von Kapitel 2 als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten. (3) Ein Stoff ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. (4) Ein Gemisch besteht aus zwei oder mehreren Stoffen. (5)

18 Kapitel 2: Einstufung von Stoffen und Gemischen Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem Stoff oder mit einem flüssigen oder gasförmigen Gemisch umzugehen, hat er diesen nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1/2 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach 3 Absatz 1 einzustufen Ablauf (vereinfacht dargestellt): (2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht für Stoffe, Stoffgruppen und Gemische die als allgemein wassergefährdend eingestuft sind oder Lebensmittel und Tierfutter Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische deren Einstufung bereits...im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist,.. Stoffe oder Gemische, die der Betreiber unabhängig von deren Eigenschaften als stark wassergefährdend betrachtet, sowie Stoffe oder Gemische, die im intermodalen Verkehr umgeschlagen werden.

19 Kapitel 2: Einstufung von Stoffen Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Stoffes nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 1 zu dokumentieren und die Dokumentation dem Umweltbundesamt vorzulegen. Das Umweltbundesamt kontrolliert die Dokumentationen zur Selbsteinstufung von Stoffen auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität Darüber hinaus überprüft das Umweltbundesamt stichprobenartig die Qualität der Dokumentation der Selbsteinstufungen von Stoffen. Das Umweltbundesamt entscheidet auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen und Überprüfungen.über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen.

20 Kapitel 2: Einstufung von Gemischen 3 Grundsätze 2) Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft:.. 8. feste Gemische, vorbehaltlich einer abweichenden Einstufung gemäß 10. Abweichend von Satz 1 Nummer 8 ist ein festes Gemisch nicht wassergefährdend, wenn das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe vom Umweltbundesamt nach 6 Absatz 4 oder nach 66 als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Als nicht wassergefährdend gelten auch feste Gemische, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässerbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

21 Kapitel 2: Einstufung von Stoffen und Gemischen Die Wassergefährdungsklassen (WGK) Wassergefährdungsklasse 1: schwach wassergefährdend Wassergefährdungsklasse 2: deutlich wassergefährdend Wassergefährdungsklasse 3: stark wassergefährdend Selbsteinstufung von Stoffen, soweit sie noch nicht eingestuft sind, sowie Gemische und Abfällen. Nicht eingestufte Stoffe sind WGK 3 Bemerkung: Mengenschwellen der LöRüRL sowie eine eventuelle Störfallrelevanz beachten!

22 Einstufung der Wassergefährdung Nicht wassergef. Lebensmittel u. Tiernahrung Stoffe Wassergefährdende Stoffe Gemische neu! JGS, Festmist, aufschwimmende flüssige Stoffe, flüssig, gasförmig fest Einstufung nach ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen Nicht wassergefährdend WGK 1,2 oder 3 Allgemein wassergefährdend Ausnahmen: Einstufung nach 10 oder UBA 6 Abs. 4 oder BAZ 66

23 Kapitel 2: Einstufung von Gemischen Gemische sind nicht wassergefährdend (nwg), wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen: a) Der Gehalt an Stoffen der WGK 1 ist geringer als 3 % Massenanteil. b) Der Gehalt an Stoffen der WGK 2 ist geringer als 0,2 % Massenanteil. c) Der Gehalt an Stoffen der WGK 3 ist geringer als 0,2 % Massenanteil. d) Der Gehalt an nicht identifizierten Stoffen ist geringer als 0,2 % Massenanteil. e) Dem Gemisch wurden keine krebserzeugenden Stoffe..gezielt zugesetzt. f) Dem Gemisch wurden keine Stoffe der WGK 3 gezielt zugesetzt. g) Dem Gemisch wurden keine Stoffe gezielt zugesetzt, deren wassergefährdende Eigenschaften nicht bekannt sind. h) Dem Gemisch wurden keine Dispergatoren oder Emulgatoren gezielt zugesetzt. i) Das Gemisch schwimmt in oberirdischen Gewässern nicht auf.

24 Kapitel 2: Einstufung von Gemischen (WGK 2) Ableitung der Wassergefährdungsklasse 2 Trifft keine der unter Nummer genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 2 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 2. b) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 2 beträgt 5 % oder mehr. c) Das Gemisch enthält Stoffe der WGK 3, die nicht krebserzeugend sind, mit einem Massenanteil von 0,2 % oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff. d) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nicht krebserzeugenden Stoffe der WGK 3 beträgt weniger als 3 %. Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b bis d verwendet.

25 Kapitel 2: Einstufung von Gemischen (WGK 3) Ableitung der Wassergefährdungsklasse 3 Das Gemisch wird in die WGK 3 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 3. b) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 3 beträgt 3 % oder mehr. Muss bei einem Stoff der WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b verwendet.

26 Kapitel 2: Einstufung von Gemischen 8 Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation (1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem flüssigen oder gas-förmigen Gemisch umzugehen, hat er dieses nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach 3 Absatz 1 einzustufen. 9 Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung (1) Die zuständige Behörde kann die Dokumentation nach 8 Absatz 3 überprüfen. Die zuständige Behörde kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen. Sie kann die Gemische abweichend von der Selbsteinstufung nach 8 Absatz 1 einstufen. Die Entscheidung nach Satz 3 ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu geben.

27 Kapitel 3: Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 13 Einschränkungen des Geltungsbereichs: Anlagen in denen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen gem. 3 (2) Nr. 7 umgegangen wird, nur, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Stoffe in ein oberirdisches Gewässer gelangen können

28 Beispiel: Anlage mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen Anlage für die Sammlung und Verwertung von verbrauchtem Öl, Frittenfett, u.ä... V = 3 x 150 m³ Aufstellung gem. Arbeitsblatt DWA-A 788 Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS): Flachbodentanks aus metallischen Werkstoffen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten Rückhaltevolumen für größten Behälter

29 Kapitel 3: Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 13 Einschränkungen des Geltungsbereichs: Anlagen in denen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen gem. 3 (2) Nr. 7 umgegangen wird, nur, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Stoffe in ein oberirdisches Gewässer gelangen können.gilt nicht für 1. Anlagen zum Lagern von Haushaltsabfällen und vergleichbaren Abfällen insbesondere aus Büros, Behörden, Schulen oder Gaststätten, die in oder an den Gebäuden eingerichtet sind, bei denen diese Abfälle anfallen; 2. Anlagen zum Lagern und Behandeln von Bioabfällen im Rahmen der Eigenkompostierung im privaten Bereich;

30 Kapitel 3: Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 13 Einschränkungen des Geltungsbereichs: (2) Dieses Kapitel gilt nicht für (Fortsetzung): 3. Anlagen zum Lagern von festen gewerblichen Abfällen und festen gewerblichen Abfällen, denen wassergefährdende Stoffe anhaften, wenn a) das Volumen des Lagerbehälters 1,25 Kubikmeter nicht übersteigt, b) der Lagerbehälter dicht ist, c) die Fläche, auf der der Lagerbehälter aufgestellt ist, so ausgeführt ist, dass bei Betriebsstörungen wassergefährdende Stoffe nicht in ein Gewässer gelangen können, und 4. festen Gemischen, die auf der Baustelle durch die Bautätigkeit entstehen.

31 Beispiel: Anlagen zum Lagern von festen gewerblichen Abfällen, denen wassergefährdende Stoffe anhaften Container zum Sammeln von Schrotten und Spänen, an denen Emulsionen anhaften Volumen der Lagerbehälters > 1,25 Kubikmeter! Lagerbehälter dicht? Regenwasser aus dem Aufstellbereich wird gesammelt und erst nach Kontrolle abgeleitet Ableitung von Regenwasser der Verkehrsfläche direkt in den Kanal Fläche, auf der der Lagerbehälter aufgestellt ist, so ausgeführt ist, dass bei Betriebsstörungen wassergefährdende Stoffe nicht in ein Gewässer gelangen können!

32 Kapitel 3: Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen (1) Der Betreiber einer Anlage hat zu dokumentieren, welche Anlagenteile zu der Anlage gehören und wo die Schnittstellen zu anderen Anlagen sind. (2) Zu einer Anlage gehören alle Anlagenteile, die in einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang miteinander stehen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen den Anlagenteilen wassergefährdende Stoffe ausgetauscht werden oder ein unmittelbarer sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen ihnen besteht. (3) Zu einer Anlage gehören auch die Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern oder dem regelmäßigen Abstellen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen dienen.

33 15 Technische Regeln Bezeichnung Thema Erscheinungsjahr/Stand DVWK-R 130 (alt) Arbeitsblatt DWA-DVWK-A 789 Bestehende unterirdische Rohrleitungen Juli 2010 DVWK-R 135 Bestehende einwandige unterirdische Behälter 1997 Arbeitsblatt DWA 779 Allgemeine technische Regelung April 2006 Arbeitsblatt DWA-DVWK-A 780 Oberirdische Rohrleitungen Teil 1 und 2 Dezember 2001 Arbeitsblatt DWA-DVWK-A 781 Arbeitsblatt DWA-DVWK-A Arbeitsblatt DWA-DVWK-A Tankstellen für Kraftfahrzeuge Betankung von Kfz mit wässriger Harnstofflösung Betankung von Kfz mit Mischungen aus Bioethanol und Ottokraftstoff August 2004 Mai 2007 Oktober 2008 Arbeitsblatt DWA-DVWK-A 782 Betankung von Schienenfahrzeugen Mai 2006 Arbeitsblatt DWA-DVWK-A 783 Betankungsstellen für Wasserfahrzeuge Dezember 2005 Arbeitsblatt DWA-DVWK-A 784 Betankung von Luftfahrzeuge April 2006 Arbeitsblatt DWA-DVWK-A 785 Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen R 1 Juli 2009 Arbeitsblatt DWA-DVWK-A 786 Ausführung von Dichtflächen Oktober 2005 Arbeitsblatt DWA-DVWK-A 787 Abwasseranlagen als Auffangeinrichtung Juli 2009 Arbeitsblatt DWA-DVWK-A 788 Flachbodentanks aus metallischen Werkstoffen zur Lagerung von wassergefärhdenden Flüssigkeiten Mai 2007 Arbeitsblatt DWA-DVWK-A 790 Bestehende einwandige unterirdische Behälter Dezember 2009 Arbeitsblatt DWA-DVWK-A 791 Heizölverbraucheranlagen Januar 2009

34 17 Grundsatzanforderung (1) Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass 1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können, 2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind, 3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden; dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste, und 4. bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage (Betriebsstörung) anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden.

35 17 Grundsatzanforderung (2) Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein. Flüssigkeitsundurchlässig sind Bauausführungen dann, wenn sie ihre Dicht- und Tragfunktion während der Dauer der Beanspruchung durch die wassergefährdenden Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird, nicht verlieren. (3) Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig. (4) Der Betreiber hat bei der Stilllegung einer Anlage oder von Anlagenteilen alle in der Anlage oder in den Anlagenteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, soweit technisch möglich, zu entfernen. Er hat die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.

36 Beispiele aus der Praxis

37 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe (1) Anlagen müssen ausgetretene wassergefährdende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten. Dazu sind sie mit einer Rückhalteeinrichtung im Sinne von 2 Absatz 15 auszurüsten. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um eine doppelwandige Anlage im Sinne von 2 Absatz 16 handelt. Einzelne Anlagenteile können über unterschiedliche, jeweils voneinander unabhängige Rückhalteeinrichtungen verfügen. Bei Anlagen, die nur teilweise doppelwandig ausgerüstet sind, sind einwandige Anlagenteile mit einer Rückhalteeinrichtung zu versehen. (2) Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben.

38 Rückhaltung und Doppelwandigkeit von Tiefpunkten

39 Beispiele aus der Praxis Pumpensumpf als Tiefpunkt prüfbare Sicherheit 39

40 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe (3) Rückhalteeinrichtungen müssen für folgendes Volumen ausgelegt sein: 1. bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen an wassergefährdenden Stoffen entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann; 2. bei Anlagen zum Abfüllen flüssiger wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen entsprechen, das bei größtmöglichem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann

41 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe 3. bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen entsprechen, das aus dem größten Behälter, der größten Verpackung oder der größten Umschlagseinheit, in dem oder in der sich wassergefährdende Stoffe befinden und für den oder für die die Anlage ausgelegt ist, freigesetzt werden kann. Auf ein Rückhaltevolumen kann bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 mit einem Volumen bis Liter verzichtet werden, sofern sich diese auf einer Fläche befinden, die 1. den betriebstechnischen Anforderungen genügt und eine Leckerkennung durch infrastrukturelle Maßnahmen gewährleistet ist, oder 2. flüssigkeitsundurchlässig ausgebildet ist.

42 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe (4) Bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe D..muss die Rückhalteeinrichtung so ausgelegt sein, dass das Volumen flüssiger wassergefährdender Stoffe, das aus der größten abgesperrten Betriebseinheit bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen getroffen werden, vollständig zurückgehalten werden kann. (5) Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden, Böden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, dass die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle insbesondere auch der Rückhalteeinrichtungen jederzeit möglich sind.

43 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe (6) Bei oberirdischen doppelwandigen Behältern, die über ein Leckanzeigesystem mit Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 verfügen, ist eine Rückhaltung der Leckanzeigeflüssigkeit nicht erforderlich, wenn das Volumen dieser Flüssigkeit 1 Kubikmeter nicht übersteigt. Unterirdische Lagertanks nur mit LAZ über Vakuum..! (7) Wassergefährdende Stoffe, die beim Austreten so miteinander reagieren können, dass die Funktion der Rückhaltung nach Absatz 1 beeinträchtigt wird, müssen getrennt aufgefangen werden. In Anlehnung an Zusammenlagerungsgebote nach TRgS 510!

44 Grundlagen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Das Kaffeetassen Prinzip: 1.Barriere: primäre Sicherung Sichere Umschließung der wassergefährdenden Stoffe für den bestimmungsgemäßen Betrieb ( 18 AwSV) = dichte Anlage 2. Barriere: sekundäre Sicherung Leckagen müssen erkennbar sein; Auffangeinrichtungen für den Störfall ( 16 ff. AwSV) = Rückhaltegebot 3. Barriere: = Kontrolle 1) Überwachung der Anlage durch den Betreiber ( 46 AwSV) 2) Prüfung der Anlagen durch Sachverständige ( 46, 47 AwSV) 3) Montage und Wartung nur durch Fachbetriebe ( 45 AwSV) 4. Barriere: Begrenzung von Schadensfolgen ( 44 AwSV) = Notfallplan

45 Grundlagen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Das Kaffeetassen Prinzip? Lagerung von Fe- und NE-Schrotten, denen wassergefährdende Stoffe anhaften

46 Grundlagen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Besondere Anforderungen an Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen Dichte Behälter oder geschlossene Räume mit Bodenflächen, die den betriebstechnischen Anforderungen genügen oder bei offener Lagerung Flächen in Asphalt- oder Betonbauweise, bei denen das dort anfallende Niederschlagswasser nicht auf der Unterseite austritt; geordnete Entwässerung

47 Beispiel: Flächen zur Lagerung von Fe- und NE-Schrotten Merkblatt: Anforderungen an Flächen zur Lagerung von Fe- und NE- Schrotten, denen wassergefährdende Stoffe anhaften 1. Vorbemerkung Vorliegendes Merkblatt konkretisiert die Anforderung des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der VAwS.. an Flächen zur Lagerung von Eisen- und Nichteisenmetallschrotten (Fe- und NE-Schrotten), denen wassergefährdende Stoffe anhaften sowie Anforderungen an die Ableitung des auf den Lagerflächen anfallenden Niederschlagswassers aufgezeigt. Das Merkblatt dient dem Zweck, Betreibern von Anlagen zur flächenhaften Lagerung der vg. Schrotte (z.b. auf Schrottplätzen), die aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht erforderlichen Anforderungen an das Lagern aufzuzeigen, 2. Anwendungsbereich Das Merkblatt gilt für Flächen, auf denen Fe- und NE-Schrotte, ausgenommen Autowracks, gelagert werden, denen wassergefährdende Stoffe anhaften, die eigenständig oder durch äußere Einwirkungen (z.b. Witterungseinflüsse) abtropfen oder abgewaschen werden können.

48 Beispiel: Flächen zur Lagerung von Fe- und NE-Schrotten 4.1 Dichtheit der Lagerflächen Die Flächen zum Lagern von belasteten Schrotten müssen unter allen Betriebsbedingungen gegen die anfallenden Medien stoffundurchlässig und beständig ausgeführt sein.

49 Beispiel: Flächen zur Lagerung von Fe- und NE-Schrotten Maßgebender Flüssigkeitsanteil Sofern keine eindeutigen Nachweise über das Volumen der an den Schrotten anhaftenden Flüssigkeiten vorliegen, ist bei vorgereinigten (z. B. zentrifugierten) Schrotten ein Flüssigkeitsanteil von 5% und bei nicht vorgereinigten Schrotten ein Flüssigkeitsanteil von 10 % des Gesamtvolumens der zur Lagerung kommenden belasteten Schrotte anzusetzen. Ein weiteres Problem ist die Einstufung der gelagerten Abfälle in die WGK. Keine Einstufung bedeutet WGK 3!

50 20 Rückhaltung bei Brandereignissen Brand bei WEKA Schadenauswirkung auf DORNBRACHT

51 20 Rückhaltung bei Brandereignissen

52 20 Rückhaltung bei Brandereignissen

53 20 Rückhaltung bei Brandereignissen

54 20 Rückhaltung bei Brandereignissen Anlagen sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen.

55 20 Rückhaltung bei Brandereignissen Wo erhalte ich Informationen zur Löschwasserrückhaltung? 1. DWA - A Allgemeine Technische Regelungen Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) Wie wird das Rückhaltevolumen bemessen? z.b. Leitlinien für Planung und Einbau von Löschwasser- Rückhalteeinrichtungen (VdS 2557) Ergebnisse zur Rückhaltung bei Brandereignissen in der Anlagenbeschreibung dokumentieren und mit den beteiligten Behörden (und ihrem Sachversicherer!) abstimmen!

56 20 Rückhaltung bei Brandereignissen 8.2 Löschwasserrückhaltung nach TRwS 779 (1)Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten werden. (2) Dies gilt insbesondere für verunreinigtes Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser. (3) Rückhaltemaßnahmen können z.b. Havariebecken, Abwasseranlagen, Sperren, Barrieren, Klappen u. ä. sein, mit denen automatisch oder manuell ein Rückhalteraum geschaffen werden kann. (4) Bemessungsgrundsätze für die Löschwasserrückhaltung beim Lagern wassergefährdender Stoffe enthält die Löschwasserrückhalterichtlinie

57 20 Rückhaltung bei Brandereignissen 8.2 Löschwasserrückhaltung nach TRwS 779 (Fortsetzung) (5) Die Rückhaltung von Löschwasser ist bei Lageranlagen mit Mengen an wassergefährdenden Stoffen je Lagerabschnitt..unterhalb der Mengenschwellen.der LöRüRL im Regelfall nicht erforderlich (6) Die Rückhaltung von Löschwasser ist auch bei HBV- und LAU Anlagen mit Mengen an wassergefährdenden Stoffen unterhalb der Mengenschwellen nach Ziffer 2.1der LöRüRL in der Regel nicht erforderlich. Bei Anlagen oberhalb dieser Mengenschwellen wird die Bemessung der Löschwasserrückhaltung im Einzelfall festgelegt. (7) Einrichtungen, mit denen im Brandfall eine Löschwasserrückhaltemöglichkeit geschaffen wird, sind regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch den Betreiber zu prüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.!

58 Exkurs: Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) 1. Die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte- Richtline - LöRüRL) wird hiermit nach 3 Abs. 3 der Landesbauordnung (BauO NW) im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft als Technische Baubestimmung (Richtlinie) bauaufsichtlich eingeführt. In HBV Anlagen befinden sich die Stoffe im Arbeitsgang. Hier findet die LöRüRL keine Anwendung!

59 Exkurs: Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) 2.1 Diese Richtlinie gilt für bauliche Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 1 mit mehr als 100 t je Lagerabschnitt oder WGK 2 mit mehr als 10 t je Lagerabschnitt oder WGK 3 mit mehr als 1 t je Lagerabschnitt gelagert werden. Es wird in Tonnen gerechnet, flüssige Stoffe müssen mit dem Dichtefaktor umgerechnet werden!

60 Exkurs: Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) Die zurückzuhaltende Löschwassermenge ist abhängig von: der Wassergefährdungsklasse des Lagerguts der Behältergröße im Lager (bis 3000l oder höher) der Lage des Lagers (im Freien oder Gebäude) der Sicherheitskategorie (K1 K4) der Lagerdichte bzw. Fläche des Lagers der Lagerguthöhen der Anzahl der Geschosse des Gebäudes Hieraus kann rechnerisch ein notweniges Rückhaltevolumen von bis zu m³ entstehen.!

61 Exkurs: Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) Ausbildung des Auffangraums für Löschwasser nach LöRüRL: Boden und Wände von Löschwasser-Rückhalteanlagen müssen bis zum Zeitpunkt der Entsorgung ausreichend dicht sein. Dieses gilt als erfüllt z. B. bei der Verwendung von Stahl oder von wasserundurchlässigem Beton nach DIN 1045 mit einer Dicke von 20 cm. Gilt z.b. für den Produktions- / Hallenbereich! Für die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen gelten die Anforderungen aus dem Arbeitsblatt der DWA-A 786, TRwS 786 Anforderung an Dichtflächen

62 Beispiel für Löschwasserrückhaltung 62

63 Beispiel zur Löschwasserrückhaltung

64 Beispiel zur Löschwasserrückhaltung 64

65 Beispiel zur Löschwasserrückhaltung 65

66 Beispiel zur Löschwasserrückhaltung 66

67 Beispiel Löschwasserrückhaltung

68 Beispiel Löschwasserrückhaltung

69 Gefährdungsstufen nach 39 AwSV Ermittlung der Gefährungsstufen Volumen in m³ bzw. Masse in t Wassergefährdungsklasse (WGK) ,22 m³ oder 0,2 t (in Schutzgeb.) Stufe A Stufe A Stufe A > 0,22 m³ oder 0,2 t 1 Stufe A Stufe A Stufe B > 1 10 Stufe A Stufe B Stufe C > Stufe A Stufe C Stufe D > Stufe B Stufe D Stufe D > 1000 Stufe C Stufe D Stufe D

70 40 Anzeigepflicht Wer eine.. prüfpflichtige Anlage errichten will wesentlich verändern will Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach 39 (1) führen hat dies mindestens 6 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Wo?...bei der zuständigen Behörde!

71 40 Anzeigepflicht - Inhalt Betreiber und Standort Abgrenzung der Anlage zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind LAU Anlagen sind nicht anzeigepflichtig bei Eignungsfeststellungen nach 63 WHG oder innerhalb von Zulassungsverfahren HBV Anlagen sind immer anzeigepflichtig.!

72 43 Anlagendokumentation Hallen Becken Behälter Wasser gefährdende Menge in WGK je LAU / wiederkehrend Datum wieder- Nr. Nr. Stoffe m³ je Stoff Stoff HBV prüfpflichtig 7 4a Härtebad (Öl) Isorapid 277 HM 1,7 m³ 1 HBV nein - 7 8p Vor Waschmaschine Waschtensid 6 % 4,5 m³ 1 HBV nein - kehrende Prüfungen (Sanierung) Nach Maschine Waschtensid 6% 4,5 m³ 1 HBV nein - 7 8k Hydraulik Isolubric VG 46 zinkfrei 0,2 m³ 1 HBV nein - 7 9b Schwärzbecken Blackynol WL 33 12% 1,7 m³ 2 HBV nein - 7 1l Härtebad (Öl) Isorapid 277 HM 16 m³ 7 8w Härtebad (Aquatensid) Aquatensid 6 % 16 m³ 1 HBV ja Sanierung und Bericht bis März k Härtebad / Öl Isorapid 277 HM 4,5 m³ 7 5 b Becken für Filterung Isorapid 277 HM 15 m³ 1 1 HBV HBV nein ja Bericht im Oktober Nr. 2 Ölabscheider 1 - nein -

73 43 Anlagendokumentation

74 48 Beseitigung von Mängeln (1) Werden bei Prüfungen nach 46 durch einen Sachverständigen geringfügige Mängel festgestellt, hat der Betreiber diese Mängel innerhalb von sechs Monaten und, soweit nach 45 erforderlich durch einen Fachbetrieb nach 62 zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel sind dagegen unverzüglich zu beseitigen. (2) Hat der Sachverständige bei seiner Prüfung nach 46 einen gefährlichen Mangel im Sinne von 47 Absatz 2 Nummer 4 festgestellt, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.

75 45 Fachbetriebspflicht; Ausnahmen (1) Folgende Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben nach 62 errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden: 1. unterirdische Anlagen, 2. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen, 3. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen innerhalb von Wasserschutzgebieten, 4. Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D, 5. Biogasanlagen, 6. Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie 7. Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7. (2) Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben, müssen nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden.

76 Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten Anlagenarten unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen einschließlich Heizölverbraucheranlagen Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach 2 Absatz 8 eingesetzt werden Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung Prüfzeitpunkte und -intervalle wiederkehrende Prüfung bei Stilllegung einer Anlage A, B, C und D A, B, C und D alle 5 Jahre A, B, C und D B, C und D C und D C und D über t über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über t alle 5 Jahre Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über t Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag über 100 m3 Über m³ alle 5 Jahre über m³ über 100 m3 Über m³ alle 5 Jahre über m³ B, C und D B alle 10 Jahre; C und D alle 5 Jahre; B, C und D

77 Beispiel zur Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen 5 Behälter, PE einwandig mit Stoffen der WGK 2 mit je 2,2 m³ Volumen Eine Anlage mit 11 m³ Gesamtvolumen, da in einem Auffangraum errichtet (funktionaler und unmittelbar sicherheitstechnischer Zusammenhang) WGK 2, Stufe C wiederkehrend prüfpflichtig

78 Beispiel zur Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen 4 Behälter, PE einwandig und 1 Behälter doppelwandig mit Stoffen der WGK 2 mit je 2,2 m³ Volumen Eine Anlage mit 8,8 m³ Volumen, da in einem Auffangraum (funktionaler und unmittelbar sicherheitstechnischer Zusammenhang) und ein eigensicherer Lagerbehälter als Anlage mit 2,2 m³ Volumen 2 Anlagen der WGK 2, Stufe B beide nicht wiederkehrend prüfpflichtig

79 Beispiel zur Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen 4 Behälter, PE mit Stoffen der WGK 2 mit je 2,2 m³ Volumen 1 Behälter, PE mit Stoffen der WGK 3 (H 530) mit 2,2 m³ Volumen Eine Anlage mit 11 m³ Volumen, da in einem Auffangraum (funktionaler und unmittelbar sicherheitstechnischer Zusammenhang). Anteil WGK 3 Stoff / Gemisch > 3 % und krebserzeugender Stoff ( H 530) Anlage der WGK 3, Stufe D wiederkehrend prüfpflichtig

80 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung LAU Anlagen gasförmiger wassergefährdender Stoffe Anlage der Gefährdungspotentialstufe A Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen Anlagen der Gefährdungsstufen B und C sowie für.. prüfpflichtige Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen nicht erforderlich, wenn für alle Teile einer Anlage einschl. ihrer technischen Schutzvorkehrungen einer der folgenden Nachweise vorliegt (alte eoh Regelung) CE-Kennzeichen, das zulässige Klassen und Leistungsstufen nach WHG aufweist bei Behältern und Verpackungen die Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften durch das Gutachten eines Sachverständigen bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt Möglichkeit der 7.4er VAwS (NRW) Bescheinigung bleibt erhalten.!

81 43 Anlagendokumentation Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu führen, in der die wesentlichen Informationen über die Anlage enthalten sind. Aufbau der Anlage Abgrenzung der Anlage Angaben zu den eingesetzten Stoffen zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile zu Sicherheitseinrichtungen und zu Schutzvorkehrungen zur Löschwasserrückhaltung zur Standsicherheit

82 44 Betriebsanweisung / Merkblatt (1) Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. Der Plan ist mit den Stellen abzustimmen, die im Rahmen des Notfallplans und der Sofortmaßnahmen beteiligt sind. Der Betreiber hat die Einhaltung der Betriebsanweisung und deren Aktualisierung sicherzustellen. (2) Das Betriebspersonal der Anlage ist vor Aufnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen, wie es sich laut Betriebsanweisung zu verhalten hat. Die Durchführung der Unterweisung ist vom Betreiber zu dokumentieren. (3) Die Betriebsanweisung muss dem Betriebspersonal der Anlage jederzeit zugänglich sein.

83 44 Betriebsanweisung / Merkblatt Firma GmbH Betriebsanweisung gemäß 44 AwSV NOTFALLPLAN für den Anlagenbereich.. ANLAGENBESCHREIBUNGEN Für die Anlage wurde eine separate Anlagenbeschreibung erstellt. Darin sind alle Details wie Anlageninhalte, Behälterdaten, Auffangtassen und sonstige sicherheitstechnischen Einrichtungen dargestellt. ÜBERWACHUNGSPLAN Eigenüberwachung: Füllstände und Dichtigkeit der Wannen, Behälter, Filter, Pumpen, Armaturen und Verrohrungen sind täglich durch Sichtprüfung durch den Anlagenbediener zu kontrollieren. Die Pumpensümpfe in den Auffangbereichen sind mindestens einmal monatlich zu entleeren, zu reinigen und hinsichtlich undichter Stellen durch den Betreiber / beauftragte Personen zu untersuchen (Leckagekontrolle). Bodentassen sind monatlich visuell auf Schadstellen und Undichtigkeiten durch den Betreiber / beauftragte Personen zu kontrollieren. Bei der Überprüfung ist darauf zu achten, dass alle Anlagenbereiche grundsätzlich sauber sein müssen. Die Funktionsfähigkeit von technischen Sicherheitseinrichtungen in den Anlagen ist mindestens halbjährlich durch den Betreiber / beauftragte Personen zu überprüfen. Sachverständigenprüfung: Prüfpflichtige Anlagen sind bei In-/Außerbetriebnahme und wesentlichen Veränderungen gemäß den VAwS-Vorgaben durch Sachverständige aus anerkannten Organisationen überprüfen zu lassen. Festgestellte Mängel sind umgehend zu beheben. INSTANDHALTUNGSPLAN Eigene Instandhaltung: Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten sind grundsätzlich nur von eingewiesenem Personal gemäß den gültigen Sicherheitsvorschriften und den Anforderungen an den Gewässerschutz durchzuführen. Im Rahmen der o.g. Überwachung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Dazu zählen auch Verunreinigungen in den Auffangbereichen unter den Anlagen bzw. Behältern. Fachbetrieb: Für wesentliche Änderungsmaßnahmen an den Anlagen sowie entsprechende Wartungs- und Montagearbeiten an den Sicherheitseinrichtungen ist ein nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zugelassener Fachbetrieb hinzuzuziehen. Sofortmaßnahmen: Bei störungs- und schadensbedingtem Austreten wassergefährdender Stoffe und /oder Badinhalten aus Behältern / Leitungen / Filtern / Pumpen etc. sind, wenn eine Gefährdung der Gewässer und des Bodens nicht auf andere Weise verhindert werden kann, unter Beachtung von Arbeits- und Gewässerschutz folgende Maßnahmen sinngemäß durchzuführen: Feststellen, ob es sich um wassergefährdende Flüssigkeiten handelt! Drucklosmachen von Leitungen, Filtern, Pumpen, (Gerät abschalten, Absperrhähne schließen)! Abdichten der Austrittsstelle, Auffanggefäße benutzen und die weitere Ausbreitung verhindern! Abpumpen in geeignete Gefäße (leere Chemikalienbehälter, leere Wannen)! Die betroffene Anlage ist unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Der Vorgang ist unverzüglich den Vorgesetzten zu melden. Schadensmeldung intern sofort an: 1. Betriebsleitung. : mobil: 2. Anlagenmechanik. : mobil: 3. Geschäftsleitung : mobil: oder Notdienst : mobil: Schadensmeldung extern : Falls zu befürchten ist, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund oder in die öffentliche Kanalisation gelangen, muss durch eine beauftragte Person - der Lage angemessen - unverzüglich eine oder mehrere der nachfolgend angegebenen Stellen benachrichtigt werden: 1. Feuerwehr / Leitstelle Untere Wasserbehörde Nummer 3. Wasserverband/Kläranlage Nummer Was ist passiert? Wo ist es passiert? Welche Stoffe sind ausgetreten? Welche Mengen sind ausgetreten? Wer ist an der Schadenstelle? BETRIEBSTAGEBUCH Die Arbeiten und Vorkommnisse, die im Rahmen dieser Betriebsanweisung anfallen, sind in einem Betriebstagebuch (Prüfbuch) zu vermerken. Hierzu zählt auch die Eigenüberwachung. Außerdem sind alle Schadensereignisse und Maßnahmen bei Betriebsstörungen zu dokumentieren.

84 44 Betriebsanweisung / Merkblatt (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für 1. Anlagen der Gefährdungsstufe A, 2. Eigenverbrauchstankstellen, 3. Heizölverbraucheranlagen und 4. Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen mit einem Volumen bis zu 100 Kubikmetern und für Anlagen mit festen Gemischen bis zu Tonnen. Stattdessen ist bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 3 das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen nach Anlage 3 und bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach Anlage 4 an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen.

85 Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen! Wer eine Anlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden. Anlagenbezeichnung: O... Füllgut (wassergefährdender Stoff): O...WGK... Standort in einem Schutzgebiet: O Wasserschutzgebiet, Schutzzone:... O O Heilquellenschutzgebiet, Schutzzone:... Überschwemmungsgebiet... Fachbetriebspflicht: O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig ( 45 AwSV) O die Anlage ist fachbetriebspflichtig Besteht die Gefahr, dass wassergefährdende Stoffe austreten können, oder ist dieses bereits ge-schehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen ( 25 Absatz 1 AwSV). Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können ( 25 Absatz 2 AwSV): Feuerwehr Tel.: 112 Polizeidienststelle Tel.: 110 örtlich zuständige Behörde: Tel.:... Adresse: Betriebliche/-r Ansprechpartner/-in: Tel.:... Herr/Frau:...

86 Zusammenfassung: Fachbetriebs- und Prüfpflicht Für alle unterirdischen Anlagen Alle oberirdischen Anlagen der Gefährdungsstufe C und D Für alle oberirdischen Anlagen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten Für Biogasanlagen Keine Fachbetriebspflicht für Tätigkeiten, die keine unmittelbare Bedeutung für Anlagensicherheit

87 Zusammenfassung der Anforderungen Mehr Betreiberverantwortung Pflicht zur Einstufung von Gemischen (und Stoffen) Anlagenabgrenzung erfolgt durch Betreiber (Schnittstellen) Grundsatzanforderungen bleiben erhalten Maßnahmen der Rückhalteeinrichtungen werden betont Forderung der Löschwasserrückhaltung Gefährdungsstufen werden wieder eingeführt (in NRW). Anzeigepflicht

88 Bestehende Anlagen Organisatorische Maßnahmen sofort umsetzen.anzeigepflicht! Weitere Maßnahmen erst auf Anordnung der Behörde auf Grundlage vorliegender Prüfergebnisse Anordnung wirtschaftlich verträglich und abgestimmt

89 Zeitplan bis zur Verabschiedung der AwSV Vorläufiger Zeitplan: Notifizierung: Oktober 2013 Bundesrat: Februar 2014 Inkrafttreten: Juli 2014

90 Gute Gründe für die Umsetzung..! Gute Gründe für die Umsetzung der Anforderungen zur VAwS / AwSV Rechtskonformität des Unternehmens sichern 65 Ordnungswidrigkeiten Versicherungsschutz / Umwelthaftpflicht Einschränkung / Ausfall des Versicherungsschutzes (z.b. Drittschäden durch Löschwasser) Umsetzung der guten Managementpraktiken im Umweltschutz

91 Bis bald..! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und weiterhin einen schönen Tag! Ihre FGH Umwelt- und Wassertechnik GmbH

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