Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d U m w e l t Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Allgemeine Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall gemäß 20c der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) Merkblatt ZiE Fassung Januar 2015

2 Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 2 2. Erfordernis einer Zustimmung im Einzelfall 3 3. Antrag auf Zustimmung im Einzelfall 3 4. Unterlagen und Nachweise zur Beurteilung 4 5. Zustimmungsbescheid 4 6. Gebühren 4 7. Kontakt 5 1. Allgemeines Dieses Merkblatt gibt allgemeine Hinweise zum Erfordernis und zur Beantragung einer Zustimmung sowie zu den einzureichenden Unterlagen und zum Verfahrensablauf bei einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) gemäß 20 c der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HBauO). Der 20 c HBauO regelt den Verwendbarkeitsnachweis für solche nicht geregelten Bauprodukte und Bauarten, die im Einzelfall verwendet bzw. angewendet werden. Nach 20 Abs. 3 Satz 1, 21 Abs. 1 Satz 1 HBauO gelten Bauprodukte und Bauarten als nicht geregelt, wenn für sie technische Regeln in der Bauregelliste A bekannt gemacht worden sind und sie von diesen wesentlich abweichen oder es für sie keine Technischen Baubestimmungen (TB) oder allgemein anerkannten Regeln der Technik (aart) gibt. Ein derartiger Einzelfall liegt nur dann vor, wenn das jeweilige Bauprodukt bzw. die Bauart nur für ein Bauvorhaben hergestellt bzw. angewendet wird, in dem das Bauprodukt bzw. die Bauart allerdings mehrfach verwendet werden kann. Die Anwendung der Vorschrift beschränkt sich damit auf eine Einzelfallregelung, der die Herstellung eines Bauprodukts bzw. die Anwendung einer Bauart für einen einzigen lokalisierbaren Anwendungsfall zugrundeliegt. Diese Hinweise ermöglichen dem am Bau Beteiligten rechtzeitig vor der beabsichtigten Verwendung eines nicht geregelten Bauprodukts oder der Anwendung einer nicht geregelten Bauart - das Erfordernis einer ZiE zu erkennen - die für die Erlangung einer ZiE erforderlichen Unterlagen und Nachweise zusammenzustellen bzw. in Auftrag zu geben und - den Antrag auf ZiE mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der zuständigen obersten Bauaufsicht, dem Referat für Bautechnik (ABH 31) der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zu stellen.

3 Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Seite 3 Den Antrag auf Zustimmung im Einzelfall kann jeder der am Bau Beteiligten stellen, der ein berechtigtes Interesse daran hat. Das kann der Bauherr, der Entwurfsverfasser, der Fachplaner, der Hersteller des Bauproduktes oder die ausführende Baufirma sein. In der Regel stellt der Hersteller den Antrag auf Zustimmung im Einzelfall, worauf sich die folgenden Ausführungen beziehen. Das Referat für Bautechnik der Freien und Hansestadt Hamburg steht für Rückfragen gerne zur Verfügung. Eine frühzeitige Abstimmung der geplanten Ausführung mit dem Referat für Bautechnik macht es Ihnen möglich, Zeit und Kosten zu sparen. 2. Erfordernis einer Zustimmung im Einzelfall Gibt es für nicht geregelte Bauprodukte oder Bauarten keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abz) bzw. kein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abp), so ist für die Verwendung dieser Bauprodukte oder Bauarten gemäß der 20, 21 der HBauO eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich. Gleiches, gilt wenn wesentliche Abweichungen von der Zulassung oder dem Prüfzeugnis bestehen. Besteht ggf. eine nur geringfügige Abweichung, liegt trotz einer wesentlichen Abweichung eine Gleichwertigkeit gemäß 3 (Abs. 3) Satz 3 HBauO vor, oder hat das Bauprodukt für die Schutzziele gemäß 3 (Abs. 1) der HBauO nur eine untergeordnete Bedeutung, ist keine Zustimmung im Einzelfall erforderlich. Die Entscheidung darüber trifft ABH Antrag auf Zustimmung im Einzelfall Der Antrag auf ZiE ist formlos, gerne auch in elektronischer Form, bei ABH 31 zu stellen und hat folgende Angaben in 1-facher Ausfertigung zu enthalten: - Eine ausführliche Beschreibung des Antragsgegenstandes (nicht geregeltes Bauprodukt oder Bauart) und des Einbauortes (Geschoss, Fassade, Achsenbezeichnung, ggf. Anzahl, etc.) mit der bei dem Bauvorhaben (Ort, Straße/Flurstück) vorgesehenen Verwendung/Anwendung o bei einer oder mehreren wesentlich(en) Abweichung(en) von den Technischen Baubestimmungen (TB), allgemein anerkannten Regeln der Technik (aart), allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abz), europäisch technischen Zulassungen (ETA) bzw. allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abp) ist/sind die beantragte(n) o Abweichung(en) darzustellen bei Bauprodukten oder Bauarten, für die keine TB oder aart, keine abz, keine ETA und kein abp bestehen, ist eine detaillierte Beschreibung des Antragsgegenstandes erforderlich - Antragsteller mit Adresse und Ansprechpartner - Bauherr mit Adresse - Bauherrenunterschrift (Kenntnisnahme vom Antrag auf ZiE) - genaue Bezeichnung des Bauvorhabens mit Adresse - zuständige Bauprüfabteilung (untere Bauaufsicht) falls bekannt

4 Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Seite 4 - ggf. zuständiger Prüfingenieur - Kostenübernahmeerklärung desjenigen, der die beim Amt für Bauordnung und Hochbau anfallenden Kosten für die Bearbeitung und Erteilung der Zustimmung im Einzelfall trägt (Adresse und Ansprechpartner) 4. Unterlagen und Nachweise zur Beurteilung Zur Beurteilung des Antrages auf ZiE sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung, gerne auch in elektronischer Form, bei ABH 31 einzureichen: - Material- und Konstruktionsangaben sowie Ausführungspläne - ggf. objektbezogenes Gutachten, gutachtliche Stellungnahme oder objektbezogener Prüfbericht einer auf dem jeweiligen Gebiet bauaufsichtlich anerkannten Prüf,- Überwachungs-oder Zertifizierungsstelle - ggf. Standsicherheitsnachweis Das Nachweisverfahren ist mit dem Referat für Bautechnik (ABH 31) abzustimmen. Auf Versuche kann ggf. verzichtet werden, wenn entsprechende vergleichbare gutachtliche Stellungnahmen vorgelegt werden können oder das Referat für Bautechnik den Antragsgegenstand eigenständig beurteilen kann. 5. Zustimmungsbescheid Der Zustimmungsbescheid geht im Original an den Kostenträger. Kopien erhalten der Bauherr (falls nicht Kostenträger), der Antragsteller (falls nicht Kostenträger), der Prüfstatiker und ggf. weitere am Bauvorhaben Beteiligte. Der Zustimmungsbescheid erstreckt sich ausschließlich auf die beantragten wesentlichen Abweichungen gegenüber dem Verwendbarkeitsnachweis, der TB, der abz, der ETA oder des abp oder im Falle von Bauprodukten oder Bauarten, für die es keinen Verwendbarkeitsnachweis, also keine TB, keine abz, keine ETA oder abp gibt, auf das gesamte Bauprodukt oder die Bauart. 6. Gebühren Die Gebühren für die Zustimmung im Einzelfall werden gemäß Nr. 7 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGebO) erhoben. Die BauGebO sieht dafür einen Kostenrahmen zwischen 500 und vor. Auch im Falle der Ablehnung bzw. des Zurücknehmens des Antrages entsteht eine Gebührenzahlungspflicht.

5 Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Seite 5 7. Kontakt Für Fragen stehen Ihnen zur Verfügung Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Bauordnung und Hochbau ABH 31 - Referat für Bautechnik, Baubestimmungen, konstruktiver Brandschutz Neuenfelder Straße Hamburg oder (Geschäftsstelle) ABH31-Poststelle@BSU.Hamburg.de

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