Die Gesetzesänderung dient vor allem der Überarbeitung der Landesbauordnung nach sozialen und ökologischen Kriterien.

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg A. Zielsetzung Die Gesetzesänderung dient vor allem der Überarbeitung der Landesbauordnung nach sozialen und ökologischen Kriterien. B. Wesentlicher Inhalt Die Änderungen in der Landesbauordnung umfassen schwerpunktmäßig Regelungen über Fahrrad- und Kfz-Stellplätze, die erleichterte Nutzung regenerativer Energien, die Verwendung von Holz als Baustoff und die Fassadenbegrünung. Darüber hinaus sollen verschiedene wichtige Punkte geändert werden wie insbesondere die Beschränkung des Anwendungsbereichs des Kenntnisgabeverfahrens. C. Alternativen Beibehaltung der Landesbauordnung in der bisherigen Fassung. D. Wesentliche Ergebnisse der Regelungsfolgenabschätzung und Nachhaltigkeitsprüfung Die Änderungen in der Landesbauordnung dienen einerseits dem Umwelt,- Naturund Klimaschutz und andererseits der persönlichen Sicherheit der Menschen. Durch einzelne neue Standards (Fahrradstellplatzpflicht, Begrünungspflicht) werden dem Land und den Kommunen, aber auch den privaten Bauherrinnen und Bauherrn zusätzliche Kosten entstehen. Durch die Einschränkung des Kenntnis- Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 gabeverfahrens könnten vermehrte Übergänge in baurechtliche Genehmigungsverfahren dagegen zu Gebührenmehreinnahmen bei den Trägern der Baurechtsbehörden führen, die sich jedoch in ihrer Höhe erst nach Vorliegen ausreichender Anwendungserfahrungen auf einer gesicherten Datengrundlage näher beziffern lassen. 2

3 Staatsministerium Stuttgart, 3. Juni 2014 Baden-Württemberg Ministerpräsident An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, als Anlage übersende ich gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur zuständig. Mit freundlichen Grüßen Kretschmann Ministerpräsident 3

4 Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg Artikel 1 Änderung der Landesbauordnung Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort Grundflächen die Wörter von Nutzungseinheiten eingefügt. b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter im Freien gestrichen und nach dem Wort Kraftfahrzeugen die Wörter und Fahrrädern eingefügt. bb) In Satz 3 werden die Wörter für Kraftfahrzeuge gestrichen. c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt: (12) Feuerstätten sind Anlagen oder Einrichtungen, die in oder an Gebäuden ortsfest benutzt werden und dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. d) Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden Ab - sätze 13 und In 3 Absatz 4 wird das Wort behinderten durch die Wörter Menschen mit Behinderung ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Maßgebend ist die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde. b) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter gar nicht, soweit kein Teil der Dachfläche eine größere Neigung als 45 aufweist, im Übrigen gestrichen. 4

5 c) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: Außerdem bleibt die nachträgliche Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 0,25 m vor die Außenwand tritt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe 1 und gestrichen. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort oder ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort oder durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 3 wird aufgehoben Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: Die geplante Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1 ist der unteren Baurechtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen; 19 Absatz 1 BauGB gilt entsprechend. b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter einer Teilung nach Absatz 1 durch die Wörter der Teilung ersetzt Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben wird folgender Absatz 8 angefügt: (8) Gebäude zur Haltung von Tieren müssen über angemessene Einrichtungen zur Rettung der Tiere im Brandfall verfügen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. nach den Vorschriften a) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisier- 5

6 ter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EU- Bauproduktenverordnung) (ABI. L 88 vom 4. April 2011, S. 5, ber. ABl. L 103 vom 12. April 2013, S. 10), b) anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder c) zur Umsetzung von Richtlinien der Euro - päischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der EU-Bauproduktenverordnung berücksichtigen, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der EU-Bauproduktenverordnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten Leis - tungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt. b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in der Bauregelliste B 1. festlegen, welche Leistungsstufen oder -klassen nach Artikel 27 der EU-Bauproduktenverordnung oder nach Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union Bauprodukte nach Absatz 1 Nummer 2 erfüllen müssen, und 2. bekannt machen, inwieweit Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der EU-Bauproduktenverordnung nicht berücksichtigen Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Wörter 25 Satz 1 Nummer 1 ersetzt. b) Es wird folgender Satz 3 angefügt: Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach 25 Satz 1 Nummer 1 sowie 73 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; 48 und 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. 6

7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen und Satz 1 wird wie folgt gefasst: Mit Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde dürfen im Einzelfall 1. Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des 17 Absatz 7 Nummer 2, 2. Bauprodukte, die auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europä - ischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des 17 Absatz 7 Nummer 2, 3. nicht geregelte Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des 3 Absatz 2 nachgewiesen ist. bb) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter dem Bauproduktengesetz durch die Wörter der EU-Bauproduktenverordnung ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen und in Satz 1 werden die Wörter Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft durch die Wörter natürliche oder juristische Person ersetzt. b) Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 2 Satz 1 wird Satz 3 des bisherigen Absatzes wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die geforderte Feuerwiderstandsdauer nachgewiesen wird und die Bauteile so hergestellt und eingebaut werden, dass Feuer und Rauch nicht über Grenzen von Brand- oder Rauchschutzbereichen, insbeson - dere Geschosstrennungen, hinweg übertragen werden können. 7

8 14. In 29 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter behinderten Menschen durch die Wörter Menschen mit Behinderung ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort vier durch das Wort zwei ersetzt. b) Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: (4) Für jede Wohnung sind zwei geeignete wettergeschützte Fahrrad-Stellplätze herzustellen (not- wendige Fahrrad-Stellplätze), es sei denn, diese sind nach Art, Größe oder Lage der Wohnung nicht oder nicht in dieser Anzahl erforderlich. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen 1. möglichst ebenerdig zugängliche oder durch Rampen oder Aufzüge leicht erreichbare Flächen zum Abstellen von Kinderwagen und Gehhilfen, 2. Flächen zum Wäschetrocknen. (5) Für jede Wohnung muss ein Abstellraum zur Verfügung stehen wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt gefasst: 37 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen (1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen (notwendiger Kfz-Stellplatz). Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Kfz-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Statt notwendiger Kfz-Stellplätze ist die Herstellung notwendiger Garagen zulässig; nach Maß - gabe des Absatzes 8 können Garagen auch verlangt werden. Bis zu einem Viertel der notwen - digen Kfz-Stellplätze nach Satz 2 kann durch die Schaffung von Fahrrad-Stellplätzen ersetzt werden. Dabei sind für einen Kfz-Stellplatz vier Fahrrad-Stellplätze herzustellen; eine Anrechnung der so geschaffenen Fahrrad-Stellplätze auf die Verpflichtung nach Absatz 2 erfolgt nicht. 8

9 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern zu erwarten ist, sind notwendige Fahrrad-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen ausreichen. Notwendige Fahrrad-Stellplätze müssen eine wirksame Diebstahlsicherung ermöglichen und von der öffentlichen Verkehrsfläche ebenerdig, durch Rampen oder durch Aufzüge zugänglich sein. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: In Satz 1 werden nach dem Wort Kraftfahrzeuge die Wörter und Fahrräder eingefügt. d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort Stellplätze durch das Wort Kfz-Stellplätze und die Angabe Absatz 4 durch die Angabe Absatz 5 ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort oder durch ein Komma ersetzt. bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: 3. die Herstellung von Parkeinrichtungen für die gemeinschaftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen oder ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe Absatz 5 durch die Angabe Absatz 6 und das Wort Stellplätze durch das Wort Kfz-Stellplätze ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort Stell- plätze durch das Wort Kfz-Stellplätze ersetzt. g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert: In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort Stellplätze durch das Wort Kfz-Stellplätze ersetzt. h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. 9

10 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 6. Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder Pflege von Kindern, Menschen mit Behinderung oder alten Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertages - pflege für nicht mehr als acht Kinder, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort behinderten und in Nummer 1 die Wörter behinderte Menschen jeweils durch die Wörter Menschen mit Behinderung ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter können Ausnahmen durch die Wörter können im Einzelfall Ausnahmen ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter 14 des Geräte- und durch die Wörter 34 des ersetzt. b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Im Übrigen ist die oberste Baurechtsbehörde sachlich zuständig für alle baulichen Anlagen auf dem Betriebsgelände, soweit sie nicht im Einzelfall die Zuständigkeit einer nachgeordneten Baurechtsbehörde überträgt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Sie dürfen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. b) Absatz 5 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird vor der Zahl 29 die Angabe 14 und eingefügt. b) In Nummer 3 werden nach dem Wort Vorschriften die Wörter außerhalb dieses Gesetzes und außerhalb von Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes eingefügt. 22. In 53 Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter sowie Anträge nach 51 Abs. 5 gestrichen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort kann durch das Wort hat ersetzt und vor dem Wort ersetzen das Wort zu eingefügt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 10 aa) In Satz 1 wird die Angabe des 51 Abs. 5, gestrichen.

11 bb) Satz 2 werden die Wörter sowie nach 12 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes angefügt. cc) Satz 3 wird aufgehoben Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter und zur Nutzung erneuerbarer Energien angefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 Nummer 3 wird das Wort Bezirksschornsteinfegermeister durch die Wörter bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ersetzt und werden nach dem Wort Feuerungsanlagen die Wörter sowie über ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden eingefügt. 26. In 67 Absatz 5 wird das Wort Bezirksschornsteinfegermeister durch die Wörter bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ersetzt und folgender Satz angefügt: Satz 1 gilt für ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden entsprechend. 27. In 69 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern bestimmt sind, die Wörter an verschiedenen Orten eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe Abs. 1 und 3 gestrichen. b) In Absatz 7 Nummer 2 wird die Angabe Abs. 1 gestrichen. c) In Absatz 8 Nummer 2 werden die Wörter 14 des Geräte- und durch die Angabe 34 des und die Wörter 15 Abs. 2 des Geräte- und durch die Wörter 35 Absatz 2 des ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, die allein zur Durchführung baugestalterischer Absichten gestellt werden, dürfen die Nutzung erneuerbarer Energien nicht ausschließen oder unangemessen beeinträchtigen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern städtebauliche Gründe werden die Wörter oder Gründe sparsamer Flächennutzung eingefügt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter, ausgenommen die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen, gestrichen. 11

12 cc) In Nummer 5 wird nach den Wörtern zum Beispiel das Wort mehrgeschossig, eingefügt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. entgegen 8 Absatz 2 Satz 1 die geplante Teilung eines Grundstücks nicht anzeigt, b) Die bisherige Nummer 1 wird neue Nummer 4. c) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 5 bis Der Anhang zu 50 Absatz 1 (Verfahrensfreie Vorhaben) wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe d wird das Wort Außenwandverkleidungen durch die Wörter Außenwand- bekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung ersetzt. bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt: e) Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort Feuerungsanlagen die Wörter sowie ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmo - toren in Gebäuden eingefügt und das Wort Bezirksschornsteinfegermeister durch die Wörter bevollmächtigten Bezirksschornstein - feger ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter Blockheizkraftwerke in Gebäuden sowie gestrichen. cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c) Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung auf oder an Gebäuden sowie eine damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Gebäude; gebäudeunabhängige Anlagen nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, c) In Nummer 5 Buchstabe c wird am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: für Mobilfunkantennen gilt dies mit der Maß - gabe, dass deren Errichtung mindestens acht Wochen vorher der Gemeinde angezeigt wird, 32. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen. 12

13 Artikel 2 Änderung der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung 4 Absatz 3 und 8 Absatz 4 der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung vom 5. Februar 2010 (GBl. S. 24), geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 89), werden aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. 13

14 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass die Landesbauordnung (LBO) nach sozialen und ökologischen Kriterien überarbeitet werden soll. Der anliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung dieser allgemeinen Zielsetzung sowie verschiedener konkreter Vorgaben im Koalitionsvertrag. II. Ergebnisse der Regelungsfolgenabschätzung und Nachhaltigkeitsprüfung Bei den nachfolgend aufgeführten Änderungen in der LBO ist mit folgenden Regelungsfolgen und nachhaltigen Entwicklungen zu rechnen: 1. Einrichtungen zur Rettung von Tieren in Ställen im Brandfall Die Maßnahme dient dem Tierschutz. Für Tiere besteht im Falle eines Brandes eine besondere Gefahr, da sie oft nicht aus dem Gebäude fliehen oder nicht fliehen können. Die Einführung von Brandmeldeeinrichtungen, die ein Eingreifen des Betriebspersonals ermöglichen sollen, oder von sonstigen baulichen, organisatorischen oder technischen Vorkehrungen wird die Brandgefahren für Tiere senken. Die Maßnahme führt jedoch auf Seiten des Landwirts zu zusätzlichen Kosten. Diese können nicht pauschal beziffert werden, da sie von den Gegebenheiten im Einzelfall (Stallgröße, Installationsaufwand, Art der Meldeanlage, Verfügbarkeit von Bereitschaftspersonal usw.) abhängig sind. 2. Fahrradbezogene Maßnahmen (insbesondere Fahrradstellplatzpflicht) Durch die Einführung der Fahrradstellplatzpflicht, die Umwandlungsmöglichkeit von Kfz-Stellplätzen und die Verbesserung der Erreichbarkeit von Fahrradstellplätzen wird die Attraktivität des Fahrrads erhöht, was zu einer Erhöhung des Anteils des Fahrradverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen führen kann. Die genannten Änderungen dienen daher in besonderer Weise einer nachhaltigen Verkehrsentwicklung, indem sie zu einer umweltfreundlicheren und ressourcenschonenden Gestaltung des Verkehrs beitragen. Durch die neuen Anforderungen können sich die Gesamtbaukosten einerseits erhöhen. Die Höhe der Mehrkosten hängt z. B. bei der Pflicht zur Schaffung von Fahrradstellplätzen u. a. von den Grundstückspreisen im Einzelfall ab. Bei einem durchschnittlichen Kaufpreis von ca. 200 Euro für einen Quadratmeter baureifes Land außerhalb von Industriegebieten (Stand 2011; Quelle Stat. Landesamt) würde ein durchschnittlich großer Stellplatz bei Einzelaufstellung (2 m lang und 0,80 bis 1,20 m breit) mit einer Fläche von ca. 2 m² neben Installationskosten Grundstückskosten von ca. 400 Euro verursachen, soweit nicht ohnehin Restflächen auf dem Baugrundstück zur Verfügung stehen, die für Fahrradabstellplätze nutzbar gemacht werden können. Gleichzeitig und andererseits können die veränderten Regelungen bzgl. Kfz- Stellplätzen zu einer Verminderung der Gesamtbaukosten führen (z. B. durch die Umwandlungsmöglichkeit in Fahrradstellplätze). 3. Einschränkung des Kenntnisgabeverfahrens Die Einschränkung des Anwendungsbereichs des Kenntnisgabeverfahrens wird zu einem vermehrten Wechsel in ein baurechtliches Genehmigungsverfahren 14

15 führen. Dadurch wird ein gewisser Verwaltungsmehraufwand für die rechtliche Überprüfung der Bauvorhaben entstehen. Diesem Mehraufwand steht jedoch ein dann geringerer nachträglicher Kontrollaufwand als beim Kenntnisgabeverfahren gegenüber. Außerdem wird der Übergang in ein Genehmigungsverfahren zu Gebührenmehreinnahmen bei den Trägern der unteren Baurechtsbehörden, also der Landkreise und Gemeinden, führen. Da sich nicht voraussagen lässt, wie viele Bauwillige eher ihre Baupläne ändern werden anstatt in das gebührenpflichtige vereinfachte oder das normale Genehmigungsverfahren zu wechseln, können die Mehreinnahmen ohne ausreichende Anwendungserfahrungen auf einer gesicherten Datengrundlage nicht näher beziffert werden. Entsprechend den Gebührenmehreinnahmen entstehen den Bauwilligen zusätzliche Verfahrenskosten. Den zusätzlichen Kosten steht jedoch eine öffentliche Leistung gegenüber, da im Baugenehmigungsverfahren die rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens in den wesentlichen Punkten (im vereinfachten Verfahren) oder sogar vollständig (im normalen Verfahren) überprüft und in einer formellen Bestandsschutz gewährenden Baugenehmigung beschieden wird. 4. Maßnahmen zum barrierefreien Bauen Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift zur barrierefreien Erreichbarkeit im Wohnungsbau sowie durch die Einbeziehung der Wohnungen in teils gewerblich genutzten Gebäuden in die Regelung über leicht erreichbare Flächen zum Abstellen von Kinderwagen und nun auch Gehhilfen wird vor allem dem demografischen Wandel Rechnung getragen. Für ältere und behinderte Menschen wie auch für Mütter mit Kindern wird durch die Schaffung einer barrierefreien Umgebung die Lebensqualität erhöht. Durch diese erweiterten Standards ist auch im Vergleich zu den Gesamtkos - ten eines Bauvorhabens regelmäßig nicht mit nennenswerten Mehrkosten bei Planung und Ausführung zu rechnen. 5. Sonstige gebäudebezogene Maßnahmen Die Pflicht zur Begrünung baulicher Anlagen, Maßnahmen zur erleichterten Nutzung regenerativer Energien sowie erweiterte Verwendungsmöglichkeiten von Holz als Baustoff dienen dem Umwelt-, Natur- und Klimaschutz und fördern die technische Entwicklung auf dem Gebiet der Energieeinsparung. Indem die Maßnahmen zur Schonung endlicher Ressourcen beitragen, unterstützen sie insoweit die Entwicklung zu nachhaltigem Bauen. Ggf. sind zusätzliche Kosten beim Bauherrn / der Bauherrin (z. B. bei der Begrünungspflicht) zu erwarten, deren Höhe aber von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängt und daher auch nicht pauschaliert angegeben werden kann. Zudem kann dies mittelfristig mit Einsparungen verbunden sein. 6. Kommunales Satzungsrecht bezüglich der Anzahl der Kfz-Stellplätze Durch Ortsbaurecht sollen die Kommunen auch weniger als einen Stellplatz pro Wohnung vorschreiben können. Die Änderung fördert eine Beschränkung des motorisierten Individualverkehrs und damit eine nachhaltige Verkehrsplanung. 15

16 B. Einzelbegründung Zu Artikel 1: Zu Nummer 1 ( 2): Durch die Änderung in Absatz 4 Satz 3 wird die Reichweite der Definition des Begriffs Grundfläche in der Vorschrift präzisiert und der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Begriff an anderen Stellen im Gesetz anders verstanden wird und Quadratmeterangaben daher anders berechnet werden. In Satz 3 soll künftig klargestellt werden, dass nur die Grundflächen von Nutzungseinheiten Brutto-Grundflächen im Sinne des Gesetzes sind. Der Begriff Brutto-Grundfläche entspricht dem nach DIN 277, wonach die Grundflächen der Grundriss - ebenen eines Bauwerks und deren konstruktive Umschließungen zu summieren sind. Auch die Grundflächen der Nutzungseinheiten sind daher mit den sie umfassenden Mauern und in allen Geschossen zu berücksichtigen. Dies gilt insbeson - dere für Grundflächen, die für die Einteilung der Gebäudeklassen nach Absatz 4 Satz 1 maßgeblich sind wobei hier nach Satz 3 Halbsatz 2 Flächen in Kellergeschossen unberücksichtigt bleiben. Die Definition gilt im Übrigen auch für 38 Absatz 2, da es sich auch hier um Grundflächen von Nutzungseinheiten handelt, die als Brutto-Grundflächen mit Ihren konstruktiven Umfassungen insgesamt anzusetzen sind. Nicht um Grundflächen von Nutzungseinheiten handelt es sich dagegen z. B. in 43 Absatz 4 und generell im Anhang zu 50 Absatz 1. Hier wie auch in 18 Absatz 1 LBOVVO handelt es sich um die Grundfläche eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage und damit nur um den von diesen überbauten Grundstücksteil. Eine Addition von Grundflächen in verschiedenen Geschossen scheidet in diesen Vorschriften damit aus. 2 Absatz 4 Satz 3 LBO kann hier daher keine Anwendung finden. In Absatz 8 wird die Definition des Stellplatzes geändert. Damit wird der Tat - sache Rechnung getragen, dass in 37 nunmehr neben Kfz-Stellplätzen auch Fahrrad-Stellplätze geregelt werden. Als neuer Absatz 12 wird die bislang fehlende Definition des Begriffs Feuerstätte in das Gesetz aufgenommen. In 32 Absatz 1 sind Feuerungsanlagen als (die Gesamtheit von) Feuerstätten und Abgasanlagen definiert. Anders als die Abgasanlagen (in 32 Absatz 3) sind die Feuerstätten jedoch bisher nicht gesetzlich definiert. Durch die Klarstellung, dass es sich bei Feuerstätten um ortsfeste Anlagen in oder an Gebäuden handelt, ist dem Gesetz nunmehr eindeutig zu entnehmen, dass freistehende Feuerungsanlagen nicht zu den Feuerungsanlagen im Sinne des 32 Absatz 1 zählen. An diese Anlagen stellt 32 keine Anforderungen, und es bedarf hier zudem nicht der in 67 Absatz 5 für Feuerungsanlagen vorgeschriebene Prüfung vor deren Inbetriebnahme durch eine/-n Bezirksschornsteinfeger/-in. Eine vergleichbare Definition der Feuerstätte findet sich auch in den Bauordnungen anderer Länder. Zu Nummer 2 ( 3): Nach Absatz 4 sind in die Planung von Gebäuden nach Möglichkeit auch die Belange der behinderten Menschen einzubeziehen. Die Bezeichnung behinderte Menschen ist nicht mehr üblich. Inzwischen hat sich hier die Bezeichnung Menschen mit Behinderung allgemein durchgesetzt. In Absatz 4 wie an allen anderen Stellen im Gesetz wird daher die Bezeichnung behinderte Menschen durch die nunmehr übliche Bezeichnung Menschen mit Behinderung ersetzt. 16

17 Zu Nummer 3 ( 5): In Absatz 4 erfolgt eine für die Anwenderpraxis wichtige Klarstellung hinsichtlich der maßgeblichen Geländeoberfläche bei der Ermittlung der Wandhöhe, von der die einzuhaltende Tiefe der Abstandsfläche abhängt. Verschiedene Entscheidungen in der Rechtsprechung und abweichende Kommentarmeinungen geben häufig Anlass zu Nachfragen bei der obersten Baurechtsbehörde, wie Einzelfälle zu behandeln sind. Es besteht daher Bedarf an einer verständlichen, klarstellenden Regelung durch den Gesetzgeber. Maßgeblich ist grundsätzlich nicht die natür - liche (ursprüngliche), sondern die nach allgemeinem Sprachgebrauch in Literatur und Rechtsprechung tatsächliche, sich nach Ausführung des geplanten Bauvorhabens ergebende Geländeoberfläche. Diese kann der natürlichen Geländeoberfläche entsprechen oder aber neu geschaffen werden. Eine neue Geländeoberfläche soll jedoch nicht maßgeblich sein, soweit sie in Ermangelung nachvollziehbarer rechtfertigender Gründe zur Verringerung der Abstandsflächen an - gelegt wird. Damit soll die tatsächliche Geländeoberfläche regelmäßig bei Abgrabungen gelten, bei Aufschüttungen schränkt die Vorschrift den Ansatz dagegen zur Verhinderung der Umgehung der Abstandsvorschriften ein. Um auch eine Umgehung in zwei Schritten zu unterbinden, erstreckt sich die Vorschrift ausdrücklich auch auf ältere Änderungen der Geländeoberfläche vor der jetzigen Baumaßnahme. So soll verhindert werden, dass unter Einhaltung der Abstandsvorschriften zunächst nur ein Teil der baulichen Anlage verwirklicht und diese erst später aufgestockt wird, wobei dann die beim ersten Bauvorhaben durch Aufschüttungen erhöhte Geländeoberfläche nun als vorhandene tatsächliche Geländeoberfläche maßgeblich wäre. In Absatz 5 Nummer 2 sollen bei der Berechnung der einzuhaltenden Abstandsflächen die Giebel aller Dächer künftig in gleicher Weise berücksichtigt werden. Bisher bleiben die Höhen von Giebelflächen unberücksichtigt, soweit kein Teil der Dachfläche eine größere Neigung als 45 aufweist. Durch die Änderung sollen Ungereimtheiten beseitigt werden, die z. B. dadurch entstehen, dass bei einem Satteldach mit bis zu 45 Dachneigung die Giebelfläche gar nicht angerechnet wird, während der kleinere Giebel eines gleich hohen Daches mit versetzten Dachflächen (wegen der 90 -Neigung der Versatzfläche) voll zur Anrechnung käme. So erzeugt derzeit z. B. der kleinere Giebel von Pultdachhäusern größere Abstandsflächen als Giebel von vergleichbaren Häusern mit Satteldächern, die den/ die Nachbarn/-in im Hinblick auf Belüftung und Belichtung seines/ihres Grundstücks eigentlich mehr belasten. In Absatz 6 wird die bisherige Regelung des 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 übernommen (wegen der Begründung siehe nachfolgende Ausführungen zu 6). Die Regelung wird dabei zum Schutz der nachbarlichen Interessen insoweit begrenzt, als nachträgliche Wärmedämmungen bestehender Gebäude nur dann keinen Einfluss auf die Abstandsflächentiefen haben sollen, wenn die Dämmung nicht mehr als 25 cm vor die Außenwand tritt. Diese Größenbeschränkung entspricht der Begrenzung, bis zu der auch nach dem neugefassten Nachbargesetz die Eigentümerin/der Eigentümer eines Grundstücks ein Übergreifen der Wärmedämmung auf sein Grundstück zu dulden hat. Die Vorschrift ermöglicht zudem eine Wärmedämmung, die nach dem Stand der Technik regelmäßig ausreichend ist, um die aktuellen Einsparvorschriften einzuhalten. Zu Nummer 4 ( 6): Absatz 1 Satz 3 wird die maximal zulässige Grenzbaulänge von 9 m nicht mehr für Gebäudeteile nach Satz 1 Nr. 1, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben (z. B. Tiefgaragen), vorgeschrieben, da hier in der Regel keine nachbarliche Beeinträchtigung vorliegt. Die Änderung dient auch der Flächeneinsparung, indem kleinere Abstandsflächen ermöglicht werden. 17

18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben und sein Inhalt in 5 Absatz 6 übernommen. Damit kann eine deutliche Verfahrenserleichterung bei nachträglichen Maßnahmen zur Wärmedämmung bestehender Gebäude erreicht werden. Obwohl diese Maßnahmen an der Außenwandverkleidung generell verfahrensfrei gestellt sind, muss bisher nach Absatz 3 Nummer 3 die Unterschreitung der vorgeschriebenen Abstandsflächentiefen ausdrücklich behördlich zugelassen werden. Künftig wird diese isolierte behördliche Entscheidung nicht mehr erforderlich sein, da die nachträgliche Wärmedämmung nach 5 Absatz 6 Satz 2 bei der Bemessung der Abstandsflächentiefen nicht mehr zu berücksichtigen sein wird. Zu Nummer 5 ( 8): Nach 8 dürfen durch Grundstücksteilungen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der LBO widersprechen. Eine behördliche Kontrolle ist nicht vorgesehen. Diese Rechtslage hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die Baurechtsbehörden erfahren meist nichts von unzulässigen Grundstücksteilungen. Dadurch kommt es in der Praxis immer wieder zu baurechtswidrigen, insbeson - dere abstandsflächenrelevanten Teilungen. Durch die Einführung einer reinen Anzeigepflicht in Absatz 2 Satz 1 erfahren die Baurechtsbehörden von den Grundstücksteilungen und können ggf. repressiv über 47 reagieren. Die Anzeigepflicht führt zu deutlich weniger Verwaltungsaufwand als eine Genehmigungspflicht, wie sie bis zum Jahr 2000 galt. Zudem wird ein Genehmigungsverfahren, das regelmäßig mit Gebühren beim Bauherrn / bei der Bauherrin verbunden ist, vermieden. Was unter einer Teilung eines Grundstücks, die zwei Wochen vorher angezeigt werden muss, zu verstehen ist, wird nunmehr klar definiert, indem als Absatz 2 Satz 2 ein Verweis auf 19 Absatz 1 BauGB in das Gesetz aufgenommen wird. Nach 19 Absatz 1 BauGB ist die Teilung eines Grundstücks die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und insbesondere als selbstständiges Grundstück eingetragen werden soll. Diese Erklärung soll für die Fristberechnung maßgeblich sein. Zu Nummer 6 ( 9): Dach- und Fassadenbegrünungen können nicht nur das Mikroklima des Gebäudes positiv beeinflussen, sondern leisten auch ihren Beitrag zur Verbesserung der gesamtklimatischen Bilanz. Daneben können zahlreiche positive gestalterische und funktionale Effekte erreicht sowie zusätzliche Aufenthaltsqualität gewonnen werden. Im Übrigen wurden in den vorangegangenen Legislaturperioden auf Bundesebene immer wieder Maßnahmen zur Erleichterung der baulichen Nachverdichtung in Wohngebieten ergriffen, in deren Rahmen auch neue Formen der Begrünung angestrebt wurden. Die Begrünung von Gebäuden ist dabei ein besonders moderner Planungs- und Realisierungsansatz, um eine Durchgrünung in verdichteten Stadtbereichen nachhaltig zu fördern. In Absatz 1 Satz 2 wird daher die Pflicht aufgenommen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen z. B. das Dach, die Fassaden oder andere Teile baulicher Anlagen zu begrünen. Zu berücksichtigen sind bei dieser Verpflichtung nicht nur die Gestaltung (z. B. die Dachform), sondern insbesondere auch Gesichtspunkte des Brand-, Feuchtigkeits- und Korrosionsschutzes sowie die Tragfähigkeit der Dachkonstruktion. Zu Nummer 7 ( 14): Mit der Änderung der Landesbauordnung 2010 wurde die Anforderung, dass bauliche Anlagen über einen ihrer Nutzung entsprechenden Wärmeschutz verfügen 18

19 müssen, aus der Landesbauordnung gestrichen, da wegen der fachgesetzlichen Regelung des Wärmeschutzes in der Energieeinsparverordnung (EnEV) ein Bedürfnis nach einer Regelung in der Landesbauordnung nicht mehr gesehen wurde. Nicht berücksichtigt wurde jedoch seinerzeit, dass die EnEV nicht die Anforderungen an die Bauprodukte bezüglich des Wärmeschutzes regelt; diese müssen vielmehr weiterhin in den gemäß 17 geführten Bauregellisten festgelegt werden. Bestehen in der Landesbauordnung jedoch keine Anforderungen an den Wärmeschutz, so fehlt die Rechtsgrundlage für die Aufnahme der entsprechenden Bauprodukte in die Bauregellisten. Es ist daher notwendig, die Anforderung an den Wärmeschutz wieder aufzunehmen. Zu Nummer 8 ( 15): Durch die im neuen Absatz 8 eingefügte Bekräftigung, dass Gebäude zur Haltung von Tieren über angemessene Einrichtungen zu deren Rettung im Brandfall verfügen müssen, soll verhindert werden, dass im Brandfall Tiere in größerem Umfang zu Schaden kommen. Diese Einrichtungen können baulicher, technischer und organisatorischer Natur sein. Sie können vorbeugende Maßnahmen, Alarmanlagen zur Früherkennung eines Brandes und geeignete Rettungsvorkehrungen für die Tiere beinhalten. Die konkreten Maßnahmen sind nach den Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls festzulegen. Um eine einheitliche Handhabung der Regelung durch die zuständigen Behörden sicherzustellen sollen entsprechende Hinweise erlassen werden, die die Besonderheiten der verschiedenen Tierhaltungen berücksichtigen. Zu Nummer 9 ( 17): Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen bisher Bauprodukte für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen u. a. nur verwendet werden, wenn sie nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes (BauPG) Buchstabe a oder nach Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 89/106 EWG des Rates zur An - gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 40 S. 12), geändert durch Art. 4 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Union (CE-Kennzeichnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten Klassen- und Leistungsstufen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt. Die Bauproduktenrichtlinie ist durch Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 9. März 2011 (ABI. EG Nr. L 88 S. 5) aufgehoben worden. Da diese Bauproduktenverordnung unmittelbar gilt, bedarf sie keiner Umsetzung ins nationale Recht; die einschlägigen Transformationsvorschriften des BauPG sind damit gegenstandslos, sodass die Bezugnahme auf dieses Gesetz in 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ins Leere geht. Der bisherige Buchstabe b ist an die neue Rechtslage anzupassen. Absatz 7 ist entsprechend redaktionell anzupassen. Einer Übergangsregelung bedarf es wegen des unmittelbar geltenden Artikel 66 Absatz 1 der Bauproduktenverordnung nicht. Zu Nummer 10 ( 19): Die Änderung in Absatz 2 Satz 1 ist eine Folgeänderung wegen der Neufassung des

20 Der neue Satz 3 in Absatz 2 schließt eine Regelungslücke im Instrumentarium der Fachaufsicht. Die Anerkennungsbehörde der Prüfstellen hat bisher für den Fall, dass diese ihre Aufgaben bei der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse nicht ordnungsgemäß erfüllen, lediglich die Möglichkeit, der Prüfstelle ihre Anerkennung zu entziehen bzw. als milderes Mittel fachaufsichtliche Weisungen zu erteilen. Das Recht zur Ersatzvornahme, das als weiteres Instrument der Fachaufsicht in Fällen erforderlich ist, in denen sich die Prüfstelle den Weisungen widersetzt, steht ihr dagegen bisher nicht zu. Zu Nummer 11 ( 20): Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der bisherigen Fassung dürfen mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall Bauprodukte, die aus - schließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen, verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des 3 Absatz 2 nachgewiesen ist. Die Bauproduktenrichtlinie ist durch Artikel 65 Absatz 1 der Bauproduktenverordnung aufgehoben worden. Da diese Verordnung unmittelbar gilt, bedarf sie keiner Umsetzung ins nationale Recht; die einschlägigen Transformationsvorschriften des Bauproduktengesetzes sind damit gegenstandslos, sodass auch die Bezugnahme hierauf in 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ins Leere geht. Nummer 2 ist an die neue Rechtslage anzupassen. Absatz 2 wird aufgehoben. Gemäß Absatz 1 ist für die Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall die oberste Baurechtsbehörde zuständig. Nach 73 Absatz 6 Nr. 1 ist sie ermächtigt, diese Zuständigkeit auf andere Behörden zu übertragen. Sie hat von dieser Ermächtigung durch Übertragung auf das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 27 Landesstelle für Bautechnik Gebrauch gemacht. Abweichend hiervon sieht 20 Absatz 2 vor, dass die Zustimmung für Bauprodukte, die in Kulturdenkmalen nach 2 des Denkmalschutzgesetzes eingebaut werden sollen, die untere Baurechtsbehörde erteilt. 21 Absatz 1, der nicht geregelte Bauprodukte betrifft, verweist ebenfalls auf 20. Grund für diese Regelung war die Erwägung, dass so eine größere Nähe zu den bei den unteren Verwaltungsbehörden angesiedelten Denkmalschutzbehörden geschaffen werden soll. Die Regelung hat sich nicht bewährt, vielmehr verursacht sie einen erheblichen Mehraufwand. Zum einen geht ein Großteil der Anträge auf Zustimmung im Einzelfall, die eigentlich an die unteren Baurechtsbehörden gerichtet sein müssten, zunächst bei der Landesstelle für Bautechnik ein, die ihre Zuständigkeit prüfen und die Anträge weiterverweisen muss. Zum anderen ist bei den unteren Bauaufsichtsbehörden der technische Sachverstand, der für die Bearbeitung dieser sehr spezifischen Anträge erforderlich ist, in der Regel nicht vorhanden. In diesen Fällen wird regelmäßig die Landesstelle um Prüfung und Erstellung des Bescheids in Amtshilfe ersucht. Das Ziel der gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung wird daher nicht erreicht. Zur Vermeidung des behördlichen Mehraufwandes ist die Regelung aufzuheben. Zu Nummer 12 ( 25): Absatz 1 Satz 1 wird an den Sprachgebrauch der Dienstleistungsrichtlinie angepasst. Die Änderung in Absatz 2 und die Streichung von Absatz 3 sind Folgeänderungen zur Aufhebung der Bauproduktenrichtlinie durch die Bauproduktenverordnung. Da eine Übergangsregelung in der Verordnung fehlt, kommt sie auch im nationalen Recht nicht in Betracht. 20

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