AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017
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1 AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 Dienstbesprechung des Umweltministeriums mit den unteren Wasserbehörden am 21. August 2017 Dr. jur. Martina Schwaderlapp, Zentralreferat SGD Nord
2 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen -AwSV Die AwSV konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben der 62, 63 WHG -Umgang mit wassergefährdenden Stoffen- Historie: Entwurf VAUwS vom , Entwurf AwSV vom , Zustimmung des Bundesrates am mit Änderungen (Aufnahme von Anforderungen an JGS- Anlagen), Verordnungsantrag der Länder Bayern, Rheinland-Pfalz vom Übergangszeit : Bundes -VO über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WasgefStAnlV) vom mit VAwS- RP vom AwSV in Kraft getreten
3 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV ist überwiegend stoff- und anlagenbezogen, Abweichung durch Landesrecht nicht möglich (Artikel 72 Absatz3 Satz1 Nummer 5 GG) ersetzt die bisherigen 16 Landesverordnungen, die auf der Grundlage der Muster- Anlagenverordnung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser vom 8./ 9.November 1990 (Stand der Fortschreibung: 22./ 23. März 2001; Muster-VAwS) erlassen worden sind dient der Umsetzung der EG- Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 2000 normiert das Verfahren zur Einstufung wassergefährdender Stoffe einschließlich einer hiermit verbundenen Selbsteinstufungspflicht des Anlagenbetreibers trifft Regelungen zu Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachbetrieben gilt nur für Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird
4 62 ABS. 1WHG; 1 ABS. 1 ZWECK Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften Besorgnisgrundsatz: Anlagen zum Lagern, Abfüllen Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden Rohrleitungsanlagen, die. Bestmögliche Schutz: Umschlaganlagen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle Silagesickersäften sowie vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen-
5 Anwendungsbereich AwSV gilt nicht für ( 1 Abs. 2): den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen Untergrundspeicher (Anlagen, bei denen wassergefährdende Stoffe im Untergrund gespeichert werden 4 Abs. 9 BBergG) Bagatellgrenze: oberirdische Anlagen außerhalb von Schutzund Überschwemmungsgebieten mit einem Volumen bis zu 220 Litern oder einer Masse bis zu 200 Kilogramm (dennoch gelten der Besorgnisgrundsatz und die allgemein anerkannten Regeln der Technik, 62 Absatz 1, 2 WHG) Anlagen, bei denen der Umfang der wassergefährdenden Stoffe gegenüber anderen Sachen in der Anlage unerheblich ist
6 Einstufung von Stoffen und Gemischen, Kapitel 2 Betreiber einer Anlage hat die Verpflichtung, grundsätzlich alle Stoffe und Gemische, mit denen in seinen Anlagen umgegangen wird, in eine der drei Wassergefährdungsklassen oder als nicht wassergefährdend Nicht wassergefährdend Wassergefährdungsklasse 1: schwach wassergefährdend Wassergefährdungsklasse 2: deutlich ( neu) wassergefährdend Wassergefährdungsklasse 3: stark wassergefährdend =) Einstufung nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 VwVwS -Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe- ist zum durch Allg. Verwaltungsvorschrift vom durch das Bundesumweltministerium aufgehoben (Bundesanzeiger vom ) Liste wgf. Stoffe des UBA im Bundesanzeiger vom veröffentlicht; Internetseite Rigoletto Keine Einstufung: stark wassergefährdend ( 3 Abs. 4)
7 allgemein wassergefährdend 3 Abs. 2 Neu: Allgemein wassergefährdende Stoffe: Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist Jauche Tierische Ausscheidungen mit landwirtschaftlicher Herkunft Silagesickersaft Silage oder Siliergut, bei denen Sickersaft anfallen kann Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas, Gärreste Aufschwimmende flüssige Stoffe (veröffentlicht im Bundesanzeiger am ) definiert in Anlage 1 Nr Feste Gemische
8 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 2 Neu: Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas; Biogasanlagen, JGS- Anlagen, Erdbecken Änderung der Definition Heizölverbraucheranlagen Neu: Eigenverbrauchtankstellen Unterirdische Anlagen: Erdreich; nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die mit Erdreich in Berührung stehen Rückhalteeinrichtungen, Nr. 16 ( 18 Abs. 2 immer flüssigkeitsundurchlässig) Doppelwandige Anlagen: 2 Wände, Zwischenraum als Überwachungsraum, Leckanzeige (bisher 3 Abs. 1 Nr. 3; DWA A- 779) Neu: Intermodaler Verkehr: ein und dieselbe Ladeeinheit in ein oder demselben Straßenfahrzeug auf verschiedenen Verkehrsträgern (Schiff, Schiene, Straße), kein Umschlag der Güter, aber der Ladeeinheit Neu: Wesentliche Änderungen: Veränderung der baulichen oder sicherheitstechnischen Maßnahmen
9 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen 14 ABS. 1 Betreiber hat festzulegen und zu dokumentieren, welche Anlagenteile zu einer Anlage gehören. Zu einer Anlage gehören alle Anlagenteile, die in einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang miteinander stehen. Lager-/ regelmäßige Abstellflächen gehören dazu.
10 BEHÖRDLICHE ANORDNUNGEN, 16 ( 7 VAWS- RP) - Die Behörde hat die Möglichkeit von den Vorgaben der Verordnung im Einzelfall abweichende Anforderungen festzulegen und dem Betreiber Beobachtungsmaßnahmen aufzuerlegen, abhängig vom zu betrachtenden Standort und der Gewässergefährdung und den Besonderheiten der Anlage und ergänzend zu den Vorschriften zur Gewässeraufsicht, 100, 101 WHG. - Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen der AwSV zulassen ( 16 Abs. 3), aber die Anforderungen nach 62 Abs. 1 WHG müssen erfüllt sein.
11 GRUNDSATZANFORDERUNGEN 17 Bisher auch schon in 3 Muster- VAwS bzw. 3 VAwS- RP Wassergefährdende Stoffe dürfen während der Betriebsdauer der Anlage nicht austreten. Auftretende Undichtigkeiten müssen schnell und zuverlässig erkannt werden. Im Schadensfall müssen anfallende Stoffe schadlos entsorgt oder beseitigt werden. Die Anlage muss dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein (auch Verkehrs- und, Erdbebensicherheit). Unterirdische Behälter für flüssige wgf. Stoffe dürfen nicht einwandig sein. Bei der Stilllegung sind alle wgf. Stoffe, soweit technisch möglich, zu entfernen, die Anlage ist gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern. =) Neu: Anlagen müssen schon so geplant werden, dass sie diese Grundsatzanforderungen einhalten (qualifizierte Planung; Planer hat sich durch nachgewiesene Fortbildungsveranstaltungen für die Aufgabe qualifiziert, s. geplante TRwS 779).
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13 Rückhaltung ( 18) Bisherige Anforderungen werden hier zusammengefasst. Ein wesentliches Element der Verhütung von Verschmutzungen der Gewässer ist eine zweite Sicherheitsbarriere, mit der bei einer Betriebsstörung austretende wgf. Stoffe auf geeignete Weise aufgefangen werden können. Hierzu erforderlich ist: eine Rückhalteeinrichtung oder eine doppelwandige Ausführung der Anlage mit Leckanzeigesystem. Rückhalteeinrichtung: flüssigkeitsundurchlässig (ersetzt die Begriffe dicht und beständig) während der Beanspruchungsdauer ohne Abläufe ( Ausnahme: 19; Leichtflüssigkeitsabscheider bei Tankstellen, diese müssen aber bei einer Betriebsstörung den Ablauf in den Kanal automatisch verschließen) Neu: Rückhaltevolumina in Absatz 3
14 Rückhaltung, 18 Abs. 4: Anlagen der Gefährdungsstufe D: Rückhaltevolumen für das gesamte Volumen, das aus der größten abgesperrten Betriebseinheit bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann Abs. 5: Aufstellung einzelner einwandiger Behälter, Rohrleitungen und sonstiger Anlagenteile so, dass eine direkte Inaugenscheinnahme möglich Abs. 6 Oberirdischer doppelwandiger Behälter mit Leckanzeigesystem für Stoffe WGK 1 mit einem Volumen bis 1000 l: Kein Rückhaltevolumen für Leckanzeigeflüssigkeit erforderlich 25: Besondere Regelungen für bestimmte Anlagen, diese Regelungen in Abschnitt 3 haben Vorrang vor 18 Abs. 1 bis 3
15 Neue Anforderungen an die Rückhaltung bei der Entwässerung 19 Anforderungen an die Entwässerung von Anlagen, bei denen der Anfall von Niederschlagswasser unvermeidlich ist =) freigesetzte wgf. St. sollen trotzdem zurückgehalten werden 19 Abs. 1 bis 3 regeln die zusätzlichen Anforderungen. Die 54 ff. WHG zur Abwasserbeseitigung bleiben unberührt. Abs. 3: Sonderregelungen für Eigenverbrauchstankstellen: Art und Größe der Rückhalteeinrichtung als auch die Niederschlagswasserbeseitigung kann abweichend erfolgen, wenn gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird ( 19 Abs. 3) (nach DWA A-781) Abs.5: Mit Gärsubstraten, Gärresten verunreinigtes Niederschlagswasser in Biogasanlagen ist vollständig aufzufangen, als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu verwerten
16 Regelung für die Rückhaltung bei Brandereignissen NEU: 20 Bereits bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist sicherzustellen, dass auch im Brandfall austretende wassergefährdende Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. (s.a. DWA A-779 diese soll ergänzt werden und mit Löschwasserrückhalterichtlinie zusammengeführt werden, deswegen Hinweis auf allgemein anerkannten Regeln der Technik)
17 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren 23 Für alle Anlagen zum Umgang mit wgf. flüssigen Stoffen Grundsatz: Behälter dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. Bei HBV- Anlagen und nicht miteinander verbundenen oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt bis zu 1250 l sind auch andere Sicherheitsmaßnahmen zulässig (Voraussetzung: gleichwertiges Sicherheitsniveau). Bei ortsbeweglichen Behältern mit mehr als 1250 l kann die Überfüllsicherung durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung ersetzt werden.
18 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren Behälter in Anlagen zum Lagern von Brennstoffen dürfen aus Straßentankwagen, Aufsetztanks, beweglichen Tanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Heizölverbraucheranlagen bis 1250 l dürfen davon abweichend auch unter Verwendung eines selbsttätig schließenden Zapfventils befüllt werden.
19 Betriebsstörungen 24: Betreiber: unverzüglich: Gegenmaßnahmen; Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (ggfls. Außerbetriebnahme der Anlage) Neu: Unterrichtung der zuständigen Behörde (Austritt nicht nur unerheblicher Mengen), Anzeigepflicht hat auch der Verursacher und derjenige der Maßnahmen durchführt und Information von Betroffenen (Wasserversorgungs-, Abwasseranlagen) Qualifiziertes Instandsetzungskonzept auf der Grundlage einer Zustandsbegutachtung
20 Gefährdungsstufen, 39 Ermittlung der Gefährdungsstufen Volumen in Kubikmetern (m 3 ) oder Masse in Tonnen (t) Wassergefährdungsklasse (WGK) ,22 m 3 oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A > 0,22 m 3 oder 0,2 t 1 Stufe A Stufe A Stufe B > 1 10 Stufe A Stufe B Stufe C > Stufe A Stufe C Stufe D > Stufe B Stufe D Stufe D > Stufe C Stufe D Stufe D Neu: Volumen, für das die Anlage ausgelegt ist und das technisch nutzbar ist (ist auf dem Behälter nicht entfernbar angegeben) Stoffe mit der höchsten Wassergefährdungsklasse sind maßgebend Anlagen mit allgemein wgf. Stoffen sind keiner Gefährdungsstufe zugeordnet
21 40: Anzeigepflicht Prüfpflichtige Anlagen ( 46 Abs. 2 und 3, Anlage 5 und 6): Errichtung/ wesentliche Änderung, Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe 6 Wochen im Voraus bei der unteren Wasserbehörde ( 65 LWG) Nach Eingang der Anzeige haben die Unteren Wasserbehörden sechs Wochen Zeit, die Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und den Betreiber auf bestimmte zusätzliche Maßnahmen oder Anforderungen hinzuweisen. Untere Wasserbehörde kann untersagen oder Anforderungen für Errichtung und Betrieb anordnen ( 100, 101 WHG). 65 LWG gilt nur noch für die Entgegennahme der Anzeige von Anlagen und des Austritts von wassergefährdenden Stoffen und für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (Schreiben MUEEF vom und ) Inhaltlicher Mindestumfang einer Anzeige : Abs. 2 Anzeigepflichtig: auch der Betreiberwechsel (Ausnahme: Betreiberwechsel bei Heizölverbraucheranlagen) Dr. Martina Schwaderlapp
22 KEINE ANZEIGEPFLICHT: Für das Errichten von Lager, Abfüll und Umschlag- Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach 63 Abs. 1 WHG beantragt wird oder für das Errichten oder wesentliches Ändern von sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines anderen Zulassungsverfahren sind, in dem auch die Anforderungen der AwSV sichergestellt werden (Immissionsschutz-, Baurecht) Dr. Martina Schwaderlapp
23 Eignungsfeststellung 63 ABS. 1 WHG Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen (Feststellung der Eignung durch die untere Wasserbehörde) Ausnahme: 1. JGS- Anlagen, 63 Abs. 2 WHG 2. Anlagen in 41 AwSV (Abs. 1: z.b. Heizölverbraucheranlagen, doppelwandige Anlagen oder Anlagen mit ausr. Rückhaltevolumen bis 1 m³; Abs. 2: z.b. prüfpfl. Anlagen: CE- Kennzeichen, Zulassungen und Nachweise nach 63 Abs. 3 WHG mit SV- Gutachten Gewässerschutzanforderungen; Beachte: Änderung 63 WHG zum , BGBl. V , S.2271) Dem Antrag auf Eignungsfeststellung sind die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen beizufügen, 42 (neu: nur noch auf Verlangen der zust. Behörde ein Sachverständigengutachten)
24 Anlagendokumentation 43 Bereithaltung von Unterlagen, die Fachbetriebe und Sachverständige für ihre Arbeit benötigen Unterlagen zum Aufbau und der Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart, zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und Standsicherheit Bei prüfpflichtigen Anlagen zusätzlich: insbes. eine erteilte Eignungsfeststellung, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise und der letzte Prüfbericht, Abs. 2
25 Betriebsanweisung und Merkblatt 44 ( 3, 9 VAwS) Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs- Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. (z. B. nach TRwS 779) Eine dokumentierte jährliche Unterweisung des Betriebspersonals ist erforderlich. Bei Anlagen nach Abs. 4 (z. B. Anlagen Gefährdungsstufe A, Eigenverbrauchtankstellen, Heizölverbraucheranlagen, aufschwimmende flüssige Stoffe bis 100m³, feste Gemische bis 1000t) reicht ein Merkblatt (Muster Anlage 3, 4)
26 Fachbetriebspflicht Fachbetriebspflicht ( 45) für folgende Anlagen: 1) unterirdische Anlagen, 2) oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D, 3) oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten, 4) Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D, nicht: A 5) Biogasanlagen- neu- 6) Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs -neu- sowie 7) Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 neu- Neu: Pflicht zur Bekanntmachung der zertifizierten Fachbetriebe in geeigneter Weise im Internet durch die Sachverständigenorganisationen bzw. Güte- und Überwachungsgemeinschaften ( 61 Abs. 3) Neu: Betrieblich verantwortliche Person eines Fachbetriebes muss alle 2 Jahre an Schulungen teilnehmen; regelmäßige Schulungen des Personals ( 63 Abs. 1)
27 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers 46: Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig (neu) zu kontrollieren. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach 62 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt und auch nicht über sachkundiges Personal verfügt. Prüfung durch Sachverständige 47 Abs. 1 Prüfzeitpunkte- und -intervalle ergeben sich aus Anlage 5 bzw. 6 Die Anordnung einer Sachverständigenprüfung durch die Behörde ist möglich (Besorgnisgrundsatz) Nachprüfung bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln
28 Mängel 47 Abs ohne Mangel: Die Anlage entspricht allen Anforderungen des Wasserrechts. 2. geringfügiger Mangel: Die Anlagensicherheit ist nicht erheblich beeinträchtigt, d.h. ein Austreten wassergefährdender Stoffe aus einem Anlagenteil oder ein Versagen der Sicherheitseinrichtungen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung ist nicht absehbar. 3. erheblicher Mangel: Die Anlagensicherheit ist insoweit beeinträchtigt, als die Besorgnis besteht, dass bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung eine akute Gewässergefährdung eintreten könnte. Die Wirksamkeit der Anlagenteile, die wassergefährdende Stoffe umschließen, oder der Rückhalteeinrichtungen einschließlich der dazu gehörenden Sicherheitseinrichtungen ist nicht gegeben. 4. gefährlicher Mangel: Eine akute Gewässergefährdung ist bis zu einer möglichen Mängelbeseitigung zu besorgen.
29 Prüfbericht, Mängelbeseitigung =) Pflicht des Sachverständigen zur Unterrichtung der zuständigen Behörde innerhalb von 4 Wochen, bei gefährlichen Mängeln unverzüglich Mindestinhalt des Prüfberichts: 47 Abs. 2 Satz 3 Neu: Heizölverbraucheranlagen: Anbringung einer Prüfplakette, wenn Anlage ohne Mangel oder nur mit geringfügigem Mangel; Aushändigung des Merkblatts (Anlage 3) Mängelbeseitigung (Anordnung der Behörde ist nicht erforderlich), 48 geringfügiger Mängel: innerhalb von 6 Monaten (neu) Erhebliche und gefährliche Mängel: unverzüglich Bei gefährlichem Mangel: sofortige Außerbetriebnahme der Anlage (Inbetriebnahme erst wieder, wenn SV den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage bestätigt und die Prüfbescheinigung bei der zust. Behörde vorliegt.)
30 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten 49 A) Fassungsbereich und in der engeren Zone: keine Anlagen zulässig B) Weitere Zone: unzulässig: Anlagen der Gefährdungsstufe D, Biogasanlagen mit einem Volumen von insgesamt über Kubikmeter, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C, Anlagen mit Erdwärmesonden -Anlagen dürfen nicht so geändert werden, dass sie durch diese Änderung zu diesen Anlagen werden- =) Behörde kann Befreiung erteilen. In Schutzgebietsverordnung sind abweichende Regelungen möglich.
31 Anforderungen in Überschwemmungsgebieten 50 Abs. 1: Anlagen dürfen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten errichtet und betrieben werden, wenn wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können. Befreiungen von den Anforderungen nach Abs. 1 sind möglich (Abs. 2) 78 WHG bleibt unberührt (Abs. 3). Verstöße gegen die Bestimmungen zu den Schutzgebieten und den Überschwemmungsgebieten stellen eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG dar ( 65 Nr. 33), Bußgeld bis
32 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
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