Die Instandhaltung und Überwachung von privaten Zuleitungskanälen und Kleinkläranlagen

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1 1 Die Instandhaltung und Überwachung von privaten Zuleitungskanälen und Kleinkläranlagen Dipl.-Ing. Thomas Jung, Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz

2 Gliederung I. Rechtliche Grundlagen Kanalisation/Grundstücksentwässerung und Kleinkläranlagen II. Kanalisation II. 1 Grundsätze II.2 Normen Grundstücksentwässerung II. 3 bau- und satzungsrechtliche Vorgaben II.4 Fazit Instandhaltung und Überwachung (nicht Sanierung) 2 III. Kleinkläranlagen III.1 Anzahl der Kleinkläranlagen in Rheinland-Pfalz III.2 Grundsätze Kleinkläranlagen III.3 Betrieb und Überwachung III. 4 Wartung III.5 Fazit für die Instandhaltung und Überwachung

3 Foto/Karrikatur (Fischer)? 3

4 4 I. Rechtliche Grundlagen Kanalisation/Grundstücksentwässerung und Kleinkläranlagen 18 b Abs. 1 WHG => Abwasseranlagen so errichten und betreiben, dass Anforderungen an das Einleiten von Abwasser eingehalten werden Im Übrigen gelten die a. a. R. d. T. (für Herstellung, Betrieb Inspektion und Instandhaltung) 56 Abs. 2 LWG => erforderliche Anpassungsmaßnahmen sind durchzuführen Eigenüberwachungsverordnung für Abwasseranfall > 8 m³/tag

5 5 Abwasserbeseitigungspflicht Körperschaft nach 52 LWG Rheinland-Pfalz hat grundsätzlich die umfassende Aufgabe der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung Entwässerung von privaten Grundstücken allerdings u. a. aufgrund der eigentums- und satzungsrechtlichen Regelungen zunächst Angelegenheit der Eigentümer Für Grundstücksanschluss oder Einrichtung dezentraler Anlagen/Kleinkläranlagen hingegen abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft unmittelbar zuständig, solange nicht im Einzelfall nach 53 Abs. 3 oder 4 LWG übertragen (Kleinkläranlagen vor 1991 => Vorgehen Hand in Hand) Muster-Entwässerungssatzung des GStB

6 6 II. Kanalisation II. 1 Grundsätze Kanalinspektion und Kanalsanierung gewinnen als Daueraufgabe an Bedeutung Rechtliche Grundlagen und Regelwerke für privaten und öffentlichen Bereich vorhanden Möglichst gesamtheitliche Betrachtung privater und öffentlicher Bereich/Öffentlichkeitsarbeit Inspektion als Grundlage für ein Konzept zur Unterhaltung und Sanierung im öffentlichen wie im privaten Bereich

7 7 II.2 Normen der Grundstücksentwässerung DIN 1986 Grundstücksentwässerungsanlagen, technische Bestimmungen für den Bau und den Betrieb, Teil 30 Instandhaltung; Teil 100 => zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 752 und DIN EN DIN EN Allgemeine Ausführungsanforderungen für die Planung und Bemessung von Schwerkraftanlagen innerhalb von Gebäuden; Teil 5 => Installation und Prüfung, Anleitung für Betrieb, Wartung und Gebrauch DIN EN-752 Anforderungen an Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden (wie im öffentlichen Bereich); Teil 5 => Sanierung

8 8 Maßgebliche Aussagen der DIN/DWA Regelwerke Leitungen müssen dicht sein => optischer Dichtheitsnachweis oder Luft-/Wasserdruck Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Tabelle 2/DIN 1986 Teil 30 => wiederkehrende Prüfung alle 25 Jahre; erstmalig im Zuge der Baumaßnahme bzw. bis zum Jahr 2019 (häusliches Abwasser!!!) in Wasserschutzgebieten Wiederholungsprüfungen alle 5 Jahre bzw. nach Rechtsverordnung zum WSG II. 3 bau- und satzungsrechtliche Vorgaben bestehen (s. o.)

9 9 II.4 Fazit für die Instandhaltung und Überwachung von Kanälen Keine Erfordernis für weitere rechtliche Regelungen für den privaten Bereich aber Bewusstseinsbildung/Öffentlichkeitsarbeit zur Realisierung der Verantwortlichkeiten und zur Steigerung der Akzeptanz eines ganzheitlichen Ansatzes (Mitbetrachtung der privaten Kanäle bei der Sanierung des öffentlichen Bereiches als Chance für den Bürger) => Faltblatt für kommunale Gebietskörperschaften bzw. Bürger

10 10 III. Kleinkläranlagen III.1 Anzahl der Kleinkläranlagen in Rheinland-Pfalz (Stand 2002) SGD KKAgesamt Anhang 1 konform SGD- N/Ko SGD- N/Tr SGD- N/Mtbr Nicht Anhang 1 konform SGD-S

11 11 III.2 Grundsätze Kleinkläranlagen Entscheidung für zentrale oder dezentrale Lösung auf der Grundlage der Untersuchung von Alternativen => Ergebnisse in das Abwasserbeseitigungskonzept aufnehmen Unterliegen keiner wasserrechtlichen Anlagengenehmigung aber dem Baurecht Für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer ist wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht erforderlich; gemäß 52 Abs. 1 LWG Bedienung Dritter/Privater bei der Durchführung der Aufgabe möglich Nur im Ausnahmefall Übertragung nach 53 Abs. 3 LWG

12 12 zu III.2 Grundsätze Kleinkläranlagen bei Übertragung Abwasserbeseitigungspflicht bleibt Überwachungspflicht und i. d. R. auch Schlammbeseitigung bei kommunaler Körperschaft Leistungsfähigkeit heutige neuwewertige Kleinkläranlagen können die Anforderungen des Anhanges 1 der AbwVO i. d. R. problemlos einhalten naturnahe Anlagen oder Kompaktkläranlagen sind geeignet => Entscheidung im Einzelfall Entscheidend sind Betrieb und Wartung

13 13 Zu III.2 Leistungsfähigkeit, Betrieb und Wartung wasserrechtlichen Anforderungen gelten als eingehalten, wenn die Kleinkläranlagen nach Maßgabe einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt, einer europäischen technischen Zulassung nach Bauproduktengesetz oder einer landesrechtlichen Zulassung (Baugenehmigung in Verbindung mit einer Einleitungserlaubnis) eingebaut oder betrieben wird und in der Zulassung die erforderlichen Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung festgelegt sind. Für den Bau und die Wartung sind die DIN 42 61, Teile 2 und 4 bzw. die DIN EN bzw. bei bauartzugelassenen Anlagen die dortigen Regelungen maßgebend.

14 14 III.3 Betrieb von Kleinkläranlagen Eigentümer (z. B. Verbandsgemeinde oder ortsansässige Person) Einweisung ist wichtig; Zuverlässigkeit Betriebsanleitung ist wichtig => Funktionskontrolle Betriebsstörung => Benachrichtigung Kommune/Wartungsfirma täglich: Funktionsleuchten kontrollieren wöchentlich: Betriebsstundenzähler Gebläse, Schlamm- und Abwasserrückführung, Beschickungs- und Verteilereinrichtungen monatlich: Sichtprüfung Schlammabtrieb, ggf. Beseitigung Schwimmschlamm, Bestimmung Schlammvolumen

15 15 Zu III. 3 Überwachung Kleinkläranlagen (Zuständigkeiten) die untere Wasserbehörde muss sich im Rahmen ihrer Pflicht zur Überwachung nach 93 Abs. 1 LWG vergewissern, dass die Anforderungen aus der baulichen Zulassung erfüllt werden. => Vorlage einer Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, die Dokumentation des Betreibers und die Ergebnisse der durch die Verbandsgemeinde durchzuführenden Überwachung Ermächtigung der oberen Wasserbehörde im 52 Abs. 5 LWG im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwasserbeseitigungskonzepte Anordnungen zu treffen

16 16 Zu III. 3 Betrieb/Überwachung (Zuständigkeiten) Bauüberwachung oder Abnahme von Kleinkläranlagen nach 95 LWG ist nicht angezeigt, da diese dem Baurecht und damit der Bauaufsicht unterliegen Vorschlag: arbeiten der zuständigen Körperschaften, der unteren und oberen Wasserbehörden Hand in Hand => klare Vereinbarungen, zum Beispiel in den Abwasserbeseitigungskonzepten Vorgaben der Erlaubnis bzw. der Bauartzulassung sind einzuhalten

17 17 III.4 Wartung von Kleinkläranlagen Umfangreiche Arbeiten vom Hersteller, einem anderen Fachbetrieb oder von der Verbandsgemeinde => mindestens 1-3 x im Jahr Einsichtnahme Betriebstagebuch Funktionskontrolle, Einstellung der Anlage ( z. B. Sauerstoff) Schlammspiegelmessung => ggf. Veranlassung der Abfuhr (Pflicht der Kommunen) baulicher Zustand, Reinigung bzw. die Vorgaben der Erlaubnis bzw. einer Bauartzulassung

18 18 III.5 Fazit für die Instandhaltung und Überwachung von Kleinkläranlagen für den privaten Bereich keine Erfordernis für weitere rechtliche Regelungen aber Auch hier Bewusstseinsbildung/Öffentlichkeitsarbeit; verstärkte Nutzung bauartzugelassener Anlagen bei Neuinstallationen => Instandhaltung und Überwachung sind dort eindeutig festgelegt,. Bei Altanlagen Orientierung an den DIN-Normen und den DWA- Regelwerken. Anlagen, die nicht den Anforderungen des Anhanges 1 der AbwVO entsprechen, sind in angemessenen Fristen anzupassen oder aufzulassen

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