Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Verwendung von Beton als Abdichtmittel bei Rückhalteeinrichtungen von LAU-Anlagen

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1 REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE ABTEILUNG 5 - UMWELT Regierungspräsidium Karlsruhe Karlsruhe Untere Wasserbehörden Karlsruhe Name Herr Schöbel Durchwahl Aktenzeichen 54.3b VAwS (Bitte bei Antwort angeben) Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Verwendung von Beton als Abdichtmittel bei Rückhalteeinrichtungen von LAU-Anlagen Anl. Schreiben des DIBt Sehr geehrte Damen und Herren, aus gegebenem Anlass übersende ich Ihnen nachstehende Informationen und Hinweise zur Verwendung von Beton in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe. Grundsätzlich gilt: - Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Die Anlagen müssen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind oder es sich um Anlagen nach 1 Satz 2 handelt ( 3 Ziff. 3 VAwS Grundsatzanforderungen ). - Die Dichtheit und die chemische Widerstandsfähigkeit (Beständigkeit) von Rückhalteeinrichtungen ist gegeben, wenn die Anforderungen der TRwS 786 bzw. der bauaufsichtlichen Verwendbarkeitnachweise an eine flüssigkeitsundurchlässige Dienstgebäude Markgrafenstraße Karlsruhe Telefon Fax abteilung5@rpk.bwl.de ÖPNV Haltestelle Marktplatz Parkmöglichkeit Schlossplatz Tiefgarage

2 - 2 - Fläche eingehalten sind (Arbeitsblatt DWA-A 779, Allgemeine technische Regeln Ziff Dichtheit und Widerstandsfähigkeit ). - In Kapitel 5 des Arbeitsblattes DWA-A 786 (Bauausführung für Dichtflächen von Neuanlagen) ist in Tabelle 1, unter Berücksichtigung entsprechend definierter Randbedingungen, eine Zusammenstellung der möglicher Bauausführungen von Dichtflächen aufgeführt. Unter den laufenden Nummern 6 bzw. 7 der Tabelle werden zwei Betonvarianten als geeignet beschrieben. - Beton als Abdichtmittel für Auffangräume und Flächen außer für Abfüllflächen von Tankstellen wurde als geregeltes Bauprodukt in die Bauregelliste A Teil 1 (Ausgabe 2000/2) unter der Nr eingetragen; geforderter Übereinstimmungsnachweis: ÜZ (Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifiziereungsstelle). Der ehemals in der Bauregelliste C eingetragene Beton für Abfüllflächen von Tankstellen (Begründung: eoh -Regelung in den Verwaltungsvorschriften der Länder für Tankstellen) wurde mittlerweile ebenfalls in die Bauregelliste A Teil 1 aufgenommen (vgl. hierzu Schreiben des UVM vom , Az.: /101). Anmerkung: Für Betone, die als Sekundärschutz in HBV-Anlagen verwendet werden, gelten die gleichen technischen Regeln wie für Betone in LAU-Anlagen. Da sie aber nicht in die Bauregelliste aufgenommen wurden (auch keine Regelung in der WasBauPVO), sind sie als sonstige Bauprodukte anzusehen, d.h. es ist keine Kennzeichnung mit einem Ü-Zeichen erforderlich. - Gemäß Bauregelliste A Teil 1 Nr. 15 (Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdender Stoffen), muss Beton (Ziff ), der als Abdichtungsmittel für Auffangräume und Flächen verwendet werden soll, den technischen Regeln der DIN in Verbindung mit DIN EN 206-1entsprechen. Darüber hinaus sind die DIN und die DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" heranzuziehen. In der DAfStb- Richtlinie werden die Anforderungen geregelt, die für die Verwendung des Betons als Sekundärschutz in LAU-Anlagen (Lagern, Abfüllen, Umschlagen) zu erfüllen sind. Die Richtlinie definiert für diesen Verwendungszweck zwei Betontypen: Flüssigkeitsdichten Beton (FD-Beton) und flüssigkeitsdichten Beton nach Eignungsprüfung (FDE-Beton),

3 - 3 - wobei das Eindringverhalten von beaufschlagenden Flüssigkeiten in den Baukörper als Betoneigenschaft berücksichtigt wird. - Weitergehende, für die Sicherstellung der Dichtheit einer Auffangwanne/Dichtfläche relevante Vorgaben, Maßnahmen und/oder Kontrollen, wie die Nachbehandlung des Betons, die Vorbereitung des Planums, richtige Anordnung und Ausführung von Fugen, ordnungsgemäßer Einbau von Fugenblechen, sind durch ergänzende Überwachungsregelungen erfasst (z.b. Regelungen für B II- Baustellen, Bauaufsichtliche Zulassungen für Fugenabdichtsysteme). In der Regel unterliegen sie der Kontrolle durch die Bauleitung, den Betreiber oder durch Sachverständige. - Art und Umfang der Prüfungen und Überwachungen während der Bauausführung müssen vom Tragwerksplaner vorgegeben werden. Alle für die Dichtheit des Bauwerks relevanten Vorgaben sind zu kontrollieren und der Sachstand zu protokollieren. Das bedeutet: - Aus Gewässerschutzgründen sind im Genehmigungsverfahren sowohl der Beton an sich, als auch seine Verwendung, d.h. die Randbedingungen des Einbaus im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens zu betrachten. - Bemessung und Konstruktion der Betondichtflächen, Regelungen zur Bewehrung, Fugenausbildung, Untergrundvorbereitung und Anbindung an andere Bauteile sowie die Überwachung des Einbaus sind im Übereinstimmungsnachweis des Betons (ÜZ) nicht geregelt. Entsprechende Vorgaben hierzu sind der TRwS 786, für Tankstellen der TRwS 781, der Stahlbetonrichtlinie und der DIN 1045 zu entnehmen. - Um die Eignung eines Betonbauwerkes im Sinne des Gewässerschutzes nachweisen zu können, muss im Antrag für LAU-Anlagen der Gefährdungsstufen B, C und D (LAU-Anlagen der Gefährdungsstufen A sind gemäß 13 VAwS i.d.r. als eoh anzusehen) auf folgende Sachverhalte eingegangen werden: Erstellung prüffähiger Antragsunterlagen durch einen Tragwerksplaner (Statiker).

4 - 4 - Für die Errichtung von Dichtflächen/Auffangwannen in LAU-Anlagen ist in jedem Fall ein FD- bzw. FDE-Beton nach Bauregelliste A Teil 1 Nr zu verwenden. Die Baumaßnahme ist entsprechend DIN zu überwachen (BII- Baustelle). Die Ergebnisse der Überwachung sind zu dokumentieren. Sie sind wesentlicher Bestandteil der Unterlagen für die Inbetriebnahmeprüfung nach 19i WHG Die Bauausführung und die weiteren Anforderungen an Überwachung, Fugenabdichtsysteme, Bemessung und sonstige Anforderungen sind entsprechend DWA-A786 durchzuführen. Planungseinsicht bzw. Baubegleitung durch einen Sachverständigen nach VAwS. Insbesondere auch im Zusammenhang mit der Durchführung der Produktionskontrolle und der Bauüberwachung (Erstellung einer Prüfanleitung) gemäß Heft 526 (2003) zur Stahlbetonrichtlinie (Begleitheft zur DIN , -3 und -4) - Aufzeichnungen während der Bauausführungen Die Bauausführung hat durch einen Fachbetrieb zu erfolgen. Als Fachbetrieb im Sinne des Baurechts gelten Betriebe, die die Anforderungen an die Herstellung und/oder den Einbau von Beton B II gemäß DIN erfüllen. Für die Errichtung bestimmter Umgangsanlagen muss zusätzlich die Fachbetriebszulassung nach 19 l Wasserhaushaltsgesetz vorliegen. Anmerkung: Keine fachbetriebspflichtige Tätigkeiten bei Umgangsanlagen im Sinne des 24 VAwS (Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht) sind u.a. alle Tätigkeiten nach 19l WHG an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B und an Anlagen zum Umgang mit festen oder gasförmigen Stoffen. Unbeschadet dessen gilt die Fachbetriebspflicht nach Baurecht für die Errichtung einer solchen Anlage weiter. - Abweichungen von der DAfStb-Richtlinie (z. B. Betonzusammensetzung, Betoneinbau, Betonnachbehandlung) können insbesondere das Eindringverhalten von wassergefährdenden Stoffen in nicht einschätzbare Weise beeinflussen.

5 - 5 - Ausnahmen sind deshalb nur möglich, wenn die Betonmischung im Rahmen einer Einzelfallprüfung bewertet wurde, oder innerhalb von Zulassungsverfahren für die Serienfertigung, mit der jeweiligen spezifizierten Betonmischung das Eindringverhalten von bestimmten Flüssigkeiten auf Grundlage der DIBt-Prüfprogramme "Befahrbare Dichtkonstruktionen aus Ortbeton für LAU-Anlagen" oder "Betonfertigteile zur Verwendung in LAU-Anlagen" nachgewiesen wurde. - Hinsichtlich einer eventuellen Notwendigkeit zur wasserrechtlichen Eignungsfestellung von Auffangräumen und Flächen aus Beton in LAU-Anlagen gilt also: Bei Verwendung eines bauaufsichtlich zugelassenen Betons und einem, den technischen Regeln entsprechenden Einbau, ist keine Eignungsfeststellung erforderlich. Bei Verwendung eines bauaufsichtlich nicht zugelassenen Betons oder einem, den technischen Regeln nicht entsprechenden Einbau, ist eine Eignungsfeststellung nicht möglich. In der Anlage zu diesem Schreiben übersende ich Ihnen eine Mitteilung des Deutschen Instituts für Bautechnik vom : "VAwS der Länder - Bauprodukte für Abfüllstellen von Tankstellen, Änderungen der Bauregelliste A und B und Liste C sowie daraus erwachsene Konsequenzen" zu Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Gottfried Schöbel

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