Folgerungen aus dem EuGH- Urteil zu Bauprodukten auf das Wasserrecht

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1 Folgerungen aus dem EuGH- Urteil zu Bauprodukten auf das Wasserrecht Martin Böhme Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Verbindung Wasserrecht und Baurecht 63 Absatz 3 WHG: Die Eignungsfeststellung entfällt für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten, Bauarten und Bausätzen auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird. Grundlage: Bauordnung der Länder Präzisierung: WasBauPVO

2 Verbindung Wasserrecht und Baurecht Vorteil: Nur eine behördliche Vorkontrolle für Anlagenteile Deutliche Vollzugserleichterung Hoher Sicherheitsstandard

3 Urteil des EuGH vom (Rs. C-100/13) Deutschland verstößt gegen europäisches Recht, indem es zusätzliche Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten stellt, die von harmonisierten Normen erfasst wurden und mit einer CE-Kennzeichnung versehen waren und dadurch einen wirksamen Marktzugang behindert.

4 Urteil des EuGH vom (Rs. C-100/13) Ziel: vollständige Harmonisierung der wesentlichen Anforderungen für Bauprodukte, CE-Kennzeichnung bedeutet Brauchbarkeit, in Zweifelsfällen gibt es ein europäisches Verfahren, das Abhilfe schafft. Entscheidend: Mitarbeit bei europäischer Normung Folgen des Urteils Keine unmittelbar produktbezogene Regelungen Keine nationalen Prüfverfahren Keine zusätzlichen Kennzeichnungen Aber: Definition des Schutzniveaus auf Bauwerksebene

5 Künftiges Baurecht Anpassung des Baurechts bis zum Anhörung zur Musterbauordnung (MBO) am : Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leitungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für die Verwendung entsprechen. ( 16c MBO-Entwurf) Bauregelliste B Teil 1 wird aufgehoben Künftiges Baurecht Keine zusätzlichen Anforderungen an Bauprodukte, die nach einer europäisch harmonisierten Norm in Verkehr gebracht werden und mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Für diese Bauprodukte können ab dem keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen mehr gefordert werden. Ü-Zeichen sind nicht mehr gültig.

6 Regelung für Bauprodukte in der MBO 16c MBO-Entwurf CE-gekennzeichnete Bauprodukte MBO-Entwurf nicht gekennzeichnete Bauprodukte Keine nationale Kompetenz keine Verwendbarkeitsnachweise kein Ü-Zeichen Nationale Kompetenz Verwendbarkeitsnachweise Ü-Zeichen Regelung für Bauprodukte in der MBO 85a MBO-Entwurf Ermächtigungsgrundlage für Technische Baubestimmungen Konkretisierung der Bauwerksanforderungen Ableitung von Bauart- oder Bauteilanforderung soweit zulässig löst Bauregelliste und Liste der technischen Baubestimmungen ab

7 Folge des EuGH-Urteils Im Baurecht kommt es zu einem Systemwechsel: Die behördliche Vorkontrolle fällt weg, der Architekt oder Planer muss für jedes anzuwendende Produkt herausfinden, ob es für sein Bauwerk geeignet ist. Grundlage sind die Leistungserklärungen, die sich auf die sieben wesentlichen Merkmale beziehen. Eine CE-Kennzeichnung gibt es aber schon, wenn nur ein Leistungsmerkmal erklärt wird. Folgen für die Praxis Wenn bestimmte Anforderungen durch die hen nicht erfasst werden, ist diese Norm nicht anwendbar, es kann also nationale Anforderungen über eine abz gestellt werden. Beispiel: Die hen für Leichtflüssigkeitsabscheider bezieht sich nur auf MKW, nicht auf Kraftstoffe pflanzlicher Herkunft. Nationale Regelung für diesen Fall also möglich.

8 Folgen für die Praxis Leichtflüssigkeitsabscheider müssen nach hen wasserundurchlässig sein, in D auch gegenüber den Medien beständig. Diese Forderung lässt sich so nicht mehr umsetzen. Freiwillig kann ein entsprechender Nachweis erfolgen. Mögliche Kompensation über zusätzliche SV-Prüfungen. Verbindung zwischen Wasserrecht und Baurecht Abwasserbehandlungsanlagen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

9 Abwasserbehandlungsanlagen Abwasserverordnung: Die Anforderungen an die Einleitung von Abwasser gelten als eingehalten, wenn die Anlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt und danach eingebaut und betrieben wird. Kleinkläranlagen Wesentliche Regelungsinhalte der abz: -Einhaltung der Anforderung an die Qualität des abzuleitenden Abwassers -Regelung zum Einbau -Regelung der Betreiberpflichten

10 Bestätigung der Einhaltung wasserrechtlicher Anforderungen bei Einleitung in ein Gewässer Zentrale wasserrechtliche Stelle soll Bestätigung der Ablaufqualität erstellen Die Bestätigung enthält keine Aussage zum Bauprodukt Betreiberpflichten und Vorgaben für Einbau Überführung in Technische Regeln (DIN und DWA) Vorteil: höhere Verbindlichkeit, bessere Kontrollmöglichkeit Soweit eine Verpflichtung für Betreiber besteht, Überführung in AbwV

11 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Besorgnisgrundsatz auf Anlagenebene: zwei Barrieren Wasserrechtliche Anforderungen müssen in der AwSV bzw. den TRwS präzisiert werden Anpassung des 63 Absatz 3 WHG Verhältnis Wasserrecht und Baurecht Wasserrecht: Besorgnisgrundsatz für Anlagen Bauproduktenrecht: freier Warenverkehr in Europa, keine Handelshemmnisse für Bauprodukte, dies hat höhere Bedeutung als der Umweltschutz

12 Zusammenfassung Verlagerung der bisher in den Verwendbarkeitsnachweisen enthaltenen zusätzlichen Anforderungen überwiegend in technische Regeln, Präzisierung dieser Regeln Zentrale Stelle zur Bestätigung einer ausreichenden Abwasserqualität im Wasserrecht Anpassungen im Wasserrecht Viel Arbeit aber weitgehender Erhalt der Anforderungen und gewisses Umdenken

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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