Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)
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- Mina Pohl
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1 Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Fachtagung der Obersten Baubehörde zum zukünftigen Vollzug des Bauproduktenrechts am Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Dr.-Ing. Andreas Hechtl
2 Vortragsinhalt 1. Ausgangslage 2. Technische Baubestimmungen als Teil der technischen Regeln 3. Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 4. Ausblick OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 2
3 Sicherheit von Bauwerken ( Unsicherheit ) 1. Definition der Sicherheit (Standsicherheit, Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Gebrauchsfähigkeit, ) 2. Formulierung von Grenzzuständen (GZG, GZT, ) 3. Modellannahmen (Material, Lasten, Bemessung, ) 4. Versagenswahrscheinlichkeit (festlegen, berechnen, ) 5. Gesetzlich festlegen / bauaufsichtlich einführen 6. Technische Regelwerke überarbeiten und anpassen f E (e), f R (r) Dichtefunktionen der Einwirkung und des Widerstandes 2σ R R E 2σ E R < E Versagen! μ E μ R e, r OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 3
4 Technischer Fortschritt Bayerischer Innenminister Joachim Herrmann Innovationen gehören zu den Garanten einer stabilen und erfolgreichen Bautätigkeit. Unsere Bauund Infrastrukturprojekte müssen ihrer Zeit voraus sein, denn wir bauen für die Zukunft unseres Landes. OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 4
5 Oberste Baubehörde im Betonbau Fassade beim Gebäudekomplex NeuerMarkt in Neumarkt in der Oberpfalz Standsicherheit und Innovation Fassadenelemente sind nicht mit konventionellen Stahleinlagen sondern mit einem Geflecht aus Karbonfasern bewehrt Wirtschaftliches Herstellverfahren Die Oberste Baubehörde will zum sichern und innovativen Bauen in Bayern beitragen OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 5
6 Beispiel: DIN 1045 Ausgabe 1988 OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 6
7 Bauproduktenverordnung (BauPVO) Erwägungsgründe: (1) Den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen. (2) Diese Vorschriften wirken sich unmittelbar auf die Anforderungen an Bauprodukte aus. Diese Anforderungen wiederum finden auf nationaler Ebene ihren Niederschlag in Produktnormen, technischen Zulassungen sowie anderen technischen Spezifikationen und Bestimmungen für Bauprodukte. Infolge ihrer Verschiedenheit behindern diese Anforderungen den Warenverkehr innerhalb der Union. OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 7
8 Beispiel: aktuelle technische Regeln für Beton OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 8
9 Harmonisierte Normen nach BauPVO Oberste Baubehörde im Ziel: Bauprodukte sollen grenzgängig handelbar sein Art 3: Die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten werden in harmonisierten technischen Spezifikationen in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke festgelegt. OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 9
10 Anhang 1 BauPVO: Grundanforderungen an Bauwerke 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 2. Brandschutz 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung 5. Schallschutz 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz 7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Grundanforderungen an Bauwerke Mandate der Kommission an CEN Harmonisierte Europäische Normen (hen) Wesentliche Merkmale von Bauprodukten OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 10
11 Beispiel: Rutschhemmung Bauprodukt Bauwerk Oberste Baubehörde im OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 11
12 Zwischenergebnis Ursprünglich allumfassende Normen werden in verschiedene Teilbereiche wie Produkt-, Ausführungs-, Bemessungsnormen etc. aufgeteilt. Tatsächlich ist aber eine strikte Trennung zwischen Bauprodukt/Bausatz und Bauart/Bauwerk nur bedingt möglich. Inhalt von hen: Alle bauaufsichtlich relevanten Anforderungen sollten in Wesentlichen Merkmalen abgebildet sein Prüfverfahren Stufen und Klassen Keine Aussage über die Bauart (Verwendung/Ausführung = europarechtliche nicht zugänglicher Bauwerksbereich) OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 12
13 Vortragsinhalt 1. Ausgangslage 2. Technische Baubestimmungen als Teil der technischen Regeln 3. Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 4. Ausblick OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 13
14 Alter und Verbreitungsgrad von Fachwissen Technische Baubestimmungen Theoretisch richtig Theoretisch richtig + In der Praxis bekannt Theoretisch richtig + In der Praxis bewährt Praktisch überholt OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 14
15 Sicherheitsrelevante technische Regeln Ziel: vorbeugende Gefahrenabwehr Oberste Baubehörde im Allgemein anerkannte Regeln der Technik (aardt) keine aardt Technische Baubestimmungen (TB) untergeordnete Bedeutung (Bauregelliste Liste C) z.b. Dachziegel z.b. Beton und z.b. Kunststoffe z.b. Dränelemente Stahlbetonbau Sicherheitsrelevanter Bereich: TB, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abz), Prüfzeugnis (abp) oder Zustimmung im Einzelfall (ZiE) OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 15
16 Sicherheitsrelevante technische Regeln Ziel: vorbeugende Gefahrenabwehr Oberste Baubehörde im Allgemein anerkannte Regeln der Technik (aardt) keine aardt Technische Baubestimmungen (TB) Sicherheitsrelevanter Bereich: TB, allgemeine Bauartgenehmigung, vorhabensbezogene Bauartgenehmigung oder Prüfzeugnis (abp) OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 16
17 Sicherheitsrelevante technische Regeln Ziel: vorbeugende Gefahrenabwehr Oberste Baubehörde im Allgemein anerkannte Regeln der Technik (aardt) keine aardt Technische Baubestimmungen (TB) VV TB Teil D2: Nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen Sicherheitsrelevanter Bereich: TB, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abz), Prüfzeugnis (abp) oder Zustimmung im Einzelfall (ZiE) OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 17
18 Sicherheitsrelevante technische Regeln Ziel: vorbeugende Gefahrenabwehr Europäisch harmonisierte Bauprodukte Oberste Baubehörde im Art. 19 (1) BauPVO: Beantragt ein Hersteller eine Europäische Technische Bewertung [ ] für ein Bauprodukt [ ], das nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst ist und dessen Leistung in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale nicht vollständig anhand einer bestehenden harmonisierten Norm bewertet werden kann OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 18
19 Vortragsinhalt 1. Ausgangslage 2. Technische Baubestimmungen als Teil der technischen Regeln 3. Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 4. Ausblick OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 19
20 Bisher Zukünftig OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 20
21 MVV TB: Struktur und Aufbau Oberste Baubehörde im MVV TB A ( 85a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3) MVV TB B ( 85a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3) MVV TB C ( 85a Abs. 2 Nr. 4) MVV TB D ( 85a Abs. 4, 2 Nr. 5 ) Konkretisierung der Grundanforderungen 1 bis 6 nach BauPVO - Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsnormen - Stufen und Klassen Ergänzung zu VV TB Teil A bezogen auf Sonderkonstruktionen und Bauteile, an die mehrere Grundanforderungen gen gerichtet sind - Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsnormen - Stufen und Klassen Regelungen über die Leistungen von Produkten (nicht harmonisiert) - Übereinstimmungsbestätigung (ÜH, UHP oder ÜZ) - Angaben zu Produkt- und Bauart-abPs (allg. anerkannte Prüfverfahren) Produkte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen - Produkte, für die es aardt gibt - Produkte, für die es keine aardt gibt - Regelungen zu techn. Dokumentation z.b. Eurocodes z. B. Fliegende Bauten z.b. Spritzbeton z.b. Sanitärausstattung OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 21
22 MVV TB: Struktur und Aufbau Oberste Baubehörde im A A 1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Wärmeschutz OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 22
23 MVV TB: Struktur und Aufbau OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 23
24 MVV TB: Struktur und Aufbau Oberste Baubehörde im OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 24
25 Wo finde ich die Regelungen künftig wieder? Musterliste der Technischen Baubestimmungen MVV TB A und B 2 LTB II MVV TB A und B 2 LTB III MVV TB B 4 OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 25
26 Wo finde ich die Regelungen künftig wieder? Bauregelliste A Teil 1 MVV TB C 2 Bauregelliste A Teil 2, Abschn. 2 MVV TB C 3 Bauregelliste A Teil 3, Abschn. 2 MVV TB C 4 Bauregelliste B Teil 1 MVV TB A oder B Bauregelliste B Teil 2 MVV TB B 3 Liste C MVV TB D 2 OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 26
27 Wo finde ich die Regelungen künftig wieder? Sobald die Bauregelliste B Teil 1 aufgehoben wird, entfallen die produktbezogenen Anforderungen dieser Liste. Der Ersatz in den Teilen A und B erfolgt durch: 1. Verzicht auf Anforderung 2. Festlegen von Anwendungsgrenzen 3. Überführung von Produktanforderungen in bauwerksbezogene Anforderungen OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 27
28 Beispiel zu 1.: Verzicht auf Anforderung In MVV TB nicht enthalten, weil AKR für Mörtel von untergeordneter Bedeutung OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 28
29 Beispiel zu 2.: Festlegen von Anwendungsgrenzen OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 29
30 Beispiel zu 3.: Überführung Produktanforderung in bauwerksbezogene Anforderung OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 30
31 Vortragsinhalt 1. Ausgangslage 2. Technische Baubestimmungen als Teil der technischen Regeln 3. Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 4. Ausblick OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 31
32 Zeitplan Veröffentlichung der MVV TB Ausführliche Stellungnahme der Kommission verlängert Stillhaltefrist bis Novellierte LBO ist in Kraft getreten Erlass von Übergangsregelungen für Länder, in denen novellierte LBO noch nicht in Kraft getreten ist Länder machen VV TB oder Änderungen gegenüber MVV TB bekannt Bekanntmachung der Länder der MVV TB Teile A und B wie bisher als LTB (I-III) des Landes i.s.v. 3 Abs. 3 MBO (alt) DIBt hebt Bauregellisten auf Veröffentlichung des DIBt Teil B 3 der MVV TB als Bauregeliste B Teil 2 Teil C der MVV TB als Bauregelliste A OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 32
33 Zeitplan Zum Entwurf MVV TB, Fassung Juli 2016, sind im Rahmen des Notifizierungsverfahrens ausführliche Stellungnahmen der Kommission, von Finnland und von Spanien sowie eine Bemerkung von Österreich abgegeben worden. Die Kommission bemängelt in ihrer Stellungnahme u.a. folgende Sachverhalte: EU-rechtswidrige Rechtsgrundlagen für die MVV TB, ins. 85a MBO Einführung freiwilliger Strukturen im harmonisierten Bereich Anforderungen hinsichtlich des Glimmens Anpassungen und Ergänzungen zu harmonisierten Normen Behandlung von Emissionen gefährlicher Stoffe OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 33
34 Ausblick Entwurfsverfasser/Planer sind gefordert, entsprechend leistungsfähige/vertragsgemäße Produkte auszuwählen Bauunternehmen/Bauherr sollten ihre Vergabepraxis den neuen Anforderungen anpassen und Produkteigenschaften differenzierter ausschreiben Die Interessensüberlagerung zwischen handelsbezogenen und sicherheitsbezogenen Anforderungen besteht weiter Der Dialog mit der Kommission hinsichtlich nationaler Anforderungen an die Sicherheit von Bauwerken muss fortgeführt werden OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 34
35 Ausblick Verstärkte Mitarbeit in der Normung: Ziel vollständige und auf den Produktbereich begrenzte hen Überarbeitern der MVV TB im Hinblick auf die ausführliche Stellungnahme der Kommission Zukünftig regelmäßiges Fortschreiben der MVV TB (analog der Bauregellisten und der Liste der TB) OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 35
36 Haben Sie noch Fragen? Kontakt: Dr.-Ing. Andreas Hechtl Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Franz-Josef-Strauß-Ring 4, München Tel.: +49(0)89/ OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Hechtl 36
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