Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Köln Alle Rechte vorbehalten. / BauPVO und hen
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- Ewald Bieber
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1 Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Köln Alle Rechte vorbehalten. / BauPVO und hen
2 Bauproduktenverordnung (BauPVO) und harmonisierte europäische Produktnormen (hen) Brandschutztechnisches Symposium der FH Münster, Steinfurt Roman Rupp DIvB Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Köln Alle Rechte vorbehalten. / BauPVO und hen
3 / BauPVO und hen Übersicht Vollendung des Binnenmarkts für Bauprodukte durch die BauPVO Überblick über die BauPVO Inhalt der BauPVO Was hat sich mit der BauPVO geändert? Wichtige Begriffe im Vergleich Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung als Kernelemente der BauPVO Sekundäre Rechtsakte / Durchführungsrechtsakte zur BauPVO Regelungsreichweite der BauPVO Welche Bauprodukte werden von der BauPVO erfasst? Verwendung erlaubt? - Die Verbindung der BauPVO mit den Bauordnungen der deutschen Bundesländer S. 4 S. 9 S. 11 S. 12 S. 14 S. 20 S. 21 S. 26 3
4 / BauPVO und hen Vollendung des Binnenmarkts für Bauprodukte Die Errichtung eines Binnenmarkts in Europa ist seit 1986 ("Einheitliche Europäische Akte") ein vorrangiges Ziel der Europäischen Union: "Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist." (Art. 26 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV) Freier Warenverkehr Freier Verkehr von Bauprodukten Niederlassungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit 4
5 / BauPVO und hen Früheres System (1989 bis 30. Juni 2013) Europäisch: Bauproduktenrichtlinie BauPRL Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) Umsetzung durch National: Bauproduktengesetz - BauPG Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte und anderen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft (Bauproduktengesetz BauPG) 5
6 / BauPVO und hen Neues System (ab 1. Juli 2013) Europäisch: Bauproduktenverordnung BauPVO Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Fundstelle: OJ L 88, , Seite 5); nachfolgende Berichtigungen Keine Umsetzung in nationales Recht: Die BauPVO ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen MS (Art. 288 Abs. 2 AEUV) National: Neues Bauproduktengesetz (BauPG) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte vom 5. Dezember 2012 Enthält nur noch Implementations-, Zuständigkeits- und Sanktionsvorschriften 6
7 Wo gilt die BauPVO? Die BauPVO gilt unmittelbar in allen 27 MS der Europäischen Union Zusätzlich gilt die BauPVO in den EFTA-Staaten Norwegen, Lichtenstein und Island sowie den EOTA-MS inkl. Schweiz und Türkei 7
8 / BauPVO und hen Inhalt der BauPVO Erwägungsgründe (1) bis (58) Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 3. Pflichten der Wirtschaftsakteure 4. Harmonisierte technische Spezifikationen 5. Technische Bewertungsstellen 6. Vereinfachte Verfahren 7. Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen 8. Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren 9. Schlussbestimmungen Anhang I Grundanforderungen an Bauwerke Anhang II Verfahren zur Annahme eines europäischen Bewertungsdok. Anhang III Leistungserklärung Anhang IV Produktbereiche und Anforderungen an die tech. Bewertungsst. Anhang V Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit 8
9 Anlage I Grundanforderungen an Bauwerke gemäß BauPVO 1. Standsicherheit und mechanische Festigkeit 2. Brandschutz 3. Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz, Klima 4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung 5. Schallschutz 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz 7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen 9
10 Was hat sich mit der BauPVO geändert? Überblick über wesentliche Neuerungen Unmittelbare Geltung des europäischen Bauproduktenrechts in allen Mitgliedstaaten (und weiteren Staaten) Grundanforderungen an Bauwerke (früher: Wesentliche Anforderungen) wird erweitert um Anforderung Nr. 7 Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen CE-Kennzeichnung von Bauprodukten auf der Grundlage einer Leistungserklärung (DoP) (früher: Konformitätserklärung) Konkretisierung des sog. Behinderungsverbots: Die CE-Kennzeichnung ist die einzige (gesetzlich geregelte) Kennzeichnung, die die Übereinstimmung mit der erklärten Leistung des Bauproduktes bestätigt. Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, nicht untersagen oder behindern, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen Europäisch-Technische Bewertung (ETA) auf Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokumentes (EAD) bzw. nach vorhandener ETAG tritt an die Stelle der bisherigen ETZ Auch Bausätze (vgl. Art. 2 Nr. 2 BauPVO) sind Bauprodukte Einrichtung von Produktinformationsstellen für das Bauwesen in den Mitgliedstaaten (MS) Weitere neue Begrifflichkeiten, die zum Teil noch ungewohnt sind 10
11 Wichtige Begriffe der BauPVO / BauPRL im Vergleich Neue Begriffe nach BauPVO Grundanforderung an Bauwerke Wesentliche Merkmale (eines Bauproduktes, bezogen auf die Grundanforderungen) Leistung eines Bauproduktes Leistungserklärung (DoP, durch Hersteller) Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Europäisches Bewertungsdokument (neu, ersetzt CUAP-Verfahren und ETAG; wird als harmonisierte Spezifikation bekannt gemacht) Europäisch-Technische Bewertung (ETA, auch: ETB) Europäisches Bewertungsdokument (EAD, auch: EBD) Alte Begriffe nach BauPRL Wesentliche Anforderungen - Deklarierte Eigenschaften Konformitätserklärung (durch Hersteller) Konformitätsbescheinigung - Bisher ETAG oder CUAP-Verfahren Europäisch-Technische Zulassung (ETZ) Europäisch Technische Zulassungsleitlinie Technische Bewertungsstelle Spezifische techn. Dokumentation (kann unter bestimmten Bedingungen die Erstprüfung ersetzen) Zulassungsstelle (in Deutschland: DIBt) Bisher nicht vorhanden 11
12 Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung als Kernelemente der neuen BauPVO Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung sind miteinander verbunden, sie sind zwei Seiten einer Medaille: Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer ETA, die für dieses ausgestellt wurde, erstellt der Hersteller eine Leistungsklärung (Art. 4 Abs. 1 BauPVO) Mit der Leistungsklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung (Art. 4 Abs. 3 BauPVO) Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung erstellt hat. Hat der Hersteller keine Leistungsklärung nach Art. 4 und 6 BauPVO erstellt, darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden Mit der CE-Kennzeichnung gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller (übrigen) geltenden Anforderungen übernimmt, die in der BauPVO sowie anderen einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der EU, die die CE- Kennzeichnung vorsehen (z.b. MaschinenRL, ÖkodesignRL usw.), festgelegt sind (Art. 8 Abs. 2 UAbs. 3 BauPVO) 12
13 Die Leistungserklärung Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung (Art. 4 BauPVO) tritt an die Stelle der bisherigen EG-Konformitätserklärung (Ausnahmen bestehen zum Beispiel für individuell gefertigte Produkte, Art. 5 BauPVO) Die Leistungserklärung gibt die Leistung eines Bauproduktes in Bezug auf die wesentlichen Merkmale in Übereinstimmung mit der zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation an. Der notwendige Inhalt der Leistungserklärung ist im Einzelnen in Art. 6 BauPVO geregelt Die Leistungserklärung wird auf Basis einer technischen Dokumentation erstellt. Beides muss 10 Jahre aufbewahrt werden (Art. 11 Abs. 2 BauPVO) Die Leistungserklärung muss in der Sprache zur Verfügung gestellt werden, die in dem MS, in dem das Bauprodukt bereit gestellt wird, vorgeschrieben ist (Art. 6 Abs. 4 i.v.m. Anhang III BauPVO) Die Leistungserklärung muss ab dem 1.Juli 2013 für alle CE-gekennzeichneten Produkte zur Verfügung stehen (Art. 66 Abs. 2, 68 BauPVO), nicht nur für neue Produkttypen (aa Landgericht Limburg) Die Leistungserklärung muss bei Bereitstellung des Produkts auf dem Markt in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden (Art. 7 Abs. 1 BauPVO und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 für den "esupply" von Leistungserklärungen). 13
14 Beispiel für eine Leistungserklärung (1) Geforderte Angaben in der Leistungserklärung (nach Anhang III BauPVO); Nummer der Leistungserklärung Erklärte Leistungen des Produktes 14
15 Beispiel für eine Leistungserklärung (2) Tabelle 2: Angabe von z.b. dimensionsabhängigen Parametern Ort, Ausstellungsdatum, Name, Funktion und Unterschrift des für die Erstellung der Leistungserklärung verantwortlichen Herstellers 15
16 Zurverfügungstellung von Leistungserklärungen Wo finde ich die Leistungserklärung zu den Bauprodukten? Vor allem auf den Websites der Hersteller, etwa: Die Delegierte Verordnung 157/2014 regelt seit dem die Zurverfügungstellung der Leistungserklärungen auf einer Website 16
17 Der Bereich der CE-Kennzeichnung Bsp. Rockwool 17
18 Die CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung (Art. 8 BauPVO) erfolgt auf der Grundlage von harmonisierten technischen Spezifikationen (hen oder ETB) Alle Produkte, die von einer hen erfasst werden oder für die eine ETB erteilt wurde, müssen CE-gekennzeichnet werden, wenn sie in Verkehr gebracht werden Die neue CE-Kennzeichnung gemäß der EU-BauPVO muss ab dem 1. Juli 2013 angebracht werden CE-Kennzeichnung: wann, wie und wo? Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen anzubringen Gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Bauprodukt auf dem daran befestigten Etikett oder wenn Obiges nicht möglich, auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen 18
19 Sekundäre Rechtsakte / Durchführungsrechtsakte zur BauPVO I. Delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) - DOP e-supply, seit in Kraft Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission vom 30. Okt über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website - Änderung des Anhangs III, seit in Kraft Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Feb zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über das bei der Erstellung einer Leistungserklärung zu verwendende Muster - Änderung des Anhangs V, seit in Kraft Delegierte Verordnung (EU) Nr. 568/2014 der Kommission vom 18. Februar 2014 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten II. Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV) - Format der ETA, seit in Kraft Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über das Format der Europäischen Technischen Bewertung für Bauprodukte 19
20 / BauPVO und hen Welche BauP werden von der BauPVO erfasst? Harmonisierte technische Spezifikation Bauprodukt = 20
21 / BauPVO und hen Welche BauP werden von der BauPVO erfasst? hen ETAC 004 hen ETAC 016 Bauprodukt = 21
22 / BauPVO und hen Welche BauP werden von der BauPVO erfasst? hen hen ETAC 004 ETAC 016 Bauprodukt = 22
23 Welche BauP werden von der BauPVO erfasst? Die BauPVO gilt nur für europäisch harmonisierte Bauprodukte Voraussetzung: Das Bauprodukt wird von einer harmonisierten Norm (hen) erfasst (z.b. Mineralwolle nach DIN EN 13162, Wärmedämmstoffe für die technische Gebäudeisolierung nach DIN EN 14303) oder für das Bauprodukt wurde eine europäisch-technische Bewertung (ETA) ausgestellt (z.b. ETA-13/1077 für hinterlüftete Fassadensysteme) Rechtsfolge: nur wenn BauP die Vorgaben der BauPVO erfüllt, darf es in Verkehr gebracht werden Für nicht harmonisierte Bauprodukte gilt die BauPVO nicht 23
24 Wie entstehen hen und wo findet man hen? Entstehung von hen (Art. 17 BauPVO) Verfahren: Die Kommission erteilt Mandate, auf deren Grundlage vom CEN technische Normen entwickelt werden; die Kommission überprüft die Normen; mit ihrer Veröffentlichung im OJ sind sie hen (in Deutschland werden hen vom DIN e.v. als DIN EN herausgegeben) Inhalt: hen müssen Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale enthalten und sich ggfs. auf einen Verwendungszweck der Produkte beziehen Wo findet man hen? Eine aktuelle Liste ist veröffentlicht auf der Website der EU sowie aber nicht immer aktuell auf der Seite des DIBt Weitere Informationen finden sich im Nando (New Approach Notified and Designated Organisations) Informationssystem der EU 24
25 Verwendung erlaubt? Die Verbindung der BauPVO mit den Bauordnungen der Länder BauPVO: Gemeinsame Fachsprache zur Bewertung der Leistungen von Bauprodukten Art. 1 BauPVO: "Diese Verordnung legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung des CE- Kennzeichnung für diese Produkte fest." Mitgliedstaaten dürfen Anforderungen an die Leistungen eines Bauprodukts nur in Stufen, Klassen oder einer Beschreibung ausdrücken. Ein Mitgliedstaat darf die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten nicht behindern, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung entsprechen (Art. 8 Abs. 4 BauPVO). Ergänzende Anforderungen an die Verwendung von harmonisierten Bauprodukte auf Grundlage der 17 ff. Musterbauordnung (MBauO) in Verbindung mit der Bauregelliste zulässig? Kommission und Bundesrepublik seit etwa 10 Jahren im Dauerstreit (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs noch für das Jahr 2014 erwartet, Rechtssache C-100/13 Kommission./. Deutschland) 25
26 Nationale Anforderungen an die Verwendung von BauP Regelungen zu Bauprodukten und Bauarten in den Bauordnungen der Länder ( 17 ff. MBO) Unterscheidung zwischen geregelten Bauprodukten ( 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MBO) nicht geregelten Bauprodukten ( 17 Abs. 3 S. 1 MBO) sonstigen Bauprodukten ( 17 Abs. 1 S. 2, 3 MBO) Bauprodukten, die nach europäischem Bauproduktenrecht in Verkehr gebracht wurden ( 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MBO) = Bauprodukte im Anwendungsbereich der BauPVO Bauprodukten von untergeordneter baurechtlicher Bedeutung ( 17 Abs. 3 S. 2 MBO) Einordnung entscheidend dafür, welche Voraussetzungen für die Verwendbarkeit in Bauwerken gelten und welche Kennzeichnungspflichten bestehen (CE-Kennzeichen oder Ü-Zeichen) 26
27 Die Bauregelliste (= technische Regeln für die Verwendung von Bauprodukten) z.b. Kulissenschalldämpfer Produkte auf Basis hen rein national europäisch 27
28 Vielen Dank! 28
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