technische Spezifikationen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "technische Spezifikationen"

Transkript

1 Notifizierung und technische Spezifikationen Was ändert sich? Gerhard Breitschaft Notifizierung und technische Spezifikationen

2 Veröffentlichung der Bauproduktenverordnung im Vergleich mit Bauproduktenrichtlinie: Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte Notifizierung und technische Spezifikationen

3 Änderungen durch die Bauproduktenverordnung Rechtlicher Rahmen: Bauproduktenrichtlinie umzusetzen durch MS Verordnung über Bauprodukte keine Umsetzung möglich/erforderlich Begründungen der Europäischen Kommission: einheitliches Ergebnis einheitliches Inkrafttreten Notifizierung und technische Spezifikationen

4 Änderungen durch die Bauproduktenverordnung Beizubehaltende Elemente: Mitgliedstaaten bleiben verantwortlich für Regelungen für Bauwerke Systeme der Konformitätsbescheinigung wie bisher, nur System 2 entfällt Grundanforderungen an Bauwerke (bisher: wesentliche Anforderungen ) NPD-Option weiterhin vorgesehen Notifizierung und technische Spezifikationen

5 Änderungen durch die Bauproduktenverordnung Neue Elemente: Klarstellung: Regelungsgegenstand ist die Vermarktung neue Grundanforderung Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und Ergänzung der Anforderung Nr. 4 um Barrierefreiheit Einbeziehung des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke in die grundlegenden Anforderungen Abgabe einer Leistungserklärung erforderlich Notifizierung und technische Spezifikationen

6 Änderungen durch die Bauproduktenverordnung Neue Elemente: Leistungserklärung bei Vorliegen einer hen oder einer Europäischen Technischen Bewertung für das Produkt verbindlich, Ausnahmen: - individuelle Fertigung für bestimmtes Bauwerk, Einbau durch den Hersteller - Produkt auf der Baustelle hergestellt - Einbau in geschützte Bauwerke Mit der CE-Kennzeichnung muss und mit keiner anderen Kennzeichnung darf die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung (Leistungserklärung) bescheinigt werden Bedeutung der CE-Kennzeichnung: nicht Sicherheit des Produkts, sondern präzise und zuverlässige Leistungserklärung Notifizierung und technische Spezifikationen

7 Änderungen durch die Bauproduktenverordnung Neue Elemente: Gründung einer Organisation Technischer Bewertungsstellen (OTBS): - Europäisches Bewertungsdokument (EBD bzw. European Assessment Document - EAD) ist harmonisierte Spezifikation und wird bereitgestellt, sobald das erste Produkt die CE-Kennzeichnung erhalten hat - Europäische Technische Bewertung (ETB bzw. European Technical Assessment - ETAss) auf Grundlage eines EBD ausgestellt Einrichtung von Produktinformationsstellen Notifizierung und technische Spezifikationen

8 Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung Produkt(familie) / MS Mandat / OTBS hen Europäisches Bewertungsdokument EBD Europäische Technische Bewertung ETB Bew. + Überprüfg. der Leistungsbest. Leistungserklärung Notifizierung und technische Spezifikationen

9 Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung Zeitablauf: gültig seit Inkrafttreten wesentlicher Elemente ab sofort gültig: - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 und 2), - Technische Bewertungsstellen (Art. 29 bis 35), - Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen (Art. 39 bis 55), - Ständiger Ausschuss für das Bauwesen (Art. 64), - Berichterstattung durch die Kommission (Art. 67), - Produktbereiche und Anforderungen an Technische Bewertungsstellen (Anhang IV) Notifizierung und technische Spezifikationen

10 Kap. I Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Begriffsbestimmungen "Bausatz" "Wesentliche Merkmale/ Grundanforderungen an Bauwerke" "Leistung/ Leistungsstufe/ Leistungsklasse eines Bauprodukts "Schwellenwert" "Europäisches Bewertungsdokument (EBD) (harmonisierte technische Spezifikation) "Europäische Technische Bewertung (ETB) "Verwendungszweck" "Spezifische Technische Dokumentation" "Bereitstellung auf dem Markt/ Inverkehrbringen" "Kleinstunternehmen" (Neue Begriffe für Zulassungen und deren abgestimmte Prüfgrundlagen einhergehend mit neuer Gewichtung) Notifizierung und technische Spezifikationen

11 Annhang I Grundanforderungen an Bauwerke Mechanische Festigkeit u. Standsicherheit BR 1 Brandschutz BR 2 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz BR 3 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung BR 4 Schallschutz BR 5 Energieeinsparung und Wärmeschutz BR 6 Nachhaltige Nutzung der natürlichen BR 7 Ressourcen Notifizierung und technische Spezifikationen

12 Kap. II Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung Art. 4 Leistungserklärung (1) Ist ein Bauprodukt von einer hen erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung (ETB), die für dieses ausgestellt wurde, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird. (2) Ist ein Bauprodukt von einer hen erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer ETB, die für dieses ausgestellt wurde, so dürfen Angaben in jeglicher Form über seine Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale gemäß den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind, es sei denn, gemäß Artikel 5 wurde keine Leistungserklärung erstellt. Notifizierung und technische Spezifikationen

13 Kap. II Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung Art. 8 Allgemeine Grundsätze u. Verwendung d. CE-Kennzeichnung (1) (2) Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4 und 6 erstellt hat. Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung übernimmt für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen, die in dieser Verordnung und in anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die die Anbringung vorsehen, festgelegt sind. (Pflicht zur Leistungserklärung/CE-Kennzeichnung besteht für Produkte, die von hen erfasst sind oder für die ein ETB beantragt und erstellt wurde, nicht jedoch z.b. für solche Produkte, die von hen abweichen und für die kein ETB beantragt wird => abz und Ü-Zeichen weiter möglich) Notifizierung und technische Spezifikationen

14 Anhang III Leistungserklärung (1) 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: System oder Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß Anhang V: 7. Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, das von einer harmonisierten Norm erfasst wird: (ggf. Name und Kennnummer der notifizierten Stelle) hat nach dem System vorgenommen (Beschreibung der Aufgaben Dritter nach Anhang V) und Folgendes ausgestellt (Leistungsbescheinigung, Konformitätsbescheinigung für die WPK, Prüf-/Berechnungsberichte soweit relevant) Notifizierung und technische Spezifikationen

15 Anhang III Leistungserklärung (2) 8. Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, für das eine Europäische Technische Bewertung (ETB) ausgestellt worden ist: (ggf. Name und Kennnummer der Technischen Bewertungsstelle) Folgendes ausgestellt: (Referenznr. des Europäischen Bewertungsdokuments 1 ) auf der Grundlage von (Referenznr. der Europäischen Technischen Bewertung 2 ) hat nach dem System. vorgenommen (Beschreibung der Aufgaben Dritter nach Anhang V) und Folgendes ausgestellt.. Leistungsbescheinigung, Konformitätsbescheinigung für die WPK, Prüf-/Berechnungsberichte soweit relevant) ( 1 und 2 wurden in DE-Fassung der BauPVO vertauscht, denn ETB wird auf Grundlage eines EBD erstellt; in 8 fehlt nach Auffassung des DIBt die ggf. erforderliche Angabe der notifizierten Stelle wie in 7.) Notifizierung und technische Spezifikationen

16 Anhang III Leistungserklärung (3) 9. Erklärte Leistung Wesentliche Merkmale (siehe Anmerkung 1) Leistung (siehe Anmerkung 2) Harmonisierte techn. Spezifikation (siehe Anmerkung 3) Anmerkungen zur Tabelle: 1. Spalte 1 enthält die Auflistung der Wesentlichen Merkmale, wie sie in den harmon. techn. Spezifikationen nach Nummer 3 festgelegt wurden. 2. Spalte 2 enthält für jedes in Spalte 1 aufgeführte Wesentliche Merkmal die erklärte Leistung gemäß den Anforderungen von Artikel 6,. Wird keine Leistung erklärt, werden die Buchstaben NPD angegeben. Notifizierung und technische Spezifikationen

17 Anhang III Leistungserklärung (4) 9. (Fortsetzung) Anmerkungen zur Tabelle: 3. Für jedes in Spalte 1 aufgeführte Wesentliche Merkmal enthält Spalte 3: a) die Fundstelle und das Datum der entsprechenden harmonisierten Norm und ggf. die Referenznr. der verwendeten Spezifischen oder Angemessenen Technischen Spezifikation oder b) die Fundstelle* und das Datum des entsprechenden Europäischen Bewertungsdokuments, soweit verfügbar, und die Referenznr. der verwendeten Europäischen Technischen Bewertung. * nach Anhang II, Abs. 8, wird die Fundstelle des Europäischen Bewertungsdokuments veröffentlicht, nachdem die erste Europäische Technische Bewertung erstellt wurde Notifizierung und technische Spezifikationen

18 Kap. II Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung Art. 9 Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung (1) Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Bauprodukt oder einem daran befestigten Etikett angebracht. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht. (2) Hinter der CE-Kennzeichnung werden die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung zuerst angebracht wurde, der Name und die registrierte Anschrift des Herstellers oder das Kennzeichen, das eine einfache und eindeutige Identifikation des Namens und der Anschrift des Herstellers ermöglicht, der eindeutige Kenncode des Produkttyps, die Bezugsnummer der Leistungserklärung, die darin erklärte Leistung nach Stufe oder Klasse, die Fundstelle der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation, soweit zutreffend die Kennnummer der notifizierten Stelle und der in den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegte Verwendungszweck angeführt. Notifizierung und technische Spezifikationen

19 Kap. IV Harmonisierte technische Spezifikationen Art. 17 Harmonisierte Normen (1) (3) Harmonisierte Normen enthalten die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale. (4) Die europäischen Normungsgremien legen in harmonisierten Normen die anzuwendende werkseigene Produktionskontrolle fest und berücksichtigen dabei die besonderen Bedingungen im Fertigungsprozess des betreffenden Bauprodukts. Eine harmonisierte Norm enthält die für die Anwendung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit erforderlichen technischen Angaben. Notifizierung und technische Spezifikationen

20 Kap. IV Harmonisierte technische Spezifikationen Art. 17 Harmonisierte Normen (2) (5) Die Kommission prüft, ob die von den europäischen Normungsgremien erstellten harmonisierten Normen mit den dazugehörigen Mandaten übereinstimmen. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der Fundstellen harmonisierter Normen, die den jeweiligen Mandaten entsprechen. Für jede harmonisierte Norm wird in dem Verzeichnis Folgendes angegeben: a) gegebenenfalls Fundstellen ersetzter harmonisierter technischer Spezifikationen; b) Beginn der Koexistenzperiode; c) Ende der Koexistenzperiode. Die Kommission veröffentlicht etwaige Aktualisierungen dieses Verzeichnisses. (Für hen gelten ähnliche Festlegungen wie bisher) Notifizierung und technische Spezifikationen

21 Beispiel der CE-Kennzeichnung für System 2+ aus dem CEN-Entwurf des Anhangs ZA 4567 CE-Kennzeichnung Identifikationsnr. der notifizierten Zertifizierungsstelle für die WPK AnyCo LTD, PO Box 21 B-1050, Brussels, Belgium CPR-2013/05/12 Herstellername u. registrierte Anschrift (od. eindeutiges Kennzeichen) Letzte zwei Ziffern des Jahres, in dem zuerst CE-gekennzeichnet wurde Referenznr. d. Leistungserklärung EN 123-5: 2009 Nr. der angewendeten hen (gemäß d. Veröffentlichung im EU-Amtsblatt Product A Intended to be used in (e.g. curtain walling, fire compartmentation, etc.) Ess. characteristic 1: 50 N/cm 2 Ess. characteristic 2: Class A1 Durability of ess. char. 1: expressed as indicated in the DoP Dangerous substance X: Less than 0,2 ppm Eindeutiger Kenncode des Produkttyps (Produktbezeichnung) Verwendungszweck des Produktes nach der hen Einzelne Leistungsstufen oder Leistungsklassen in Bezug auf die Wesentlichen Produktmerkmale Notifizierung und technische Spezifikationen

22 Kap. IV Harmonisierte technische Spezifikationen Art. 19 Europäisches Bewertungsdokument (1) (1) Beantragt ein Hersteller eine Europäische Technische Bewertung, so wird ein Europäisches Bewertungsdokument (EBD) von der Organisation Technischer Bewertungsstellen (OTBS) für ein Bauprodukt erstellt und angenommen, das nicht oder nicht vollständig von einer hen erfasst ist und dessen Leistung in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale nicht vollständig anhand einer bestehenden hen bewertet werden kann, weil unter anderem a) das Produkt nicht in den Anwendungsbereich einer bestehenden hen fällt; b) das in der hen vorgesehene Bewertungsverfahren für mindestens ein Wesentliches Merkmal dieses Produkts nicht geeignet ist oder c) die hen für mindestens ein Wesentliches Merkmal dieses Produkts kein Bewertungsverfahren vorsieht. (viele neue Bezeichnungen, ansonsten ähnlich einer bisherigen europäischen technischen Zulassung) Notifizierung und technische Spezifikationen

23 Kap. IV Harmonisierte technische Spezifikationen Art. 19 Europäisches Bewertungsdokument (2) (3) Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 60 erlassen, um Anhang II zu ändern und zusätzliche Verfahrensregeln für die Erstellung und Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments festzulegen. (4) Gegebenenfalls zieht die Kommission nach Konsultation des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen bestehende Europäische Bewertungsdokumente als Grundlage für die Mandate heran, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 im Hinblick auf die Entwicklung harmonisierter Normen für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Produkte zu erteilen sind. (starker Einfluss der Kommission durch delegierte Rechtsakte, Umwandlung von EBD in hen vorgesehen) Notifizierung und technische Spezifikationen

24 Kap. IV Harmonisierte technische Spezifikationen Art. 20 Grundsätze für die Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente (1) Die Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente erfolgt nach einem Verfahren, a) das für den betroffenen Hersteller transparent ist; b) bei dem geeignete verbindliche Fristen festgelegt werden, um ungerechtfertigte Verzögerungen zu vermeiden; c) das dem Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit gebührend Rechnung trägt; d) das der Kommission eine angemessene Mitwirkung ermöglicht; e) das für den Hersteller kosteneffizient ist und f) bei dem ausreichende Kollegialität und Koordinierung unter den für das betreffende Produkt benannten Technischen Bewertungsstellen gewährleistet ist. (gute Absichten) Notifizierung und technische Spezifikationen

25 Kap. IV Harmonisierte technische Spezifikationen Art. 24 Inhalt des Europäischen Bewertungsdokuments (1) (1) Ein EBD enthält zumindest - eine allgemeine Beschreibung des Bauprodukts, - eine Auflistung der Wesentlichen Merkmale, die für den vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck des Produkts von Belang sind und auf die sich der Hersteller und die OTBS geeinigt haben, sowie - die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung des Produkts in Bezug auf diese Wesentlichen Merkmale. (2) Im EBD werden die geltenden Grundsätze für die anzuwendende werkseigene Produktionskontrolle angegeben, wobei die Bedingungen des Fertigungsprozesses des betreffenden Bauprodukts berücksichtigt werden. (vergleichbar mit Leitlinie oder CUAP) Notifizierung und technische Spezifikationen

26 Kap. IV Harmonisierte technische Spezifikationen Art. 24 Inhalt des Europäischen Bewertungsdokuments (2) (3) Kann die Leistung in Bezug auf einige der Wesentlichen Merkmale des Produkts durch Verfahren und Kriterien angemessen bewertet werden, die bereits in anderen harmonisierten technischen Spezifikationen oder in den Leitlinien gemäß Artikel 66 Absatz 3 festgelegt wurden oder die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 89/106/EWG vor dem 1. Juli 2013 im Rahmen der Ausstellung europäischer technischer Zulassungen verwendet wurden [CUAP], so werden diese vorhandenen Verfahren und Kriterien als Bestandteile in dem EBD verwendet. (Bestehende Grundlagen können weiter verwendet werden, wobei nach Art. 66 Übergangsbestimmungen, Abs. 3, nur Leitlinien direkt als EBD verwendet werden können.) Notifizierung und technische Spezifikationen

27 Kap. IV Harmonisierte technische Spezifikationen Art. 26 Europäische Technische Bewertung (1) (1) Die Europäische Technische Bewertung (ETB) wird auf Antrag eines Herstellers von einer TBS auf der Grundlage eines EBD gemäß den in Artikel 21 und Anhang II festgelegten Verfahren ausgestellt. Sofern ein EBD vorliegt, kann eine ETB auch dann ausgestellt werden, wenn ein Mandat für eine hen erteilt wurde. Die Ausstellung kann bis zu dem von der Kommission festgelegten Beginn der Koexistenzperiode erfolgen. (2) Eine ETB enthält die zu erklärende Leistung nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf diejenigen Wesentlichen Merkmale, auf die sich der Hersteller und die TBS, die den Antrag für die ETB erhält, für den erklärten Verwendungszweck geeinigt haben, und die für die Anwendung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit erforderlichen technischen Angaben. (keine Angabe der Gültigkeit wie in Art. 8(4) BPR und bisher auch keine Festlegung zur Abstimmung unter den TBS vorgesehen) Notifizierung und technische Spezifikationen

28 Kap. IV Harmonisierte technische Spezifikationen Art. 26 Europäische Technische Bewertung (2) (3) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen das Format der ETB nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird. (Von der Kommission wurde in der Januar-Sitzung des StAB gemäß CPR 002/5.1 die Veröffentlichung des ETB-Formats als implementing act für Herbst 2012 angekündigt. Derzeit laufen bereits intensive Vorabstimmungen zum Format der ETB in EOTA und mit der EK.) Notifizierung und technische Spezifikationen

29 Kap. V Technische Bewertungsstellen Art. 29 Benennung, Überwachung und Begutachtung Technischer Bewertungsstellen (1) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet insbesondere für einen oder mehrere der in Anhang IV Tabelle 1 aufgeführten Produktbereiche Technische Bewertungsstelle (TBS) benennen. (In Deutschland wird das DIBt als TBS anerkannt werden; Festlegung im Gesetz zur Durchführung der BauPVO ) Notifizierung und technische Spezifikationen

30 Anhang IV Produktbereiche und Anforderungen an die TBS Tabelle 1 - Produktbereiche Bereichscode Produktbereich 1 Produkte aus vorgefertigtem Normal-, Leichtoder Porenbeton 2 Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge hierfür 3 Dichtungsbahnen einschließlich flüssig aufzubringender Abdichtungen und Bausätzen (zur Abdichtung gegen Wasser und/oder Wasserdampf) Notifizierung und technische Spezifikationen

31 Anhang IV Produktbereiche und Anforderungen an die TBS Tabelle 2 - Anforderungen an die TBS Kompetenz Anforderung Analyse der Risiken Festlegung der techn. Kriterien Festlegung der Bewertungsverfahren Bestimmung der spezifischen WPK Bewertung des Produkts Allgemeine Verwaltung Objektivität; Sachverstand; Kenntnis der nationalen rechtlichen Bestimmungen und sonstigen Anforderungen, der Baupraxis, der betroffenen Produktbereiche, der bautechnischen Risiken, der hen und relevanten Prüfverfahren; Sprachkenntnisse Kenntnis über Zusammenhang zwischen Herstellungsprozess und Produktmerkmalen Zugang zur Infrastruktur für die Leistungsbewertung Vertraulichkeit; Dokumentation; int. Betriebsprüfung; obj. Umgang mit Beschwerden Notifizierung und technische Spezifikationen

32 Kap. V Technische Bewertungsstellen Art. 31 Koordinierung Technischer Bewertungsstellen (1) Die Technischen Bewertungsstellen gründen eine Organisation für technische Bewertung.. (4) Die Organisation Technischer Bewertungsstellen nimmt zumindest folgende Aufgaben wahr: c) Koordinierung der Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 21 und Anhang II sowie Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung; d) Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente; g) Gewährleistung, dass angenommene Europäische Bewertungsdokumente und Fundstellen Europäischer Technischer Bewertungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Notifizierung und technische Spezifikationen

33 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Präsentation Gerhard Breitschaft (2012) DIBt Deutsches Institut für Bautechnik Kolonnenstraße 30 B Berlin Tel.: Fax: dibt@dibt.de Notifizierung und technische Spezifikationen

CE-Kennzeichnung für Bauprodukte Wie geht s ohne harmonisierte Norm?

CE-Kennzeichnung für Bauprodukte Wie geht s ohne harmonisierte Norm? CE-Kennzeichnung für Bauprodukte Wie geht s ohne harmonisierte Norm? Andrea Sterling: Dipl. Bauingenieurin Deutsches Institut für Bautechnik 1 CE-Kennzeichnung: Eine für alles Fachtagung / Journée technique

Mehr

Die neue EU-Bauproduktenverordnung

Die neue EU-Bauproduktenverordnung Die neue EU-Bauproduktenverordnung Matthias Springborn Fachgruppe Abgasanlagen figawa 21.06.2012 1 Titel der Verordnung Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März

Mehr

Martin Glöckner Deutsche Bauchemie e.v.

Martin Glöckner Deutsche Bauchemie e.v. Deutsche Bauchemie e.v. CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung gemäß BauPVO Symposium zur Europäischen Bauproduktenverordnung 8. November 2012, BMVBS, Berlin Themen 1. Die Leistungserklärung 2. Die CE-Kennzeichnung

Mehr

Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach EU-BauPVO

Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach EU-BauPVO Regierungspräsidium Gießen Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach EU-BauPVO Regierungspräsidium Gießen Dezernat 32 Postfach 10 08 51 35338 Gießen Telefon: 0641 303-2336 Fax: 0641 303-2359 E-Mail:

Mehr

Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.

Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Die neue Bauproduktenverordnung aus Sicht der Hersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer Übergeordnete

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 7/2016) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil I VORBEMERKUNG

Mehr

Warum überhaupt Änderung?

Warum überhaupt Änderung? Die kommende Bauprodukte-Verordnung Auswirkungen auf Notifizierte Stellen Warum überhaupt Änderung? 1 Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise zur derzeitigen CE-Kennzeichnung von Bauprodukten: -

Mehr

Die Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) vom ersetzt die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG vom

Die Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) vom ersetzt die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG vom Die Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) vom 09.03.2011 ersetzt die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG vom 21.12.1988 Die neue Bauproduktenverordnung Die Verordnung (EU) Nr. 306/2011 des

Mehr

Herausforderungen und zukünftige Aufgaben für das Institut Dr. Roland Gellert Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.v. München

Herausforderungen und zukünftige Aufgaben für das Institut Dr. Roland Gellert Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.v. München Herausforderungen und zukünftige Aufgaben für das Institut Dr. Roland Gellert Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.v. München 1 FIW Wärmeschutztag 2012, 15. Juni 2012, München Aus der Satzung von 1921:

Mehr

Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Einführung der Bauprodukteverordnung am

Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Einführung der Bauprodukteverordnung am Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Einführung der Bauprodukteverordnung am 01.07.2013 Welche Pflichten entstehen daraus für Zertifizierungsstellen und Hersteller von Bauprodukten? Dr. K. Stemmer

Mehr

Rechtsgeschäftliche Abnahmen von GE in Wohnanlagen Abnahmen mit Sachverständigen in der Praxis

Rechtsgeschäftliche Abnahmen von GE in Wohnanlagen Abnahmen mit Sachverständigen in der Praxis Rechtsgeschäftliche Abnahmen von GE in Wohnanlagen Abnahmen mit Sachverständigen in der Praxis BauPVO und CE-Kennzeichnung Hintergründe, Grundlagen und Auswirkungen in der Praxis Dipl.-Ing. Herbert Gottschalk,

Mehr

Die neue EU- Bauproduktenverordnung

Die neue EU- Bauproduktenverordnung Die neue EU- Bauproduktenverordnung Symposium CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) Bergisch-Gladbach, 10. Mai 2011 Dr. Bernhard Schneider BMVBS, Berlin, Referat

Mehr

LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr. B00_7

LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr. B00_7 LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr. B00_7 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: EAN-Code: 90 04179 13149 8 EAN-Code: 90 04179 13140 5 EAN-Code: 90 04179 13349 2 EAN-Code: 90 04179 13340 9 Bezeichnung: Quarzsand

Mehr

Was ist die Leistung? EN im Stahlbau

Was ist die Leistung? EN im Stahlbau Was ist die Leistung? EN 1090-1 im Stahlbau Georg Matzner 09.10.2014 BPR->BPV Rechtsquelle hat sich geändert: Bauproduktenrichtlinie Bauproduktenverordnung seit 1.7.2013 in Kraft Welche Neuerungen gibt

Mehr

Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Köln Alle Rechte vorbehalten. / BauPVO und hen

Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Köln Alle Rechte vorbehalten. / BauPVO und hen Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Köln 2013. Alle Rechte vorbehalten. / BauPVO und hen Bauproduktenverordnung (BauPVO) und harmonisierte europäische Produktnormen (hen) Brandschutztechnisches

Mehr

2. Typen-, Chargen- oder Serien-Nr. oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauprodukts

2. Typen-, Chargen- oder Serien-Nr. oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauprodukts Leistungserklärung Werk Vierhusen Nr. 1-3 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung) für das Produkt: Natürliche feine und grobe Gesteinskörnungen für Beton nach DIN EN

Mehr

Die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten gemäß der Bauproduktenverordnung

Die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten gemäß der Bauproduktenverordnung Die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten gemäß der Bauproduktenverordnung Welche Änderungen ergeben sich durch die neue Bauproduktenverordnung? Zusammengestellt von Dipl.-Ing. Wolfgang Höhnl 24. Mai 2015

Mehr

DAfStbFachkolloquium

DAfStbFachkolloquium DAfStbFachkolloquium Bewehrungstechnik nationale und europäische Regelungen Dipl.-Ing. Andreas Kummerow Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin Bewehrungstechnik 2017 1 DIBt Deutsches Institut für Bautechnik

Mehr

VERORDNUNGEN. gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

VERORDNUNGEN. gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 28.5.2014 L 159/41 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2014 R KOMMISSION vom 21. Februar 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des

Mehr

Dr. Bernhard Schneider Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Bernhard Schneider Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Dr. Bernhard Schneider Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Aktueller Überblick zur Bauproduktenverordnung Dr. Bernhard Schneider, BMVBS Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung 14. November

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.2.2018 C(2018) 884 final DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 19.2.2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Mehr

Oktober 2016 und was dann?

Oktober 2016 und was dann? VPI Landesvereinigung Baden-Württemberg Arbeitstagung Baden-Baden 2016 Oktober 2016 und was dann? Gibt es noch zugelassene Bauprodukte? MR Dr. Gerhard Scheuermann Baden-Baden, den 24. Juni 2016 VPI Landesvereinigung

Mehr

Die neue EU-Bauproduktenverordnung

Die neue EU-Bauproduktenverordnung Die neue EU-Bauproduktenverordnung Dr. Rainer Mikulits Geschäftsführer Österreichisches Institut für Bautechnik (OIB) Österreichischer Stahlbautag Perchtoldsdorf, 6.-7. Juni 2013 Anlass Warum gibt es eine

Mehr

Seminar zur Ausbildung von Prüfsachverständigen im Fachgebiet Lüftungsanlagen

Seminar zur Ausbildung von Prüfsachverständigen im Fachgebiet Lüftungsanlagen Seminar zur Ausbildung von Prüfsachverständigen im Fachgebiet Lüftungsanlagen Der Weg von der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung einer Brandschutzklappe zur Leistungserklärung. Dipl.-Ing. Michael

Mehr

Mitteilung des DIBt Fragenkatalog. Fragenkatalog zur Europäischen Technischen Bewertung (ETA) Eine Hilfestellung für Antragsteller. Stand: August 2017

Mitteilung des DIBt Fragenkatalog. Fragenkatalog zur Europäischen Technischen Bewertung (ETA) Eine Hilfestellung für Antragsteller. Stand: August 2017 Mitteilung des DIBt Fragenkatalog Fragenkatalog zur Europäischen Technischen Bewertung (ETA) Eine Hilfestellung für Antragsteller Stand: August 2017 Kolonnenstraße 30 B D-10829 Berlin www.dibt.de Inhaltsverzeichnis

Mehr

Handelsname des Bauprodukts KEW Rahmendübel RD 10 und RDD 10. Kunststofferzeugnisse GmbH Wilthen Dresdener Straße Wilthen DEUTSCHLAND

Handelsname des Bauprodukts KEW Rahmendübel RD 10 und RDD 10. Kunststofferzeugnisse GmbH Wilthen Dresdener Straße Wilthen DEUTSCHLAND Europäische Technische Bewertung ETA-08/0191 vom 10. Dezember 2013 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0269 vom 13. Oktober Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0269 vom 13. Oktober Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-14/0269 vom 13. Oktober 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

RED Funkanlagen statt bisher R&TTE

RED Funkanlagen statt bisher R&TTE DVSI Information RED Funkanlagen statt bisher R&TTE (DVSI-Seminarthema am 10.04.15, 02.10.15, 07.04.16,001.12.16 und 06.04.17) Q u a l i t ä t s m a n a g e m e n t / Q u a l i t ä t s s i c h e r u n

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0492 vom 26. Juni Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0492 vom 26. Juni Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-11/0492 vom 26. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen.

Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen. Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen www.bluekit.eu Kurzerklärungen zu rechtlichen Fachbegriffen der Inhalt ist auf das Wesentliche beschränkt und erhebt keinen

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0395 vom 3. März Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0395 vom 3. März Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-12/0395 vom 3. März 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BMK, FK Bautechnik

Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BMK, FK Bautechnik Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BMK, FK Bautechnik Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung 2015 Zur Umsetzung des EuGH-Urteils C-100/13 in den Ländern Berlin,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0132 vom 17. Juni Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0132 vom 17. Juni Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-14/0132 vom 17. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Leitfaden zur CE-Kennzeichnung

Leitfaden zur CE-Kennzeichnung Leitfaden zur CE-Kennzeichnung 1 Einleitung Ein wesentliches Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist es, den freien Warenverkehr innerhalb Europas zu gewährleisten und technische Handelshemmnisse abzubauen.

Mehr

Wissen schafft. Vorsprung. Positionspapier zur CE-Kennzeichnung von Sanitär- und Gebäudearmaturen. Stand: VDMA Technik für Menschen

Wissen schafft. Vorsprung. Positionspapier zur CE-Kennzeichnung von Sanitär- und Gebäudearmaturen. Stand: VDMA Technik für Menschen Positionspapier zur CE-Kennzeichnung von Sanitär- und Gebäudearmaturen Stand: 26.06.2013 Wissen schafft Vorsprung Verband Deutscher Maschinenund Anlagenbau e.v. Fachverband Armaturen Vorsitzender: Dr.

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-10/0352 vom 6. Juli Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-10/0352 vom 6. Juli Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-10/0352 vom 6. Juli 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-04/0092 vom 22. April Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-04/0092 vom 22. April Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-04/0092 vom 22. April 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-08/0231 vom 26. Mai Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-08/0231 vom 26. Mai Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-08/0231 vom 26. Mai 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

ETA-13/1037 vom 26. Mai Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

ETA-13/1037 vom 26. Mai Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-13/1037 vom 26. Mai 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

FAQ: Leistungserklärung

FAQ: Leistungserklärung FAQ: Leistungserklärung Das CE-Zeichen zeigt die Konformität (Übereinstimmung) des Produktes mit den europäischen Gesetzen und Verordnungen und ermöglicht die europaweite Handelbarkeit des Produktes auf

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-07/0121 vom 10. April Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-07/0121 vom 10. April Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-07/0121 vom 10. April 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0166 vom 18. Juni Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0166 vom 18. Juni Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-12/0166 vom 18. Juni 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0240 vom 7. Mai Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0240 vom 7. Mai Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-11/0240 vom 7. Mai 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Apolo MEA Befestigungssysteme GmbH Industriestraße Aichach DEUTSCHLAND

Apolo MEA Befestigungssysteme GmbH Industriestraße Aichach DEUTSCHLAND Europäische Technische Bewertung ETA-15/0320 vom 9. Juni 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-09/0040 vom 20. Oktober Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-09/0040 vom 20. Oktober Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-09/0040 vom 20. Oktober 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0605 vom 4. Mai Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0605 vom 4. Mai Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-12/0605 vom 4. Mai 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Handelsname des Bauprodukts TOGE Betonschraube TSM 5 und TSM 6. TOGE Dübel GmbH & Co. KG Illesheimer Straße Nürnberg DEUTSCHLAND

Handelsname des Bauprodukts TOGE Betonschraube TSM 5 und TSM 6. TOGE Dübel GmbH & Co. KG Illesheimer Straße Nürnberg DEUTSCHLAND Europäische Technische Bewertung ETA-10/0114 vom 3. Dezember 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

Zeit für eine neue Qualität. CE-Kennzeichnung. Für statisch konforme Holzverbindungen. Mehr Sicherheit für Sie von GAH!

Zeit für eine neue Qualität. CE-Kennzeichnung.  Für statisch konforme Holzverbindungen. Mehr Sicherheit für Sie von GAH! GAH-Produkte mit CE-Kennzeichnung Für statisch konforme Holzverbindungen. Mehr Sicherheit für Sie von GAH! Mit der CE-Kennzeichnung genießen Sie bei Kauf und Einsatz unserer Holzverbinder und Pfostenträger

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-13/1038 vom 20. Mai Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-13/1038 vom 20. Mai Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-13/1038 vom 20. Mai 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0258 vom 23. März Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0258 vom 23. März Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-12/0258 vom 23. März 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

ETA-11/0418 vom 30. September Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

ETA-11/0418 vom 30. September Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-11/0418 vom 30. September 2016 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

Zulassungsverfahren und Stand der Normung für die RC-Gesteinskörnung

Zulassungsverfahren und Stand der Normung für die RC-Gesteinskörnung Zulassungsverfahren und Stand der Normung für die RC-Gesteinskörnung Fachsymposium "R-Beton schließt Stoffkreisläufe" 23. März 2015 Dipl.-Ing. Brigitte Strathmann 1. Einleitung 2. Bauaufsichtliche Anforderungen

Mehr

EN CE statt Zulassung

EN CE statt Zulassung Seite 1 von 6 Dipl.-Ing. (FH) ift Rosenheim Chancen für Hersteller und Handel durch neue Absatzmärkte in Europa 1 Produktnorm ebnet den Weg zu neuen Absatzmärkten 1.1 Neue Regeln müssen beachtet werden

Mehr

Inhalt und Gliederung. TÜV NORD Schweißerfrühstück 2017 Stahlbau. 1. Kennzeichnungspflicht gemäß EU-BauPVO für harmonisierte Bauprodukte

Inhalt und Gliederung. TÜV NORD Schweißerfrühstück 2017 Stahlbau. 1. Kennzeichnungspflicht gemäß EU-BauPVO für harmonisierte Bauprodukte 05. Mai 2017 TÜV NORD Marktüberwachung/ TÜV NORD Schweißerfrühstück 2017 Stahlbau Inhalt und Gliederung 05. Mai 2017 in Hannover Thema: Aufgaben, Tätigkeiten und Erfahrungen der Marktüberwachung harmonisierter

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-01/0013 vom 30. Januar Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-01/0013 vom 30. Januar Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-01/0013 vom 30. Januar 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

austrolab - Workshop

austrolab - Workshop austrolab - Workshop Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte in Österreich Die Baustofflisten ÖE und ÖA Folie 1 Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 15. Dezember 2002 über

Mehr

Die neue Bauproduktenverordnung Bekanntes und Neues

Die neue Bauproduktenverordnung Bekanntes und Neues Die neue Bauproduktenverordnung Bekanntes und Neues Matthias Springborn, DIBt 1 Einführung Eine Zäsur in der Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes für Bauprodukte bedeutete die Verabschiedung der

Mehr

ETA-13/1036 vom 28. April Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

ETA-13/1036 vom 28. April Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-13/1036 vom 28. April 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-02/0024 vom 13. Februar Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-02/0024 vom 13. Februar Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-02/0024 vom 13. Februar 2017 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-13/1040 vom 13. Januar Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-13/1040 vom 13. Januar Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-13/1040 vom 13. Januar 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

ETA-11/0493 vom 15. April Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

ETA-11/0493 vom 15. April Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-11/0493 vom 15. April 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-02/0032 vom 7. Januar Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-02/0032 vom 7. Januar Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-02/0032 vom 7. Januar 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauprodukteverordnung) Nr. Z-LI

Gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauprodukteverordnung) Nr. Z-LI Leistungserklärung Gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauprodukteverordnung) Nr. Z-LI-2013-11 1. Eindeutige Beschreibung des Produkttyps: Spiegel für den Innenbereich, teilweise mit Beleuchtung

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-15/0305 vom 19. Januar Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-15/0305 vom 19. Januar Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-15/0305 vom 19. Januar 2016 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung 2017 Aktuelles zur Regulierung der Bauprodukte in Deutschland Berlin,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-16/0908 vom 3. April Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-16/0908 vom 3. April Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-16/0908 vom 3. April 2017 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-99/0011 vom 4. März Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-99/0011 vom 4. März Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-99/0011 vom 4. März 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-13/0258 vom 10. Mai Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-13/0258 vom 10. Mai Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-13/0258 vom 10. Mai 2016 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-17/0197 vom 3. April Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-17/0197 vom 3. April Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-17/0197 vom 3. April 2017 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-99/0010 vom 15. Dezember Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-99/0010 vom 15. Dezember Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-99/0010 vom 15. Dezember 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

deutsch 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauproduktes gemäß Artikel 11 Absatz 4 BauPVO:

deutsch 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauproduktes gemäß Artikel 11 Absatz 4 BauPVO: LEISTUNGSERKLÄRUNG deutsch Nr. GE 101 + 103 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt aus Fichte, Tanne, Kiefer, Lärche,

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2011R0305 DE 16.06.2014 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-10/0130 vom 13. Dezember Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-10/0130 vom 13. Dezember Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-10/0130 vom 13. Dezember 2016 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-15/0387 vom 27. August Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-15/0387 vom 27. August Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-15/0387 vom 27. August 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-16/0909 vom 3. April Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-16/0909 vom 3. April Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-16/0909 vom 3. April 2017 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

für das Produkt Rigips Feuerschutzplatte imprägniert RFI 18mm

für das Produkt Rigips Feuerschutzplatte imprägniert RFI 18mm Rigips Feuerschutzplatte imprägniert RFI 18mm 1 Eindeutiger Kenncode des Produkts Rigips Feuerschutzplatte imprägniert RFI 18mm_LE_0613 2 Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen

Mehr

Grundlegendes zur Bauprodukt-Verordnung (BauPVO) und zur CE-Kennzeichnung

Grundlegendes zur Bauprodukt-Verordnung (BauPVO) und zur CE-Kennzeichnung 1. Die BauPVO löst am 01. Juli 2013 die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab und gilt dann als europäische Verordnung in allen Mitgliedsstaaten. In Deutschland wird der Übergang von der BPR

Mehr

Erstellung von Leistungserklärungen für Brandabschottungen und Brandschutzfugen

Erstellung von Leistungserklärungen für Brandabschottungen und Brandschutzfugen Erstellung von Leistungserklärungen für Brandabschottungen und Brandschutzfugen Leistungserklärung_BS Durchführungen_Musterentwurf_BVB_final.docx Die Leistungserklärung dokumentiert die Leistung des Produktes

Mehr

LEISTUNGSERKLÄRUNG 02/2013.at

LEISTUNGSERKLÄRUNG 02/2013.at 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Leichte Gesteinskörnung Liapor NW 4-8 RK LEISTUNGSERKLÄRUNG 02/2013.at 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 88/5

Amtsblatt der Europäischen Union L 88/5 4.4.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 88/5 VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von

Mehr

ETA-09/0313 vom 28. August Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

ETA-09/0313 vom 28. August Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-09/0313 vom 28. August 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-06/0171 vom 20. April Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-06/0171 vom 20. April Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-06/0171 vom 20. April 2016 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-04/0095 vom 11. Mai Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-04/0095 vom 11. Mai Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-04/0095 vom 11. Mai 2017 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Praktische Umsetzung der EU-BauPV Leistungserklärung, Bewertung der Leistungsbeständigkeit und Etikett. Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Albrecht

Praktische Umsetzung der EU-BauPV Leistungserklärung, Bewertung der Leistungsbeständigkeit und Etikett. Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Albrecht Praktische Umsetzung der EU-BauPV Leistungserklärung, Bewertung der Leistungsbeständigkeit und Etikett Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Albrecht Praktische Umsetzung der EU-BauPV Gräfelfing 06.06.2013 Einführung

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0208 vom 26. Mai Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0208 vom 26. Mai Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-12/0208 vom 26. Mai 2017 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 1 VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie

Mehr

ETA-12/0028 vom 30. Mai Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

ETA-12/0028 vom 30. Mai Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-12/0028 vom 30. Mai 2017 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-07/0135 vom 9. Dezember Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-07/0135 vom 9. Dezember Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-07/0135 vom 9. Dezember 2016 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en) 7529/17 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 20. März 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: MI 258 ENT 76 COMPET 201 DELACT 55 Herr

Mehr

Bauproduktenverordnung (Textausgabe)

Bauproduktenverordnung (Textausgabe) Rechtsanwalt Martin Kuschel Architektenrecht Baurecht Sachverständigenrecht Vertrauensanwalt des BDA Bund Deutscher Architekten Bauproduktenverordnung (Textausgabe) VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN

Mehr

Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa

Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa Professor Gunter Hoppe Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa Einführung und Anwendung in Deutschland 1 Einleitung Bereits seit mehr als

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-15/0536 vom 9. September Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-15/0536 vom 9. September Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-15/0536 vom 9. September 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr