Leitfaden zur Bauproduktenverordnung

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1 Leitfaden zur Bauproduktenverordnung 1 Einleitung Ein wesentliches Ziel der Europäischen Union ist es, den freien Warenverkehr innerhalb Europas zu gewährleisten und technische Handelshemmnisse abzubauen. Die Bauproduktenverordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Bauprodukte in der Europäischen Union im Verkehr gebracht werden dürfen. Hierzu legt die Verordnung bestimmte Grundanforderungen an Bauprodukte fest, die bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden müssen. Bauprodukte, für die derartige harmonisierte technische Spezifikationen existieren, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt erstellt und auf dieser Grundlage die CE-Kennzeichnung vorgenommen hat. 2 Die Bauproduktenverordnung und deren Umsetzung 2.1 Die Bauproduktenverordnung Die Bauproduktenverordnung löst seit dem die bis dorthin gültige Bauproduktenrichtlinie ab. Die Bauproduktenverordnung regelt die Vorgaben zur Kennzeichnung von Bauprodukten durch deren Hersteller. Erst nach Umsetzung dieser Vorgaben darf ein Bauprodukt in Verkehr gebracht werden Wesentliche Anforderungen Gemäß den Vorschriften der europäischen Mitgliedsstaaten müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen. Bauwerke müssen diese Grundanforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem Anhang I zur Bauproduktenverordnung wie folgt: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Stand: Leitfaden zur Bauproduktenverordnung Seite 1 von 5

2 2.1.2 Harmonisierte Normen Die technischen Details zur Konkretisierung der vorstehend genannten Anforderungen werden von den europäischen Normungsinstitutionen erarbeitet. Diese werden auf der Grundlage von Mandaten (Normungsaufträge) der Europäischen Kommission tätig. Normen, die als technische Regeln von den europäischen Normenorganisationen auf der Grundlage eines Mandates erarbeitet worden und im EU-Amtsblatt bekannt gemacht worden sind, werden als harmonisierte Normen bezeichnet. 2.2 Die rechtliche Umsetzung der Bauproduktenverordnung in Deutschland EU-Verordnungen sind unmittelbar gültige Rechtsakte, die in den jeweiligen Mitgliedsstaaten keiner Umsetzung in nationales Recht bedürfen Das Bauproduktengesetz (BauPG) Die Bauproduktenrichtlinie wurde in Deutschland durch das Bauproduktengesetz (BauPG) umgesetzt. Hiernach darf ein Bauprodukt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es brauchbar ist. Ein Bauprodukt gilt (unter anderem) als brauchbar, wenn es einer bekannt gemachten harmonisierten Norm entspricht. Um dies nachzuweisen, muss der Hersteller eines Produktes ein Konformitätsverfahren durchführen (vgl. 4.1). 3 Die Leistungserklärung 3.1 Der Weg zur Leistungserklärung Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Bauproduktenverordnung erstellt ein Hersteller für sein Bauprodukt eine Leistungserklärung sobald dieses von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder einer Europäisch Technischen Bewertung entspricht. 3.2 Inhalte der Leistungserklärung Die Inhalte der Leistungserklärung sind in der Bauproduktenverordnung 2013 Anhang III dargestellt und wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 vom überarbeitet. Hierbei werden folgende Punkte festgelegt: 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps 2. Verwendungszweck(e) 3. Hersteller 4. Bevollmächtigter 5. System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Stand: Leitfaden zur Bauproduktenverordnung Seite 2 von 5

3 6.a)Harmonisierte Norm (falls zutreffend) +Notifizierte Stelle(n) 6.b)Europäisches Bewertungsdokument (falls zutreffend) +Europäische Technische Bewertung +Technische Bewertungsstelle +Notifizierte Stelle(n) 7. Erklärte Leistung(en) 8. Angemessene Technische Dokumentation und/oder Spezifische Technische Dokumentation Name, Ort, Unterschrift 3.3 Bedeutung der Leistungserklärung Laut Artikel 6 Absatz 1 der Bauproduktenverordnung gibt die Leistungserklärung die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen an. Das hierdurch verfolgte Ziel ist eine transparente, einheitliche und unmittelbare Übermittlung der Leistungseigenschaften eines Bauprodukts an den Abnehmer. Angaben von Leistungseigenschaften in Prospekten, LV s, Internetseiten, usw. müssen somit auch in der Leistungserklärung des entsprechenden Bauprodukts ausgewiesen werden. Hiermit sollen übertriebene, nicht nachweisbare Werbeaussagen über ein Bauprodukt unterbunden bzw. vermieden werden. 4 Das CE-Kennzeichen 4.1 Konformitätsverfahren Wie unter erläutert, darf ein Bauprodukt nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar ist. Ein Bauprodukt gilt (u.a.) als brauchbar, wenn es bekannt gemachten harmonisierten Normen entspricht. Als Nachweis dafür, dass ein Bauprodukt einer bekannt gemachten harmonisierten Norm entspricht, bedarf es der Durchführung eines Konformitätsnachweisverfahrens. Dieses Verfahren kann aus folgenden Komponenten bestehen (vgl. 8 Abs. 2 Satz 1 BauPG): Erstprüfung des Bauproduktes durch den Hersteller/durch eine Prüfstelle Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder eine Prüfstelle Stand: Leitfaden zur Bauproduktenverordnung Seite 3 von 5

4 Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los durch den Hersteller oder eine Prüfstelle Ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (Werkseigene Produktionskontrolle) Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) durch eine Überwachungsstelle Werden die vorstehenden Elemente kombiniert, ergeben sich unterschiedliche Konformitätsnachweisverfahren. Insgesamt werden 5 Konformitätssysteme unterschieden. In den harmonisierten Normen wird das jeweils anzuwendende System angegeben. In der folgenden Tabelle ist erläutert, welche Aufgaben von wem für das jeweilige Verfahren erfüllt werden müssen: System Aufgabe des Herstellers Aufgabe der notifizierten Stelle WPK Erstprüfung weitere Prüfun gen Erstinspektion der WPK Erstprüfung Erstinspektion des Werkes Laufende Fremdüberwachung 1+ x x x x x x X 1 x x x x x x 2+ x x x x x x 3 x x 4 x x Stichproben Prüfung So ergibt sich aus der vorstehenden Tabelle beispielsweise, dass im Rahmen des Systems 3 eine Erstprüfung durch eine notifizierte Stelle sowie eine werkseigene Produktionskontrolle erforderlich sind. 4.2 Vorschriften zur CE-Kennzeichnung Die Bauproduktenverordnung nennt genaue Vorschriften, wie das CE-Kennzeichen auszusehen hat, welche Angaben es enthalten muss und an welcher Stelle es angebracht werden muss/kann. 5 CE-Kennzeichnung von Fenster und Außentüren gemäß EN Bei der EN handelt es sich um eine harmonisierte Norm. Hier finden sich Einzelheiten zur CE-Kennzeichnung von Fenstern und Außentüren, insbesondere im Anhang ZA. Der Tabelle ZA.2 ist zu entnehmen, für welchen Verwendungszweck welches System Anwendung findet. In der Regel wird hiernach das Verfahren 3 durchzuführen sein. Stand: Leitfaden zur Bauproduktenverordnung Seite 4 von 5

5 Dieses besteht grundsätzlich aus den folgenden Komponenten (vgl. im einzelnen Tabelle ZA.3b der EN ): Erstprüfung (InitialTypeTest) des Produktes durch eine notifizierte Stelle Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) ITT Eine Erstprüfung ist die Ermittlung der Produkteigenschaften nach einer harmonisierten europäischen Produktnorm an repräsentativen Prüfkörpern durch Messung, Berechnung oder andere Verfahren, die in der Produktnorm beschrieben sind. Um die Hersteller von Fenstern und Außentüren zu unterstützen, hat die VBH (als Systemgeber) bereits zahlreiche Erstprüfungen durchführen lassen! Die Ergebnisse stellt die VBH den Herstellern im Rahmen der Systemplattform CE-fix in Form von Produktpässen zur Verfügung (sog. Cascading-Verfahren). Damit erspart die VBH den Herstellern Zeit und Kosten! Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) Eine allgemeine Definition der WPK findet sich in Artikel 2 Absatz 26 Bauproduktenverordnung. Hiernach bedeutet WPK (...) (...) die dokumentierte, ständige und interne Kontrolle der Produktion in einem Werk im Einklang mit den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Ziffer 7.3 der EN Ausblick Die aktuelle Bauproduktenverordnung ist seit dem in Kraft und somit in allen europäischen Mitgliedsstaaten umzusetzen. Durch verschiedene, nach dem beantragte Rechtsakte wurden in der Zwischenzeit auch schon Ergänzungen/Erweiterungen umgesetzt. Da auch in Zukunft davon auszugehen ist, dass von Seiten verschiedener Mitgliedsstaaten solche Rechtsakte beantragt werden und es hierdurch zu Veränderungen in der Bauproduktenverordnung kommen kann, wird empfohlen, sich in regelmäßigen Abständen über die aktuelle Situation zu informieren. Erläuterungen: Unser Leitfaden gibt einen Überblick über gewisse Zusammenhänge bzgl. Bauproduktenverordnung und CE-Kennzeichnung. Die Darstellungen wurden sorgfältig und gewissenhaft recherchiert. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei lediglich um eine Orientierungshilfe handeln soll, die unsere Auffassung der derzeitigen Situation wiedergibt. Die Ergebnisse unserer Recherche sind daher rechtlich nicht verbindlich; eine Überprüfung der Rechtslage im Einzelfall ist regelmäßig erforderlich. Die VBH schließt daher eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit des Leitfadens im gesetzlich zulässigen Rahmen aus. Stand: Leitfaden zur Bauproduktenverordnung Seite 5 von 5

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