Änderungen des Bauordnungsrechts und Folgen für die nationalen bauaufsichtlichen Regelungen
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- Anton Geisler
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1 Änderungen des Bauordnungsrechts und Folgen für die nationalen bauaufsichtlichen Regelungen 1
2 Inkrafttreten der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (Bauproduktenrichtlinie) - Anpassung bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Musterbauordnung (MBO) - Beibehaltung des nationalen Sicherheitsniveaus - Anforderungen sowohl an bauliche Anlagen als auch an Bauprodukte gestellt, auch an solche, die der Bauproduktenrichtlinie unterliegen - Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte, die der Bauproduktenrichtlinie unterliegen Bauregellisten (BRL) A, B und Liste C wurden bekanntgemacht BRL B Teil 1: von europäisch harmonisierten Bauprodukten zu erfüllende Anforderungen, damit deren Verwendung zulässig wurde 2
3 Auffassung der Europäischen Kommission zum nationalen Bauordnungsrecht ausführliche Stellungnahmen der europäischen Kommission im Rahmen von Notifizierungsverfahren a) europäischen harmonisierten Regelungen werden als vollständig angesehen b) Aufgabe zusätzlichen Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte gefordert seitens Deutschlands überwiegend nicht gefolgt 3
4 Das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) 2012 Einreichung der Klage beim EuGH gegen Deutschland zu drei harmonisierten Bauprodukten durch Europäische Kommission Urteil des EuGH vom (Rs. C-100/13) Es ist nicht zulässig, dass neben den in der harmonisierten Norm enthaltenen Merkmalen zusätzlich nationale Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung harmonisierter Bauprodukte gestellt werden Brauchbarkeitsvermutung für Bauprodukte mit CE- Kennzeichnung sei in der Bauproduktenrichtlinie vorgesehen Harmonisierte Normen sind vollständig und abschließend den Mitgliedstaaten sind andere als die in der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren, also einseitige Maßnahmen nicht erlaubt 4
5 Folgen für das Bauordnungsrecht Prüfung des Urteiles bejaht Ergebnis auch für die zwischenzeitlich vorliegende Bauproduktenverordnung (BauPVO) sofortige Streichung der zusätzlichen Anforderungen aus der BRL B Teil 1 für die in der Klage benannten drei Bauprodukte grundlegende Überarbeitung der Vorschriften zu Bauprodukten, unter Beibehaltung des nationalen Sicherheitsniveaus verstärkte Differenzierung zwischen Bauarten und Bauprodukten unter Berücksichtigung der BauPVO normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift mit gesetzesähnlicher Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren Übergangszeitraum bis zum für die Umsetzung des Urteils 5
6 Änderung des 2 MBO (10) Bauprodukte sind 1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, 2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach 3 Satz 1 auswirken kann. (11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. 6
7 Begriffe der BauPVO Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. Bauprodukt jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt; 2. Bausatz ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird; 7
8 Begriffe der BauPVO Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 16. Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 17. Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Union; 18. Wirtschaftsakteur den Hersteller, Importeur, Händler oder Bevollmächtigten; 19. Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; 8
9 Änderung des 3 MBO 3 Allgemeine Anforderungen Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. 9
10 Begriffe der BauPVO Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 3. Bauwerke Bauten sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus; Artikel 3 Grundanforderungen an Bauwerke und Wesentliche Merkmale von Bauprodukten (1) Die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I sind die Grundlage für die Ausarbeitung von Normungsaufträgen und harmonisierter technischer Spezifikationen. (2) Die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten werden in harmonisierten technischen Spezifikationen in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke festgelegt. 10
11 Anhang I der BauPVO Grundanforderungen an Bauwerke Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für deren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke involvierten Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen diese Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben: a) Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils, b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang, c) Beschädigungen anderer Teile des Bauwerks oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion, d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß. 11
12 Anhang I der BauPVO Grundanforderungen an Bauwerke 2. Brandschutz Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums vorausgesetzt werden kann; b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird; c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird; d) die Bewohner das Bauwerk verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können; e) die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist. 12
13 Anhang I der BauPVO Grundanforderungen an Bauwerke 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, Bewohnern oder Anwohnern gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt: a) Freisetzung giftiger Gase; b) Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innenoder Außenluft; c) Emission gefährlicher Strahlen; d) Freisetzung gefährlicher Stoffe in Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer oder Boden; e) Freisetzung gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser oder von Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken; f) unsachgemäße Ableitung von Abwasser, Emission von Abgasen oder unsachgemäße Beseitigung von festem oder flüssigem Abfall; g) Feuchtigkeit in Teilen des Bauwerks und auf Oberflächen im Bauwerk. 13
14 Anhang I der BauPVO Grundanforderungen an Bauwerke 4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren oder Gefahren einer Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Einbrüche. Bei dem Entwurf und der Ausführung des Bauwerks müssen insbesondere die Barrierefreiheit und die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. 5. Schallschutz Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. 14
15 Anhang I der BauPVO Grundanforderungen an Bauwerke 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der Nutzer und der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten wird. Das Bauwerk muss außerdem energieeffizient sein und während seines Auf- und Rückbaus möglichst wenig Energie verbrauchen. 7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes gewährleistet ist: a) Das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abriss wiederverwendet oder recycelt werden können; b) das Bauwerk muss dauerhaft sein; c) für das Bauwerk müssen umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärbaustoffe verwendet werden. 15
16 Neufassung der Regelungen der MBO zu Bauarten 16a Bauarten (1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind. (2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach 85 a Absatz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchstabe a) wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie 1. eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik oder 2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist. 18 Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend. 16
17 Neufassung der Regelungen der MBO zu Bauarten (3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In der Verwaltungsvorschrift nach 85a werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. 19 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Wenn Gefahren im Sinne des 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist. (5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach 85a Abs. 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. 21 Abs. 2 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend. 17
18 Neufassung der Regelungen der MBO zu Bauarten (6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach 24 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden. (7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten 18
19 Neufassung der Regelungen der MBO zu Bauprodukten 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten (1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. (2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß 3 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. In der Folge wurden auch 17 bis 25 MBO neu gefasst. 19
20 Neue Regelungen der MBO zu CE-gekennzeichneten Bauprodukten 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die 17 bis 25 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen. 20
21 Begriffe der BauPVO Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 4. Wesentliche Merkmale diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke beziehen; 5. Leistung eines Bauprodukts die Leistung in Bezug auf die relevanten Wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts, die in Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung ausgedrückt wird; 10. harmonisierte technische Spezifikationen die harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente; 11. harmonisierte Norm eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie angenommen wurde; 21
22 Begriffe der BauPVO Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 12. Europäisches Bewertungsdokument ein Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungsstellen zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen angenommen wurde; 13. Europäische Technische Bewertung die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument; 14. Verwendungszweck die beabsichtigte Verwendung des Bauprodukts, die in der jeweils anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation festgelegt ist; 22
23 Neue Regelungen der MBO zu einer normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift 85a Technische Baubestimmungen (1) Die Anforderungen nach 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungsund Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; 16a Abs. 2, 17 Abs. 1 und 67 Abs. 1 bleiben unberührt. (2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf : 1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile, 2. die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile, 23
24 Neue Regelungen der MBO zu einer normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (2) 3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere a) Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts, b) Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach 3 Satz 1 auswirken, c) Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach 3 Satz 1 auswirken, d) zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke, e) die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke, f) die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen, 24
25 Neue Regelungen der MBO zu einer normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (2) 4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach 16a Absatz 3 oder nach 19 Absatz 1 bedürfen, 5. Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach 22, 6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation (3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein. (4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in 17 Abs. 3 genannte Liste. (5) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Abs. 1 als Verwaltungsvorschrift bekannt. Die nach Satz 1 bekannt gemachte Verwaltungsvorschrift gilt als Verwaltungsvorschrift des Landes, soweit die oberste Bauaufsichtsbehörde keine abweichende Verwaltungsvorschrift erlässt. 25
26 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Inhaltsverzeichnis Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind A 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 5 A 2 Brandschutz 29 A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 56 A 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung 59 A 5 Schallschutz 62 A 6 Wärmeschutz 65 Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind B 1 Allgemeines 71 B 2 Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile 71 gem. 85a Abs. 2 MBO 1 B 3 Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, 87 Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen B 4 Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen für die nach 85 Abs. 4 a MBO 1 eine Rechtsver-ordnung 96 erlassen wurde 26
27 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten C 1 Allgemeines 100 C 2 Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung 102 für Bauprodukte nach 22 MBO 1 C 3 Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen 146 Prüfzeugnisses nach 19 Absatz 1 Satz 2 MBO 1 bedürfen C 4 Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen 155 Prüfzeugnisses nach 16a Absatz 3 MBO 1 bedürfen Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen D 1 Allgemeines 161 D 2 Liste nach 85a Abs D 3 Technische Dokumentation nach 85a Abs. 2 Nr. 6 MBO Anhänge
28 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Anhänge 1 Lfd. Nr. A Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten B e wehrungsstäben Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung : Lfd. Nr. A Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich eingesetzten Befestigungsmitteln Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung : Lfd. Nr. A Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befe s tigungsmit teln Anforderung an Planung, Bemessung und Au s führung : Lfd. Nr. A Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Ve r wendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten : Lfd. Nr. A WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren :
29 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 6 Lfd. Nr. A Hinterlüftete Außenwandbekleidungen: Lfd. Nr. A Anforderungen an Feststellanlagen: Lfd. Nr. A Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) : Lfd. Nr. A Textile Bodenbeläge: Lfd. Nr. A Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG): Lfd. Nr. B WDVS mit ETA nach ETAG 004: Lfd. Nr. B Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze / -systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden: Lfd. Nr. C Richtlinie über Rollladenkästen - RokR:
30 Übergangsregelungen in den Ländern bis zur Änderung der Landesbauordnung und Bekanntmachung einer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung Die BRL A und B sind europarechtskonform geändert worden. Die Änderungen wurden durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) als Änderung 2016/1 und 2016/2 bekannt gemacht und nehmen Bezug auf die BRL A, B und Liste C Ausgabe 2015/2. Die Länder haben Übergangserlasse veröffentlicht, die ein europarechtskonformes Handeln der Bauaufsichtsbehörden ermöglichen, solange die Landesbauordnung noch nicht europarechtskonform ausgestaltet ist und eine Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung im Land nicht vorliegt. 30
31 Impressum Leipziger Abdichtungsseminar 2018 Änderungen des Bauordnungsrechts und Folgen für die nationalen bauaufsichtlichen Regelungen Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt. Herr Karsten Hagemann 31
32 Danke für ihre Aufmerksamkeit
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist: Zweites Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
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