Bauproduktenverordnung was Sachverständige wissen müssen
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- Martin Huber
- vor 8 Jahren
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1 Bauproduktenverordnung was Sachverständige wissen müssen Vortrag für den Bundesverband der Sachverständigen für Raum und Ausstattung (BSR) Fachgruppe Fußboden Zur Person: Martin Kuschel Rechtsanwalt geboren 1966 in Hagen / Westf. Studium in Passau und Cardiff / GB Rechtsanwaltszulassung 1995 Seit 2001 selbständiger Rechtsanwalt in Attendorn Tätigkeitsschwerpunkte: privates Baurecht, Bauproduktenrecht, Architektenrecht, Sachverständigenrecht 1
2 Fallbeispiele Fall 1 (nach BGH Urteil vom VII ZR 26/12) Stahlträger ohne Ü-Zeichen BGH: arglistig verschwiegener Mangel denkbar bauleitender Architekt haftet u.u. bis zu 30 Jahre Fall 2 Teppichboden ohne Ü-Zeichen verlegt, abz wird nachgereicht Bauherr: unheilbarer Rechtsmangel! Schadensersatz?? Meilensteine RL 89/106/EWG Bauproduktenrichtlinie harmonisierte Normen (hen) elastische Beläge/TeBo: DIN EN Parkett: DIN EN VO 305/2011 Bauproduktenverordnung 2
3 Von der Richtlinie zur Verordnung EU-Richtlinie gilt nicht unmittelbar, sondern muss in nationales Recht umgesetzt werden bisher EU-Verordnung gilt unmittelbar, muss nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden Bauproduktenrichtlinie Umsetzung in dt. Recht durch BauPG (Handel) BauO en der Länder (Verwendung) BauproduktenVO jetzt neu BauPG Strafvorschriften BauO en der Länder erforderliche Leistung vom Ü zum CE stimmt mit der nationalen deutschen Zulassung überein (i.d.r. abz = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) entspricht der harmonisierten europäischen Norm (hen) und erfüllt die in der Leistungserklärung (DOP = declaration of performance) erklärte Leistung nur andere Buchstaben? 3
4 Paradigmenwechsel vom Obrigkeitsstaat zur Marktwirtschaft 16 Bundesländer allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Antrag Hersteller abz Paradigmenwechsel vom Obrigkeitsstaat zur Marktwirtschaft EU-Kommission 16 Bundesländer CE-Kennzeichnung hen Klassen und Leistungsstufen Hersteller + DOP ggf. Marktüberwachung 4
5 Harmonisierte Norm Mandat Kommission Erarbeitung der Norm CEN / CENELEC Überprüfung Kommission Art. 17 BauPV Veröffentlichung der Fundstelle im Amtsblatt der EU Kommission Harmonisierte Norm 5
6 Art.8 Abs.3 BauPV Alleinkennzeichnungsgebot (3) Im Falle der von einer harmonisierten Norm erfassten Bauprodukte ist die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale, die von dieser harmonisierten Norm erfasst sind, bescheinigt. = einzige Kennzeichnung, die Konformität in Bezug auf die wesentlichen Merkmale bescheinigt Leistungserklärung (DOP) Angabe der Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale gemäß den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen, Art. 4 Abs. 2 BauPV Sonder-Problem: NPD no performance determined Für das CE-Kennzeichen muss grds. nur eine Leistung angegeben werden 6
7 Art.8 Abs.4 BauPV Behinderungsverbot (4) Ein Mitgliedstaat darf die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen. Die Verwendung darf nicht behindert werden, wenn die erklärte Leistung den Anforderungen für die Verwendung entspricht 17 MBO, Fassung 2012 Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck nach den Vorschriften der Bauproduktenverordnung in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Leistungsstufen oder klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt. Sachsen- Anhalt Bayern Niedersachsen 7
8 Verwendbarkeit von Bauprodukten oder: das Chaos der Bauordnungen Bayern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig- Holstein, Thüringen Verwendbar, wenn das Bauprodukt die in der Bauregelliste B festgelegten Leistungsklassen und -Stufen erfüllt Ohne weitere Anforderungen verwendbar; für die Festlegung von Leistungsklassen und -Stufen gibt es keine Rechtsgrundlage Folgen für den Planer Anforderungen aus der Bauordnung? Abgleich mit der Leistungserklärung: Erfüllt das Produkt alle Anforderungen? Für jedes (harmonisierte) Bauprodukt! Risiko: 30-jährige Haftung wegen Arglist (vgl. BGH zum Ü-Zeichen) Achtung: Planer ist jeder, der ein konkretes Bauprodukt zum Einbau vorsieht! 8
9 Zusätzliche Anforderungen durch abz? JA! In der Bauregelliste B können zusätzliche Anforderungen gestellt werden. Grund: v.a. Sicherheitsaspekte Brandschutz Gesundheitsschutz (Emissionen nach AgBB- Schema) demnächst: Nachhaltigkeit NEIN! Die Anforderungen aus den hen sind abschließend. Das DIBt hat nur die Befugnis, in der Bauregelliste B die in Deutschland erforderlichen Leistungsklassen bzw. Leistungsstufen festzulegen. EU-Kommission VerwG Gelsenkirchen h.m. in jur. Literatur und seh n betroffen, den Vorhang zu und alle Fragen offen (Brecht, Der gute Mensch von Sezuan) Rechtsanwalt Martin Kuschel, Attendorn 9
10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie noch Fragen? Rechtsanwalt Martin Kuschel Kölner Straße Attendorn Telefon Telefax
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