Antonio Caballero González ECSPA - European Calcium Silicate Producers Association
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- Gerda Hermann
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Transkript
1 Antonio Caballero González ECSPA - European Calcium Silicate Producers Association
2 Bereitstellung der Leistungserklärung durch web-basierte Branchenlösungen Antonio Caballero González
3 CE Kennzeichnung und Leistungserklärung Pflichten des Herstellers Hersteller eines Bauproduktes welches einer hen entspricht oder für welches eine ETA erteilt wurde sind nach der BauPVO verpflichtet für dieses Bauprodukt eine Leistungserklärung zu erstellen. In der Leistungserklärung ist/sind der/die beabsichtigte(n) Verwendungszweck(e) und die hierzu gehörenden wesentlichen Merkmale anzugeben sowie für mindestens ein Merkmal je Verwendungszweck die Leistung zu deklarieren. Eine Abschrift der Leistungserklärung ist sofern sie in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird - mindestens je Los gleicher gelieferter Produkte beizufügen. Abweichend von der gedruckten oder elektronischen Form kann die Abschrift der Leistungserklärung auf einer Website zur Verfügung gestellt werden. 3
4 CE Kennzeichnung und Leistungserklärung Pflichten des Herstellers... Sofern für ein Produkt gemäß REACH ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen ist oder Informationen über Stoffe in Erzeugnissen weiterzugeben sind, ist dieses Sicherheitsdatenblatt bzw. sind diese Informationen zusammen mit der Leistungserklärung, in gleicher Form (gedruckt, elektronisch oder auf einer Website) bereitzustellen. Aus der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung folgt die Pflicht zur CE Kennzeichnung der Produkte für die eine Leistungserklärung erstellt wurde. Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf oder am Bauprodukt zu befestigen oder auf der Verpackung oder den Begleitdokumenten anzubringen. 4
5 CE Kennzeichnung und Leistungserklärung Pflichten des Händlers Vor dem Bereitstellen eines Bauprodukts auf dem Markt haben Händler sich zu vergewissern, dass es, soweit erforderlich, CE-gekennzeichnet ist und die gemäß BauPVO geforderten Unterlagen sowie Anleitungen und Sicherheitsinformationen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Benutzern leicht verstanden werden kann, beigefügt sind. Pflichten der Wirtschaftsakteure Während eines Zeitraums von (mindestens) 10 Jahren haben alle Wirtschaftsakteure d.h. Hersteller, Händler, Importeure oder Bevollmächtigte - alle Wirtschaftsakteure benennen zu können von denen sie Bauprodukte erhalten haben oder an welche sie Bauprodukte abgegeben haben. 5
6 Leistungserklärung CE-Kennzeichnung Inhaltsvergleich Leistungserklärung vs CE Kennzeichnung Inhalte CE Kennzeichnung (Symbol) Letzen beiden Ziffern des Jahres des Anbringens der CE Kennzeichnung Nummer der Leistungserklärung Verweis auf den Produkttyp (Eindeutiger Kenncode des Produkttyps) Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauprodukts Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke und Kontaktanschrift des Herstellers Gegebenenfalls Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten System oder Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts Name, Kennnummer und Leistung der Notifizierten Stelle () Name, Kennnummer und Leistung der Europäischen Technischen Bewertungsstelle Fundstelle und Erstellungsdatum der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung () Fundstelle der verwendeten Spezifischen Technischen Dokumentation und die Anforderungen, die das Produkt nach Angaben des Herstellers erfüllt Verwendungszweck(e) des Bauprodukts gemäß harmonisierten technischen Spezifikation Liste der Wesentlichen Merkmale, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für den/die erklärten Verwendungszweck(e) festgelegt wurden Leistung von zumindest einem der Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die für den/die erklärten Verwendungszweck(e) relevant sind, derjenigen Wesentlichen Merkmalen die ggf. von der Kommission durch delegierte Rechtsakte bestimmt wurden derjenigen Wesentlichen Merkmalen für die Bestimmungen dort zu berücksichtigen sind, wo der Hersteller eine Bereitstellung des Produkts auf dem Markt beabsichtigt NPD für die aufgelisteten Wesentlichen Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird Datum und Unterschrift des Verantwortlichen für die Leistungserklärung 6
7 Leistungserklärung CE-Kennzeichnung Inhaltsvergleich Leistungserklärung vs CE Kennzeichnung Inhalte CE Kennzeichnung (Symbol) Letzen beiden Ziffern des Jahres des Anbringens der CE Kennzeichnung Nummer der Leistungserklärung Verweis auf den Produkttyp (Eindeutiger Kenncode des Produkttyps) Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauprodukts Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke und Kontaktanschrift des Herstellers Leistungserklärung Gegebenenfalls Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten System oder Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts + Symbol CE Name, Kennnummer und Leistung der Notifizierten Stelle () + letzten beiden Jahresziffern der Anbringung Name, Kennnummer und Leistung der Europäischen Technischen Bewertungsstelle Fundstelle und Erstellungsdatum der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung () CE Kennzeichnung erfüllen die Anforderung an die Fundstelle der verwendeten Spezifischen Technischen Dokumentation und die Anforderungen, die das Produkt nach Angaben des Herstellers erfüllt Verwendungszweck(e) des Bauprodukts gemäß harmonisierten technischen Spezifikation Liste der Wesentlichen Merkmale, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für den/die erklärten Verwendungszweck(e) festgelegt wurden Leistung von zumindest einem der Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die für den/die erklärten Verwendungszweck(e) relevant sind, derjenigen Wesentlichen Merkmalen die ggf. von der Kommission durch delegierte Rechtsakte bestimmt wurden derjenigen Wesentlichen Merkmalen für die Bestimmungen dort zu berücksichtigen sind, wo der Hersteller eine Bereitstellung des Produkts auf dem Markt beabsichtigt NPD für die aufgelisteten Wesentlichen Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird Datum und Unterschrift des Verantwortlichen für die Leistungserklärung 7
8 Leistungserklärung Gründe die gegen eine Leistungserklärung gemäß Artikel 7.1 sprechen können: Logistische Probleme für den Baustoffhandel Das Problem der Sprachen Die Kosten Darüber hinaus ist die Leistungserklärung für die Verwendung des Produkts auf der Baustelle nicht erforderlich, da u.a. die darin deklarierten Leistungen auch im CE Kennzeichen ausgedrückt werden. Bzgl. des Sicherheitsdatenblatts bzw. der Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen sind zudem die Festlegungen in REACH unbeschadet der zusätzlichen Anforderungen der BauPVO einzuhalten. 8
9 Logistik & Informationsmenge 9
10 Logistik & Informationsmenge 10
11 Sprachproblem 11
12 Gemeinsame Internetplattform Beweggründe Effizienz und Synergieeffekte Unterstützung des gemeinsamen Marktgedankens Hilfestellung für den Baustoffhandel Zentraler Compliance-Nachweis Potential für künftige Verwendungszwecke (Referenzdatenbank) Interessensbündelung und vertretung Vertrauensschaffung 12
13 Gemeinsame Internetplattform DoP Abrufcode DoP Abrufcode DoP Abrufcode DoP Abrufcode DoP Abrufcode Gemeinsamer Zugangspunkt Verantwortlichkeiten Verantwortlichkeiten Verantwortlichkeiten Exportformat Exportformat Server web interface
14 Gemeinsame Internetplattform Beispiel eines CE Kennzeichens mit Bezug auf die gemeinsame Plattform MMUKG YZ eindeutige Produktkennung, die ohne weitere Vorgaben vom Hersteller selbst festgelegt wird 5stellige, eindeutige Herstellerkennung (wird einmalig festgelegt) QR Code über den die Produktinformationen einfach abgerufen werden können und zu Dokumentationszwecken verwendbar ist 14
15 Gemeinsame Internetplattform (Gewähr)leistungen Die Erzeugung der DoPs in den gewünschten Sprachfassungen anhand von Rohdaten oder Einzeleingaben sofern gewünscht Die Bereitstellung von Leistungserklärungen REACH relevanter Informationen sofern gefordert spezifisch zusammengestellter zusätzlicher, freiwilliger anwendungs- und/oder marktbezogener Informationen (darunter z.b. EPDs, Verarbeitungshinweise, etc.) Die allzeitige Verfügbarkeit (mit Ausnahme von wartungsbedingten Ausfallzeiten), 10 + x Jahre lang Die Anbindung an externe System/Datenbanken 15
16 Gemeinsame Internetplattform Das Konsortium Die gemeinsame Internetplattform wird von einem Verband betrieben, deren Mitglieder diejenigen Baustoffhersteller sein werden, die Bauproduktinformationen über diese Plattform bereitstellen. Jeder Baustoffersteller hat ein Anrecht auf Mitgliedschaft und somit Nutzung der Plattform. Der Verein soll sich aus den Nutzungsgebühren tragen. Die drei Gründungsmitglieder vertreten derzeit rd. 400 Produktionsstandorte rd. 20 EU Mitgliedstaaten mit u.a. folgenden Produkten: Dachziegel, Kalksandsteine, Pflasterklinker, Ziegelsteine. Weitere Hersteller / Industrieverbände haben Interesse bekundet. Für weitere Informationen: 16
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