Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Fassung Sept IV
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- Gabriel Egger
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1 Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Schleswig-Holstein Fassung Sept IV Inhalt: DIN (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011 DIN (Anlage 7.2/1): Barrierefreies Bauen: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen; Januar 1998 DIN (Anlage 7.3/1): Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen; Öffentlich zugängliche Gebäude; Oktober 2010 DIN (Anlage 7.3/2): Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen; Wohnungen; September 2011 Infos zu Normen, Produkten und Fördermitteln rund ums Barrierefreie Bauen finden Sie auf nullbarriere.de.
2 Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Vorschrift Quelle: Normgeber: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten Aktenzeichen: IV Erlassdatum: Fassung vom: Gültig ab: Gliederungs-Nr: Normen: 32012R1025, 31998L0034, 3 BAUO, 63 BAUO, 64 BAUO, 68 BAUO Fundstelle: Amtsbl SH 2015, 868 Technische Baubestimmungen Fassung September 2014 Gl.Nr Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H S. 868 Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 17. Juli 2015 IV Mit Erlass vom 29. Juni 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 574) wurde die Liste der Technischen Baubestimmungen (Fassung Dezember 2011) bekannt gemacht. Diese Liste ist fortgeschrieben worden und wird durch die in der Anlage abgedruckte Liste der Technischen Baubestimmungen Fassung September 2014 ersetzt. Der Erlass vom 29. Juni ) wird hiermit aufgehoben. 2. Die in der Liste der Technischen Baubestimmungen Fassung September 2014 enthaltenen technischen Regeln werden hiermit nach 3 Abs. 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) als Technische Baubestimmung eingeführt. Ausgenommen von der Einführung sind die in diesen Regeln enthaltenen Abschnitte über Prüfzeugnisse. 3. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein tritt die Liste der Technischen Baubestimmungen Fassung September 2014 in Kraft. 4. Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren - Seite 1 von 3 -
3 angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EU-Mitgliedsstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei 2) entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z.b. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/oder der Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt. 5. Auf Bauvorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses eingeleitet worden ist ( 64 LBO) oder für Bauvorlagen, die bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt worden sind ( 68 Abs. 3 LBO) sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben ( 63 LBO) mit Baubeginn vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses dürfen auch die Technischen Baubestimmungen nach der bisherigen Fassung dieser Bekanntmachung angewendet werden. 6. Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22 Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nummer 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14. November 2012, S. 12) sind beachtet. 7. Soweit sich gegenüber dem notifizierten Text in dieser Bekanntmachung Änderungen und Ergänzungen ergeben haben, handelt es sich um erläuternde Hinweise oder um Angleichungen an das Recht der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO), die jedoch keine Änderung der technischen Inhalte verursachen. 8. Die in der Liste der Technischen Baubestimmungen bauaufsichtlich eingeführten technischen Regeln können beim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, Düsternbrooker Weg 92, Kiel, eingesehen werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Einsichtnahme. Eine Vervielfältigung gleich welcher Art (insbesondere das Fertigen von Fotografien, Scans und Kopien) ist unzulässig und daher untersagt. Ferner besteht die Möglichkeit der kostenfreien Einsichtnahme von DIN-Normen bzw. VDI-Richtlinien in den bundesweit eingerichteten DIN-Auslegungsstellen/Normen-Infopoints. 9. Dieser Erlass tritt fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft. Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis) Anlage: Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung September Seite 2 von 3 -
4 Fußnoten 1) Gl.Nr ) Schweiz seit März 2008 auf der Grundlage eines Abkommens der gegenseitigen Anerkennung (MRA); Türkei auf der Grundlage der Entscheidung 2006/654/EG; zum EWR gehören die Mitgliedstaaten und Norwegen, Island, Lichtenstein. juris GmbH - Seite 3 von 3 -
5 Nr. 29 Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2012; Ausgabe 16. Juli Anlage 7.1/1 Zu DIN Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 und in Wohnungen. 2 Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden: Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen. 2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild 5) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 9) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können. 3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist. 4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen. 5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben. 6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein. 7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist. 3 Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt. Anlage 7.2/1 Zu DIN Die Einführung bezieht sich nur auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, für die nach 52 LBO barrierefreie Nutzbarkeit gefordert wird. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten: Die Abschnitte 8.4, 8.5, 9, 10.1 Satz 2, 12.2, 13 bis 16 und 19 sind nicht anzuwenden.
6 636 Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2012; Ausgabe 16. Juli 2012 Nr. 29 Anlage 7.3/1 Zu DIN Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach 52 Abs. 2 LBO barrierefrei sein müssen. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten: 1 Abschnitt ist von der Einführung ausgenommen. Die in Abschnitt 4.4 und 4.7 genannten Hinweise und Beispiele können im Einzelfall berücksichtigt werden. 2 Abschnitt muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden. 3 Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt entsprechen; Abschnitt Satz 1 ist nicht anzuwenden. 4 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt Sätze 1 und 2 entsprechen. 5 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt entsprechen; sie können auf die nach 10 Abs. 7 VStättVO erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden. 6 Barrierefreie Beherbergungsräume müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen; für die Bewegungsflächen in den Wohn- und Schlafräumen ist DIN Abschnitt 5, Anforderungen mit der Kennzeichnung R anzuwenden. Hinweis: Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. Anlage 7.3/2 Zu DIN Die Einführung bezieht sich auf - Wohnungen, soweit sie nach 52 Abs. 1 LBO barrierefrei sein müssen, und - Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach 40 Abs. 4 Satz 3 LBO stufenlos erreichbar sein müssen. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten: 1 Die Abschnitte und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung R sind von der Einführung ausgenommen. 2 Für Wohnungen nach 52 Abs. 1 LBO genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt Satz 2 entspricht. 3 Für die stufenlose Erreichbarkeit nach 40 Abs. 4 LBO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt und Rampen Abschnitt entsprechen. Hinweis: Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
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