FREIE UND HANSESTADT HAMBURG Behörde für Bau und Verkehr - Amt für Bauordnung und Hochbau. Bauprüfdienst (BPD) 2/2004 BARRIEREFREIES BAUEN UNGÜLTIG

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1 FREIE UND HANSESTADT HAMBURG Behörde für Bau und Verkehr - Amt für Bauordnung und Hochbau Bauprüfdienst (BPD) 2/2004 BARRIEREFREIES BAUEN Inhalt: 1 Gegenstand des Bauprüfdienstes 2 Rechtsgrundlagen 3 Bauliche Anforderungen / Genehmigungsprüfung Anlage 1: Anlage 2: Von den DIN-Normen Teil 2, Teil 1 und Teil 2 abweichende Anforderungen Beratungsstellen zum Thema barrierefreies Bauen...

2 Behörde für Bau und Verkehr BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 2 1 Gegenstand des Bauprüfdienstes 1.1 Gegenstand des Bauprüfdienstes Der Bauprüfdienst erläutert die materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechts an bauliche Anlagen zu Gunsten behinderter und alter Menschen, insbesondere die Anforderungen an rollstuhlzugängliche Wohnungen gemäß 45 Absatz 8 HBauO sowie den Einbau von Treppenliften. Die im bisherigen Bauprüfdienst Anforderungen an bauliche Anlagen zugunsten behinderter und alter Menschen ( BPD 2/1998 ) enthaltenen Punkte zum Thema Heimrecht werden zukünftig in einem gesonderten Bauprüfdienst behandelt werden. 1.2 Anwendungsbereich Dieser Bauprüfdienst ist auf öffentliche und private bauliche Anlagen anzuwenden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Wohn- oder Gewerbenutzung handelt. 2 Rechtsgrundlagen 2.1 Gesetze und Verordnungen - Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom in der geltenden Fassung, insbesondere: 3 Allgemeine Anforderungen 9 Bepflanzung und Herrichtung unbebauter Flächen 31 Treppen 33 Flure 35 Aufzüge 45 Wohnungen 52 Bauliche Anforderungen zugunsten besonderer Personengruppen - Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten ( Versammlungsstättenverordnung ) vom (HmbGVBl. S. 420) 10, 12 und 44 in der geltenden Fassung - Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen vom (HmbGVBl. S. 149) 10 in der geltenden Fassung 2.2 Regeln der Technik - DIN Teil 2 (November 1996) Barrierefreies Bauen: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten; Planungsgrundlagen. Abweichungen siehe Anlage 1. - DIN Teil 1 (Dezember 1992) Barrierefreie Wohnungen: Wohnungen für Rollstuhlbenutzer; Planungsgrundlagen. Abweichungen siehe Anlage 1.

3 Behörde für Bau und Verkehr BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 3 - DIN Teil 2 (Dezember 1992) Barrierefreie Wohnungen; Planungsgrundlagen. Abweichungen siehe Anlage 1. In Ausnahmefällen (betrifft in der Regel nur die öffentlichen Verkehrsflächen): - DIN Teil 1 (Januar 1998) Barrierefreies Bauen: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen. 3 Bauliche Anforderungen / Genehmigungsprüfung Anforderungen an bauliche Anlagen zugunsten behinderter und alter Menschen sind als Auflagen zu stützen auf die 3, 52, im Wohnungsbau teilweise auf 45 (siehe Punkt 3.5) und in einigen Fällen auf 35 der HBauO. Die DIN-Normen , und sind anerkannte Regeln der Technik für Gebäude nach 52 HBauO. Sie sind in Hamburg nicht als Technische Baubestimmung eingeführt, da in einigen Punkten von den Normen abgewichen wird (siehe Anlage 1). Die gesetzlichen Anforderungen - sind bei Neubauten zu erfüllen, - sind bei technischen Einbauten (z. B. neuer Aufzug), auch wenn diese nicht im Rahmen einer wesentlichen Änderung errichtet werden, weitestgehend zu erfüllen, - sollen bei der wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen weitestgehend auch für die nicht von der Änderung betroffenen Teile, gefordert werden. Die Anforderungen werden in Abhängigkeit vom Einzelfall als Auflagen in den Baugenehmigungsbescheid aufgenommen. Im Folgenden werden die Anforderungen der 9, 31, 33, 35, 45 und 52 HBauO erläutert Bepflanzung und Herrichtung unbebauter Flächen Nach Abs. 2 Punkt 2 können besondere bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderungen in Vorgärten zugelassen werden. Das können z. B. Rampen, Aufzüge oder Garagen für Elektrorollstühle sein Treppen und Rampen Abs. 2: Rampen für behinderte Menschen dürfen nicht mehr als 6 % geneigt sein. Abweichend von der HBauO sind zur Verbesserung der Situation behinderter Menschen bei der Änderung bestehender baulicher Anlagen folgende Neigungen ausreichend: - bis 10 cm Höhenunterschied = 20 % - bis 20 cm Höhenunterschied = 10 % - bis 52 cm Höhenunterschied = 7,5 %.

4 Behörde für Bau und Verkehr BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 4 In diesen Fällen bedarf es einer Befreiung Abs. 4: Im Gesetz sind die Breiten notwendiger Treppen festgelegt. Für den nachträglichen Einbau eines Treppenliftes (Schrägaufzug) für behinderte und alte Menschen sind diese Breiten in der Regel nicht ausreichend. Der Einbau von Treppenliften ist häufig die einzige Möglichkeit, behinderten und alten Menschen bei bestehenden baulichen Anlagen die Zugänglichkeit ihrer Wohnung oder ihres Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Das Hamburger Verwaltungsgericht (Az: 17 VG 3320/95) hat in diesem Zusammenhang anerkannt, dass ein Treppenlift im Brandfall sehr gut dazu beitragen kann, gehbehinderte Menschen zu retten. Deshalb ist es bei Gebäuden geringer Höhe im Einzelfall vertretbar, die erforderlichen Mindestbreiten notwendiger Treppen zu unterschreiten. Ermessensgrundlagen für die Erteilung einer Befreiung nach 67 HBauO: 1. Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder innerhalb einer Wohnung - im fahrbereiten Zustand des Treppenliftes verbleibt eine nutzbare Breite der Treppe von mindestens 20 cm, - die Endhaltepunkte des Liftes werden nicht im Bereich gewendelter Stufen angeordnet, - gegenüber der Aufzugsanlage ist ein fester griffsicherer Handlauf vorhanden, - die vorstehenden Teile (Armlehnen, Fußstütze u. ä.) des Treppenliftes sind in der Ruhestellung soweit zurückgeklappt, dass eine nutzbare Breite der Treppe von ca. 50 cm verbleibt. Das Zurückklappen muss im Notfall bei Stromausfall manuell möglich sein. 2. Gebäude geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen und mit anderen Nutzungen - nicht mehr als 50 Personen sind auf die notwendige Treppe angewiesen, - im fahrbereiten Zustand des Treppenliftes verbleibt eine nutzbare Breite der Treppe von mindestens 50 cm, - die Endhaltepunkte des Liftes werden nicht im Bereich gewendelter Stufen angeordnet, - gegenüber der Aufzugsanlage ist ein fester griffsicherer Handlauf vorhanden,

5 Behörde für Bau und Verkehr BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 5 - die vorstehenden Teile (Armlehnen, Fußstütze u. ä.) des Treppenliftes sind in der Ruhestellung soweit zurückgeklappt, dass eine nutzbare Breite der Treppe von ca. 80 cm verbleibt. Das Zurückklappen muss im Notfall bei Stromausfall manuell möglich sein. Verfahren: Der Einbau eines Treppenliftes bedarf einer Baugenehmigung und, bei Unterschreitung der geforderten Mindestbreiten für notwendige Treppen, einer Befreiung von 31 Abs. 4 Satz 2 oder 3 HBauO. Für dieses Verfahren bedarf es gemäß 64 Abs. 2 Nr. 5 HBauO keines Bauvorlageberechtigten Abs. 5: Bei baulichen Anlagen nach 52 HBauO muss der Handlauf mit dem Tastsinn erkennbar und deutlich vom Hintergrund abgesetzt sein. Er ist an den freien Seiten der Treppen herumzuführen Abs. 7: Hier werden für Gebäude nach 52 HBauO Anforderungen an einen Eingang (stufenlos und Breite), Bewegungsflächen vor Türen, Rampen (Breite, Länge und Handläufe) und Handläufe an Treppen gestellt Abs. 8: An Treppen in baulichen Anlagen nach 52 HBauO müssen die erste und letzte Stufe deutlich erkennbar abgesetzt sein Flure Abs. 2: Flure in Gebäuden nach 52 HBauO müssen mindestens 1,50 m breit sein Abs. 4: Das Gesetz lässt größere Abstände von Rauchschutztüren zu, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen Aufzüge Bei baulichen Anlagen, die überwiegend für Menschen mit Behinderungen, alte Menschen oder Personen mit Kleinkindern bestimmt sind ( 52 Abs. 1 HBauO) bestehen in der Regel Bedenken Abs. 1: Muss auf Grund der Gebäudehöhe ein Aufzug eingebaut werden, muss mindestens einer u. a. zur Aufnahme von Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein. Müssen Aufenthaltsräume von Menschen mit Behinderungen erreichbar sein, sind Aufzüge auch in niedrigeren Gebäuden einzubauen Abs. 3: Anforderungen an die Bewegungsflächen vor und die stufenlose Erreichbarkeit von Aufzügen nach Abs. 1; für diese Aufzüge gilt 31 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 HBauO.

6 Behörde für Bau und Verkehr BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite Abs. 9: Maßangaben für Fahrkörbe für Krankentragen und Rollstühle Wohnungen Abs. 8: In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses hindernisfrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Unter festgelegten Voraussetzungen gelten diese Anforderungen nicht. Mit der Aufnahme des 45 Abs. 8 in die Hamburgische Bauordnung (HBauO) wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, künftig in allen Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit dem Rollstuhl zugängliche Wohnungen fordern zu können. Die Herstellung barrierefreier Wohnungen für Rollstuhlbenutzer gemäß DIN war damit nicht beabsichtigt. Es handelt sich vielmehr um die Festschreibung von Mindestanforderungen zur Verbesserung und Vergrößerung des Angebotes an Wohnungen für gehbehinderte Menschen, zu denen neben den Rollstuhlbenutzern auch die Benutzer von Gehhilfen und Menschen mit sonstigem eingeschränkten Gehvermögen gehören. Mindestanforderungen nach 45 Abs. 8: Hindernisfreie Zugänglichkeit des Gebäudes: - Gehwege dürfen max. eine Steigung von 3 % haben. - Rampen dürfen max. 6 % Steigung haben und im Abstand von max. 6 m ist ein waagerechter Absatz von mind. 1, 20 m Länge vorzusehen. Nicht bündig zum Gelände verlaufende Rampen sind mit Handläufen und Radabweisern zu versehen. - Die Hauseingangstür und Wohnungseingangstür müssen eine lichte Durchgangsbreite von mind. 0,90 m haben. - Der Flur bis zu den Wohnungseingangstüren muss mind. 1,20 m breit sein. Rollstuhlzugänglichkeit innerhalb der Wohnungen: - Eine Bewegungsfläche von mind. 1,50 x 1,50 m wird im Badezimmer (vor Waschtisch und Toilette) und an einer anderen Stelle der Wohnung (z. B. Flur o. Wohnzimmer) gefordert. - Die Bewegungsfläche im Flur und in der Küche muss mind. 1,20 m breit sein. - Die Türen zu den Räumen, an die Anforderungen gestellt werden, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mind. 0,85 m haben (das Maß wird mit Standardtüren von 0,90 m nachgewiesen). - An einen evtl. vorhandenen Balkon werden keine Anforderungen gestellt, die hindernisfreie Erreichbarkeit wird empfohlen. Besondere Anforderungen an Lage und Zugänglichkeit von Abstellräumen, Trockenräumen und Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätzen werden nicht erhoben. Die Abfall- und Wertstoffsammelbehälter müssen hindernisfrei erreichbar sein, weitere Anforderungen werden nicht gestellt.

7 Behörde für Bau und Verkehr BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 7 Die Stellplatzbemessung ist gemäß Globalrichtlinie Stellplätze nach Anlage 1 Nr. 1.2 durchzuführen (Mehrfamilienhäuser: 0,8 Stellplätze je Wohnung). Diese Mindestanforderungen dürfen im Falle eines damit verbundenen unverhältnismäßigen Mehraufwandes nicht gestellt werden. Ein solcher Mehraufwand kann entstehen bei: 1. Schwierigen Geländeverhältnissen z. B.: - Topographische Gegebenheiten wie z. B. eine Hanglange lassen die hindernisfreie Zugänglichkeit nur mit hohem finanziellem Aufwand zu. 2. Einbau eines sonst nicht erforderlichen Aufzuges z. B.: - Planungsrechtliche Vorgaben setzen eine andere Nutzung als Wohnen im Erdgeschoss fest (es sei denn, es ist nach 35 Abs. 1 HBauO ein Aufzug notwendig). 3. Ungünstiger vorhandener Bebauung z. B.: - Es ist kein Vorgarten vorhanden und die nähere Umgebung ist durch Gebäude mit Sockelgeschossen oder Läden geprägt. Hier wäre es unzumutbar, ebenerdig unmittelbar am Gehweg zu wohnen. - Gründe des Denkmalschutzes, einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung u. ä. verhindern die erforderlichen baulichen Maßnahmen. (Kann auch unter Punkt 2 fallen.) In diesen Fällen bedarf es keiner Befreiung. Hinweise: - Maisonettewohnungen erfüllen in der Regel die Anforderungen des 45 Abs. 8 HBauO nicht. Werden sie bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen im Erdgeschoss eingeplant, resultiert hieraus kein unverhältnismäßiger Mehraufwand d. h. mit dem Rollstuhl zugängliche Wohnungen müssen in einem anderen Geschoss nachgewiesen werden. - Sofern ein Bauvorhaben mit mehreren Wohngebäuden errichtet werden soll, ist es zweckmäßig und interessegemäß, die erforderlichen hindernisfreien Wohnungen des Gesamtvorhabens in einem Gebäude zu erstellen. Eine Befreiung nach 67 Punkt 3 HBauO ist im Einzelfall zu prüfen Abs. 9: Die Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.

8 Behörde für Bau und Verkehr BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite Bauliche Anforderungen zugunsten besonderer Personengruppen Anlagen: In 52 HBauO werden die baulichen Anlagen aufgezählt, die für besondere Personengruppen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend zu nutzen sein müssen. Absatz 1 regelt die Anlagen, die komplett barrierefrei; Absatz 2 die, die es nur in den Bereichen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, sein müssen. Die Aufzählung in Absatz 2 ist nicht abschließend Läden, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten und Gaststätten müssen, unabhängig von der Größe der Nutzfläche, stufenlos erreichbar sein. Darüber hinaus werden bei entsprechender Größe die Versammlungsstättenverordnung ( 10 und 12) und die DIN18024 Teil 2 angewandt. Bei bestehenden Anlagen (Bestandsschutz) ist eine stufenlose Zugänglichkeit zu empfehlen Die jederzeitige Zugänglichkeit von Sanitärräumen im Bereich öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Gebäude wird durch den Einbau der EURO- Behinderten-WC-Schließanlage gesichert. (Alleinvertrieb der Schließzylinder: Martin Dederichs, Postfach 31 24, Bornheim-Merten, Tel , Fax -6819). Anlage 1: Seiten 9 und 10 Anlage 2: Seiten 11 und 12 Der Bauprüfdienst 2/1998 ist nicht mehr anzuwenden.

9 Behörde für Bau und Verkehr BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 9 Anlage 1 Von den DIN-Normen Teil 2, Teil 1 und Teil 2 abweichende Anforderungen 1 Gründe für die Abweichungen und Ergänzungen In einigen Punkten werden die Anforderungen der einschlägigen DIN-Normen als unverhältnismäßig angesehen, hier wird stattdessen diese Anlage angewandt (die Nummerierung entspricht den Normen). 2 DIN Teil Anforderungen 1 Anwendungsbereich Dieser Punkt entfällt, der Anwendungsbereich ist durch die HBauO vorgegeben. Zu Nr. 7.1 Stufenlose Erreichbarkeit: In einem Gebäude müssen alle Einrichtungen für Rollstuhlbenutzer und die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Bereiche stufenlos erreichbar sein. Zu Nr. 11 Sanitärräume, Satz 1: 1 % der Toiletten, mindestens jedoch eine Toilette, müssen für Rollstuhlbenutzer geeignet sein. Bei mehreren für Rollstuhlbenutzer geeigneten WC- Anlagen in einem Gebäude kann sich, wenn die Zugänglichkeit gesichert ist, die seitliche Bewegungsfläche neben dem Klosettbecken abwechselnd rechts oder links befinden, dieses ist von außen kenntlich zu machen. Nr. 13 Versammlungs-, Sport- und Gaststätten Für die Anzahl der Plätze gelten die Anforderungen des 10 der Versammlungsstättenverordnung. Bei nichtüberdachten Sportstätten sind, in Anlehnung an die Anforderungen an Versammlungsräume, ab 200 Plätzen entsprechend Plätze für Rollstuhlbenutzer vorzusehen. Nr. 16 Pkw-Stellplätze Es ist die gültige Globalrichtlinie anzuwenden.

10 Behörde für Bau und Verkehr BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite Ergänzungen Anlage 1 Zu Nr. 18 Orientierungshilfen, Beschilderung Orientierungshilfen für Menschen mit Behinderungen sind u. a.: Hinweise/Wegweiser tastbare für Blinde kontrastreiche für Sehbehinderte optische für Gehörlose Beschilderungen von Zugängen, Aufzügen und Toiletten für Rollstuhlbenutzer undgehbehinderte. 3 DIN Teil 1 1 Anwendungsbereich... Sie sollen grundsätzlich... alle Gemeinschaftseinrichtungen innerhalb der Wohnanlage nutzen können. 5.1 Stufenlose Erreichbarkeit Alle gemeinschaftlichen Einrichtungen sollen stufenlos erreichbar sein. Die nicht rollstuhlgerechten Wohnungen innerhalb einer Wohnanlage sollen durch den nachträglichen Ein- oder Anbau eines Aufzuges oder einer Rampe stufenlos erreichbar sein. 11 Bedienungsvorrichtungen Abs. 1: Bedienungsvorrichtungen (...) sollen in 85 cm Höhe angebracht werden. Abs. 7: Hauseingangstüren und Brandschutztüren zur Tiefgarage sollen kraftbetätigt und manuell zu öffnen und zu schließen sein, Garagentore müssen. 4 DIN Teil 2 1 Anwendungsbereich Eine Wohnung kann nicht alle Anforderungen in Bezug auf die hier aufgezählten Behinderungsmöglichkeiten von Personen erfüllen. 5.1 Stufenlose Erreichbarkeit Alle zur Wohnung gehörenden Räume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Wohnanlage sollen zumindest durch den nachträglichen Ein- oder Anbau eines Aufzuges oder durch eine Rampe stufenlos erreichbar sein. 5.5 Treppen Die Anforderung Stufenunterschneidungen sind unzulässig ist nicht anzuwenden. 6.3 Zusätzliche Wohnfläche Satz 2: Die angemessene Wohnungsgröße erhöht sich hierdurch im Regelfall um 10 m² 12 Bedienungsvorrichtungen Satz 1: Bedienungsvorrichtungen (...) sollen in 85 cm Höhe angebracht werden.

11 Behörde für Bau und Verkehr BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 11 Beratungsstellen zum Thema barrierefreies Bauen Anlage 2 Beratungszentrum für Technische Hilfen und Wohnraumanpassung (Barrierefrei Leben e. V.) Richardstraße Hamburg Tel.: Fax: beratung@barrierefrei-leben.de Hör-BIZ (Bund der Schwerhörigen e. V.) Wagnerstraße Hamburg Tel.: Fax: Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e. V. Louis-Braille-Haus Holsteinischer Kamp Hamburg Tel.: Fax: info@bsvh.org Hamburgische Architektenkammer Grindelhof Hamburg Tel.: Fax: info@ak-hh.de

12 Behörde für Bau und Verkehr BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 12 Beratungsstellen für Körperbehinderte der Gesundheits- und Umweltämter in den Bezirken Anlage 2 Altona Tel.: Bergedorf Tel.: / Eimsbüttel Tel.: Hamburg-Mitte Tel.: Hamburg-Nord Tel.: Harburg Tel.: / / Wandsbek Tel.: Beratungszentrum Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen (Behörde für Gesundheit und Umwelt) Fuhlsbüttler Straße Hamburg Tel.: Behörde für Bau und Verkehr Amt für Bauordnung und Hochbau Stadthausbrücke Hamburg Tel.: Fax: Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung Stadthausbrücke Hamburg Tel.: oder 2318 Fax: Senatskoordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen Osterbekstraße Hamburg Tel.: Fax: behindertengleichstellung@bsf.hamburg.de

13 Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt den Amt für Bauordnung und Hochbau - BN.: ABH 2220 Verteiler Bauprüfdienste und Globalrichtlinien Bauprüfdienst 2 / 2004 Barrierefreies Bauen hier: Änderung Es wird gebeten, die bisherigen Seiten 4 und 5 des BPD 2 / 2004 als ungültig zu markieren und durch die beiliegenden neuen Seiten 4 und 5 zu ersetzen. Cybulla

14 Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 4 In diesen Fällen bedarf es einer Befreiung Abs. 4: Im Gesetz sind die Breiten notwendiger Treppen festgesetzt. Der Einbau von Treppenliften ist häufig die einzige Möglichkeit, behinderten und alten Menschen bei bestehenden baulichen Anlagen die Zugänglichkeit eines Gebäudes zu ermöglichen. Das Hamburger Verwaltungsgericht (Az: 17 VG 3320/95) hat anerkannt, dass ein Treppenlift im Brandfall sehr gut dazu beitragen kann, gehbehinderte Menschen zu retten, d.h. der Treppenlift ist nicht nur als Hindernis anzusehen. Für den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts (Schrägaufzug) für behinderte und alte Menschen sind die im 31 Abs. 4 HBauO für notwendige Treppen geforderten Treppenbreiten in der Regel nicht ausreichend, d. h. es wird eine Befreiung nötig, die jeweils im Einzelfall zu prüfen ist. Auch bei Nutzungen, die dem Wohnen ähnlich sind, ist der Einbau eines Treppenlifts möglich. Hier ist bei der Einzelfallprüfung u.a. zu beachten, wie viele Menschen auf die Treppe angewiesen sind und wie viele Ortsunkundige sich durchschnittlich im Gebäude befinden. D.h. gemeint sind mit dieser Regelung z.b. Arztpraxen, Versicherungsmaklerbüros und Ich- AG s deren Größe mit Wohnungen vergleichbar ist. Ermessensgrundlagen für die Erteilung einer Befreiung nach 67 Nr. 2 HBauO sind: 1. Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder innerhalb von Wohnungen Es werden keine Anforderungen gestellt. Es handelt sich in der Regel um einen überschaubaren Personenkreis, der auf die Treppe angewiesen ist und der sich mit der Situation auskennt. 2. Wohngebäude einschließlich Gebäude mittlerer Höhe - Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen. - Die Mindestlaufbreite der Treppe darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie oder der Gehbereich nicht verändert werden. - Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können. - Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen. - Während der Fahrt müssen 40 cm Restlaufbreite der Treppe verbleiben. - Während der Leerfahrten in bzw. aus der Parkposition muss der Sitz hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben. - Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein....

15 Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 5 - Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist. Verfahren: Der Einbau eines Treppenlifts bedarf einer Baugenehmigung und, bei Unterschreitung der geforderten Mindestbreiten für notwendige Treppen, einer Befreiung von 31 Abs. 4 Satz 2 oder 3 HBauO. Eine Befreiung ist auf 67 Nr. 2 HBauO zu stützen. Für dieses Verfahren bedarf es gemäß 64 Abs. 2 Nr. 5 HBauO keines Bauvorlageberechtigten Abs. 5: Bei baulichen Anlagen nach 52 HBauO muss der Handlauf mit dem Tastsinn erkennbar und deutlich vom Hintergrund abgesetzt sein. Er ist an den freien Seiten der Treppen herumzuführen Abs. 7: Hier werden für Gebäude nach 52 HBauO Anforderungen an einen Eingang (stufenlos und Breite), Bewegungsflächen vor Türen, Rampen (Breite, Länge und Handläufe) und Handläufe an Treppen gestellt Abs. 8: An Treppen in baulichen Anlagen nach 52 HBauO müssen die erste und letzte Stufe deutlich erkennbar abgesetzt sein Flure Abs. 2: Flure in Gebäuden nach 52 HBauO müssen mindestens 1,50 m breit sein Abs. 4: Das Gesetz lässt größere Abstände von Rauchschutztüren zu, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Bei baulichen Anlagen, die überwiegend für Menschen mit Behinderungen, alte Menschen oder Personen mit Kleinkindern bestimmt sind ( 52 Abs. 1 HBauO) bestehen in der Regel Bedenken Aufzüge Abs. 1: Muss auf Grund der Gebäudehöhe ein Aufzug eingebaut werden, muss mindestens einer u. a. zur Aufnahme von Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein. Müssen Aufenthaltsräume von Menschen mit Behinderungen erreichbar sein, sind Aufzüge auch in niedrigeren Gebäuden einzubauen Abs. 3: Anforderungen an die Bewegungsflächen vor und die stufenlose Erreichbarkeit von Aufzügen nach Abs. 1; für diese Aufzüge gilt 31 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 HBauO. austauschseiten vom

16 F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Bau und Verkehr - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 2/2004 BARRIEREFREIES BAUEN Inhalt: (Seiten 4 und 5 ausgetauscht gem. Schreiben ABH vom ) 1 Gegenstand des Bauprüfdienstes 2 Rechtsgrundlagen 3 Bauliche Anforderungen / Genehmigungsprüfung Anlage 1: Anlage 2: Von den DIN-Normen Teil 2, Teil 1 und Teil 2 abweichende Anforderungen Beratungsstellen zum Thema barrierefreies Bauen...

17 B e h ö r d e f ü r B a u u n d V e r k e h r BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 2 1 Gegenstand des Bauprüfdienstes 1.1 Gegenstand des Bauprüfdienstes Der Bauprüfdienst erläutert die materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechts an bauliche Anlagen zu Gunsten behinderter und alter Menschen, insbesondere die Anforderungen an rollstuhlzugängliche Wohnungen gemäß 45 Absatz 8 HBauO sowie den Einbau von Treppenliften. Die im bisherigen Bauprüfdienst Anforderungen an bauliche Anlagen zugunsten behinderter und alter Menschen ( BPD 2/1998 ) enthaltenen Punkte zum Thema Heimrecht werden zukünftig in einem gesonderten Bauprüfdienst behandelt werden. 1.2 Anwendungsbereich Dieser Bauprüfdienst ist auf öffentliche und private bauliche Anlagen anzuwenden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Wohn- oder Gewerbenutzung handelt. 2 Rechtsgrundlagen 2.1 Gesetze und Verordnungen - Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom in der geltenden Fassung, insbesondere: 3 Allgemeine Anforderungen 9 Bepflanzung und Herrichtung unbebauter Flächen 31 Treppen 33 Flure 35 Aufzüge 45 Wohnungen 52 Bauliche Anforderungen zugunsten besonderer Personengruppen - Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten ( Versammlungsstättenverordnung ) vom (HmbGVBl. S. 420) 10, 12 und 44 in der geltenden Fassung - Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen vom (HmbGVBl. S. 149) 10 in der geltenden Fassung 2.2 Regeln der Technik - DIN Teil 2 (November 1996) Barrierefreies Bauen: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten; Planungsgrundlagen. Abweichungen siehe Anlage 1. - DIN Teil 1 (Dezember 1992) Barrierefreie Wohnungen: Wohnungen für Rollstuhlbenutzer; Planungsgrundlagen. Abweichungen siehe Anlage 1.

18 B e h ö r d e f ü r B a u u n d V e r k e h r BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 3 - DIN Teil 2 (Dezember 1992) Barrierefreie Wohnungen; Planungsgrundlagen. Abweichungen siehe Anlage 1. In Ausnahmefällen (betrifft in der Regel nur die öffentlichen Verkehrsflächen): - DIN Teil 1 (Januar 1998) Barrierefreies Bauen: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen. 3 Bauliche Anforderungen / Genehmigungsprüfung Anforderungen an bauliche Anlagen zugunsten behinderter und alter Menschen sind als Auflagen zu stützen auf die 3, 52, im Wohnungsbau teilweise auf 45 (siehe Punkt 3.5) und in einigen Fällen auf 35 der HBauO. Die DIN-Normen , und sind anerkannte Regeln der Technik für Gebäude nach 52 HBauO. Sie sind in Hamburg nicht als Technische Baubestimmung eingeführt, da in einigen Punkten von den Normen abgewichen wird (siehe Anlage 1). Die gesetzlichen Anforderungen - sind bei Neubauten zu erfüllen, - sind bei technischen Einbauten (z. B. neuer Aufzug), auch wenn diese nicht im Rahmen einer wesentlichen Änderung errichtet werden, weitestgehend zu erfüllen, - sollen bei der wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen weitestgehend auch für die nicht von der Änderung betroffenen Teile, gefordert werden. Die Anforderungen werden in Abhängigkeit vom Einzelfall als Auflagen in den Baugenehmigungsbescheid aufgenommen. Im Folgenden werden die Anforderungen der 9, 31, 33, 35, 45 und 52 HBauO erläutert Bepflanzung und Herrichtung unbebauter Flächen Nach Abs. 2 Punkt 2 können besondere bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderungen in Vorgärten zugelassen werden. Das können z. B. Rampen, Aufzüge oder Garagen für Elektrorollstühle sein Treppen und Rampen Abs. 2: Rampen für behinderte Menschen dürfen nicht mehr als 6 % geneigt sein. Abweichend von der HBauO sind zur Verbesserung der Situation behinderter Menschen bei der Änderung bestehender baulicher Anlagen folgende Neigungen ausreichend: - bis 10 cm Höhenunterschied = 20 % - bis 20 cm Höhenunterschied = 10 % - bis 52 cm Höhenunterschied = 7,5 %.

19 B e h ö r d e f ü r B a u u n d V e r k e h r BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 4 In diesen Fällen bedarf es einer Befreiung Abs. 4: Im Gesetz sind die Breiten notwendiger Treppen festgesetzt. Der Einbau von Treppenliften ist häufig die einzige Möglichkeit, behinderten und alten Menschen bei bestehenden baulichen Anlagen die Zugänglichkeit eines Gebäudes zu ermöglichen. Das Hamburger Verwaltungsgericht (Az: 17 VG 3320/95) hat anerkannt, dass ein Treppenlift im Brandfall sehr gut dazu beitragen kann, gehbehinderte Menschen zu retten, d.h. der Treppenlift ist nicht nur als Hindernis anzusehen. Für den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts (Schrägaufzug) für behinderte und alte Menschen sind die im 31 Abs. 4 HBauO für notwendige Treppen geforderten Treppenbreiten in der Regel nicht ausreichend, d. h. es wird eine Befreiung nötig, die jeweils im Einzelfall zu prüfen ist. Auch bei Nutzungen, die dem Wohnen ähnlich sind, ist der Einbau eines Treppenlifts möglich. Hier ist bei der Einzelfallprüfung u.a. zu beachten, wie viele Menschen auf die Treppe angewiesen sind und wie viele Ortsunkundige sich durchschnittlich im Gebäude befinden. D.h. gemeint sind mit dieser Regelung z.b. Arztpraxen, Versicherungsmaklerbüros und Ich- AG s deren Größe mit Wohnungen vergleichbar ist. Ermessensgrundlagen für die Erteilung einer Befreiung nach 67 Nr. 2 HBauO sind: 1. Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder innerhalb von Wohnungen Es werden keine Anforderungen gestellt. Es handelt sich in der Regel um einen überschaubaren Personenkreis, der auf die Treppe angewiesen ist und der sich mit der Situation auskennt. 2. Wohngebäude einschließlich Gebäude mittlerer Höhe - Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen. - Die Mindestlaufbreite der Treppe darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie oder der Gehbereich nicht verändert werden. - Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können. - Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen. - Während der Fahrt müssen 40 cm Restlaufbreite der Treppe verbleiben. - Während der Leerfahrten in bzw. aus der Parkposition muss der Sitz hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben. - Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.

20 B e h ö r d e f ü r B a u u n d V e r k e h r BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 5 - Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist. Verfahren: Der Einbau eines Treppenlifts bedarf einer Baugenehmigung und, bei Unterschreitung der geforderten Mindestbreiten für notwendige Treppen, einer Befreiung von 31 Abs. 4 Satz 2 oder 3 HBauO. Eine Befreiung ist auf 67 Nr. 2 HBauO zu stützen. Für dieses Verfahren bedarf es gemäß 64 Abs. 2 Nr. 5 HBauO keines Bauvorlageberechtigten Abs. 5: Bei baulichen Anlagen nach 52 HBauO muss der Handlauf mit dem Tastsinn erkennbar und deutlich vom Hintergrund abgesetzt sein. Er ist an den freien Seiten der Treppen herumzuführen Abs. 7: Hier werden für Gebäude nach 52 HBauO Anforderungen an einen Eingang (stufenlos und Breite), Bewegungsflächen vor Türen, Rampen (Breite, Länge und Handläufe) und Handläufe an Treppen gestellt Abs. 8: An Treppen in baulichen Anlagen nach 52 HBauO müssen die erste und letzte Stufe deutlich erkennbar abgesetzt sein Flure Abs. 2: Flure in Gebäuden nach 52 HBauO müssen mindestens 1,50 m breit sein Abs. 4: Das Gesetz lässt größere Abstände von Rauchschutztüren zu, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Bei baulichen Anlagen, die überwiegend für Menschen mit Behinderungen, alte Menschen oder Personen mit Kleinkindern bestimmt sind ( 52 Abs. 1 HBauO) bestehen in der Regel Bedenken Aufzüge Abs. 1: Muss auf Grund der Gebäudehöhe ein Aufzug eingebaut werden, muss mindestens einer u. a. zur Aufnahme von Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein. Müssen Aufenthaltsräume von Menschen mit Behinderungen erreichbar sein, sind Aufzüge auch in niedrigeren Gebäuden einzubauen Abs. 3: Anforderungen an die Bewegungsflächen vor und die stufenlose Erreichbarkeit von Aufzügen nach Abs. 1; für diese Aufzüge gilt 31 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 HBauO.

21 B e h ö r d e f ü r B a u u n d V e r k e h r BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite Abs. 9: Maßangaben für Fahrkörbe für Krankentragen und Rollstühle Wohnungen Abs. 8: In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses hindernisfrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Unter festgelegten Voraussetzungen gelten diese Anforderungen nicht. Mit der Aufnahme des 45 Abs. 8 in die Hamburgische Bauordnung (HBauO) wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, künftig in allen Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit dem Rollstuhl zugängliche Wohnungen fordern zu können. Die Herstellung barrierefreier Wohnungen für Rollstuhlbenutzer gemäß DIN war damit nicht beabsichtigt. Es handelt sich vielmehr um die Festschreibung von Mindestanforderungen zur Verbesserung und Vergrößerung des Angebotes an Wohnungen für gehbehinderte Menschen, zu denen neben den Rollstuhlbenutzern auch die Benutzer von Gehhilfen und Menschen mit sonstigem eingeschränkten Gehvermögen gehören. Mindestanforderungen nach 45 Abs. 8: Hindernisfreie Zugänglichkeit des Gebäudes: - Gehwege dürfen max. eine Steigung von 3 % haben. - Rampen dürfen max. 6 % Steigung haben und im Abstand von max. 6 m ist ein waagerechter Absatz von mind. 1, 20 m Länge vorzusehen. Nicht bündig zum Gelände verlaufende Rampen sind mit Handläufen und Radabweisern zu versehen. - Die Hauseingangstür und Wohnungseingangstür müssen eine lichte Durchgangsbreite von mind. 0,90 m haben. - Der Flur bis zu den Wohnungseingangstüren muss mind. 1,20 m breit sein. Rollstuhlzugänglichkeit innerhalb der Wohnungen: - Eine Bewegungsfläche von mind. 1,50 x 1,50 m wird im Badezimmer (vor Waschtisch und Toilette) und an einer anderen Stelle der Wohnung (z. B. Flur o. Wohnzimmer) gefordert. - Die Bewegungsfläche im Flur und in der Küche muss mind. 1,20 m breit sein. - Die Türen zu den Räumen, an die Anforderungen gestellt werden, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mind. 0,85 m haben (das Maß wird mit Standardtüren von 0,90 m nachgewiesen). - An einen evtl. vorhandenen Balkon werden keine Anforderungen gestellt, die hindernisfreie Erreichbarkeit wird empfohlen. Besondere Anforderungen an Lage und Zugänglichkeit von Abstellräumen, Trockenräumen und Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätzen werden nicht erhoben. Die Abfall- und Wertstoffsammelbehälter müssen hindernisfrei erreichbar sein, weitere Anforderungen werden nicht gestellt.

22 B e h ö r d e f ü r B a u u n d V e r k e h r BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 7 Die Stellplatzbemessung ist gemäß Globalrichtlinie Stellplätze nach Anlage 1 Nr. 1.2 durchzuführen (Mehrfamilienhäuser: 0,8 Stellplätze je Wohnung). Diese Mindestanforderungen dürfen im Falle eines damit verbundenen unverhältnismäßigen Mehraufwandes nicht gestellt werden. Ein solcher Mehraufwand kann entstehen bei: 1. Schwierigen Geländeverhältnissen z. B.: - Topographische Gegebenheiten wie z. B. eine Hanglange lassen die hindernisfreie Zugänglichkeit nur mit hohem finanziellem Aufwand zu. 2. Einbau eines sonst nicht erforderlichen Aufzuges z. B.: - Planungsrechtliche Vorgaben setzen eine andere Nutzung als Wohnen im Erdgeschoss fest (es sei denn, es ist nach 35 Abs. 1 HBauO ein Aufzug notwendig). 3. Ungünstiger vorhandener Bebauung z. B.: - Es ist kein Vorgarten vorhanden und die nähere Umgebung ist durch Gebäude mit Sockelgeschossen oder Läden geprägt. Hier wäre es unzumutbar, ebenerdig unmittelbar am Gehweg zu wohnen. - Gründe des Denkmalschutzes, einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung u. ä. verhindern die erforderlichen baulichen Maßnahmen. (Kann auch unter Punkt 2 fallen.) In diesen Fällen bedarf es keiner Befreiung. Hinweise: - Maisonettewohnungen erfüllen in der Regel die Anforderungen des 45 Abs. 8 HBauO nicht. Werden sie bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen im Erdgeschoss eingeplant, resultiert hieraus kein unverhältnismäßiger Mehraufwand d. h. mit dem Rollstuhl zugängliche Wohnungen müssen in einem anderen Geschoss nachgewiesen werden. - Sofern ein Bauvorhaben mit mehreren Wohngebäuden errichtet werden soll, ist es zweckmäßig und interessegemäß, die erforderlichen hindernisfreien Wohnungen des Gesamtvorhabens in einem Gebäude zu erstellen. Eine Befreiung nach 67 Punkt 3 HBauO ist im Einzelfall zu prüfen Abs. 9: Die Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.

23 B e h ö r d e f ü r B a u u n d V e r k e h r BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite Bauliche Anforderungen zugunsten besonderer Personengruppen Anlagen: In 52 HBauO werden die baulichen Anlagen aufgezählt, die für besondere Personengruppen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend zu nutzen sein müssen. Absatz 1 regelt die Anlagen, die komplett barrierefrei; Absatz 2 die, die es nur in den Bereichen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, sein müssen. Die Aufzählung in Absatz 2 ist nicht abschließend Läden, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten und Gaststätten müssen, unabhängig von der Größe der Nutzfläche, stufenlos erreichbar sein. Darüber hinaus werden bei entsprechender Größe die Versammlungsstättenverordnung ( 10 und 12) und die DIN18024 Teil 2 angewandt. Bei bestehenden Anlagen (Bestandsschutz) ist eine stufenlose Zugänglichkeit zu empfehlen Die jederzeitige Zugänglichkeit von Sanitärräumen im Bereich öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Gebäude wird durch den Einbau der EURO- Behinderten-WC-Schließanlage gesichert. (Alleinvertrieb der Schließzylinder: Martin Dederichs, Postfach 31 24, Bornheim-Merten, Tel , Fax -6819). Anlage 1: Seiten 9 und 10 Anlage 2: Seiten 11 und 12 Der Bauprüfdienst 2/1998 ist nicht mehr anzuwenden.

24 B e h ö r d e f ü r B a u u n d V e r k e h r BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 9 Anlage 1 Von den DIN-Normen Teil 2, Teil 1 und Teil 2 abweichende Anforderungen 1 Gründe für die Abweichungen und Ergänzungen In einigen Punkten werden die Anforderungen der einschlägigen DIN-Normen als unverhältnismäßig angesehen, hier wird stattdessen diese Anlage angewandt (die Nummerierung entspricht den Normen). 2 DIN Teil Anforderungen 1 Anwendungsbereich Dieser Punkt entfällt, der Anwendungsbereich ist durch die HBauO vorgegeben. Zu Nr. 7.1 Stufenlose Erreichbarkeit: In einem Gebäude müssen alle Einrichtungen für Rollstuhlbenutzer und die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Bereiche stufenlos erreichbar sein. Zu Nr. 11 Sanitärräume, Satz 1: 1 % der Toiletten, mindestens jedoch eine Toilette, müssen für Rollstuhlbenutzer geeignet sein. Bei mehreren für Rollstuhlbenutzer geeigneten WC- Anlagen in einem Gebäude kann sich, wenn die Zugänglichkeit gesichert ist, die seitliche Bewegungsfläche neben dem Klosettbecken abwechselnd rechts oder links befinden, dieses ist von außen kenntlich zu machen. Nr. 13 Versammlungs-, Sport- und Gaststätten Für die Anzahl der Plätze gelten die Anforderungen des 10 der Versammlungsstättenverordnung. Bei nichtüberdachten Sportstätten sind, in Anlehnung an die Anforderungen an Versammlungsräume, ab 200 Plätzen entsprechend Plätze für Rollstuhlbenutzer vorzusehen. Nr. 16 Pkw-Stellplätze Es ist die gültige Globalrichtlinie anzuwenden.

25 B e h ö r d e f ü r B a u u n d V e r k e h r BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite Ergänzungen Anlage 1 Zu Nr. 18 Orientierungshilfen, Beschilderung Orientierungshilfen für Menschen mit Behinderungen sind u. a.: Hinweise/Wegweiser tastbare für Blinde kontrastreiche für Sehbehinderte optische für Gehörlose Beschilderungen von Zugängen, Aufzügen und Toiletten für Rollstuhlbenutzer und- Gehbehinderte. 3 DIN Teil 1 1 Anwendungsbereich... Sie sollen grundsätzlich... alle Gemeinschaftseinrichtungen innerhalb der Wohnanlage nutzen können. 5.1 Stufenlose Erreichbarkeit Alle gemeinschaftlichen Einrichtungen sollen stufenlos erreichbar sein. Die nicht rollstuhlgerechten Wohnungen innerhalb einer Wohnanlage sollen durch den nachträglichen Ein- oder Anbau eines Aufzuges oder einer Rampe stufenlos erreichbar sein. 11 Bedienungsvorrichtungen Abs. 1: Bedienungsvorrichtungen (...) sollen in 85 cm Höhe angebracht werden. Abs. 7: Hauseingangstüren und Brandschutztüren zur Tiefgarage sollen kraftbetätigt und manuell zu öffnen und zu schließen sein, Garagentore müssen. 4 DIN Teil 2 1 Anwendungsbereich Eine Wohnung kann nicht alle Anforderungen in Bezug auf die hier aufgezählten Behinderungsmöglichkeiten von Personen erfüllen. 5.1 Stufenlose Erreichbarkeit Alle zur Wohnung gehörenden Räume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Wohnanlage sollen zumindest durch den nachträglichen Ein- oder Anbau eines Aufzuges oder durch eine Rampe stufenlos erreichbar sein. 5.5 Treppen Die Anforderung Stufenunterschneidungen sind unzulässig ist nicht anzuwenden. 6.3 Zusätzliche Wohnfläche Satz 2: Die angemessene Wohnungsgröße erhöht sich hierdurch im Regelfall um 10 m² 12 Bedienungsvorrichtungen Satz 1: Bedienungsvorrichtungen (...) sollen in 85 cm Höhe angebracht werden.

26 B e h ö r d e f ü r B a u u n d V e r k e h r BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 11 Beratungsstellen zum Thema barrierefreies Bauen Anlage 2 Beratungszentrum für Technische Hilfen und Wohnraumanpassung (Barrierefrei Leben e. V.) Richardstraße Hamburg Tel.: Fax: beratung@barrierefrei-leben.de Hör-BIZ (Bund der Schwerhörigen e. V.) Wagnerstraße Hamburg Tel.: Fax: Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e. V. Louis-Braille-Haus Holsteinischer Kamp Hamburg Tel.: Fax: info@bsvh.org Hamburgische Architektenkammer Grindelhof Hamburg Tel.: Fax: info@ak-hh.de

27 B e h ö r d e f ü r B a u u n d V e r k e h r BAUPRÜFDIENST 2/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 12 Beratungsstellen für Körperbehinderte der Gesundheits- und Umweltämter in den Bezirken Anlage 2 Altona Tel.: Bergedorf Tel.: / Eimsbüttel Tel.: Hamburg-Mitte Tel.: Hamburg-Nord Tel.: Harburg Tel.: / / Wandsbek Tel.: Beratungszentrum Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen (Behörde für Gesundheit und Umwelt) Fuhlsbüttler Straße Hamburg Tel.: Behörde für Bau und Verkehr Amt für Bauordnung und Hochbau Stadthausbrücke Hamburg Tel.: Fax: Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung Stadthausbrücke Hamburg Tel.: oder 2318 Fax: Senatskoordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen Osterbekstraße Hamburg Tel.: Fax: behindertengleichstellung@bsf.hamburg.de

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