VdK-Fachtagung Aushöhlung der Barrierefreiheit durch den 50 SächsBO am 22. Oktober 2007 in Dresden

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "VdK-Fachtagung Aushöhlung der Barrierefreiheit durch den 50 SächsBO am 22. Oktober 2007 in Dresden"

Transkript

1 VdK-Fachtagung Aushöhlung der Barrierefreiheit durch den 50 SächsBO am 22. Oktober 2007 in Dresden MRin Dipl.-Ing. Gabriele Bothe Sächsisches Staatsministerium des Innern Hintergrund der Einfügung des 50 Absatz 4 Sächsische Bauordnung (SächsBO) durch die Sächsische Staatsregierung I. Einleitung Die Verbesserung der Lebensverhältnisse von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ist ein besonderes Anliegen der Sächsischen Staatsregierung und erfordert die Schaffung einer weitgehend hindernisfreien Umwelt. Diesem Ziel dienen die Regelungen zum barrierefreien Bauen in 50 Abs. 1 bis 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO). Der Gesetzgeber hat dabei in Kauf genommen, dass damit den Bauherren und Eigentümern Mehrkosten, teilweise sogar erhebliche, entstehen. Andererseits hat der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen jedoch auch dafür Sorge zu tragen, dass dem Einzelnen nichts Unmögliches abverlangt wird. Durch die Pflichten, die das Gesetz auferlegt, darf der Einzelne keinen unverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt werden. Aus diesem Grunde muss ein angemessener Interessenausgleich stattfinden. Es muss deshalb eine Ausnahmeregelung für Härtefälle geben. Eine solche findet sich seit der Neufassung der Sächsischen Bauordnung 2004 in 50 Abs. 4 SächsBO, der Thema dieser Veranstaltung ist. Die Regelung ist von ihrem materiellen Regelungsgehalt her allerdings nicht neu. Eine vergleichbare Vorschrift gab es auch schon vorher, siehe 53 Abs. 6 SächsBO.

2 2 Bevor ich im Einzelnen auf diesen Absatz 4 eingehe, gestatten Sie mir im ersten Teil, Ihnen zunächst einen Überblick über die gesamte Vorschrift zum barrierefreien Bauen zu geben. Ohne Verständnis des Inhalts der Anforderungen, ihrem Sinn und Zweck, erschließt sich nur schwer das Erfordernis von Ausnahmen. II. Barrierefreies Bauen 50 SächsBO Stufen, Treppen, zu enge Türen, Türschwellen usw. stellen nicht nur für Menschen mit Behinderungen, sondern auch für alte Menschen und Personen mit Kleinkindern oft unüberwindliche Hindernisse dar. Durch besondere Maßnahmen lassen sich bauliche Anlagen weitgehend hindernisfrei gestalten. Der Gesetzgeber fordert daher mit 50 SächsBO für bestimmte bauliche Anlagen eine barrierefreie Erreichbarkeit und zum Teil darüber hinausgehend auch eine Bauausführung, die dem genannten geschützten Personenkreis eine zweckentsprechende Nutzung ohne fremde Hilfe ermöglicht. Zu Absatz 1 Anforderungen für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen Seit dem 1. Oktober 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Neufassung der Sächsischen Bauordnung, sieht sich ein Bauherr, der ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen plant, einer besonderen gesetzlichen Anforderung ausgesetzt: Er muss sein Vorhaben so ausführen, dass mindestens die Wohnungen eines ganzen Geschosses barrierefrei erreichbar sind. In den genannten Wohnungen müssen außerdem die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Pflicht zur Schaffung von Aufzügen ( 39 Abs. 4 SächsBO) bei Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 m bleibt daneben weiter bestehen. Was unter barrierefreie Erreichbarkeit und Zugänglichkeit mit einem Rollstuhl konkret zu verstehen ist, erschließt sich unter Rückgriff auf DIN Gesetzliche Anforderungen zum barrierefreien Bauen auch für Wohngebäude gab es bislang in Sachsen noch nicht. Sie wurden 2004 neu eingeführt. Es galt, die Wohnbedürfnisse eines immer größer werdenden Anteils älterer und behinderter Menschen an der Gesamtbevölke-

3 3 rung stärker zu berücksichtigen. Bis dahin bestanden lediglich Anforderungen für öffentlich zugängliche Gebäude (vgl. 53 SächsBO a. F.). In der Einfügung dieses Absatzes 1 lag also die eigentliche Neuerung der Vorschrift zum barrierefreien Bauen. Von den Betroffenen dankbar aufgenommen, wurde diese Anforderung im Gesetzgebungsverfahren kontrovers diskutiert. Sie stieß insbesondere beim Verband der Sächsischen Wohnungsunternehmen e. V. und dem Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e. V. auf wenig Gegenliebe. Danach sollte es jedem Eigentümer freigestellt werden sollte, ob er barrierefreie Wohnungen schafft oder nicht. Dies sollte besser den Mechanismen des Wohnungsmarktes überlassen werden. Regulierendes staatliches Eingreifen sei hier abzulehnen. Außerdem wurden umfangreiche und kostenintensive Nachrüstpflichten für bestehende Bauten befürchtet. Leider zeigten die Erfahrungen in der Praxis, dass aus Kostengründen notwendige Forderungen behindertengerechten Bauens oft vernachlässigt werden. Auch heute steht der steigenden Nachfrage nach behinderten- oder altersgerechten Wohnungen noch kein ausreichendes Angebot gegenüber. Gesetzliche Vorgaben wurden also für notwendig erachtet. Durch die Regelung des 50 Abs. 4 SächsBO für Härtefälle aus technischen und aus Kostengründen ist der Eigentümer/Bauherr vor unverhältnismäßigen Forderungen ausreichend geschützt. Zu Absatz 2 Anforderungen für öffentlich zugängliche bauliche Anlagen Weiterhin müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für Einrichtungen des Kultur- und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungsund Gerichtsgebäude, Verkaufs- und Gaststätten sowie für Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Es zählen z. B. auch Beherbergungsstätten und soziale Einrichtungen, Kindertageseinrichtungen, Fitness-Studios (VGH Baden- Württemberg BauR 2005, S. 795), Arztpraxen sowie Praxen für Physiotherapie dazu.

4 4 Besonders hinzuweisen ist darauf, dass häufiger Anwendungsbereich des 50 Abs. 2 SächsBO die sog. Sonderbauten sind, wie im Katalog des 2 Abs. 4 SächsBO definiert und aufgelistet. Für diese Vorhaben ist immer ein (volles) Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. In diesen Verfahren überprüft die Bauaufsichtsbehörde weitestgehend (siehe im Einzelnen 64 SächsBO), ob das Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Hierzu zählt auch die Frage, ob die Anforderungen des barrierefreien Bauens eingehalten werden. Zu Absatz 3 Einzelanforderungen Die konkreten Anforderungen an eine barrierefreie Ausgestaltung ergeben sich im Einzelnen aus 50 Abs. 3 SächsBO. Grundsätzlich müssen die baulichen Anlagen nach Absatz 2 durch einen ausreichend breiten Eingang (mindestens 0,90 m lichte Durchgangsbreite) stufenlos erreichbar sein. Wegen der weiteren baulichen Maßnahmen, die zu erfüllen sind, verweise ich auf den Gesetzestext sowie auf den Inhalt der bauaufsichtlich eingeführten Technischen Regeln als Planungsgrundlagen. Im Freistaat Sachsen wurden folgende technische Regeln zum barrierefreien Bauen als Planungsgrundlagen bauaufsichtlich eingeführt (siehe 3 Abs. 3 SächsBO i. V. m. Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen [LTB] vom 31.Mai 2006 [SächsABl. S. S81]): DIN Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze, Ausgabe Januar 1998 (beachte Anlage 7.2/1 der LTB) DIN Öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten, Ausgabe November 1996 (beachte Anlage 7.2/2 der LTB) Speziell für die Ausgestaltung barrierefreier Wohnungen wurden als technische Regeln eingeführt: DIN Teil 1 Wohnungen für Rollstuhlbenutzer; Planungsgrundlagen,

5 5 Ausgabe Dezember 1992 (beachte Anlage 7.3/1 der LTB) DIN Teil 2 Planungsgrundlagen, Ausgabe Dezember 1992 (beachte Anlage 7.4/1 der LTB) Weitere Anforderungen können sich noch ergeben aus dem Arbeitsstättenrecht oder aus den Sonderbaurichtlinien zu Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, Schulen etc., die den Anlagen 5 bis 8 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) zu entnehmen sind. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können im Einzelfall gemäß 51 SächsBO an Sonderbauten noch weitergehende Anforderungen gestellt werden. Hinzuweisen wäre noch auf die Verpflichtung zur Schaffung ausreichend notwendiger Stellplätze des 49 SächsBO. Der Bedarf an Behindertenstellplätzen ist stets vollständig zu decken, siehe Nummer VwVSächsBO. Zu Absatz 4 Härtefallregelung Absatz 4 enthält wie der frühere 53 Abs. 6 SächsBO a. F. Ausnahmetatbestände für bestimmte Härtefälle. Hierdurch trägt der Gesetzgeber die ihm durch die Verfassung auferlegte Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Mit der Aufnahme dieser Ausnahmetatbestände hat der Gesetzgeber dafür Sorge getragen, dass grundsätzlich keine unverhältnismäßigen Belastungen für Bauherren entstehen und ein angemessener Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Barrierefreiheit möglichst vieler baulicher Anlagen einerseits (Allgemeinwohl, Art. 3 Abs. 3 GG) und dem privatem Eigentümerinteresse andererseits (Art. 14 GG) geschaffen wird. Zum Inhalt des durch Art. 14 GG geschützten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundeigentums gehört die Befugnis des Eigentümers, über sein Grundstück grundsätzlich frei zu verfügen. Er darf sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich nutzen, ohne zu befürchten, dass der Staat ihm dabei unzumutbare wirtschaftliche Belastungen auferlegt. Wie bereits eingangs erwähnt, handelt es sich bei der Vorschrift des 50 Abs. 4 SächsBO um keine grundlegend neue Vorschrift. Auch vorher gab es Ausnahmetatbestände. Ich verweise

6 6 auf die frühere Regelung des 53 Abs. 6 SächsBO a. F.. Insoweit hat sich also nichts Wesentliches geändert. Im Unterschied zur alten Fassung sind seit dem 1. Oktober 2004 die Voraussetzungen, wann die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zum barrierefreien Bauen ausnahmsweise nicht erfüllt zu werden brauchen, nunmehr unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen, d. h. eine Ausnahmeentscheidung der Bauaufsichtsbehörde ist weder erforderlich, noch muss eine solche gesondert beantragt werden. Damit sind erhebliche Erleichterungen für den Bauherrn verbunden. Die Verfahren und das Bauen insgesamt können hierdurch, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, beschleunigt und vereinfacht werden. Gleichzeitig ist hierdurch die Verantwortung der Planer und Bauherren gestiegen. Es gilt zu bedenken, dass die bauaufsichtliche Kontrolle in diesem Bereich nicht etwa weggefallen ist oder die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse deshalb nicht mehr gelten. Eine Kontrolle findet außer bei Sonderbauten, bei denen die Einhaltung der Anforderungen des barrierefreien Bauens zum Prüfprogramm zählt nicht mehr präventiv, also vor Baubeginn, statt, sondern hinterher, meist nur aus bestimmtem Anlass, weil die Behörde z. B. durch Anzeige oder Beschwerden Betroffener von Unzulänglichkeiten oder Verstößen erfährt. Für einen Bauherrn, der sich leichtfertig über seine Verpflichtungen nach 50 SächsBO hinwegsetzt, um auf diese Weise Kosten zu sparen, kann dies im Nachhinein teurer werden. Erlangt die Bauaufsichtsbehörde von Verstößen gegen 50 SächsBO Kenntnis, kann sie z. B. einen Baustopp oder eine Nutzungsuntersagung verfügen. Die Aufhebung/Rücknahme dieser Verfügungen kann sie von der nachträglichen Realisierung der gesetzlichen Anforderungen abhängig machen. Härtefälle 50 Abs. 4 SächsBO nennt vier Härtefälle. Danach gelten die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zum barrierefreien Bauen nicht, wenn sie wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen

7 7 nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. An diesen vier gesetzlichen Fällen wird deutlich, dass ein Sonderfall vorliegen muss, der sich aus der Grundstücks- bzw. baulichen Situation ergibt. Auf die subjektiven Verhältnisses des Bauherrn, seine persönliche Lage, seine wirtschaftliche Verhältnisse oder Bedürfnisse kommt es nicht an. Hinzuweisen ist also darauf, dass allein die Geltendmachung eines unverhältnismäßigen Mehraufwandes, z. B. wirtschaftliche Härte für den Bauherrn, keinen Ausnahmefall rechtfertigt. Ein solcher liegt nur dann, wenn der Mehraufwand kausal auf das Vorliegen schwieriger Geländeverhältnisse, die Tatsache einer ungünstigen vorhandenen Bebauung etc. zurückgeht. Umgekehrt reichen allein schwierige Geländeverhältnisse, eine ungünstige Bebauung etc. ebenso nicht für einen Ausnahmefall. Derartiges ist häufiger anzutreffen und deshalb nicht per se ein Härtefall. Es ist vielmehr weiter erforderlich, dass aus diesen Gründen die Erfüllung der Anforderungen nach 50 Abs. 1 bis 3 SächsBO zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führt. Schwierige Geländeverhältnisse können z. B. angenommen werden, wenn ein Gebäude wegen besonderer Untergrundverhältnisse, wie z. B. anstehender Felsen, mit dem Erdgeschossfußboden so hoch über der öffentlichen Verkehrsfläche liegt, dass ein barrierefreier Zugang zu diesem Gebäude nur mit einem unverhältnismäßigem Mehraufwand hergestellt werden kann. Von einer ungünstige vorhandenen Bebauung kann z. B. ausgegangen werden, wenn im Falle von Änderungen oder Nutzungsänderungen der bauliche Bestand die barrierefreie Ausgestaltung nur besonders aufwändig zulässt und damit zu einem unverhältnismäßigem Mehraufwand führt. Unverhältnismäßiger Mehraufwand Die Ermittlung eines unverhältnismäßigen Mehraufwand erfordert einen Vergleich zwischen den Bausummen unter Berücksichtigung der Zusatzkosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen des barrierefreien Bauens.

8 8 Bezugskosten zur Ermittlung des Mehraufwandes sind bei Neubauten die Gesamtherstellungskosten, bei Änderungen, insbesondere bei Um- und Erweiterungsbauten, die Kosten der Änderung. Als Anhaltspunkt dafür, was verhältnismäßig ist, kann nach einschlägiger Kommentarliteratur und Rechtsprechung (vgl. VGH Baden Württemberg aao, VG Freiburg, Urt. v , Az. 7 K 1903/01 m. w. N.) davon ausgegangen werden, dass in der Regel ein Mehraufwand von bis zu 20 % der Normalkosten noch zumutbar ist. III. Schlusswort Allen baulichen und technischen Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie weniger kostenaufwendig sind, wenn sie von vornherein bei der Planung bedacht und nicht erst nachträglich realisiert werden. Die Planungsnorm DIN ist ein sehr wichtiges Arbeitsmittel für den sächsischen Wohnungsbau geworden. Der hierzu von der Sächsischen Staatsregierung erstellten und kostenlos zu beziehenden Informationsschrift wünsche ich eine weite Verbreitung. Möge sie dazu dienen, das Interesse für dieses Thema zu wecken und zunehmend die freiwillige Bereitschaft zum barrierefreien Bauen zu fördern. Von baulichen Maßnahmen für den durch 50 SächsBO besonders geschützten Personenkreis profitieren nicht nur die dort genannten Menschen mit Behinderungen, alten Menschen oder Personen mit Kleinkindern, sondern wir alle.

9 9 Anlage 50 Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) 50 Barrierefreies Bauen (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. 39 Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens; 2. Sport- und Freizeitstätten; 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens; 4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude; 5. Verkaufs- und Gaststätten sowie 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. (3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 Prozent geneigt sein. Sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein. Er ist zu kennzeichnen. 39 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach 39 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

Fachtagung g Aushöhlung der Barrierefreiheit durch den 50 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung

Fachtagung g Aushöhlung der Barrierefreiheit durch den 50 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung Fachtagung g 22.10.2007 Aushöhlung der Barrierefreiheit durch den 50 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung Umsetzung des 50 für öffentliche und private Objekte aus Sicht des Arbeitskreises Barrierefreies Planen

Mehr

Art. 48 Barrierefreies Bauen

Art. 48 Barrierefreies Bauen schwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mo 16.09.2013 17:54:50 Z:/jehle/buch/muc/bau/HK-BY/Aufl5/HK-BauOBY S. 256 Mitteln abgearbeitet werden kann. Insofern ist es unzulässig, einen notwendigen Stellplatz

Mehr

Neuerungen der Landesbauordnung (LBauO) zur Barrierefreiheit. Regelungen nach der LBauO-Novelle 2015

Neuerungen der Landesbauordnung (LBauO) zur Barrierefreiheit. Regelungen nach der LBauO-Novelle 2015 Neuerungen der Landesbauordnung (LBauO) zur Barrierefreiheit Regelungen nach der LBauO-Novelle 2015 von Dipl.-Ing. Marc Derichsweiler (FM) zur Besprechung im MSAGD 21. Januar 2016 Folie 1 THEMEN Einleitung

Mehr

Grundlagen Barrierefreiheit? Kriterien! - in der allgemein üblichen Weise. - ohne besondere Erschwernis. - grundsätzlich ohne fremde Hilfe

Grundlagen Barrierefreiheit? Kriterien! - in der allgemein üblichen Weise. - ohne besondere Erschwernis. - grundsätzlich ohne fremde Hilfe Grundlagen Barrierefreiheit? Kriterien! - in der allgemein üblichen Weise - ohne besondere Erschwernis - grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar Grundlagen Ebenen - UN-Konvention - Gleichstellungsgesetz

Mehr

Martin van Hazebrouck Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Gebäuden Aktuelle Fragen

Martin van Hazebrouck Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Gebäuden Aktuelle Fragen Martin van Hazebrouck Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Gebäuden Aktuelle Fragen 1 Rechtsvorschriften Bundesrecht Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung

Mehr

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Barrierefreiheit im Wohnungsbau Barrierefreiheit im Wohnungsbau Was ergibt sich aus verschiedenen Bauordnungen? Folie 1 Geltungsbereich / Betroffener Personenbereich DIN 18040-2 Dass Barrierefreiheit mehr als nur schwellenloses Bauen

Mehr

barrierefreies Bauen V9 1

barrierefreies Bauen V9 1 barrierefreies Bauen > Ziel ist es, durch die barrierefreie Gestaltung des gebauten Lebensraums weitgehend allen Menschen seine Nutzung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich

Mehr

B. II. 1. Menschen mit Behinderung

B. II. 1. Menschen mit Behinderung LBO 010 Änderungen LBO Novelle 015 B. II. 1. Menschen mit Behinderung a) Erweiterung des Anwendungsbereichs der Barrierefreiheit von Wohnungen 1 In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen

Mehr

ByAK. ByAK DEGENHART-ARCHITEKTUR.DE DEGENHART-ARCHITEKTUR.DE

ByAK. ByAK DEGENHART-ARCHITEKTUR.DE DEGENHART-ARCHITEKTUR.DE 1 Gesellschaftliche Entwicklungen Individualisierung Wechselnde Wohnmodelle im Lauf des Lebens Selbstbestimmtheit Notwendigkeit außerfamiliärer Unterstützung Wohnwünsche - Lebensmodelle so lange wie möglich

Mehr

1 Barrierefreies Bauen 2 Aufgabe Raumprogramm Teil II Beispiele Fügung

1 Barrierefreies Bauen 2 Aufgabe Raumprogramm Teil II Beispiele Fügung 1 Barrierefreies Bauen 2 Aufgabe Raumprogramm Teil II Beispiele Fügung barrierefreies Bauen > Ziel ist es, durch die barrierefreie Gestaltung des gebauten Lebensraums weitgehend allen Menschen seine Nutzung

Mehr

45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN , ,

45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN , , TOP 74.3.1 45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN 18024-1, 18040-1, 18040-2 1 Rechtsgrundlagen, BGG "Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April

Mehr

Gebäudemängel Kennzeichnungspflicht Barrierefreiheit

Gebäudemängel Kennzeichnungspflicht Barrierefreiheit Gebäudemängel Kennzeichnungspflicht Barrierefreiheit Mängel an Gebäuden Kennzeichnungspflicht Zubereitungen => Gemische Vereinfachte Kennzeichnung Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine vollständige

Mehr

NEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN

NEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN NEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN Gesetzentwurf vom 10.09.2012 16/13683 Luy Herbert, BD a.d. GESETZLICHE HIERARCHIE Behindertenrechtskonvention

Mehr

Bauordnungsrechtliche Systematik zum barrierefreien Bauen ( )

Bauordnungsrechtliche Systematik zum barrierefreien Bauen ( ) Bauordnungsrechtliche Systematik zum barrierefreien Bauen (20.09.2012) I. Allgemeines Die Bauordnung fordert nur für bestimmte Vorhaben - z. B. Wohngebäude (Geschosswohnungsbau) mit mehr als vier Wohnungen

Mehr

BAUWESEN PRAXIS. Barrierefreie Brandschutzkonzepte. Nadine Metlitzky Lutz Engelhardt. Basiswissen für Brandschutzplaner

BAUWESEN PRAXIS. Barrierefreie Brandschutzkonzepte. Nadine Metlitzky Lutz Engelhardt. Basiswissen für Brandschutzplaner BAUWESEN PRAXIS Nadine Metlitzky Lutz Engelhardt Barrierefreie Brandschutzkonzepte Basiswissen für Brandschutzplaner Á Inhalt Inhalt Seite Einleitung... 1 1 Bauliche Barrierefreiheit Realisierung eines

Mehr

Barrierefreiheit als kommunale Aufgabe im Zusammenwirken mit Menschen mit Behinderungen und ihren Interessenvertretung

Barrierefreiheit als kommunale Aufgabe im Zusammenwirken mit Menschen mit Behinderungen und ihren Interessenvertretung Barrierefreiheit als kommunale Aufgabe im Zusammenwirken mit Menschen mit Behinderungen und ihren Interessenvertretung Christiane Vollmer Behindertenbeauftragte der Stadt Dortmund Fachtagung Inklusion

Mehr

Barrierefreie Arbeitsgestaltung

Barrierefreie Arbeitsgestaltung Barrierefreie Arbeitsgestaltung Kapitel 2.3.1: Musterbauordnung und Landesbauordnungen Auszug aus DGUV Information 215-111 Barrierefreie Arbeitsgestaltung Teil 1: Grundlagen Formale und materielle Anforderungen,

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni IV

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni IV Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni 2012 - IV 271-516.50 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni

Mehr

Auszug. VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember Sächs. ABI S. 52 -

Auszug. VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember Sächs. ABI S. 52 - Auszug VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember 2017 - Sächs. ABI. 2018 S. 52 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7/1): Gebäudetreppen; Begriffe, Messregeln, Hauptmaße;

Mehr

Behindertenbeauftragte Ostallgäu

Behindertenbeauftragte Ostallgäu Barrierefreies i Bauen - Hochbau - Behindertenbeauftragte Ostallgäu Öffentliche Gebäude z.b. Parkplätze max. PKW 750 für Behin.Transportwagen Seite 2 -Rampe - 2 Handläufe Ruhefläche 0% Radabweiser Seite

Mehr

Auszug. VVTB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen

Auszug. VVTB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen Auszug VVTB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen VVTB Nordrhein-Westfalen vom 02. Januar 2019 gem. Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 614 408 v. 07.12.2018

Mehr

Fachtagung Barrierefreies Bauen. DIN Teil 1 Öffentlich zugängliche Gebäude DIN Teil 2 Wohnungen

Fachtagung Barrierefreies Bauen. DIN Teil 1 Öffentlich zugängliche Gebäude DIN Teil 2 Wohnungen Fachtagung Barrierefreies Bauen DIN 18040 Teil 1 Öffentlich zugängliche Gebäude DIN 18040 Teil 2 Wohnungen Bayerische Bauordnung Art. 48 Barrierefreies Bauen seit 1974: öffentlich zugängliche Bauten: barrierefrei

Mehr

Aufzugsrelevante Forderungen

Aufzugsrelevante Forderungen Aufzüge und Fahrtreppen Aufzugsrelevante Forderungen in Bauordnungen Sonderbauverordnungen Richtlinien Erlassen der Bundesländer und Stadtstaaten (aktualisiert Januar 2015) Verband Deutscher Maschinenund

Mehr

Gesetzentwurf zur LBO-Novelle Vorstellung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen

Gesetzentwurf zur LBO-Novelle Vorstellung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen Gesetzentwurf zur LBO-Novelle 2017 Vorstellung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen Sitzung des Landesteilhabebeirates am 30. November 2016 Sachstand des Bremischen Aktionsplanes zur Umsetzung der

Mehr

Fachforum Schwellenfreies Bauen Bauzentrum München. Barrierefreies Wohnen Planungsgrundlagen DIN

Fachforum Schwellenfreies Bauen Bauzentrum München. Barrierefreies Wohnen Planungsgrundlagen DIN Fachforum Schwellenfreies Bauen 17.07.2014 Bauzentrum München Barrierefreies Wohnen Planungsgrundlagen DIN 18040-2 Sachverständiger für Barrierefreies Bauen Art. 48 BayBO: In Gebäuden mit mehr als zwei

Mehr

Vom 18. Mai 2017 Az.: /269

Vom 18. Mai 2017 Az.: /269 Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu Nummer 11 der Sächsischen Beherbergungsstättenbaurichtlinie (SächsBeBauR) Barrierefreie Beherbergungsräume Vom 18. Mai 2017 Az.: 53-2600/269 Zur

Mehr

Barrierefreies Bauen Die aktuellen bauordnungsrechtlichen

Barrierefreies Bauen Die aktuellen bauordnungsrechtlichen Barrierefreies Bauen Die aktuellen bauordnungsrechtlichen Änderungen für BaWü Dipl.-Ing. Frank Arnold TÜV SÜD Industrie Service GmbH TÜV SÜD Industrie Service GmbH 22.10.2018 BW-barrierefreies Bauen-Neuerungen

Mehr

Barrierefreies Bauen Dipl.-Ing. André Hanzlik

Barrierefreies Bauen Dipl.-Ing. André Hanzlik Barrierefreies Bauen in Sachsen Pflicht oder Kür? Dipl.-Ing. André Hanzlik Fachgruppe Barrierefreies Bauen Folie 1 Barrierefreiheit in SACHSEN Selbstbestimmt wohnen. Sich selbstbestimmt in der Öffentlichkeit

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Bremen Vom 21. August 2015

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Bremen Vom 21. August 2015 Auszug LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen LTB-Bremen Vom 21. August 2015 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011 DIN 18024-1 (Anlage 7.2/1):

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Hessen. vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369)

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Hessen. vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369) Auszug LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen LTB-Hessen vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369) Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011 DIN 18040-1

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Fassung Sept IV

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Fassung Sept IV Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Schleswig-Holstein Fassung Sept. 2014 - IV 271-516.50 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni

Mehr

Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 2/2014

Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 2/2014 Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 2/2014 29.01.2014 Barrierefreiheit von Behindertentoiletten in öffentlich zugänglichen aber privaten Anlagen (Gaststätte, Hotel,

Mehr

Anhörung zum Entwurf der Änderung der Musterbauordnung (MBO) und der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO)

Anhörung zum Entwurf der Änderung der Musterbauordnung (MBO) und der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) Anhörung zum Entwurf der Änderung der Musterbauordnung (MBO) und der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) Stellungnahmen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes sowie Vorschlag weiterer

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Selbst-Erfahrung von Barrierefreiheit im Rollstuhlparcours und in der Gemeinde Ottobrunn

Selbst-Erfahrung von Barrierefreiheit im Rollstuhlparcours und in der Gemeinde Ottobrunn AK BARRIEREFREIES OTTOBRUNN Angebot der Fortbildung: Selbst-Erfahrung von Barrierefreiheit im Rollstuhlparcours und in der Gemeinde Ottobrunn AK BARRIEREFREIES OTTOBRUNN FÜR INTERESSIERTE GEMEINDERÄTE/INNEN

Mehr

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Gestaltung einer sich verändernden Arbeitswelt Fachveranstaltung Arbeitsstätten, 13. Mai 2013, DASA, Dortmund Architekt Dipl.-Ing. Thomas Rüschenschmidt Aufsichtsperson

Mehr

vdw Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Sitzung des Technischen Ausschusses des vdw in Hamburg

vdw Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Sitzung des Technischen Ausschusses des vdw in Hamburg vdw Niedersachsen Bremen Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Sitzung des Technischen Ausschusses des vdw am 23. Februar 2011 in Hamburg Jörg Berens Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft

Mehr

Barrierefreiheit - was regelt das Bauordnungsrecht?

Barrierefreiheit - was regelt das Bauordnungsrecht? Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 3. Hessischer Baugipfel Wechsel/Wirkung Zukunftsorientiertes Bauen - Demografischer Wandel als Herausforderung Barrierefreiheit - was

Mehr

Fachgespräch Menschengerechtes Bauen - Barrierefreiheit, Inklusion, Neue Wohnformen Bauzentrum München

Fachgespräch Menschengerechtes Bauen - Barrierefreiheit, Inklusion, Neue Wohnformen Bauzentrum München Fachgespräch Menschengerechtes - Barrierefreiheit, Inklusion, Neue Wohnformen 09.04.2014 Bauzentrum München Barrierefreies Bedarf, Anspruch und Wirklichkeit Michael Klingseisen, Architekt,ö.b.u.v. Sachverständiger

Mehr

Vorschläge zur Fortentwicklung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen in der Bremischen Landesbauordnung

Vorschläge zur Fortentwicklung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen in der Bremischen Landesbauordnung Vorschläge zur Fortentwicklung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen in der Bremischen Landesbauordnung 14. Sitzung des TEEK am 26. November 2013 zur Erarbeitung eines Bremischen Aktionsplanes zur

Mehr

Bankkonto bei Commerzbank AG IBAN: DE März 2017

Bankkonto bei Commerzbank AG IBAN: DE März 2017 vkmb-h c/o Klaus Müller-Wrasmann, stv. V. Schwanenring 14 30627 Hannover Niedersächsischer Landtag Landtagsverwaltung 30159 Hannover per Telefax: 0511-3030992174 per E-Mail, hier mit Anlagen, an: Norbert.Horn@lt.niedersachsen.de

Mehr

Gesetzentwurf zur LBO-Novelle Vorschriften zum barrierefreien Bauen Änderungen nach Anhörung

Gesetzentwurf zur LBO-Novelle Vorschriften zum barrierefreien Bauen Änderungen nach Anhörung Gesetzentwurf zur LBO-Novelle 2017 Vorschriften zum barrierefreien Bauen Änderungen nach Anhörung Sitzung des Landesteilhabebeirates am 11. Mai 2017 Sachstand des Bremischen Aktionsplanes zur Umsetzung

Mehr

Barrierefrei wohnen. in Bremen und Bremerhaven.

Barrierefrei wohnen. in Bremen und Bremerhaven. Barrierefrei wohnen in Bremen und Bremerhaven www.barrierefrei-wohnen-bremen.de www.barrierefrei-wohnen-bremerhaven.de Willkommen Zuhause! Das Gemeinschaftsportal für barrierefreies Wohnen im Land Bremen

Mehr

Sächsisches Amtsblatt Nr Dezember Freistaat Sachsen bekannt gemachter Vordruck nach 8 Abs. 3 DVOSächsBO Anlage 9 (Seite 1)

Sächsisches Amtsblatt Nr Dezember Freistaat Sachsen bekannt gemachter Vordruck nach 8 Abs. 3 DVOSächsBO Anlage 9 (Seite 1) Sächsisches Amtsblatt Nr. 49 6. Dezember 2012 Freistaat Sachsen bekannt gemachter Vordruck nach 8 Abs. 3 DVOSächsBO (Seite 1) Baubeschreibung zum Bauantrag zur Vorlage in der Genehmigungsfreistellung vom:

Mehr

WOHNEN FOR EVER DEGENHART-ARCHITEKTUR.DE

WOHNEN FOR EVER DEGENHART-ARCHITEKTUR.DE WOHNEN FOR EVER Gesellschaftliche Entwicklungen Individualisierung Wechselnde Wohnmodelle im Lauf des Lebens Selbstbestimmtheit Notwendigkeit außerfamiliärer Unterstützung Wohnwünsche - Lebensmodelle

Mehr

Barrierefrei im Brennpunkt. Barrierefrei Bauen Berliner Brandschutzakademie. Barrierefreiheit und Brandschutz ein Widerspruch?

Barrierefrei im Brennpunkt. Barrierefrei Bauen Berliner Brandschutzakademie. Barrierefreiheit und Brandschutz ein Widerspruch? Barrierefrei Bauen Berliner Brandschutzakademie Barrierefrei im Brennpunkt Barrierefreiheit und Brandschutz ein Widerspruch? MICHAEL REICHENBACH DIPL.-ING. ARCHITEKT ö. b. v. Sachverständiger für Barrierefreie

Mehr

Barrierefreiheit nach Arbeitsstättenverordnung

Barrierefreiheit nach Arbeitsstättenverordnung Barrierefreiheit nach Arbeitsstättenverordnung Veranstaltung Barrierefreie Arbeitsstätten Arbeitnehmerkammer Bremen 23. September 2013 Andreas Voigt Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen

Mehr

Bauliche Anforderungen an ambulant betreute Wohngemeinschaften. Martin van Hazebrouck

Bauliche Anforderungen an ambulant betreute Wohngemeinschaften. Martin van Hazebrouck Bauliche Anforderungen an ambulant betreute Wohngemeinschaften Martin van Hazebrouck Inhalt Sonderbauten Muster-Wohnformen-Richtlinie Barrierefreiheit Vorbeugender und abwehrender Brandschutz Vorbeugender

Mehr

BARRIEREFREIES BAUEN ZUKUNFTSWERKSTATT TOURISMUS UND DORF UND GESTALTEN PLANUNGSBÜRO WOLF, KAISERSLAUTERN

BARRIEREFREIES BAUEN ZUKUNFTSWERKSTATT TOURISMUS UND DORF UND GESTALTEN PLANUNGSBÜRO WOLF, KAISERSLAUTERN 14.11.2017 BARRIEREFREIES BAUEN UND GESTALTEN PLANUNGSBÜRO WOLF, KAISERSLAUTERN DIPL.-ING. HANS-JÜRGEN WOLF FREIER STADTPLANER AK RHEINLAND-PFALZ Gesetzlicher Rahmen Planungsbüro Wolf 3 Planungsbüro Wolf

Mehr

Baurechtliche Anforderungen im Denkmal

Baurechtliche Anforderungen im Denkmal Barrierefreiheit im Baudenkmal Architekturerbe erhalten für alle Baurechtliche Anforderungen im Denkmal Stuttgart, den 29. Oktober 2015 Dipl.- Ing. Isabella Bailly, Architektin, Friedrichshafen Hammetschwand-

Mehr

Barrierefreies Bauen Baurechtliche Anforderungen

Barrierefreies Bauen Baurechtliche Anforderungen Barrierefreies Bauen Baurechtliche Anforderungen 1 Themen Was bedeutet barrierefrei Vorschriften Anforderungen an Wege und Rampen Anforderungen an Aufzüge und Treppen Anforderungen an Wohngebäude Anforderungen

Mehr

c) In Abs. 7 werden die Begriffe Stellplätze und Garagen legaldefiniert.

c) In Abs. 7 werden die Begriffe Stellplätze und Garagen legaldefiniert. Liebe Leser, im Jahr 2004 stehen grundlegende Änderungen im Bereich des Baurechts ins Haus. Nicht nur wie bereits angekündigt das BauGB, sondern auch die BayBO soll geändert werden. Die hier angekündigten

Mehr

Richtlinien zur Gleichstellung mobilitäts- und sinnesbehinderter Bürgerinnen und Bürger -"Barrierefreies Würzburg"-

Richtlinien zur Gleichstellung mobilitäts- und sinnesbehinderter Bürgerinnen und Bürger -Barrierefreies Würzburg- Richtlinien zur Gleichstellung mobilitäts- und sinnesbehinderter Bürgerinnen und Bürger -"Barrierefreies Würzburg"- vom 5. Oktober 2000 geändert am 2. Juli 2002 geändert am 29. November 2007* Inhaltsverzeichnis

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Baubehörde - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Baubehörde - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Baubehörde - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) : 3/1995 Nachforderung von Kinderspiel- und Freizeitflächen Inhalt: 1 Gründe

Mehr

3. Gesetz zur Änderung Bauordnung Berlin / Drucksache 17/2713 Stellungnahme ABSV / Sch, S-B, Wo, Kr

3. Gesetz zur Änderung Bauordnung Berlin / Drucksache 17/2713 Stellungnahme ABSV / Sch, S-B, Wo, Kr 3. Gesetz zur Änderung Bauordnung Berlin / Drucksache 17/2713 Stellungnahme ABSV 06.04.16 / Sch, S-B, Wo, Kr Kommentare zu geplanten Änderungen sowie Vorschläge für weitere zur Erreichung der Barrierefreiheit

Mehr

in der allgemein üblichen weise ohne besondere erschwernis und ohne fremde hilfe zugänglich und nutzbar

in der allgemein üblichen weise ohne besondere erschwernis und ohne fremde hilfe zugänglich und nutzbar Petö-Förderzentrum München Architektur RPM, München in der allgemein üblichen weise ohne besondere erschwernis und ohne fremde hilfe zugänglich und nutzbar barrierefreies Bauen Normungsauftrag - Zusammenführung

Mehr

DIN Fassung Juni Gebäudetreppen Begriffe, Messregeln, Hauptmaße

DIN Fassung Juni Gebäudetreppen Begriffe, Messregeln, Hauptmaße Derzeit ist in der Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Dezember 2010 Az.: IIB9-4132- 014/91

Mehr

Die neue Landesbauordnung NRW

Die neue Landesbauordnung NRW Die neue Landesbauordnung NRW pixabay.com (CC0 Public Domain) Dr. Johannes Osing Kommunenveranstaltung am 05.05.2017 in Hamm 1 Allgemeines Ist die neue Bauordnung schon in Kraft? 2 Allgemeines Die neue

Mehr

Inhalt: Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren Drucken

Inhalt: Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren Drucken Inhalt: Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren Drucken Erlass vom 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 vom 6. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 287), geänd. durch Art. 2 der Verordnung vom

Mehr

Projekt des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit u. Demografie. Träger: Verbraucherzentrale Rheinland - Pfalz e.v.

Projekt des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit u. Demografie. Träger: Verbraucherzentrale Rheinland - Pfalz e.v. Projekt des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit u. Demografie Träger: Verbraucherzentrale Rheinland - Pfalz e.v. Kooperationspartner: u. a. Architektenkammer Rheinland - Pfalz Beratungsangebote:

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 2/2010 "Barrierefreies Bauen" Inhalt: 1 Gegenstand

Mehr

Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln)

Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln) EnEV-DVO Bln 1 Arbeits- und Lesefassung Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln) Vom 9. Dezember 2005 (GVBl. S. 797) INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 3/2009 Barrierefreies Bauen Inhalt: 1 Gegenstand

Mehr

Das Haus fürs Leben frei von Barrieren

Das Haus fürs Leben frei von Barrieren Das Haus fürs Leben frei von Barrieren Der Wunsch, auch im hohen Alter und bei Pflegbedürftigkeit in den eigenen vier Wänden leben zu können, hat dem barrierefreien Bauen eine große Bedeutung gegeben,

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. der Gemeinde Pettendorf. (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. der Gemeinde Pettendorf. (Stellplatz- und Garagensatzung) Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Pettendorf (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von Art. 98 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Bayern Vom 30. November AZ: IIB /91

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Bayern Vom 30. November AZ: IIB /91 Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Bayern Vom 30. November 2012 - AZ: IIB9-4132-014/91 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011

Mehr

Rechtliche Grundlagen für bauliche Barrierefreiheit im Hochschulbereich

Rechtliche Grundlagen für bauliche Barrierefreiheit im Hochschulbereich Rechtliche Grundlagen für bauliche Barrierefreiheit im Hochschulbereich Barrierefreies Bauen in Hochschulen und Studentenwerken Donnerstag, 22. Juni 2017, Berlin Ass. jur. Klemens Kruse Referent und stellvertretender

Mehr

Barrierefreie Umwelt. Stand März 2012 Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragte

Barrierefreie Umwelt. Stand März 2012 Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragte Barrierefreiheit ih it Anspruch und Wirklichkeit 1 Nicht über uns - ohne uns 2 Bauliche Anlagen müssen für alle Menschen barrierefrei nutzbar sein. Die Nutzer müssen in die Lage versetzt werden, von fremder

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom 08.08.2013 Aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in

Mehr

Novelle der Landesbauordnung NRW 2015/ Überblick über die wesentlichen Inhalte - Nick Kockler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Novelle der Landesbauordnung NRW 2015/ Überblick über die wesentlichen Inhalte - Nick Kockler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Novelle der Landesbauordnung NRW 2015/2016 - Überblick über die wesentlichen Inhalte - Nick Kockler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wo stehen wir? Juni 2015 ursprünglicher Referentenentwurf

Mehr

Barrierefreie Aufzugsanlagen

Barrierefreie Aufzugsanlagen Fahrtreppe oder Aufzüge Verkehrsaufkommen Steuerungsarten Schachtgrube Schachtkopf Aufzugstechnik Gebäudekern Antrieb Vorschriften Normung Positionierung im Gebäude Baumaße für Fahrschächte Förderleistungssimulation

Mehr

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2

Mehr

Aufzugsrelevante Forderungen

Aufzugsrelevante Forderungen Aufzüge und Fahrtreppen Aufzugsrelevante Forderungen in Bauordnungen Sonderbauverordnungen Richtlinien Erlassen der Bundesländer und Stadtstaaten (aktualisiert Januar 2015) Verband Deutscher Maschinenund

Mehr

Fall 4: Bauen im Außenbereich

Fall 4: Bauen im Außenbereich Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese

Mehr

G e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen

G e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen Auf Grund der Art. 52, 91 Abs. 1 Nr. 3 und 89 Abs. 1 Nr. 17 der Bayerischen Bauordnung (Bay- BO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I), in Verbindung mit Art. 23

Mehr

-Richtlinie 4. NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler

-Richtlinie 4. NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler -Richtlinie 4 NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober 2011 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler 2011-11-08 1 Inhalte Nutzungssicherheit und auch Barrierefreiheit Barrierefreiheit folgt

Mehr

wir bedanken uns für die Übermittlung des Gesetzentwurfes zur Novellierung der Landesbauordnung und geben dazu folgende Stellungnahme ab:

wir bedanken uns für die Übermittlung des Gesetzentwurfes zur Novellierung der Landesbauordnung und geben dazu folgende Stellungnahme ab: Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE behinderter Menschen Baden-Württemberg e.v. Dachverband von Selbsthilfevereinigungen Rotebühlstr.133, 70197 Stuttgart Tel.: 0711 / 251181-0, Fax: 0711 / 251181-1 e-mail:

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ 3756 15. Wahlperiode 04-10-28 Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Drucksache

Mehr

18040 Norm zur Barrierefreiheit im Fokus des Bauordnungsrechts

18040 Norm zur Barrierefreiheit im Fokus des Bauordnungsrechts Dieser Text ist entnommen aus dem Fachbuch: Nadine Metlitzky, Lutz Engelhardt 18040 Norm zur Barrierefreiheit im Fokus des Bauordnungsrechts 2011, 272 S., zahlr. Abb. u. Tab., Kartoniert ISBN 978-3-8167-8409-8

Mehr

ByAK. Bauen und Umbauen für ambulant betreute Wohngruppen. maria böhmer b3 architekten Fürther str. 6a nürnberg

ByAK. Bauen und Umbauen für ambulant betreute Wohngruppen. maria böhmer b3 architekten Fürther str. 6a nürnberg Bauen und Um für ambulant betreute Wohngruppen Bauen und Um für ambulant betreute Wohngruppen VORSTELLUNG Berufstätig seit 17 Jahren Freiberufliche Tätigkeit als Berater seit 2007 Büro in Nürnberg seit

Mehr

Bauordnung NRW 48, 49 und 50. Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing

Bauordnung NRW 48, 49 und 50. Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing Bauordnung NRW 48, 49 und 50 Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing 48 (1) Aufenthaltsräume müssen für die Benutzung: ausreichende Grundfläche haben eine lichte Höhe von min. 2,40 m haben (im Einzelfall

Mehr

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17. März 2005

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17. März 2005 Gemeinde Woltersdorf Woltersdorf, 12. September 2005 Rudolf-Breitscheid-Str. 23 15569 Woltersdorf Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17.

Mehr

Dr. Christoph Uricher. Barrierefreies Bauen Rechtliche Grundlagen

Dr. Christoph Uricher. Barrierefreies Bauen Rechtliche Grundlagen Barrierefreies Bauen Rechtliche Grundlagen Barrierefreies Bauen Rechtliche Grundlagen 1. Übersicht rechtlicher Grundlagen 2. Wichtige materielle Anforderungen 3. Neue materielle Anforderungen 4. Formelle

Mehr

Durch Brandmeldeanlagen verursachte Fehlalarme in Bayern

Durch Brandmeldeanlagen verursachte Fehlalarme in Bayern 18. Wahlperiode 12.04.2019 Drucksache 18/449 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Schuster SPD vom 19.10.2018 Durch Brandmeldeanlagen verursachte Fehlalarme in Bayern Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen

Mehr

Barrierefreies Bauen Gesetze, Verordnungen, technische Regeln

Barrierefreies Bauen Gesetze, Verordnungen, technische Regeln Barrierefreies Bauen Gesetze, Verordnungen, technische Regeln Inhalt: Einführung Grundgesetz Behindertengleichstellungsgesetz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Bauordnung der Länder Gaststättengesetz

Mehr

Stand: November September 2004 SächsGVBl. S. 427

Stand: November September 2004 SächsGVBl. S. 427 Übersicht über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Bekanntmachungen und Richtlinien des Freistaates Sachsen zum Bauordnungsrecht / Bautechnik Stand: November 2004 Gesetze Fassung Fundstelle*

Mehr

Wohnen ohne Grenzen. Barrierefreies Planen und Bauen...

Wohnen ohne Grenzen. Barrierefreies Planen und Bauen... Wohnen ohne Grenzen Barrierefreies Planen und Bauen... Prof. Dr.-Ing. Bernd Kritzmann Architekt HafenCity Universität Hamburg Fachgebiet Entwerfen & Baukonstruktion Barrierefrei Leben e. V. Hamburg Verein

Mehr

Auszüge aus den Landesgesetzen bzgl. Anforderung an die Barrierefreiheit

Auszüge aus den Landesgesetzen bzgl. Anforderung an die Barrierefreiheit Auszüge aus den Landesgesetzen bzgl. Anforderung an die Barrierefreiheit NÖ - Bauordnung 46 Barrierefreiheit (1) Die Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung gelten für Bauwerke oder Teile davon

Mehr

Barrierefreies Wohnen

Barrierefreies Wohnen Barrierefreies Wohnen Unsere Produktlinie Barrierefreies Wohnen umfasst Tragständer und Traversen für die behindertengerechte/barrierefreie Befestigung von Sanitär-Elementen in Metallständerwänden. Vom

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Bayern Vom 4. Dezember AZ: IIB /91

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Bayern Vom 4. Dezember AZ: IIB /91 Auszug LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen LTB-Bayern Vom 4. Dezember 2013 - AZ: IIB9-4132-014/91 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011

Mehr

Abweichungen und Erleichterungen bei der Brandschutzplanung

Abweichungen und Erleichterungen bei der Brandschutzplanung HOLZ und FEUEREINWIRKUNG bei der Brandschutzplanung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Brandschutz im geregelten und nicht geregelten Sonderbau 1. Einleitung 2.

Mehr

Fortbildung AGBF Sachsen und LFV Sachsen

Fortbildung AGBF Sachsen und LFV Sachsen Fortbildung AGBF Sachsen und LFV Sachsen Rechtssystematik im Bauordnungsrecht Dipl.-Ing. Bernd Augsburg, SMI, Referat Bautechnik/Bauordnungsrecht Rechtssystematik im Bauordnungsrecht I II III IV V Allgemeines

Mehr

M I N I S T E R I U M F Ü R V E R K E H R U N D I N F R A S T R U K T U R

M I N I S T E R I U M F Ü R V E R K E H R U N D I N F R A S T R U K T U R M I N I S T E R I U M F Ü R V E R K E H R U N D I N F R A S T R U K T U R Postfach 103452, 70029 Stuttgart E-Mail: poststelle@mvi.bwl.de FAX: 0711 231-5899 An die Unteren Baurechtbehörden von Baden-Württemberg

Mehr

Alte Bauanträge, neues Recht? - Die Übergangsregelung der BauO NRW

Alte Bauanträge, neues Recht? - Die Übergangsregelung der BauO NRW Alte Bauanträge, neues Recht? - Die Übergangsregelung der BauO NRW Dr. Rainer Voß Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht/ AnwaltMediator (DAA/FU Hagen) Inkrafttreten BauO NRW 2018 Kompetenz durch

Mehr

Fortbildung AGBF Sachsen und LFV Sachsen

Fortbildung AGBF Sachsen und LFV Sachsen Fortbildung AGBF Sachsen und LFV Sachsen Neuerungen und voraussichtliche Entwicklungen im Bauordnungsrecht Dipl.-Ing. Bernd Augsburg, SMI, Referat Bautechnik/Bauordnungsrecht Neuerungen und voraussichtliche

Mehr

Treppen in öffentlichen Gebäuden und in Arbeitsstätten

Treppen in öffentlichen Gebäuden und in Arbeitsstätten Übersicht Treppen in öffentlichen Gebäuden und in Arbeitsstätten -Bauordnungsrecht -Sonderbauordnungen -Gewerbeaufsicht (staatliche Regeln) -Unfallversicherungsträger (BG n und KUV- Kommunale Unfallversicherung)

Mehr

Fachtagung Barrierefreiheit

Fachtagung Barrierefreiheit Fachtagung Barrierefreiheit Referent: Dr. Silverius Zraunig Referat 7/04 Bau-, Feuerpolizei- und Straßenrecht Abteilung 7 des Amtes der Salzburger Landesregierung Michael Pacher Straße 36 5020 Salzburg

Mehr