3. Gesetz zur Änderung Bauordnung Berlin / Drucksache 17/2713 Stellungnahme ABSV / Sch, S-B, Wo, Kr
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- Margarethe Möller
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1 3. Gesetz zur Änderung Bauordnung Berlin / Drucksache 17/2713 Stellungnahme ABSV / Sch, S-B, Wo, Kr Kommentare zu geplanten Änderungen sowie Vorschläge für weitere zur Erreichung der Barrierefreiheit benötigte Änderungen 3 Allgemeine Anforderungen Die mit den geplanten Änderungen an 3 Absatz (1) eingeführte Verpflichtung zur Nutzbarkeit für alle Menschen begrüßen wir ausdrücklich. Die in Absatz (3) als Satz 4 ergänzte Verpflichtung zur Erteilung einer Abweichung bei Abweichungen von den Technischen Baubestimmungen zum barrierefreien Bauen ist jedoch aus unserer Sicht zwiespältig zu bewerten. Einerseits kann dies als Verschärfung der nach Satz 3 möglichen Abweichung betrachtet werden, da diese Abweichung nun bauaufsichtlich geprüft werden muss. Andererseits scheint diese Regelung die Verpflichtung nach Satz 3, die Ziele aus Absatz (1) auf andere Weise zu erfüllen, auszuhebeln. Dies kann nicht im Sinne der Barrierefreiheit sein und muss durch eine eindeutigere Formulierung ausgeschlossen werden. Einen konkreten Vorschlag haben wir nicht. 11 Baustellen Baustelleneinrichtungen stellen für blinde und sehbehinderte Menschen große Herausforderungen an die Orientierung und bieten bei mangelhafter Ausführung erhebliche Verletzungsgefahr. Wir halten daher folgende Ergänzungen in Abgleich mit DIN für erforderlich: 2 Begriffe / Absatz (1) / Ergänzung Satz 3: "Bauliche Anlagen sind auch: ( ) 7. Gerüste und Baustellensicherungen"
2 2 11 Baustelle / Absatz (1) / Neuer Satz 2: "Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Wegeführungen, die durch Baustellen verursacht sind, müssen barrierefrei und sicher passierbar sein." 34 Treppen Treppen stellen nicht nur für Sehbehinderte eine Hauptunfallquelle dar, weshalb ihre Stufen aus Sicherheitsgründen (und nicht aus Barrierefreiheitsgründen) zwingend markiert werden müssen. Diese Markierung ist erfreulicherweise mit der DIN Teil 1 verbindlich für öffentlich zugängliche Gebäude eingeführt, dies gilt jedoch weder automatisch für Sonderbauten noch für Treppenhäuser von Wohngebäuden. Die Unfallgefahr besteht aber unabhängig davon, ob eine Treppe öffentlich zugänglich oder gar baurechtlich "nicht notwendig" ist. Es ist daher dringend erforderlich, diese Sicherheitsmarkierung in 34 festzuschreiben. 34 / Absatz (6) / Neuer Satz 3: "Stufen müssen Markierungen haben." Für die genaue Ausführung der Markierung ist in der Begründung zum Gesetz auf die DIN Teil 1 Kap zu verweisen. Die Barrierefreiheit bedingt nach DIN weiterhin ausdrücklich beidseitige Handläufe, der zweite Halbsatz in Absatz (6) Satz 2 ist daher zu streichen: 34 / Absatz (6) / Streichung in Satz 2: "Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert." Diese beiden Punkte sind unserer Ansicht nach auch keine Anforderung an das barrierefreie Bauen, die in 50 (neu) aufgeführt werden müssten,
3 3 sondern sind durch 3 Absatz (1) bedingt und gelten daher für alle baulichen Anlagen. 38 Umwehrungen Nach Absatz (1) Punkt 1. werden für Flächen, die unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Fläche angrenzen Umwehrungen oder Brüstungen gefordert. Der für niedrigere Höhenversprünge zulässige Verzicht auf diese Sicherungen ist für sehbehinderte Menschen aber problematisch, da sie die Absturzhöhe nicht einschätzen können und die Gefahr nicht wahrnehmen können. Auch für Blinde ist eine solche Kante mit dem Langstock nicht immer frühzeitig und eindeutig erkenntlich. Weiter ist der Verzicht auf Maßnahme bei höheren Absturzhöhen, wenn die Umwehrung dem Zweck der Fläche widerspricht, problematisch. Für diese Punkte haben wir derzeit noch keine Lösungsvorschläge, halten es aber für erforderlich, dass sie in der Einführung und den Kommentaren problematisiert wird. Ansätze könnten beispielsweise in der Absicherung durch Einbauten und Möblierungen liegen und es wäre auch Bezug auf bevorzugte Laufwege zu nehmen. 39 Aufzüge Ebenfalls aus 3 Absatz (1) bedingt sich, dass Aufzüge als wesentlicher Bestandteil des barrierefreien Bauens auch barrierefrei nutzbar sein müssen. Diese Anforderung ist aber für andere behinderte Nutzer als Rollstuhlnutzer in der Bauordnung an keiner Stelle zu finden und ergäbe sich auch nicht aus einer möglichen Einführung der DIN EN 81-70, da diese für blinde und sehbehinderte Fahrstuhlnutzer keine verbindlichen Regelungen enthält. Wir sehen daher folgende Ergänzung als notwendig an: 39 / Absatz (4) / Ergänzung im neuen Satz 5: "Dieser Aufzug muss barrierefrei nutzbar, von der öffentlichen Verkehrsfläche aus und von allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen stufenlos erreichbar sein und als barrierefrei gekennzeichnet werden." Die Kennzeichnung, die nach dem 2-Sinne-Prinzip erfolgen muss, ist dabei nur dann notwendig, wenn mehrere Aufzüge zur Verfügung stehen und andere nicht barrierefrei nutzbar sind.
4 4 Weiter ist die Einschränkung der Benutzergruppe auf Rollstuhlnutzer im neuen Satz 6 aus unserer Sicht nicht sinnvoll, da auch Menschen mit andersartigen Behinderungen auf Aufzüge angewiesen sein können. Der Satz 6 muss wie folgt geändert werden: 39 / Absatz (4) / Änderung im neuen Satz 6: "Soweit Obergeschosse von Menschen mit Behinderung stufenlos zu erreichen sein müssen, gelten die Sätze 1, 4 und 5 auch für Gebäude mit weniger als fünf oberirdischen Geschossen." 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler Im Sinne von 3 (1) muss der im neuen Absatz 2 geforderte Toilettenraum barrierefrei sein: 43 / Ergänzung Absatz (2) "Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Brutto- Grundfläche von insgesamt mehr als 300 Quadratmeter haben, müssen einen barrierefreien Toilettenraum für die Kundschaft haben." 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen Rauchdichte Türen oder Brandschutztüren haben häufig ein sehr hohes Gewicht und erfordern daher motorische Öffnungen. Wenn diese Türen ausschließlich über Taster geöffnet werden können, ist es für blinde und sehbehinderte Nutzer problematisch diesen Taster zu finden. Es muss also ein entsprechender Hinweis in 37 ergänzt werden. 37 / Absatz (3) / Neuer Satz 2: "Bei Türen, die ausschließlich über Taster motorisch geöffnet werden können, muss der Taster auffindbar sein." 49 Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder Die umgangssprachlich "Behindertenstellplätze" genannten Stellplätze sind nicht ausschließlich für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzer gedacht, sondern u.a. auch für Blinde (siehe 45 Nr. 1b Punkt 2. StVO). Es muss daher auch im geänderten Satz 1 die im neuen Satz 3 gewählte Formulierung benutzt werden.
5 5 49 / Absatz (1) / Änderung Satz 1: "Bei der Errichtung öffentlich zugänglicher Gebäude baulicher Anlagen sind Stellplätze in ausreichender Anzahl und Größe für Menschen mit Behinderung herzustellen." Gegebenenfalls könnte hier noch ein "berechtigte" ergänzt werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die AV Stellplätze derzeit immer noch außer Kraft ist. Bei einer Überarbeitung muss bei den Festlegungen zu Abstellplätzen für Fahrräder auch der Platzbedarf von Tandems berücksichtigt werden. 50 (neu) Barrierefreies Bauen / Absatz (1) Wohnungen Es ist zu begrüßen, dass nun gesetzliche Vorgaben für die Anzahl der barrierefrei zu erstellenden Wohnungen festgelegt werden. Den hierfür mit dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung und dem Landesbehindertenbeirat geschlossenen Kompromiss tragen wir selbstverständlich mit. Es ist aber von unserer Seite deutlich darauf hinzuweisen, dass "barrierefrei nutzbar" auch nutzbar für sehbehinderte und blinde Bewohner bedeutet, was sich weder in den Festlegungen der Bauordnung noch in der Einführung der DIN wiederfindet. Eine grundlegende Lücke findet sich vor allem in der Ausklammerung der inneren Erschließung eines Wohngebäudes mit mehr als zwei Wohnungen. Anforderungen an das Treppenhaus und an die Flure sind in der Bauordnung weder zu finden noch wird ihre Notwendigkeit erwähnt. Auch die Einführung der DIN erwähnt nur die Wohnungen. Aus unserer Sicht lässt sich diese Lücke am einfachsten mit einer Ergänzung in Absatz (1) Satz 3 schließen. 50 (neu) / Absatz (1) / Ergänzung Satz 3: "In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach 39 Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Aufzügen muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei nutzbar und barrierefrei erreichbar sein, wenn bis zum 31.Dezember 2019 ein Bauvorhaben gemäß 62 angezeigt oder ein bauaufsichtliches Verfahren gemäß 63 oder 64 beantragt wird; wird ab
6 6 dem 1.Januar 2020 ein Bauvorhaben gemäß 62 angezeigt oder ein bauaufsichtliches Verfahren gemäß 63 oder 64 beantragt, muss die Hälfte der Wohnungen barrierefrei nutzbar und barrierefrei erreichbar sein." Weiter fehlen aus unserer Sicht vor allem Anforderungen an eine eventuell bauseits gestellte technische Ausstattung der Wohnungen wie beispielsweise Herde oder Waschmaschinen. Auch diese müssen barrierefrei bedienbar sein. Wir halten daher die Übernahme des Satzes 2 aus der Musterbauordnung in leicht geänderter Form für notwendig: 50 (neu) / Absatz (1) / Neuer Satz 4: "In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische und eine bauseits gestellte technische Ausstattung barrierefrei sein." Der alte Satz 3 würde dadurch zum neuen Satz (neu) Barrierefreies Bauen / Absatz (2) Öffentlich zugängliche Anlagen Die - entgegen der Behauptung in den Erläuterungen - erstmalig in Berlin neu eingeführte Aufteilung öffentlich zugänglicher Bauten in einen barrierefrei zu erstellenden Teil für den allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr und einen nicht betrachteten Teil für Arbeitsstätten in solchen Gebäuden ist nicht akzeptabel und kann nur zu Konflikten führen. Sie berücksichtigt nicht, dass der Betreiber solcher Gebäude jederzeit sein Nutzungskonzept umstellen und die Bereiche für die Öffentlichkeit und die internen Arbeitsbereiche ohne Einflussnahme des Bauamtes umstrukturieren kann. Die geforderte Barrierefreiheit kann dabei erheblich eingeschränkt oder gar abgeschafft werden ohne dass eine Handhabe zur Wiederherstellung besteht da keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung gegeben ist. 50 (neu) / Absatz (2) / Änderung Satz 1: "Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen barrierefrei nutzbar und über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein."
7 7 Die Streichung des alten Satzes 2 zu den Rettungswegen ist nur akzeptabel, wenn die laut Erläuterung dafür zu ändernde Betriebsverordnung mit den Behindertenverbänden inhaltlich abgestimmt wird. 50 (neu) / Absatz (2) / Streichung Satz 2 (alt): Abstimmung BetrVO notwendig. Die Aufzählung betroffener Gebäude in Satz 2 (neu) ist nur als beispielhaft anzusehen, das "insbesondere" ist dabei missdeutig. 50 (neu) / Absatz (2) / Änderung Satz 2 (neu): "Dies gilt u.a. für ( )" Die räumliche Einschränkung der Barrierefreiheit auf die "der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen" und die inhaltliche Einschränkung auf den "erforderlichen Umfang" ist für uns und sicherlich für alle Behindertenverbände auf keinen Fall hinnehmbar. Weder ist der "erforderliche Umfang" definiert, noch ist festgelegt, wer ihn bestimmt. Aber auch wenn diese so wäre, ist das immer noch nicht akzeptabel, da auch so noch der Willkür Tür und Tor geöffnet und der Diskriminierung und Ghetto-Bildung Vorschub geleistet wird. Dieser Satz muss komplett gestrichen werden. 50 (neu) / Absatz (2) / Streichung Satz 3: "Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind." 50 (neu) Barrierefreies Bauen / Absatz (3) Konkrete Anforderungen Die Beibehaltung der konkreten Anforderungen begrüßen wir. Es fehlt aus unserer Sicht aber an konkreten Anforderungen bezüglich der Barrierefreiheit für Blinde und Sehbehinderte. 50 (neu) / Absatz (3) / Ergänzung Satz 7:
8 8 "Die Treppen müssen Setzstufen haben, Stufen sind nach 34 (6) zu markieren." 50 (neu) / Absatz (3) / Ergänzung Satz 9: "Bei der Herstellung von Toilettenräumen müssen diese in der erforderlichen Anzahl barrierefrei nutzbar und erreichbar sein; sie sind barrierefrei zu kennzeichnen." 50 (neu) / Absatz (3) / Ergänzungen an passender Stelle: "Ganzglastüren und großflächige Glasflächen sind nach 37 (2) zu kennzeichnen." "Informationen sind nach dem Zwei-Sinne-Prinzip anzubieten." "Bedienelemente sind visuell kontrastreich zu gestalten." 50 (neu) Barrierefreies Bauen / Absatz (4) Änderungen Die Streichung der Einhaltung der Anforderungen aus Absatz (2) bei wesentlichen baulichen Änderungen können wir nicht akzeptieren. Auch bei wesentlichen baulichen Änderungen können sich Auswirkungen auf die Barrierefreiheit ergeben die eine Anpassung notwendig machen. Insbesondere - aber nicht nur in diesem Fall - wenn die vorgesehene Aufteilung in Bereiche für die Öffentlichkeit und in Arbeitsbereiche entgegen unserer Empfehlung beibehalten werden sollte, können sich bei baulichen Änderungen Verschiebungen dieser Bereiche ergeben. Hier wären dann mit dem neuen Absatz (2) keine Forderungen an die Barrierefreiheit mehr umsetzbar. Die Begründung einer angeblichen Doppelregelung mit 81 (neu) greift unseres Erachtens insofern nicht, als dass dieser in Absatz (1) lediglich eine Kann-Regelung darstellt und nur zur Gefahrenabwehr anzuwenden ist. Absatz (2) (neu) bezieht sich hingegen nur auf die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage und nicht auf die von der baulichen Änderung betroffenen Teile. 50 (neu) / Absatz (4) / Streichung der Streichung
9 9 "Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nach Absatz 2 in ihrer Nutzung oder wesentlich baulich geändert werden, gelten die in Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechend." 50 (neu) Barrierefreies Bauen / Absatz (5) Abweichungen Die Zulassung von Abweichungen wegen eines unverhältnismäßigen Mehraufwandes wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzuges kann bei konsequenter Anwendung des 3 (1) eigentlich nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Forderungen nach einem Aufzug ergeben sich unmittelbar aus den neuen Paragrafen 50 (1) Satz 2, 50 (1) Satz 4 sowie 50 (2) Satz 1 i.v.m. 50 (3) Satz 10. Hiernach sind Aufzüge immer erforderlich. 51 (neu) Sonderbauten Die Ergänzung von Satz 4, wonach Erleichterungen von der Barrierefreiheit bei Sonderbauten nur unter den Voraussetzungen von 50 (neu) (5) gestattet werden können, ist zu begrüßen und sendet ein erfreuliche Signal aus. 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden Auch die Barrierefreiheit kann als "technisch schwierig" angesehen werden und zwar mindestens immer dann, wenn Aspekte der Barrierefreiheit mit denen des Denkmalschutzes abgestimmt werden müssen. Aber auch auf Grund des Verlangens nach einem "Konzept Barrierefrei" nach ABau bei öffentlich geförderten, öffentlich zugänglichen Bauten und bei Bauten der öffentlichen Hand, ist die Nennung der Barrierefreiheit als Fachgebiet für einen möglicherweise hinzuzuziehenden Sachverständigen notwendig. Es müssen also im Gesetz selber oder in der Einführung bzw. Kommentierung die Fachgebiete benannt werden, die ggf. der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedürfen. Einen konkreten Textvorschlag haben wir nicht. 76 (neu) Genehmigung Fliegende Bauten Hier vermissen wir Regelungen, die die Nutzbarkeit für alle Menschen nach 3 (1) sicherstellen.
10 10 Konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung haben wir nicht. 81 (neu) Bestehende bauliche Anlagen Es fehlt eine Forderung, dass die von der wesentlichen Änderung mittelbar berührten Teile zwingend mit der Bauordnung in Einklang gebracht werden müssen. Nur unter Hinzuführung dieses Aspektes könnten wir der Streichung in 50 (neu) (4) zustimmen. 81 (neu) / Absatz (2) / Ergänzung neuer Satz 1: "(2) Bei einer wesentlichen Änderung baulicher Anlagen müssen die mittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden. Es kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn ( )"
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