Barrierefreiheit von Gebäuden

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1 Barrierefreiheit von Gebäuden Die Bundesrepublik Deutschland hat die UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am ratifiziert. Damit sind die Inhalte des Übereinkommens wie deutsches Recht zu behandeln. Der Artikel 9 der Konvention, die Barrierefreiheit, verpflichtet den Gesetzgeber Maßnahmen zu treffen, dass Hindernisse und Zugangsbarrieren beseitigt werden. U. a. Gebäude, Schulen, Wohnhäuser oder Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass sie frei zugänglich sind. In Niedersachsen regelt der 49 Abs. 2 NBauO welche bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen nach Bauordnungsrecht barrierefrei auszuführen sind. In Abs. 3 sind Einschränkungen zu dieser Verpflichtung genannt. Für die Planung, Ausführung und Ausstattung gilt die bauaufsichtlich eingeführte DIN für öffentlich zugängliche Anlagen (Teil 1) und Wohnungen (Teil 2), jedoch nicht für Arbeitsstätten.

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3 Oberflächenentwässerung

4 Rechtliche Bewertung Rechtliche Bewertung Die vorhandene und künftige Geländeoberfläche ist im Lageplan ( 7 Abs. 5 Nr.3 BauVorlVO) und den Schnittzeichnungen ( 8 Abs.2 Nr.2 b) BauVorlVO) anzugeben.

5 Erfahrungsaustausch zur NBauO 2012 Themenschwerpunkte einer Veranstaltung des Ministeriums mit den Bauaufsichtsbehörden im November 2013

6 Gebäude ohne Aufenthaltsräume - 2 Abs. 3 Satz 2 NBauO Gebäude ohne Aufenthalträume, die nicht unter den fünf Gebäudeklassen fallen, werden nach der Gesamt-Grundfläche aller Geschosse entsprechend Satz 1 nur der Gebäudeklasse 1, 2 oder 3 zugeordnet.

7 Aufenthaltsräume - 2 Abs. 8 und 43 NBauO - Nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt (Räume die mehrere Stunden täglich genutzt werden, u. a. auch Arbeitsstätten aller Art) - weitere Anforderungen an Aufenthaltsräume nach 28 DVO-NBauO

8 Definition freistehend / nicht freistehend: Ob ein Gebäude freistehend ist oder nicht, wird nicht allein durch die Grundstücksgrenze bestimmt, wie z. B. beim Doppelhaus (Beispiel 2). Ein Zweifamilienhaus ohne trennende Grundstücksgrenze, ist ebenfalls ein nicht freistehendes Gebäude. Entscheidend ist, ob es dem Gebäudebegriff nach 2 Abs. 2 NBauO unterliegt, nämlich die einer konstruktiven und nutzungsbedingten Selbstständigkeit. Wird z. B. an einem bestehenden Gebäude ein konstruktiv selbständiges Gebäude angebaut, die nutzungsbedingt jedoch z. B. mit einer Tür miteinander verbunden sind, so ist das Gesamtgebäude freistehend.

9 Das Wohngebäude soll durch die Podestanlage von der Gebäudeklasse 4 in die Gebäudeklasse 3 verändert werden. Die Bezugsebene der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes wird dadurch auf max. 7 m verändert. Damit würde die Prüfung des Brandschutzes und der Standsicherheit gem. 65 Abs. 3 NBauO entfallen. Die Nutzungseinheit wäre damit über die Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar. Ob es sich bei der maßgebenden Geländeoberfläche um eine Natürliche oder eine Künstliche handelt, ist in der NBauO nicht weiter bestimmt. Verfahren: Ob die gebaute Geländeoberfläche zulässig ist, muss mit dem Landkreises Oldenburg geklärt werden. Ansonsten wird bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 der Brandschutz und der Rettungsweg nach 33 Abs.2 NBauO bauaufsichtlich nicht geprüft. Der Entwurfsverfasser ist für die Einhaltung des Brandschutzes und des Rettungsweges allein verantwortlich.

10 Unterschreiten des Grenzabstandes: Die Regelung in 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO bezieht sich je Geschoss auf die Außenwandlänge. In dem Beispiel bedeutet dies für das Dachgeschoss, dass die Dachausbauten mit einer Gesamtlänge von 11 m (4,50 m + 6,50 m) bei der Anrechnung des Grenzabstand voll mitgerechnet werden. Gleiches gilt für die Giebelseite, wo die Länge des Dachausbaus zur Länge der Giebelaußenwand über ein 1/3 Drittel beträgt und ebenfalls Abstand halten muss.

11 Die im 5 Abs. 3 Nr. 2 genannten vortretenden Gebäudeteile können auch zur Erweiterung der Wohnfläche genutzt werden. Das stellt eine Erweiterung des alten 7b in der NBauO dar.

12 Ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude der Gebäudeklasse 3, 4 oder 5 ist eigentlich nicht möglich, da die Gebäudeklasse 1b keine Einschränkungen beinhaltet. Die Definition freistehend / nicht freistehend gilt auch für landwirtschaftlich genutzte Gebäude. Das dargestellte Gebäude fällt auch mit dem Wohnteil in die Gebäudeklasse 1b, denn Wohnungen sind im Gesetzestext nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

13 Gebäude an der Grenze können auch eine Hauptnutzung beinhalten, solange es sich dabei um keine Aufenthaltsräume handelt.

14 Generell ist nunmehr eine Baulast für Nebengebäude über 3 m Höhe an der Grenze notwendig. Aber: Es kann eine Abweichung nach 66 NBauO in dem jeweiligen Einzelfall in Frage kommen. Dies betrifft nicht nur die Höhe der Nebenanlage sondern auch dessen Länge. Im Abweichungsverfahren ist nach 68 NBauO dem Nachbarn die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

15 Handlungsspielräume ergeben sich prinzipiell in den Fällen, wo die alte NBauO Ausnahmen im Gesetz vorgesehen hatte. (z. B. der alte 12 und 13) Bei diesen Rechtslagen ist grundsätzlich die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Hinsichtlich nachbarlicher Schutzansprüche geht es nicht mehr um die Würdigung nachbarlicher Interessen, sondern nur noch um die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange, die in 3 Abs. 1 NBauO genannt sind.

16 Da die Abweichung grundsätzlich an der Ausführung einer baulichen Anlage gebunden ist, gilt entweder die dreijährige Geltungsdauer oder sie ist mit der Inbenutzungnahme der baulichen Anlage erloschen. Erleichterungen, die z. B. auf der Industriebaurichtlinie basieren, sind nach 51 Satz 2 NBauO keine Abweichungen und damit auch nicht gebührenpflichtig.

17 Eine Abweichung von den Gebäudeabständen untereinander ist nur soweit möglich, dass der für den Brandschutz notwendige Mindestabstand von 5 m eingehalten wird. Eine weitere Reduzierung des Abstandes ist nicht zulässig, wenn dies eine Abweichung von den 30 NBauO und 8 DVO-NBauO erforderlich machen würde.

18 Die Begünstigung zur Grenzabstandsunterschreitung betrifft nur Gebäude die den Regelabstand von 3 m einhalten. Bei Doppel- bzw. Reihenhäuser kann jedes einzelne Gebäude die nachträgliche Dämmung an der Außenwand ausnutzen. Bei Gebäuden mit den alten Grenzabständen von 2,50 m ist eine energetische Maßnahme an den Außenwänden n u r mit einer Abweichung möglich unter Beachtung der planungsrechtlichen festgesetzten Baugrenzen.

19 In einer baulichen Anlage oder Gebäude können auch Teile einem Sonderbau nach 51 NBauO zugeordnet werden. Wenn allerdings z. B. gemeinsame Rettungswege vorhanden sind bzw. sonstige bauliche Zusammenhänge bestehen, so ist die gesamte bauliche Anlage oder das Gesamtgebäude zu betrachten. Wenn eine unterschiedliche Nutzung vorliegt, muss in der Genehmigung dar gelegt werden, was im vereinfachten Verfahren und was als Sonderbau geprüft wurde. Die Teile baulicher Anlagen oder Gebäude, die als Sonderbau zu beurteilen sind, müssen jedoch in den Entwurfsplänen klar bestimmbar sein.

20 Eine Brandwand hat eine absolut trennende Funktion. Der Anbau würde unabhängig vom bestehenden Gebäude betrachtet werden und könnte demnach auch ein Sonderbau sein. Das berührt jedoch nicht die Einstufung in die jeweilige Gebäudeklasse. Als bauliche Anlagen in dem Sinne des 2 Abs. 5 Nr. 17 und 18 NBauO Gilt z. B. die Lagerung von Elektrobatterien, Zimmerei- und Tischlerbetriebe, Abfall- und Kunststofflager, Reifenlagerung usw. Unterkünfte für Beschäftigte fallen unter Nr. 18 bei mehr als 12 Betten.

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