Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.

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1 Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (5K 1012/85 vom ) Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. Oberverwaltungsgericht Münster (10A 363/86 vom ) 1

2 Brandschutz nach NBauO 2012 Erfahrungen mit der neuen NBauO Änderungen der NBauO und DVO-NBauO - Prüfung unabhängig vom Genehmigungsverfahren - Gebäudeklassen, Sonderbau - Schutzziele der NBauO Änderungen der BauVorlVO - Nachweis des Brandschutzes 2

3 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Prüfung des Brandschutzes alt: verfahrensabhängig 69a NBauO Genehmigungsfreie Wohngebäude 75a NBauO Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 75 NBauO Baugenehmigung (ggf. Sonderbau, Sonderverordnungen) neu: verfahrensunabhängig Gebäudeklassen 1 bis 5 Sonderbauten ggf. weitere Regelungen (VKVO, NVStättVO, GaStplVO, SchulbauRL, IndBauRL) 3

4 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Gebäudeklassen GK 1 a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 nicht freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² von den Nummern 1 bis 4 nicht erfasste sowie unterirdische Gebäude mit Aufenthaltsräumen Gebäude ohne Aufenthaltsräume (nicht GK 1b) werden nach der Gesamtgrundfläche aller Geschosse der Gebäudeklasse 1, 2 oder 3 zugeordnet 4

5 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Sonderbauten 2 Abs. 5 NBauO Sonderbauten sind: 1. Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m (Hochhäuser) 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m 3. Gebäude mit mindestens einem Geschoss mit mehr als 1600 m² Grundfläche, ausgenommen Wohnungen und Garagen 4. Verkaufsstätten deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben 5. Gebäude mit mindestens einem Geschoss, das mit mehr als 400 m² seiner Grundfläche Büro- oder Verwaltungszwecken dient 6. Gebäude mit mindestens einem Raum, der der Nutzung durch mehr als 100 Personen dient 5

6 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Sonderbauten 2 Abs. 5 NBauO Sonderbauten sind: 7. Versammlungsstätten a) mit einem Versammlungsraum, der mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fasst, oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn die Versammlungsräume einen gemeinsamen Fluchtweg haben, b) im Freien mit mindestens einer Fläche für Aufführungen oder mit einer Freisportanlage, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht. 8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Plätzen für Gäste, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche 9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen 10. Tagesstätten für Kinder, Menschen mit Behinderungen oder alte Menschen 11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen 6

7 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Sonderbauten 2 Abs. 5 NBauO Sonderbauten sind: 12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug 13. Camping- und Wochenendplätze 14. Freizeit- und Vergnügungsparks 15. fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen 16. Regallager mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagergutes von mehr als 7,50 m 17. bauliche Anlagen, deren Nutzung mit erhöhter Verkehrsgefahr oder wegen des Umganges mit Stoffen oder der Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder Gesundheitsgefahr oder erhöhter Strahlen- oder Brandgefahr verbunden ist 18. bauliche Anlagen und Räume, von denen wegen ihrer Art oder ihrer Nutzung Gefahren ausgehen, die den Gefahren ähnlich sind, die von den in Nummer 1 bis 17 genannten baulichen Anlagen und Räumen ausgehen bauliche Anlagen die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind 7

8 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Sonderbauten 51 NBauO Besondere Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf: 9. die Lüftung und die Rauchableitung 18. Den Umfang, den Inhalt und die Anzahl der Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzeptes 19.Die Bestellung und die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterin oder des Fachbauleiters 20. Die Bestellung und die Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten 8

9 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO 14 NBauO Brandschutz Bauliche Anlagen müssen so errichtet, geändert und instandgehalten werden und so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen. Schutzzielorientierte Formulierung 1. Vermeidung von Bränden und Verzögerung einer Brand- und Rauchausbreitung 2. Evakuierung -> Rettung von Menschen und Tieren 3. Brandbekämpfung -> Löscharbeiten 9

10 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Schutzziel: Vermeidung von Bränden und Verzögerung einer Brand- und Rauchausbreitung -> bauliche Brandschutzanforderungen gemäß DVO-NBauO 10

11 Bauteile GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Tragende oder aussteifende Wände und Stützen Nicht tragende Außenwände und Außenwandelemente Trennwände im KG fh **) oberhalb KG keine Anforderung fh *)**) im KG fb oberhalb KG fh *) im KG fb oberhalb KG hfh keine Anforderung keine Anforderung keine Anforderung nbr oder fh nbr oder fh keine Anforderung bei Wohngebäuden, sonst: im KG fh oberhalb KG keine Anforderung keine Anforderung bei Wohngebäuden, sonst: fh im KG fb oberhalb KG fh innere Brandwände hfh hfh hfh hfh M Gebäudeabschlusswände fh (i-a) fb (a-i) fh (i-a) fb (a-i) fh (i-a) fb (a-i) im KG fb oberhalb KG hfh Treppen keine Anforderung keine Anforderung tragende Teile nbr oder fh tragende Teile nb Wände von notwendigen fh fh fh hfh Treppenräumen M Wände notwendiger Flure keine Anforderungen bei Wohngebäuden, sonst: nur im KG fh keine Anforderungen bei Wohngebäuden, sonst: nur im KG fh im KG fb oberhalb KG fh hfh M im KG fb oberhalb KG fh Wände von Aufzugsschächten - - fh hfh fb nbr Kellerdecken fh **) fh **) fb fb fb Geschossdecken - fh ***) fh ***) hfh ***) fb ***) Decken über und unter Räumen mit erhöhter Explosions- oder Brandgefahr und zwischen Wohnteil und land- oder forstwirtschaftl. genutzten Gebäudeteil keine Anforderung bei Wohngebäude, sonst fb keine Anforderung bei Wohngebäude, sonst fb fb fb fb fb fb fb nbr M fb nbr M tragende Teile fh, nb fb nbr M im KG fb oberhalb KG fh Außenwandverkleidung keine Anforderung keine Anforderung keine Anforderung br (B1) br (B1) Putze, Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe in notwendigen Treppenräumen nbr nbr nbr nbr nbr Putze, Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe in notwendigen Fluren und offenen Gängen nbr nbr nbr nbr nbr Brandschutzanforderungen nach DVO-NBauO *) keine Anforderungen im obersten Geschoss im Dachraum und bei eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten **) keine Anforderungen bei freistehenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden ohne Aufenthaltsräume ***) nicht für oberste Decken in Gebäuden ohne Aufenthaltsräume Baustoffe: nbr br (B1) Bauteile: = nichtbrennbar = brennbar (schwerentflammbar) fh = feuerhemmend (min. F 30) fh (i-a) = feuerhemmend von innen nach außen (min. F 30) fb (a-i) = feuerbeständig von außen nach innen (min. F 90) hfh = hochfeuerhemmend (min. F60) fb = feuerbeständig (min. F 90) M = auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung

12 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Schutzziel: Evakuierung -> Rettung von Menschen und Tieren -> Rauchwarnmelder 44 Abs. 5 NBauO In Wohnungen mindestens 1 Rauchwarnmelder in Schlafräumen Kinderzimmern Fluren als Rettungsweg von Aufenthaltsräumen Der Eigentümer hat Bestandswohnungen bis zum mit Rauchwarnmeldern auszustatten Der Mieter, Pächter, Nutzungsberechtigter, andere Personen die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, sind verantwortlich für die Betriebsbereitschaft 12

13 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Schutzziel: Evakuierung -> Rettung von Menschen und Tieren -> Anforderungen an die Rettungswege 33 Abs. 1 NBauO Für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Die Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur ( 36 NBauO) führen. 13

14 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Schutzziel: Evakuierung -> Rettung von Menschen und Tieren -> Anforderungen an die Rettungswege 33 Abs. 2 NBauO 1 Der erste Rettungsweg für eine Nutzungseinheit nach Absatz 1 Satz 1 (Anm.: mit Aufenthaltsraum), die nicht zu ebener Erde liegt, muss über eine notwendige Treppe ( 34 Abs. 1 Satz 2) führen. 2 Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. 3 Ein zweiter Rettungsweg über eine von der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit ist geeignet, wenn Bedenken in Bezug auf die Eignung des Rettungsweges für die Rettung der Menschen nicht bestehen; für ein Geschoss einer Nutzungseinheit nach Satz 1, ausgenommen Wohnungen, das für die Nutzung durch mehr als 10 Personen bestimmt ist, ist die Eignung des Rettungsweges zu prüfen. 14

15 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Schutzziel: Evakuierung -> Rettung von Menschen und Tieren -> Anforderungen an die Rettungswege 33 Abs. 2 Satz 3 NBauO Rettungswege Eignung des Rettungsweges Bedenken können bestehen: große Anzahl von Menschen in einer Nutzungseinheit (> 10) erhöhte Hilfsbedürftigkeit alter, kranker oder behinderter Menschen -> erhöhter Zeitaufwand bei der Rettung Jedes Geschoss, nicht zu ebener Erde, mit Aufenthaltsraum, auch bei einer Nutzungseinheit über mehrere Geschosse. 10 Personen ist der Maßstab für die Prüfung, nicht für die Eignung selbst 15 Da Wohnungen eine geringere Nutzeranzahl als 10 Personen unterstellt wird, ist die Prüfung nicht vorgesehen

16 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Schutzziel: Evakuierung -> Rettung von Menschen und Tieren -> Anforderungen an die Ausgestaltung von baulichen Rettungswegen Notwendige Flure 36 NBauO, 17 DVO-NBauO Der Verzicht auf notwendige Flure wurde ausgedehnt auf Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2, ausgenommen KG Nutzungseinheiten 200 m² Nutzungseinheiten für Büro / Verwaltung 400 m² Nutzungseinheiten für Büro / Verwaltung > 400 m², wenn einzelne Teilbereiche 400m² mit Trennwänden abgeteilt sind und eigene unabhängige und geeignete Rettungswege besitzen 16

17 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Schutzziel: Evakuierung -> Rettung von Menschen und Tieren -> Anforderungen an die Ausgestaltung von baulichen Rettungswegen Notwendige Flure 36 NBauO, 17 DVO-NBauO 17

18 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Schutzziel: Evakuierung -> Rettung von Menschen und Tieren -> Anforderungen an die Ausgestaltung von baulichen Rettungswegen Notwendige Treppenräume 35 NBauO, 15 DVO-NBauO Begriff notwendiger Treppenraum neu Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig 1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. für die Verbindung von höchstens 2 Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m² Grundfläche, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann, 3. als Außentreppe wenn ihre Nutzung auch im Brandfall ausreichend sicher ist. 18

19 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Schutzziel: Evakuierung -> Rettung von Menschen und Tieren -> Anforderungen an die Ausgestaltung von baulichen Rettungswegen Notwendige Treppenräume 35 NBauO, 15 DVO-NBauO Fenster je Geschoss: - frei wählbarer Querschnitt von min. 0,5 m² - Wahlmöglichkeit Fenster je Geschoss oder Öffnung zur Rauchableitung an oberster Stelle GK 4 und 5 ohne Fenster je Geschoss: Öffnung zur Rauchableitung min. 1 m², Bedienung im EG und oberster Treppenabsatz GK 5 Öffnung zur Rauchableitung an oberster Stelle erforderlich Sicherheitsbeleuchtung in Gebäuden von mehr als 13 m 19

20 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Schutzziel: Evakuierung -> Rettung von Menschen und Tieren -> Anforderungen an die Ausgestaltung von baulichen Rettungswegen Notwendige Treppenräume 35 NBauO, 15 DVO-NBauO Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume zu Werkstätten, Läden, Lagerräume u.ä. genutzte Räume zu sonstigen Räume und Nutzungseinheiten > 200m² Grundfläche (ausgenommen Wohnungen) zu Kellergeschossen zum Dachraum ohne Aufenthaltsräume rauchdicht selbstschließend feuerhemmend zu notwendigen Fluren rauchdicht selbstschließend zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten dichtschließend selbstschließend Lichtdurchlässige Seiten- und Oberteile bis zur Gesamtbreite 2,50m zulässig. 20

21 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Schutzziel: Evakuierung -> Rettung von Menschen und Tieren -> Anforderungen an die Ausgestaltung von baulichen Rettungswegen Notwendige Treppenräume 35 NBauO, 15 DVO-NBauO Putze, Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe und Einbauten erforderliche Bekleidungen in ausreichender Dicke von Wänden und Decken aus brennbaren Baustoffen Baustoffe nicht brennbar nicht brennbar Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile schwerentflammbar 21

22 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Schutzziel: Evakuierung -> Rettung von Menschen und Tieren Brandbekämpfung -> Löscharbeiten Gebäudeklassen - Gebäudehöhen Gebäudeklasse 1 bis 3 geringe Höhe 7m Gebäudeklasse 2 mittlere Höhe 13 m Gebäudeklasse 5 große Höhe > 13 m ab 22 m Sonderbau Die Höhe von 13 m ist dem Umstand geschuldet, dass eine Evakuierung sowie der Löschangriff bei einer Gebäudehöhe über 7 m mit einem größeren (insbesondere zeitlichen) Aufwand verbunden ist. 22

23 23 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO

24 24 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO

25 Änderungen der NBauO und DVO-NBauO Schutzziel: Evakuierung -> Rettung von Menschen und Tieren Brandbekämpfung -> Löscharbeiten Fenster als Rettungsweg 25

26 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes Nachweis des Brandschutzes Wann ist der Brandschutz nachzuweisen? 65 Abs. 3 Satz 2 NBauO 1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 2. Sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 und 5, ausgenommen eingeschossige landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude 3. Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche, auch wenn sie Teil eines sonst anders genutzten Gebäudes sind 4. Sonderbauten 26

27 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes Wie ist der Brandschutz nachzuweisen? 11 Abs. 1 BauVorlVO Im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung sind anzugeben: 1. Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen wie: Brandwände, Trennwände, Decken, Unterdecken, Installationsschächte und kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse, Rauchschürzen und Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster in notwendigen Treppenräumen, sowie die Anforderungen die von ihnen erfüllt werden müssen 2. das Brandverhalten der Baustoffe 3. die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile 4. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte 5. der erste und zweite Rettungsweg ( 33 NBauO) unter Bezeichnung der notwendigen Treppenräume, Ausgänge, notwendigen Flure sowie der mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stellen, die als Rettungswege ( 33 NBauO) dienen, einschließlich der Fenster unter Angabe ihrer lichten Maße und Brüstungshöhen 27

28 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes Angaben in den Bauvorlagen 11 Abs. 1 BauVorlVO Im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung sind anzugeben: 6. die Flächen, Zu- und Durchgänge und Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr, die Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge 7. die aus Gründen des Brandschutz erforderlichen Abstände 8. die Löschwasserversorgung 28

29 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes Angaben in den Bauvorlagen Abs. 2 BauVorlVO Für Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen sind zusätzlich anzugeben: 1. die für den Brandschutz erheblichen Einzelheiten der Nutzung, wie die Anzahl der die Anlage nutzenden Personen und die Personenkreise, sowie Explosionsgefahren, erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen 2. die Breite und Länge der Rettungswege, Einzelheiten der Führung und Ausbildung der Rettungswege einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und der Kennzeichnung der Rettungswege 3. technische Anlagen zum Brandschutz, wie Anlagen zur Branderkennung, zur Brandmeldung, zur Alarmierung, zur Brandbekämpfung, zur Rauchableitung und zur Rauchfreihaltung 4. die Sicherheitsstromversorgung 5. die Bemessung des Löschwasserbedarfs und der Leistungsfähigkeit der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie der Löschwasserrückhaltung

30 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes Angaben in den Bauvorlagen 11 Abs. 2 BauVorlVO Für Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen sind zusätzlich anzugeben: 6. Betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie einen Feuerwehrplan, eine Brandschutzordnung, eine Werksfeuerwehr und die Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften über den Brandschutz wegen der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder der Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Der Nachweis des Brandschutzes kann auch in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes außerhalb der Bauzeichnungen und Baubeschreibungen erfolgen. 30

31 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes 11 BauVorlVO Gliederung des Brandschutznachweises 1. Bezeichnung der Baumaßnahme 2. Baugrundstück 3. Angaben zum Gebäude 4. Baulicher Brandschutz 5. Brandschutztechnische Einrichtungen 6. Flächen für die Feuerwehr 7. Löschwasserversorgung 8. Sonstiges / Ergänzungen 9. Anlagen zum Nachweis 10. Unterschriften 31

32 32 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes 11 BauVorlVO

33 33 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes 11 BauVorlVO

34 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes 11 BauVorlVO BGF nach DIN 277 insgesamt 400 m² BGF jeweils 400m² 34

35 35 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes 11 BauVorlVO

36 36 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes 11 BauVorlVO

37 37 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes 11 BauVorlVO

38 38 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes 11 BauVorlVO

39 39 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes 11 BauVorlVO

40 40 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes 11 BauVorlVO

41 41 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes 11 BauVorlVO

42 42 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes 11 BauVorlVO

43 43 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes 11 BauVorlVO

44 44 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes 11 BauVorlVO

45 45 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes 11 BauVorlVO

46 46 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes 11 BauVorlVO

47 47 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes 11 BauVorlVO

48 48 Änderungen der BauVorlVO, Nachweis des Brandschutzes 11 BauVorlVO

49 Exkurs Baustoffklasse Quelle: Bauregelliste 2014/1 49

50 Exkurs Dächer 11 Abs. 7 DVO-NBauO Dächer - Vor Außenwänden ohne Feuerwiderstandsfähigkeit oder mit Öffnungen - Von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteiles - Nicht Wohngebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 Vorbauten Staffelgeschosse 50

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