Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:
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- Nicolas Jesko Bauer
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1 Planungsrechtliche Einschätzung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Bay. Bauordnung (BayBO) vom Ausfüllung der Länderöffnungsklausel für die Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung Beschlusslage Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Länderöffnungsklausel zur Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung beschlossen. Die Öffnungsklausel soll in 249 Abs. 3 des BauGB aufgenommen werden und am in Kraft treten: (3) Die Länder können durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen, dass 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Die Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Die Länder können in den Landesgesetzen nach Satz 1 auch Abweichungen von den festgelegten Abständen zulassen. Zur Umsetzung dieser Vorgaben hat die Bay. Staatsregierung am einen Gesetzentwurf zur Änderung der BayBO veröffentlicht. Als Bemessungsgrundlage der Abstände ist folgende Regelung in Art. 82 Abs. 1 vorgesehen: (1) 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen ( 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ( 34 BauGB) und im Geltungsbereich von Satzungen nach 35 Abs. 6 BauGB einhalten. Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden: (3) 1Soweit am... bestehende Flächennutzungspläne im Sinn von 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Flächen für Windkraftanlagen darstellen, die nicht im Einklang mit Abs.1 stehen, hat diese Darstellung nur die Wirkung des 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, daraus einen Bebauungsplan zu entwickeln. 2Bei der Aufstellung eines solchen Bebauungsplans sind insbesondere das interkommunale Abstimmungsgebot des 2 Abs. 2 BauGB sowie die Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit des 3 BauGB zu beachten. Die anberaumte Stichtagsregelung soll in Art. 83 Abs. 1 eingefügt werden: (1) Soweit vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie eingegangen ist, finden Art. 82 Abs. 1 und 2 keine Anwendung. Bei den aufgeführten Änderungen des BauGB und der BayBO handelt es sich um Gesetzentwürfe, die noch nicht in Kraft getreten sind. Zielsetzung für die Änderung des 1/5
2 BauGB ist August Bis zum Inkrafttreten der Änderungen gelten die bisherigen gesetzlichen Regelungen. Bewertung der Auswirkungen auf derzeitige Bauleitplanverfahren zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung Ein wichtiger Eckpunkt für die Beurteilung inwieweit eine Privilegierung von Windkraftanlagen faktisch noch gilt ist die Bemessungsgrundlage der Abstände. Zugrunde gelegt werden sollen ausschließlich Wohnnutzungen im Innenbereich bzw. innerhalb von Bebauungsplänen oder Außenbereichssatzungen. Die Berücksichtigung von Wohnnutzungen in Außenbereichslagen bleibt gegenüber der bestehenden Rechtslage unverändert, weicht aber ggf. nicht unerheblich von den Abstandskriterien bei der Ausweisung von Konzentrationszonen im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung ab. In den meisten Kommunen werden somit teils auch größere Flächen verbleiben, in denen die Privilegierung von Windkraftanlagen weiterhin gilt. Ziel der Gesetzesänderung ist eine relative Privilegierung, das bedeutet die Zulässigkeit von Windkraftanlagen nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB soll mit der Änderung der BayBO in Relation zur Bauhöhe der Windkraftanlagen gesetzt werden. Damit wird auch die Konzentrationswirkung von Darstellungen nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (Konzentrationszonen) relativiert. Konzentrationszonen entfalten daher für unterschiedliche Bauhöhen eine unterschiedliche Konzentrationswirkung, je nach Entfernung zur nächsten Wohnbebauung. Selbst wenn Rahmenbedingungen in einer Kommune die gängigen Anlagen von 200 m Bauhöhe ausschließen, ist damit die Privilegierung nicht gänzlich aufgehoben. Somit besteht auch weiterhin die Gefahr einer Verspargelung, sofern die Errichtung von Windkraftanlagen nicht bauleitplanerisch gesteuert werden. Hieraus ergibt sich die Frage, wie der Nutzung der Windenergie im Rahmen einer Konzentrationszonenplanung der von der Rechtsprechung geforderte substantielle Raum verschafft werden kann. Die Beantwortung dieser Frage muss jeweils qualifiziert und individuell im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen zur Ausweisung von Konzentrationszonen geklärt werden. Eine pauschale Bewertung (bspw. prozentual anteilig am Gemeindegebiet), ob der Nutzung der Windenergie substantiell Raum verschafft wird ist, mehr noch als bisher, ausgeschlossen. Vielmehr ist die Frage der Substantialität an die Entfernung zur nächsten Wohnbebauung geknüpft. Grundsätzlich können die bisherigen Konzentrationszonenplanungen auch bei Inkrafttreten einer möglichen Gesetzesänderung fortgeführt werden. Wenn Anlagen innerhalb der Konzentrationszonen errichtet werden sollen, die den Mindestabstand der 10-fachen Höhe zur nächsten Wohnbebauung im Innenbereich bzw. innerhalb eines Bebauungsplanes/Satzung unterschreiten, entfalten die Darstellungen lediglich die Wirkung einer regulären Darstellung im Flächennutzungsplan, die durch einen Bebauungsplan konkretisiert werden muss. Die vorgesehene Stichtagsregelung betrifft Bauleitplanverfahren nur indirekt, stellt sich allerdings aus unserer Sicht nach wie vor rechtlich fragwürdig dar. Im Zeitraum zwi- 2/5
3 schen dem vorgesehenen Stichtag 4. Februar 2014 und dem Inkrafttreten der geänderten Bauordnung bzw. des BauGB gilt unverändert die bisherige Rechtslage. Beispiel zu den Auswirkungen der geplanten Regelungen auf eine Konzentrationszonenplanung: Grundsätzlich können bisherige Konzentrationsplanungen weitergeführt werden. Die geplante Gesetzesänderung kann sich jedoch, wie das folgende Beispiel zeigt, sehr stark auf die Bewertung der Nutzbarkeit für die einzelnen Flächen auswirken. Abbildung 1: Beispiel Auswirkungen der 10H-Regelung auf eine Konzentrationszonenplanung - Angabe maximal möglicher Bauhöhen (Beispiel Gemeinde Eitensheim - Lkr. Eichstätt) 1 In diesem Beispiel kommen in einer Gemeinde drei Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen in Frage. Flächen, die bisher ähnlich einzuschätzen waren hinsichtlich ihrer potentiellen Nutzbarkeit für die Windkraft, stellen sich nun höchst unterschiedlich dar. Während die Flächen W D und W P in Entfernung von bis zu 1200 m zur nächsten geschlossenen Ortslage liegen und somit hier Anlagen bis maximal 120 m Bauhöhe zulässig wären, liegt die Fläche W A in einer Entfernung von bis etwa 1700 m, dadurch wären Anlagen bis zu 170 m Bauhöhe zulässig. 1 Kartengrundlage Digitale Topographische Karte Maßstab 1: (Geobasisdaten Bay. Vermessungsverwaltung 08/2011) 3/5
4 Unterschiede von 50 m in der maximal zulässigen Bauhöhe wirken sich stark auf die tatsächliche Nutzbarkeit aus, insbesondere in weniger windhöffigen Gebieten. Dies ist für eine wirksame Konzentrationszonenplanung zu berücksichtigen. Die konkrete Anlagenplanung ist inhaltlich von der Konzentrationswirkung abgekoppelt, sodass höhere Anlagen mit einem Bebauungsplan etwa auch in den Flächen W D und W P errichtet werden können. Eine solche kommunale Zielsetzung kann allerdings nicht die Anforderungen einer Konzentrationszonenplanung erfüllen, wodurch der Handlungsspielraum im vorliegenden Beispiel stark eingeschränkt wäre und die Gemeinde faktisch gezwungen ist die Fläche W A auszuweisen sofern sie eine Konzentrationswirkung entfalten möchte. Ohne eine Konzentrationszonenplanung wäre die Errichtung von Windkraftanlagen im angegebenen Beispiel auch mit der Gesetzesänderung möglich. Anlagen mit niedrigeren Bauhöhen könnten ohne eine Konzentrationszonenplanung dabei auch näher als die farbig markierte Bereiche an die geschlossenen Ortschaften und insbesondere an Außenbereichswohnnutzungen heranrücken. Empfehlung zum Umgang mit den geplanten Gesetzesänderungen Grundsätzlich dient die Bauleitplanung zur räumlichen Steuerung der Windenergie. Mit Hilfe des Instrumentes der Konzentrationszonenplanung haben Sie sich als Kommune mit der Nutzung der Windkraft intensiv auseinandergesetzt. Das Wesen der Bauleitplanung ist eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Belange, in diesem Fall mit der Nutzung der Windenergie. Die Abwägung der verschiedenen Belange ist ausschlaggebend für die strategische Planung und wird auch weiterhin Bestand haben, auch wenn die Rechtswirkung der ausgewiesenen Konzentrationszonen zukünftig einer Flächendarstellung ohne Konzentrationswirkung entsprechen sollte. Mit den Planungen werden dann die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes bei Unterschreitung der 10 H-Regelung geschaffen. Gleichzeitig sollte mit den bisherigen Konzentrationszonen unter Berücksichtigung der maximalen Bauhöhen in Abhängigkeit zum Abstand zur nächsten Wohnbebauung, die Konzentrationswirkung aufrecht erhalten werden. Dabei ist allerdings immer auch die Maßgabe der Rechtsprechung zu berücksichtigen, der Nutzung der Windenergie substantiell Raum zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir dringend, die Windkraftplanungen weiter zu führen, um die Steuerung der Windkraft nachhaltig in kommunaler Hand zu halten. Neben den langfristigen Steuerungszielen ist zu berücksichtigen, dass der derzeitige rechtliche Schwebezustand möglicherweise zu einer verstärkten Aktivität von Interessenten für die Errichtung von Windkraftanlagen führt, insbesondere auch aus dem Kalkül von Schadensersatzforderungen heraus. Ein weiterer Aspekt für den zukünftigen Umgang mit Windkraftanlagen ist die Bemessung der Abstände auf Grundlage bestehender Satzung bzw. Innenbereichsabgrenzung. Außenbereichslagen sind somit vom geplanten Schutz der relativen Privilegierung ausgenommen. Um auch diesen Wohnlagen einen entsprechende Schutz zu gewährleisten, ist es geboten den jeweiligen Rechtsstand (Bebauungsplan oder Beurtei- 4/5
5 lung nach 35 BauGB) zu prüfen und ggf. die bauleitplanerischen Möglichkeiten und Instrumente auszuschöpfen. Aussicht Es ist derzeit noch nicht absehbar, ob die BayBO in der oben beschriebenen Form und im angestrebten Zeitrahmen tatsächlich so kommen kann. In der Stellungnahme des Bay. Gemeindetages vom , im Rahmen der Verbandsanhörung, werden erhebliche Bedenken zur Rechtskonformität des Gesetzesentwurfs vom zur Änderung der BayBO vorgebracht. Aufgestellt: TB Markert i.a. Adrian Merdes Dipl.-Ing. Raum- und Umweltplanung 5/5
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