Windkraft und die 10-H-Regelung. Konsequenzen für die Regional- und Bauleitplanung in der Region Donau-Wald

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1 Windkraft und die 10-H-Regelung Konsequenzen für die Regional- und Bauleitplanung in der Region Donau-Wald

2 Zielsetzung der 10-H-Regelung Einschränkung der Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich gem. 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Notwendig waren: 1. Die Schaffung einer Windkraft-Länderöffnungsklausel gem. 249 Abs. 3 BauGB (in Kraft getreten am ) befristet bis Die Änderung von Art. 82 ff. BayBO (in Kraft getreten am )

3 Eckpunkte der 10 H Regelung Umsetzung in Bayern: Die bauplanungsrechtliche Privilegierung gem. 35 Abs.1 BauGB entfällt für Windkraftanlagen innerhalb eines Kreises der 10-fachen Anlagengesamthöhe um Wohngebäude, die sich in Gebieten mit Bebauungsplänen (nach 30 BauGB), sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (nach 34 BauGB) im Geltungsbereich von Außenbereichssatzungen (nach 35 Abs.6 BauGB) befinden.

4 Eckpunkte der 10 H Regelung 10 H gilt nicht, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan für Windkraftanlagen aufgestellt wird und das interkommunale Abstimmungsrecht beachtet wird kein Vetorecht für Nachbargemeinden 10 H gilt nicht bei Vorhaben in gemeindefreien Gebieten, wenn eine Gemeinde durch Beschluss Abstände unter 10 H erlaubt 10 H gilt nicht für Einzelgehöfte und Splittersiedlungen 10 H gilt nicht für Gewerbe- und Industriegebiete

5 Eckpunkte der 10 H Regelung 10 H gilt nicht für bis vollständig eingereichte Genehmigungsanträge 10 H gilt nicht bei bereits verbindlichen Konzentrationszonendarstellungen in einem Flächennutzungsplan Standortgemeinde und betroffene Nachbargemeinden haben bis ein Vetorecht Aber: 10 H gilt bei rechtskräftigen Raumordnungsplänen

6 Exkurs: Splittersiedlung vs. im Zusammenhang bebaute Ortsteile Bewertung Splittersiedlungen vs. im Zusammenhang bebaut sehr komplex: Definition bzw. Rechtsprechung nicht eindeutig: i.d.r. mind.10 Wohngebäude, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln (Ortsteilqualität) Schwierigkeiten bei der Datenerhebung in Planungs- und Genehmigungsverfahren: Im Zusammenhang bebaute Ortsteile sind digital kartographisch nicht erfasst; stattdessen näherungsweise Einzelfallermittlung anhand FNP-Darstellungen Bei exakter Zuordnung müssen alle Wohnhäuser, die sich außerhalb von Bebauungsplänen oder Satzungen befinden, überprüft werden

7 Splittersiedlung vs. im Zusammenhang bebaute Ortsteile Brisantes Nebeneinander von Gebieten zu denen der 10 H Abstand gilt, und jenen Gebieten die lediglich den immissionsschutzfachlichen Mindestabstand in Anspruch nehmen können (ca. 3 H) Fallbeispiel bei 200m Windkraftanlagen (Quelle: Regierung der Oberpfalz) Wohngebiet Mischgebiet Einzelbebauung Gebiete mit 10 H Schutzabstand Gebiete mit immissionsschutzrechtl. Mindestabstand

8 10-H in Niederbayern Splittersiedlung vs. im Zusammenhang bebaute Ortsteile

9 Ausblick Klagegemeinschaft Pro Windkraft und Landtagsopposition haben Klagen gegen 10-H-Regelung eingereicht, u.a. wegen: - Bedenken im Hinblick auf Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Privilegierung werde zu stark eingeschränkt) - fehlender Differenzierung der Schutzabstände nach Baugebietstypen (widerspräche dem Urteil des Bay. VGH vom ) - Stichtag für Genehmigungsanträge ( ) verfassungsrechtlich fraglich

10 Empfehlungen 1. Solange nicht entschieden ist, ob die 10-H-Regelung bleibt, sollte das Kapitel Windkraft im Regionalplan Donau-Wald nicht geändert werden 2. Auch wenn sich die 10-H-Regelung als verfassungsgemäß herausstellt, kann der Regionalplan Donau-Wald unverändert bleiben, weil er in Form der Vorrang- und Vorbehaltsgebote ein Angebot (Rahmen) für die Kommunen darstellt, Windkraftflächen mittels Bebauungsplan zu sichern und die Ausweisung der Ausschlussgebiete aus guten und nachvollziehbaren Gründen erfolgt ist. 3. Die Notwendigkeit, die Windkraftnutzung durch ein flächendeckendes Konzept über den Flächennutzungsplan zu steuern, erscheint nicht mehr gegeben. 4. Wer die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Windkraftanlage oder einen Windpark schaffen will, der ändert seinen F-Plan für dieses Gebiet und stellt einen Bebauungsplan auf.

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