Windenergietage Berlin / Brandenburg 2014
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- Käthe Bach
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1 Windenergietage Berlin / Brandenburg 2014 Investitionssicherheit für Windenergieprojekte! Von rückwirkenden Gesetzen und langen Planungszyklen Philipp v. Tettau Rechtsanwalt / Gründungspartner Kanzlei MWP Leibnizstraße 53, Berlin 1
2 Zum Status von Gesetzgebung und Planungszyklen immer längere Planungszyklen übermäßig lange Wartezeit bis Regionalplanfortschreibung treffen auf immer größere Anforderungen an Umweltuntersuchungen immer kürzere immer längere Genehmigungsverfahren Halbwert- -Zeiten wichtiger Gesetze 2
3 Regionalplanverfahren / Genehmigungschancen in einer Region Brandenburgs Aufstellungsbeschluss 4/2012 Entwurfserarbeitung und Scoping bis 2014 Billigung des Entwurfs und Auslegung 3/2015 (?) Ende Auslegungs- und Stellungnahmefrist 12/2015 (?) Überarbeitung / Abwägung bis 6/2016 (?) Beschluss 8/2016 (?) Genehmigung Regionalplan 11/2016 (?) Erst jetzt Beginn BImSchG- Verfahren??? 3
4 Regionalplanverfahren und EEG-Zyklen / Genehmigungschancen in einer Region Brandenburgs EEG 2012 EEG 2014 Beginn Gesetzgebungsverfahren EEG 3.0 EEG 4.0? Aufstellungsbeschluss 2012 (?) Entwurfserarbeitung und Scoping bis 2014 (?) Ende Auslegungs- und Stellungnahmefrist 12/2015 (?) BImSchG- Genehmigung in 3/2018 (?) 4
5 Genehmigungschancen in einer Region Brandenburgs tatsächlich beginnt Planung viel früher Ausarbeitung Genehmigungsunterlagen Informationsbeschaffung Naturschutzuntersuchungen Genehmigung Gebietsauswahl Akquisition Grundstücke Begleitung Bauleitplanung Einreichung Genehmigungsantrag 3 und mehr Jahre keine Seltenheit! 1,5 Jahre keine Seltenheit 5
6 Genehmigungschancen in einer Region Brandenburgs doch der Gesetzgeber berücksichtigt langen Planungsvorlauf nicht: Ausarbeitung Genehmigungsunterlagen Informationsbeschaffung Gebietsauswahl Naturschutzuntersuchungen Genehmigung Akquisition Grundstücke Begleitung Bauleitplanung rückwirkende Gesetzgebung Einreichung Genehmigungsantrag Beispiel: Anwendbarkeit EEG 2014 auf alle ab genehmigten WEA entwertet Vertrauen auf Fortbestand EEG 2012 z. B. für bis dahin zur Genehmigung beantragte WEA 6
7 Ein Bespiel evtl. verbotener Rückwirkung aus dem EEG Anteilige Direktvermarktung soll gem. 20 Abs. 2 EEG 2014 ebenso zulässig sein wie zuvor unter dem EEG 2012; - Jedoch sieht 25 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 eine Absenkung der Vergütung als Sanktion für anteilige Direktvermarktung mehrerer WEA an einer Messeinrichtung vor - Wie hätte man sich im Juni 2014 verhalten sollen? Vorsorglich in die Einspeisevergütung ummelden oder noch nicht abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren abwarten? - Denn: Ummeldung musste dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorrangegangenen Kalendermonats mitgeteilt werden ( 33 d Abs. 2 EEG 2012) 7
8 Ein Bespiel evtl. verbotener Rückwirkung aus dem EEG 2014 Ummeldungsfrist zu Anfang 8/14 Ummeldungsfrist zu Anfang 9/14 Inkrafttreten EEG 2014 / Beginn Sanktionszeitraum Ummeldungsfrist Ende 6/14 Ende 7/ Beschluss EEG im Bundestag Beschluss EEG im Bundesrat Inkrafttreten EEG 2014 / Beginn Sanktionszeitraum Gesetzgebungsverfahren
9 Und ist eine solche Rückwirkung zulässig? - Unzulässig ist in der Regel die echte Rückwirkung, also der Eingriff in abgeschlossene Tatbestände - Liegt vor, wenn gesetzliche Rechtsfolgen für einen bestimmten, vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten sollen (BVerfGE 72, S. 200 (242) - sog. Rückbewirkung von Rechtsfolgen ) Ummeldung für August 2014 hätte spät. Ende Juni erfolgen müssen; Verhalten des Bundesrats war zu diesem Zeitpunkt noch unklar; Gesetzgebungsverfahren konnte also noch länger dauern Sanktionierung einer nicht erfolgten Ummeldung aus Juni 2014 im August und September knüpft zwar an Stromverkauf im August an; wirkt sich für Bestands- Windparks aber als Sanktion für ein Verhalten vor Inkrafttreten des Gesetzes aus Ist daher u. E. unzulässige Rückwirkung 9
10 Nochmals zur Anwendung des EEG 2014 auf bis noch nicht genehmigte Projekte: - Verletzt den Vertrauensschutz u. a. solcher Projektierter, die zum Stichtag bereits einen BImSchG-Genehmigungsantrag gestellt hatten - könnte eine verbotene Rückbewirkung von Rechtsfolgen sein, weil durch BImSchG-Antrag erworbener Genehmigungsanspruch schützenswertes Gut sein könnte und bereits erhebliche Investitionen getätigt wurden (Erstellung von Antragsunterlagen, naturschutzfachliche Untersuchungen, Übernahme der Kostenschuldnerschaft für Genehmigungs- oder Ablehnungsgebühren) - besondere Rechtfertigung dieses Vorgehens bestand u. E. nicht, weil Aufnahme aller vor dem beantragten Projekte in die Übergangsregelung keine nennenswerten Nachteile gehabt hätte Verfassungswidrigkeit des 100 Abs. 3 EEG 2014? 10
11 Noch weiter will bayerischer Gesetzgeber evtl. bei Nutzung der Länderöffnungsklausel ( Entprivilegierung, 10-H-Regelung) gehen - Soll auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes laufenden BImSchG- Genehmigungsverfahren Anwendung finden - Ausnahme: vor dem lag vollständiger Genehmigungsantrag vor; sei sog. vertrauenszerstörender Zeitpunkt (s. Drucks. Bay. Landtag, S. 8), weil zu diesem Zeitpunkt bayer. Ministerrat die Eckpunkte der 10-H- Regelung beschlossen hatte - Allerdings gab es noch nicht einmal das erforderliche Bundesgesetz, die Änderung des BauGB ( 249 Abs. 3) Soll vertrauenszerstörender Zeitpunkt gegeben sein, wenn Landes-Exekutive (!) etwas beschließt, wozu der Landesgesetzgeber noch nicht ermächtigt ist? 11
12 Noch weiter will evtl. bayerischer Gesetzgeber bei Nutzung der Länderöffnungsklausel ( Entprivilegierung, 10-H-Regelung) gehen - Soll außerdem auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft befindlichen Flächennutzungspläne Anwendung finden - Sollen zwar Bestand haben, aber - nur eingeschränkte Rechtswirkungen und - Ausnutzung soll von zusätzlichen, neuen Hürden abhängig sein - soll u. U. sogar nicht möglich sein, wenn Nachbargemeinde der Nutzung des FNP widerspricht (Drucks. Bay. Landtag 17/3416) Wäre erheblicher Eingriff in FNP als bundesrechtlich geprägte Genehmigungsgrundlage! 12
13 Forderungen für künftige Gesetzgebungsverfahren - angemessene Übergangsregelungen - unter Berücksichtigung langer Planungszyklen - unter gesonderter Berücksichtigung gestellter BImSchG-Anträge - rückwirkende Rechtswirkungen nur bei besonders bedeutendem Bedarf hierfür - kein Anknüpfen nachteiliger Übergangsregelungen an sehr frühe, angeblich vertrauenszerstörende Schritte im Gesetzgebungsverfahren wie z. B. Beschlüsse der Exekutive - sondern ausschließlich Anknüpfen an späte Stadien des Gesetzgebungsverfahren, in denen Inkrafttreten und Inhalte absehbar sind 13
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Philipp v. Tettau
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