Renditekiller Zubau. Abschattungsverluste und Möglichkeiten des Schadensersatzes. 25. Windenergietage in Potsdam
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- Stefanie Egger
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1 Renditekiller Zubau Abschattungsverluste und Möglichkeiten des Schadensersatzes 25. Windenergietage in Potsdam
2 Gliederung I. Vorstellung der Kanzlei II. Problembeschreibung III. Schaubild IV. Möglichkeiten im Genehmigungsverfahren V. Zivilrechtliche Möglichkeiten VI. Schadensbemessung 2
3 I. Vorstellung der Kanzlei Beratungsprofil - Gegründet im Jahr Schwerpunktmäßig im Bereich der Erneuerbaren Energien tätig - Beratung von: - Investoren beim Projektkauf - Banken bei der Projektfinanzierung - Entwicklern bei der Projektumsetzung - Streitigen Mandaten 3
4 II. Problembeschreibung - Planung Nachbarwindpark durch Marktteilnehmer in kurzer Distanz zu den eigenen, bereits existierenden Windturbinen. - Durch geplanten Zubau drohen massive Abschattungsverluste, höherer Verschleiß oder gar Gefährdung der Standsicherheit. - An wen kann ich mich in dieser Situation richten? - Genehmigungsbehörde? - Flächeneigentümer? - Konkurrent? 4
5 III. Schaubild Genehmigungsbehörde Genehmigungsantrag Zubau Genehmigung Nutzungsvertrag Bestandspark Nutzungsvertrag Gemeinsamer Verpächter?
6 IV. Möglichkeiten im Genehmigungsverfahren - Grundsätzlich kann jeder gegen die Genehmigung eines anderen mittels Anfechtungsklage vorgehen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass er durch die angefochtene Genehmigung in seinen Rechten verletzt wird. - Geschützte Rechte in diesem Sinne sind dabei lediglich solche Schutzgüter, welche durch Vorschriften des öffentlichen Rechts eben dem Schutze Dritter dienen. Hierzu zählen etwa Vorschriften zum Schallschutz, zum Schattenwurf oder zur Einhaltung von Abstandsflächen. - Die Verletzung wirtschaftlicher Interessen ist damit in einem Anfechtungsverfahren irrelevant, da Renditeerwartungen keinen öffentlich-rechtlichen Schutz genießen. 6
7 IV. Möglichkeiten im Genehmigungsverfahren - Fraglich ist somit, ob ein abschattender Zubau ein öffentlich-rechtliches geschütztes Recht verletzt oder als bloße Verletzung wirtschaftlicher Interessen hinzunehmen ist? - Faustformel: - Lediglich die Wegnahme von Wind ist nicht durch öffentliches Recht geschützt, da dies ein wirtschaftliches Gut ist (vergleichbar mit dem Schutzgut unverbaute Sicht, welches ebenfalls nicht geschützt ist). - Eine Gefährdung der Standsicherheit ist als Belang des Gefahrenschutzes jedenfalls geschützt! - Auch ein erhöhter Verschleiß kann schützenswert sein. Ab wann dies der Fall ist, wird in der Rechtsprechung verschiedentlich behandelt (OVG Berlin-Brandenburg: bei Einhaltung eines Turbulenzintensitätswertes von 20%, auf welchen die meisten WEA ausgelegt sind: keine unzulässige Beeinträchtigung!). 7
8 V. Zivilrechtliche Möglichkeiten Möglichkeiten gegen den eigenen Verpächter: - Sofern der eigene Verpächter auch an den Errichter des abschattenden Projektes Flächen verpachtet, kann man den Verpächter wegen Verletzung des Konkurrenzschutzgebotes beanspruchen. - Selbst wenn eine Konkurrenzschutzklausel nicht explizit im Vertrag vorgesehen ist (z.b. Umkreisregelung), lässt sich ein Konkurrenzschutz bereits aus dem gesetzlichen Wesen des Pachtrechts ableiten. Ein Verpächter darf seinem Pächter nicht Konkurrenz im eigenen Haus verschaffen. - Der Landeigentümer kann daher auf Unterlassung der Konkurrenzverpachtung sowie im Falle der Nichteinhaltung auf Schadensersatz beansprucht werden. 8
9 V. Zivilrechtliche Möglichkeiten Möglichkeiten gegen den eigenen Verpächter: - Problem: Der Landeigentümer dürfte regelmäßig nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um für den Schaden aufzukommen. - Lösung: Über Bande spielen : - Der Entwickler des Zubauprojektes wird es als Bedrohung für den Projekterfolg empfinden, dass der Eigentümer auf Unterlassung der Fremdverpachtung verpflichtet werden könnte. - Daher dürfte er eine hohe Bereitschaft zeigen, die Entschädigung für den Landeigentümer zu übernehmen. - Im Gegenzug Verpflichtung des Bestandsparks, den Landeigentümer nicht weiter zu belangen. 9
10 V. Zivilrechtliche Möglichkeiten Möglichkeiten gegen den Neuerrichter: - Grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung des neuen Nachbarwindparks, die Erträge eines anderen Parkbetreibers gewährleisten zu müssen. Vielmehr ist es seinem unternehmerischen Geschick zu verdanken, sich den besseren Platz gesichert zu haben. - Aber: Sofern der Konkurrent positiv weiß, dass der Landeigentümer seinen Konkurrenzschutz verletzt, oder ihn dazu sogar animiert, sind deliktische Ansprüche denkbar. Indiz könnte sein, dass auf dem betroffenen Grundstück zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Nutzungsvertrages bereits Windturbinen errichtet und in Betrieb sind. 10
11 IV. Schadensbemessung Übliches Vorgehen zur Bemessung des drohenden Schadens: - Schritt 1: Gutachterliche Feststellung der durch den Zubau entstehenden Einspeiseverluste. Betrachtungszeitraum: Mindestens EEG-Laufzeit; vielfach stellen Investoren jedoch mittlerweile auf 25 oder gar 30 Jahre ab. - Schritt 2: Multiplikation mit der maßgeblichen Einspeisevergütung, bzw. bei längerer Betrachtung, mit Strompreisprognosen. Schwierigkeiten im neuen Ausschreibungsmodell, da nachträgliche Korrekturen möglich. - Schritt 3: Abzinsung des wie vorstehend ermittelten Betrages. - Schritt 4: Ggf. Pauschale für erhöhte Beanspruchung der Maschinentechnik. 11
12 Diese Präsentation dient lediglich zu Informationszwecken und ist rechtlich unverbindlich. Es wird keine Haftung übernommen. KEE Libal Schumacher Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb Neuer Wall Hamburg Tel.: +49 (40) Fax: +49 (40) kontakt@kee-law.de Website: 12
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