Urheberrecht letzte Folie
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- Uwe Walter
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1 Urheberrecht letzte Folie Rechtsverletzungen, Rechtsübertragung, Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer
2 97 Unterlassung und Schadensersatz (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. ( ) (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. ( ) Beseitigung, Unterlassung Schadensersatz Verschulden! BGB! 3-fache Berechnungsmethode: Tatsächlicher Vermögensschaden, erzielter Verletzergewinn, Lizenzanalogie Strafrecht, 106 ff. Geistiges Eigentum 7 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 2
3 OLG Hamm, : Werbeerlöse Die Beklagte hatte ein vom Kläger gefilmtes Video auf ihrer Homepage veröffentlicht. Der Kläger behauptete, dass die Beklagte durch diese Veröffentlichung Werbeerlöse generiert habe und beanspruchte die Herausgabe der so erzielten Gewinne. Er bekam Recht: Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine unmittelbare Verbindung zwischen der Rechtsverletzung und der Gewinnerzielung fehle. Es sei zwar richtig, dass der Verletzergewinn nur insoweit herausverlangt werden könne, als der Gewinn auf der unbefugten Benutzung des geschützten Werkes basiere. Dazu gehöre aber auch die mittelbare Werbewirkung, die dem Zweck diene, Aufmerksamkeit für eine Internet- Plattform zu erzeugen. Geistiges Eigentum 7 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 3
4 6. LG Bonn: Bei unerlaubter Fotonutzung ausnahmsweise kein Schadensersatz- Anspruch Liegen besonderer Umstände vor, kann auch im Falle einer unerlaubten Fotonutzung ausnahmsweise kein Schadensersatz-Anspruch bestehen (LG Bonn, Urt. v Az.: 9 O 163/14). Der Kläger war als Fotomodell tätig und posierte u.a. für die Kampagne der Schuhmarke X. Die Bilder durften nur eine bestimmte Zeit verwendet werden. Die Beklagte betrieb ein Schuhgeschäft und veräußerte dort auch Produkte der Marke X. Die Fotos erhielt sie vom Inhaber der Schuhmarke X. Nach Ablauf der Lizensierungszeit verwendete die Beklagte das Foto dennoch weiter. Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz. Das LG Bonn lehnte dies ab, da kein Verschulden vorliege. Grundsätzlich würden - so die Richter - hohe Sorgfaltsmaßstäbe bei der Verwendung von fremden Fotos gelten, d.h. ein Unternehmen müsse umfassend prüfen, inwieweit es befugt sei, ein Bild für seine kommerziellen Zwecke einzusetzen. Dabei reiche es nicht aus, das Foto von einem Berufsfotografen oder Werbeagentur zu erwerben, Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn wie hier ein ursprünglich lizensiertes Bild über die Lizensierungszeit hinaus verwendet würde und der Verwender vom Ablauf der Lizensierung keine Kenntnis hatte. In einem solchen Fall fehle es am erforderlichen Verschulden, so dass ein Schadensersatzanspruch ausscheide. Geistiges Eigentum 7 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 4
5 Rechtsübertragung ff.: Urhebervertragsrecht Die Zweckübertragungstheorie: 31 V UrhG: (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Geistiges Eigentum 7 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 5
6 Zweckübertragungslehre und Föderalismus: BGH, Lärmschutzwände können urheberrechtlichen Schutz genießen. 2. Erstellt ein Landesbeamter im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit die Werke, räumt er im Zweifel seinem Dienstherrn nicht das räumlich unbegrenzte, ausschließliche Nutzungsrecht ein. Der Kläger war in Niedersachsen Beamter und erstellte als Architekt Lärmschutzwände. Das Bundesland Hessen bediente sich dieser Unterlagen und fertigte hiernach selbst Schutzwände. Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte. Das beklagte Bundesland Hessen war der Ansicht, dass es ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitze: Der Kläger habe dem Bundesland Niedersachsen eine räumliche unbegrenzte Verwendung erlaubt. Die BGH- Richter teilten diese Ansicht nicht und bejahten eine Urheberrechtsverletzung: Im Zweifel werde nur das an Rechten übertragen, was zwingend erforderlich sei. Dies sei im vorliegenden Fall die Rechteeinräumung an das Bundesland Niedersachsen gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Landesbedienstete damit auch anderen Ländern entsprechende Rechte einräume wolle. Dienstherr sei Niedersachsen, nur diesem gegenüber sei der Beamte verpflichtet. Geistiges Eigentum 7 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 6
7 Geistiges Eigentum 7 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 7
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