besondere Persönlichkeitsrechte
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- Julia Maurer
- vor 8 Jahren
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1 Lösung zu Fall 4 Grundfall A) Ansprüche des V I. 823 I 1 1. Haftungsbegründung a) Rechtsinhaberschaft des V aa) Möglicherweise verletzte Rechte: Recht am eigenen Bild ( 22 KUG), Namensrecht ( 12 BGB), Allgemeines Persönlichkeitsrecht, sämtliche Rechte stehen V nur zu, wenn sie durch Erbfolge ( 1922) auf V übergegangen sind. Persönlichkeitsrechte allgemeines Persönlichkeitsrecht besondere Persönlichkeitsrechte Recht am Namensrecht Urheber eigenen Bild ( 12 BGB) pers recht ( 22 KUG) ( 12 ff. UrhG) bb) Vererblichkeit der genannten Rechte? (1) Postmortaler Persönlichkeitsschutz (grundlegend BGHZ 50, 133 Mephisto ) gegen schwerwiegende Beeinträchtigungen des Lebensbildes Verstorbener, wahrzunehmen durch die hinterbliebenen Angehörigen, hier aus zwei Gründen nicht einschlägig: Keine Entstellung des Lebensbildes, der Film ist realitätsnah und positiv. Anspruchsberechtigt wären die Angehörigen, nicht (bei Personenverschiedenheit) die Erben. (2) Vererblichkeit der vermögenswerten Bestandteile? (a) dafür (BGHZ 143, 214 mit ausführlicher Begründung lesen!, Götting, NJW 2001, 585 ff.; Wagner, GRUR 2000, 717 ff.): kommerzielle Realität: Persönlichkeitsaspekte haben Vermögenswert 1 Sämtliche ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.
2 2 cc) dd) bestimmte Persönlichkeitsaspekte können sich von der Person lösen effektive Sanktion (b) dagegen (Schack, JZ 2000,1060 ff.) Persönlichkeitsrechte untrennbar mit Person verbunden Persönlichkeitsrechte schützen vorwiegend ideelle Interessen, sollen aber nicht einer möglichst reibungslosen Vermarktung Vorschub leisten (c) Stellungnahme: Es handelt sich um wirtschaftliche Werte, die der Verstorbene im Zweifel durch eigene Leistung geschaffen hat. Solange nicht Eingriffe in die Menschenwürde gestattet werden, ist nicht ersichtlich, warum das Recht die Vermarktung von Persönlichkeitsaspekten nicht schützen sollte. Vermögenswerte Rechtspositionen sind grundsätzlich vererblich. Sofern die vermögenswerten Aspekte der Persönlichkeit zu Lebzeiten wie Immaterialgüterrechte geschützt werden, gibt es keinen Grund, hinsichtlich der Vererblichkeit anders zu verfahren. Erwerb der Rechte durch V daher (+), wenn wirksame Erbeinsetzung durch Testament ( 1937) (1) Form ( 2247): eigenhändig geschrieben und unterschrieben, Problem: Genügt Abkürzung als Unterschrift? h.m.: (+), da die Unterschrift nur zu Beweiszwecken dient, ausreichend daher, sofern Identität des Erblassers eindeutig (hier: persönliches Briefpapier) (2) Sittenwidrigkeit ( 138)? Keine Anhaltspunkte ersichtlich, von der Testierfreiheit ist auch die Enterbung eigener Kinder und die Einsetzung eines Nichtangehörigen umfasst (vgl und die Existenz eines Pflichtteilsanspruchs). (3) V ist als juristische Person des Privatrechts ( 21, 55 ff.) rechtsfähig und somit erbfähig (vgl. z.b II 3, 2101 II). Zwischenergebnis: V hat die vermögenswerten Bestandteile der Persönlichkeitsrechte der D gem erlangt.
3 3 b) Rechtsverletzung Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Fallgruppen im Überblick (im Anschluß an Larenz/Canaris, 80): Ehrenschutz Verfälschung des Persönlichkeitsbildes Schutz vor unerlaubter wirtschaftlicher Nutzung Schutz vor heimlichen Bild- und Tonaufnahmen und Ausspähung Schutz personenbezogener Informationen (informationelle Selbstbestimmung) Schutz vor Belästigungen (Grenzen problematisch) Schutz der Entscheidungsfreiheit in persönlichen Angelegenheiten? wohl nur in abgegrenzten Fallgruppen (problematische Fälle: ärztlicher Heileingriff, unerlaubte Verwendung von Körpersubstanzen, Schutz der sexuellen Selbstbestimmung über die Grenzen des Strafrechts hinaus) aa) bb) cc) Herstellung des Films = kommerzielle Nutzung des Persönlichkeitsbildes der D fällt daher in den Anwendungsbereich des APR. Ob die Herstellung durch die Kunstfreiheit oder durch Allgemeininteressen gerechtfertigt ist, ist eine Frage der Rechtswidrigkeit, die bei Verletzungen des APR gesondert festzustellen ist. Vertrieb der Souvenirs mit dem Abbild der D = Eingriff in das Recht am eigenen Bild (sonstiges Recht i.s.d. 823 I), Voraussetzungen des 22 KUG: Abbildung der D: bei T-Shirts (+), bei Filmplakaten ebenfalls (+), denn täuschende Nachstellung einer Persönlichkeit ist Eingriff in das Recht am eigenen Bild (vgl. BGH NJW 2000, 2201 Der blaue Engel) Verbreitung (+) ohne Einwilligung? Problem: Kommt es auf die Einwilligung der Angehörigen ( 22, 3 und 4 KUG) oder der Erben an? Frage kann hier offenbleiben, da weder V noch T eingewilligt hat. Tasse mit dem Schriftzug Doris Donner? Denkbar ist Eingriff in das Namensrecht ( 12 BGB, ebenfalls sonstiges Recht i.s.d. 823 I), 12 enthält zwei Verletzungsformen Namensleugnung und Namensanmaßung von denen hier nur die Namensanmaßung einschlägig ist, Voraussetzungen:
4 4 Gebrauch des Namens der D (+) Zuordnungsverwirrung: Nach h.m. Namensanmaßung nur, wenn der bezeichnete Gegenstand dem Namensträger zugerechnet wird. Das ist der Fall, wenn bei kommerzieller Nutzung der Eindruck entsteht, der Namensträger habe der Nutzung zugestimmt (vgl. BGHZ 119, 237 Universitätsemblem, lesenswert), hier (+). c) Rechtswidrigkeit aa) Herstellung des Films: Interessenabwägung zwischen Schutz des Lebensbildes gegen kommerzielle Nutzung und Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) fällt zugunsten des S aus es gehört zum Kern der Kunstfreiheit eines Filmproduzenten, sich künstlerisch mit bekannten Persönlichkeiten (künstlerische Leistungen, extravagantes Leben; Kultstatus der D) auseinanderzusetzen. Solange dabei deren Persönlichkeitsbild nicht entstellt wird und lediglich kommerzielle Interessen betroffen sind, überwiegen die Interessen des Künstlers. bb) Abbildung der D: könnte gem. 23 KUG zulässig sein D ist absolute Person der Zeitgeschichte Abbildung dennoch rechtswidrig gem. 23 II KUG bei Verletzung berechtigter Interessen. Hier ist zwischen der Werbung für den Film und der nicht auf den Film bezogenen rein kommerzielle Nutzung des Bildes zu unterscheiden, letztere ist nicht von 23 I KUG privilegiert. Daher ist der Verkauf der Filmplakate zulässig, der Vertrieb der T-Shirts hingegen nicht. cc) Nutzung des Namens der D, fraglich ob unbefugt i.s.d. 12, (+) aus den unter bb genannten Gründen d) Verschulden des S (+): bewußtes Eingreifen in die Persönlichkeitsrechte der D, sofern sich S in einem Verbotsirrtum befunden haben sollte, war dieser jedenfalls fahrlässig. 2. Haftungsausfüllung ( 249 ff.): Der durch die Rechtsverletzung kausal und zurechenbar hervorgerufene Schaden ist zu ersetzen. Bei der unbefugten kommerziellen Nutzung von Persönlichkeitsrechten steht dem Verletzten (wie im Immaterialgüterrecht) die dreifache Schadensberechnung zur Verfügung (s. Fall 3, anders als dort ist hier die Anwendbarkeit der dreifachen Schadensberechnung unstr.). Hier hat V sein Wahlrecht ausgeübt und Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie verlangt. Daher geht der Anspruch auf den Betrag, den S für die Nutzung des Bildes und Namens der D für Herstellung und Vertrieb der T- Shirts und Tassen hätte bezahlen müssen. II. Hinsichtlich der T-Shirts und Tassen inhaltsgleicher Anspruch aus 823 II i.v.m. 22 KUG bzw. 12 BGB
5 5 III. IV. 687 II, 684, 1, 667 mangels Vorsatzes (-): S hält sich für berechtigt. Zwar ist dieser Rechtsirrtum fahrlässig, doch schließt er den von 687 II vorausgesetzten Vorsatz aus. 812 I 1, 2. Alt. 1. Voraussetzungen a) S hat etwas, nämlich die Nutzung der verschiedenen Persönlichkeitsaspekte erlangt b) auf sonstige Weise (+), keine Leistung durch D oder V c) auf Kosten des V = unter Eingriff in eine Rechtsposition mit Zuweisungsgehalt (+), Persönlichkeitsrechte weisen hinsichtlich ihrer vermögenswerten Bestandteile einen Zuweisungsgehalt auf (zum Meinungsstreit s. Fall 3), der dem V als Erben der D ausschließlich zugewiesen ist (s.o.) d) ohne rechtlichen Grund (+), keine Gestattung durch D oder V 2. Rechtsfolge a) Herausgabe des Erlangten unmöglich b) daher Wertersatz ( 818 II), der Wert beurteilt sich nach der üblichen Nutzungsgebühr Der Anspruchsgegenstand des Bereicherungsanspruchs und des Schadensersatzanspruchs bei Berechnung auf Grundlage der Lizenzanalogie sind also identisch. In der Praxis wird üblicherweise 823 I angewandt, vermutlich weil dem Anspruchsgegner dort der Einwand der Entreicherung ( 818 III) nicht zur Verfügung steht. Abwandlung A stehen die gleichen Ansprüche wie V im Grundfall zu, wenn A die entsprechenden Rechte von D übertragen erhalten hat ( 413, 398). Problem: Übertragbarkeit von Persönlichkeitsrechten? Translative (vollständige) Übertragung (-), denkbar ist aber die konstitutive Rechtsübertragung, also die Lizenz am Persönlichkeitsrecht. Ob eine solche möglich ist, ist str. h.m.: Wegen der Unübertragbarkeit und der eingeschränkten wirtschaftlichen Verwertbarkeit nur schuldrechtliche Nutzungsgestattung möglich. Sie verschafft aber nur eine relative Berechtigung gegenüber dem Gestattenden, keine eigenen Abwehransprüche gegen Dritte. M.M.: Solange das Persönlichkeitsrecht nicht insgesamt übertragen wird, sondern nur ein beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wird, ist eine Lizenz möglich (so auch tendenziell der BGH in Marlene Dietrich, s.o.), da durch die Beschränkung des Nutzungsrechts und mögliche Widerrufsrechte aus wichtigem Grund die ideellen Interessen der Person gesichert sind.
6 6 Folgt man der h.m., so stehen A keine eigenen Ansprüche zu. Er kann aber ggf. die Ansprüche der D in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend machen. Voraussetzungen (nach Thomas/Putzo, Rz. 31 ff. zu 51): 1. Zustimmung oder Ermächtigung des Rechtsträgers 2. eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozeßstandschafters, hier (+), da der A vertraglich die wirtschaftliche Nutzung der genannten Persönlichkeitsaspekte zugewiesen ist. 3. Abtretbarkeit des Rechts oder seiner Ausübung, problematisch, wenn oben Unübertragbarkeit des Persönlichkeitsrechts bejaht wurde. Die Rechtsprechung läßt aber immerhin eine Überlassung zur Ausübung zu (vgl. BGHZ 119, 237 ff. - Universitätsemblem ). Zur Vertiefung Unterlagen zur Vorlesung Persönlichkeitsrechte BGHZ 143, 214 = NJW 2000, 2195 = JZ 2000, 1057 Marlene Dietrich, dazu Götting, NJW 2001, 585 ff. einerseits, Schack, JZ 2000, 1060 ff. andererseits aktueller und examensrelevanter Fall zur kommerziellen Nutzung von Persönlichkeitsaspekten: OLG Hamburg MMR 2004, 413 Oliver Kahn BGH NJW 2007, 689 Rücktritt des Finanzministers (Persönlichkeitsschutz und Satire, Bereicherungsausgleich bei fehlender Lizenzbereitschaft) BGH NJW 2007, 684 kinski.klaus.de (postmortaler Schutz gegen Verwendung eines Namens als Domain begrenzt auf 10 Jahre) Frommeyer, JuS 2002, 13 ff. Kiehnle, JuS 2006, 418 (Übungsklausur) Götting, GRUR 2004, 801 ff. (postmortaler Persönlichkeitsschutz)
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