BGB, Allgemeiner Teil
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- Laura Ziegler
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1 Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer BGB, Allgemeiner Teil Rechtsfähigkeit Rechtssubjekte und :, Tiere, Sachen und Unternehmer
2 Moosi und Daisy (der zweitleichteste Fall der Welt) Unternehmer Der steinreiche Bekleidungsunternehmer Rudi Moosbacher (genannt Moosi ) kommt bei einem Unfall mit seinem Rolls Royce ums Leben. Moosbachers Sohn Stefan ( Moosi Junior ) ist einerseits zwar ein bisschen traurig, freut sich aber andererseits auch auf das Erbe und auf die ganzen Caipirinhas, die er davon trinken können wird, ohne arbeiten zu müssen. Zu Stefans Erschrecken findet sich in Moosis Testament nur ein einziger Satz: Alleinerbin soll meine geliebte Dackelhündin Daisy sein. Stefan kommt zu Rechtsanwalt Ralf Ratlos mit der Frage, wer seinen Vater beerben wird. Zivilrecht Sommersemester 2014 Prof. Dr. Michael Hassemer 2
3 Rechtsfähigkeit vs. Geschäftsfähigkeit Unternehmer Rechtsfähigkeit als Fähigkeit, berechtigt und verpflichtet zu werden (unbeschränkte) Geschäftsfähigkeit = Volljährigkeit, 2, 104 ff. BGB, 106 ff. BGB. Hier geht es um eine andere Fragestellung: um die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften (meist Verträgen), also die Fähigkeit, wirksame Willenserklärungen abzugeben. [Dazu später in der Vorlesung] Zivilrecht Sommersemester 2014 Prof. Dr. Michael Hassemer 3
4 Rechtsfähigkeit Unternehmer Es gibt drei Arten von Rechtssubjekten (also potentiell Berechtigten/Verpflichteten): juristische insbesondere Vereine und Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG 3. gesellschaften GbR, OHG, KG Zivilrecht Sommersemester 2014 Prof. Dr. Michael Hassemer 4
5 Unternehmer : Mensch Vgl. 1 BGB: Vollendung der Geburt [Siehe auch die Fiktion in 1923 II BGB] Zivilrecht Sommersemester 2014 Prof. Dr. Michael Hassemer 5
6 Tiere, Sachen, 90a BGB: Unternehmer 90a Tiere Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Jedenfalls Katzen im Mittelalter Zivilrecht Sommersemester 2014 Prof. Dr. Michael Hassemer 6
7 Sachen, 90 ff. BGB: Unternehmer 90 Begriff der Sache Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände. Also nicht: Wärme, Elektrizität, immaterielle Güter, Daten Vgl. aber 453 BGB Zivilrecht Sommersemester 2014 Prof. Dr. Michael Hassemer 7
8 und Unternehmer 13, 14 BGB: Unternehmer, 13 ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 14 Unternehmer (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige gesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähige gesellschaft ist eine gesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Zivilrecht Sommersemester 2014 Prof. Dr. Michael Hassemer 8
9 Gewerbliche Tätigkeit 1. wirtschaftlich selbständig, Unternehmer, 2. auf Dauer angelegt, 3. nicht freiberuflich (RA, Wirtschaftsprüfer, Architekt, Arzt etc.). Nur für diese Freiberufler wurde der Begriff selbständig beruflich eingeführt. Zivilrecht Sommersemester 2014 Prof. Dr. Michael Hassemer 9
10 /Unternehmer Unternehmer, Situationsbezogene Begriffe: auf das jeweilige Rechtsgeschäft bezogen relevant z. B. für Fernabsatzverträge, Haustürgeschäfte, Verbrauchsgüterkauf, kreditvertrag Der Fabrikarbeiter, der einen Arbeitsanzug ( Blaumann ) kauft, handelt als ; der selbständige Architekt, der einen Zeichentisch kauft, handelt als Unternehmer. Beide handeln, wenn sie eine Tüte Milch für zu Hause einkaufen, als. Zivilrecht Sommersemester 2014 Prof. Dr. Michael Hassemer 10
11 HM 3 Unternehmer, Gabi Gattler möchte gerne damit beginnen, gegen Entgelt Nachhilfe in Mathematik zu geben und kauft hierfür online einige Lehrbücher, um vorab einen Überblick zu gewinnen. Als diese ihr nicht gefallen, will sie den Vertrag widerrufen ( 312 d BGB). Kann sie? Existenzgründung Zivilrecht Sommersemester 2014 Prof. Dr. Michael Hassemer 11
12 Mars Media Unternehmer, Der selbständige Rechtsanwalt Roland Ratlos kauft bei der Mars-Media-AG ein Notebook, das er hauptsächlich für die Bearbeitung von Mandaten nutzt. Gelegentlich schreibt Roland auf dem Computer allerdings auch private Briefe oder geht anderen privaten Tätigkeiten nach. Handelt es sich bei dem Kauf um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. v. 474 I BGB? Dual Use Zivilrecht Sommersemester 2014 Prof. Dr. Michael Hassemer 12
13 OLG Hamm, Unternehmer, Der Beklagte bot auf ebay insgesamt 250 neue Akkus in kleinen Mengen an, die ihm von seinem Arbeitgeber umsonst überlassen worden waren. Er wies darauf hin, dass auch größere Mengen verfügbar seien. Im Angebot fand sich zudem der Hinweis: Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht. Dies hat das OLG Hamm als gewerbliches Angebot angesehen. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effektiven schutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es setze lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen und neuen Gegenständen handle. Bereits die für ihn vorliegenden 60 Bewertungen innerhalb eines Jahres sprächen dafür, ebenso die Art und der Umfang seiner Tätigkeit beim Verkauf der Akkus: Diese seien als neuwertig angeboten worden; das Angebot und der Verkauf der Akkus hätten sich zudem über einen längeren Zeitraum hingezogen. Weiterhin sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte diese 250 Akkus von seinem Arbeitgeber geschenkt bekommen und es sich deshalb um private Verkäufe aus dem Privatvermögen gehandelt haben könnte. Zivilrecht Sommersemester 2014 Prof. Dr. Michael Hassemer 13
14 BGH, : Wofür diese Lampen? Unternehmer, Die Klägerin, eine selbständige Rechtsanwältin, hatte im Netz Lampen für ihre Privatwohnung erworben, widerrief den Vertrag jedoch später und forderte von der beklagten Verkäuferin den geleisteten Kaufpreis zurück. Die Verkäuferin berief sich demgegenüber darauf, dass der Klägerin als selbständiger Freiberuflerin kein Widerrufsrecht nach 312 d BGB zustünde. Die Klägerin bekam Recht. Der BGH stellte zuerst fest, dass die Lampen nicht für ihre selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt gewesen seien. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen müssen, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, konnte der BGH nicht erkennen insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse (ohne Berufsbezeichnung) nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da nicht deutlich geworden sei, dass die Klägerin in ihrer Kanzlei als Rechtsanwältin und nicht etwa als Kanzleiangestellte tätig war. Zivilrecht Sommersemester 2014 Prof. Dr. Michael Hassemer 14
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